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E-7174/2014

E-7174/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 wurde vom BFM mit Verfügung vom 21. August 2014 (am darauf folgenden Tag eröffnet) abgelehnt. Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine am 29. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Verspätung mit Urteil E 5558/2014 vom 16. Oktober 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, worin er darum ersuchte, die Verfügung vom 21. August 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] sei festzustellen. Ferner seien Gebühren zu erlassen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung seines Gesuchs machte er einen Vorfall geltend, welcher sich am 4. September 2014 in Sri Lanka ereignet haben soll (tätlicher Angriff auf seinen Vater, der dabei nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden sei). Ausserdem führte er weitere Angehörige auf, legte Beweismittel für den Tod einer Tante bei und übte insbesondere Kritik an der Verfügung vom 21. August 2014. C. Mit Verfügung vom 21. November 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2014 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. August 2014 fest, erhob eine Gebühr, welche durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt war, und stellte ferner fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, der geltend gemachte Vorfall vom 4. September 2014 sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der zuvor geltend gemachten Entführung nicht erheblich. Die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens liess es offen. Das Anführen weiterer Verwandter erachtete es als nachgeschoben und darüber hinaus als unerheblich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und [die Sache] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um einen vorläufigen Vollzugsstopp. Zur Begründung seiner Beschwerde übte er im Wesentlichen Kritik an der Verfügung vom 21. August 2014 und zum Vorgehen des BFM vor diesem Entscheid und machte geltend, entgegen der angefochtenen Verfügung sei der Vorfall vom 4. September 2014 erheblich für den Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsgefahr.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung vom 21. August 2014 sei eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig geworden sei. Auf Beschwerdeebene hielt er daran fest, schränkte seine Begehren aber insofern ein, als er lediglich noch die Unzumutbarkeit, nicht aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte. Der im Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene als "massgebliche Änderung der Sachlage" geltend gemachte Vorfall vom 4. September 2014 hat sich zwar - sofern das Vorbringen zutrifft, was hier offengelassen werden kann - nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2014 ereignet, aber vor deren Eintritt in Rechtskraft, was am 22. September 2014 geschah (vgl. das Urteil E 5558/2014 vom 16. Oktober 2014). Damit stellt es entgegen der Beschwerde keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nachträglich veränderte Sachlage dar. Vielmehr wäre der Vorfall innert der damaligen Beschwerdefrist im Rahmen einer ordentlichen Anfechtung der Verfügung vom 21. August 2014 vorzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorfall denn auch in der verspäteten Beschwerde vom 29. September 2014 vorgebracht. Das Wiedererwägungsverfahren kann dagegen nicht dazu genutzt werden, Versäumnisse im Beschwerdeverfahren bzw. - wie vorliegend - eine verspätete Beschwerdeeingabe nachzuholen. Selbst wenn man aber die wiedererwägungsrechtliche Neuheit seines Vorbringens (Vorfall vom 4. September 2014) bejahen würde, wäre dessen wiedererwägungsrechtliche Wesentlichkeit indes zu verneinen. Denn im Grunde stellt dieser Vorfall nicht eine wesentlich veränderte Sachlage dar, an welche die Verfügung vom 21. August 2014 anzupassen wäre. Vielmehr wird er als Nachweis für die vom BFM mittlerweile rechtskräftig für unglaubhaft befundene bereits zuvor geltend gemachte Verfolgungsgefahr angeführt. Ausserdem widerspricht es den Beschwerdebegehren, die nicht auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen, sondern auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unzumutbarkeitsgründe aufgrund einer nachträglich wesentlich veränderten Sachlage sind indes nicht ersichtlich.

E. 6.2 Unter der Überschrift "übersehene Tatsachen" führte er im Wiedererwägungsgesuch verschiedene Angehörige und deren Schicksal auf. Auf Beschwerdeebene reichte er zudem Beweismittel zum Nachweis des Tods einer Tante zu den Akten. Sofern er damit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch stellen und insbesondere die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) und Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen oder bestimmter Rechtsbegehren) geltend machen will, ist Folgendes zu sagen: Trotz der Überschrift "übersehene Tatsachen" machte der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend, das BFM habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen; vielmehr brachte er vor, diesen Tatsachen sei "im ordentlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt" worden. Für diese Form der appellatorischen Kritik besteht im Wiedererwägungsverfahren aber kein Raum. Insoweit als die weiteren Verwandten und deren Schicksal sowie auch der Vorfall vom 4. September 2014 sinngemäss als neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angeführt werden, müssen die Vorbringen - soweit sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden sind - revisionsrechtlich als verspätet erachtet werden, da keine Gründe substanziiert dargetan worden sind, warum sie nicht bereits früher d.h. spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die neuen Beweismittel für den Tod einer Tante sind unerheblich, da sie sich nicht auf eine im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache beziehen.

E. 6.3 Kritik an der Verfügung vom 21. August 2104 sowie am Verfahren, das zu jenem Entscheid geführt hat, kann hier nicht gehört werden. Das Wiedererwägungsverfahren kann nicht dafür genutzt werden, eine versäumte bzw. eine verspätete Beschwerde, auf die nicht eingetreten worden ist, nachzuholen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und auf vorläufige Aufnahme abzuweisen und besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist,

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit -abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die übrigen Prozessanträge (Kostenvorschussverzicht und vorsorglicher Vollzugsstopp) sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7174/2014 Urteil vom 22. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 wurde vom BFM mit Verfügung vom 21. August 2014 (am darauf folgenden Tag eröffnet) abgelehnt. Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine am 29. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Verspätung mit Urteil E 5558/2014 vom 16. Oktober 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, worin er darum ersuchte, die Verfügung vom 21. August 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] sei festzustellen. Ferner seien Gebühren zu erlassen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung seines Gesuchs machte er einen Vorfall geltend, welcher sich am 4. September 2014 in Sri Lanka ereignet haben soll (tätlicher Angriff auf seinen Vater, der dabei nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden sei). Ausserdem führte er weitere Angehörige auf, legte Beweismittel für den Tod einer Tante bei und übte insbesondere Kritik an der Verfügung vom 21. August 2014. C. Mit Verfügung vom 21. November 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2014 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. August 2014 fest, erhob eine Gebühr, welche durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt war, und stellte ferner fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, der geltend gemachte Vorfall vom 4. September 2014 sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der zuvor geltend gemachten Entführung nicht erheblich. Die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens liess es offen. Das Anführen weiterer Verwandter erachtete es als nachgeschoben und darüber hinaus als unerheblich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und [die Sache] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um einen vorläufigen Vollzugsstopp. Zur Begründung seiner Beschwerde übte er im Wesentlichen Kritik an der Verfügung vom 21. August 2014 und zum Vorgehen des BFM vor diesem Entscheid und machte geltend, entgegen der angefochtenen Verfügung sei der Vorfall vom 4. September 2014 erheblich für den Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung vom 21. August 2014 sei eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig geworden sei. Auf Beschwerdeebene hielt er daran fest, schränkte seine Begehren aber insofern ein, als er lediglich noch die Unzumutbarkeit, nicht aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte. Der im Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene als "massgebliche Änderung der Sachlage" geltend gemachte Vorfall vom 4. September 2014 hat sich zwar - sofern das Vorbringen zutrifft, was hier offengelassen werden kann - nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2014 ereignet, aber vor deren Eintritt in Rechtskraft, was am 22. September 2014 geschah (vgl. das Urteil E 5558/2014 vom 16. Oktober 2014). Damit stellt es entgegen der Beschwerde keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nachträglich veränderte Sachlage dar. Vielmehr wäre der Vorfall innert der damaligen Beschwerdefrist im Rahmen einer ordentlichen Anfechtung der Verfügung vom 21. August 2014 vorzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorfall denn auch in der verspäteten Beschwerde vom 29. September 2014 vorgebracht. Das Wiedererwägungsverfahren kann dagegen nicht dazu genutzt werden, Versäumnisse im Beschwerdeverfahren bzw. - wie vorliegend - eine verspätete Beschwerdeeingabe nachzuholen. Selbst wenn man aber die wiedererwägungsrechtliche Neuheit seines Vorbringens (Vorfall vom 4. September 2014) bejahen würde, wäre dessen wiedererwägungsrechtliche Wesentlichkeit indes zu verneinen. Denn im Grunde stellt dieser Vorfall nicht eine wesentlich veränderte Sachlage dar, an welche die Verfügung vom 21. August 2014 anzupassen wäre. Vielmehr wird er als Nachweis für die vom BFM mittlerweile rechtskräftig für unglaubhaft befundene bereits zuvor geltend gemachte Verfolgungsgefahr angeführt. Ausserdem widerspricht es den Beschwerdebegehren, die nicht auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen, sondern auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unzumutbarkeitsgründe aufgrund einer nachträglich wesentlich veränderten Sachlage sind indes nicht ersichtlich. 6.2 Unter der Überschrift "übersehene Tatsachen" führte er im Wiedererwägungsgesuch verschiedene Angehörige und deren Schicksal auf. Auf Beschwerdeebene reichte er zudem Beweismittel zum Nachweis des Tods einer Tante zu den Akten. Sofern er damit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch stellen und insbesondere die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) und Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen oder bestimmter Rechtsbegehren) geltend machen will, ist Folgendes zu sagen: Trotz der Überschrift "übersehene Tatsachen" machte der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend, das BFM habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen; vielmehr brachte er vor, diesen Tatsachen sei "im ordentlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt" worden. Für diese Form der appellatorischen Kritik besteht im Wiedererwägungsverfahren aber kein Raum. Insoweit als die weiteren Verwandten und deren Schicksal sowie auch der Vorfall vom 4. September 2014 sinngemäss als neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angeführt werden, müssen die Vorbringen - soweit sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden sind - revisionsrechtlich als verspätet erachtet werden, da keine Gründe substanziiert dargetan worden sind, warum sie nicht bereits früher d.h. spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die neuen Beweismittel für den Tod einer Tante sind unerheblich, da sie sich nicht auf eine im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache beziehen. 6.3 Kritik an der Verfügung vom 21. August 2104 sowie am Verfahren, das zu jenem Entscheid geführt hat, kann hier nicht gehört werden. Das Wiedererwägungsverfahren kann nicht dafür genutzt werden, eine versäumte bzw. eine verspätete Beschwerde, auf die nicht eingetreten worden ist, nachzuholen. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und auf vorläufige Aufnahme abzuweisen und besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist,

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit -abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die übrigen Prozessanträge (Kostenvorschussverzicht und vorsorglicher Vollzugsstopp) sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: