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E-7170/2016

E-7170/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 26. Oktober 2015 im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Dort habe er während (...) Jahren die Schule besucht. Im (...) oder (...) Monat 2013 habe er die Schule abgebrochen, weil er seine Eltern zuhause (...) habe unterstützen müssen. Nach dem Schulabbruch sei er in B._______ bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden, weil er sich nicht habe ausweisen können (BzP). Bei der Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er sei verhaftet worden, als er wegen einer Vorladung, die er zuhause erhalten habe, zur Verwaltung gegangen sei. Nach einer (...)monatigen Inhaftierung in E._______ sei er freigelassen worden respektive aus der Haft geflüchtet, indem er die Gefängniszelte aufgerissen habe. Dabei habe es eine Schiesserei gegeben. Danach sei er während (...) Wochen zuhause gewesen. In dieser Zeit habe er ein militärisches Aufgebot für den Nationaldienst erhalten, respektive sei es zu Problemen mit den Verwaltern gekommen, weil seine Ochsen auf fremdem Grund geweidet hätten. Sein Vater habe daraufhin mit der Verwaltung gesprochen und für ihn eine Busse bezahlt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich zur Flucht entschlossen. Den ersten erfolglosen illegalen Ausreiseversuch habe er vom Heimatort seiner Mutter aus unternommen, wo er sich oft aufgehalten habe. Auf der Flucht sei er etwa bei F._______ von einem Polizisten mit einem Stein am Kopf verletzt worden und gelähmt gewesen. Deshalb sei er in G._______ während (...) Monaten behandelt und auch operiert worden. Nach weiteren (...) Monaten ambulanter Spitalpflege habe sich sein Gesundheitszustand verbessert. Da er mit seinem Wunsch nach einer weiteren Behandlung im Ausland kein Gehör gefunden und ausserdem Streit mit seinem Bruder gehabt habe, sei er - diesmal erfolgreich - illegal ausgereist. Ein Fahrer eines Behördenfahrzeuges, dem er im Dorf von seinen Ausreiseplänen erzählt habe, habe ihn mitgenommen. Am (...) sei er von H._______ aus des Nachts zu Fuss mit drei oder vier anderen Personen in Begleitung eines Schleppers über die Grenze in den Sudan gereist. Der Beschwerdeführer reichte (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien teilweise unglaubhaft und vermöchten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Bei der BzP habe er davon gesprochen, dass er aufgrund fehlender Papiere von der Polizei verhaftet worden sei. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, eine Vorladung erhalten zu haben und von den eritreischen Behörden verhaftet worden zu sein, als er der Vorladung Folge geleistet habe. Er wäre nicht dorthin gegangen, wenn er den Grund für die Vorladung gewusst hätte. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgesagt, er habe eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Bei der Anhörung habe er diese Aussage indessen verneint und geltend gemacht, ihm sei der Vorladungsgrund nie mitgeteilt worden, er habe dies bloss vermutet. Zudem habe er bei der BzP davon gesprochen, aus der Haft in E._______ freigelassen worden zu sein, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, aus der Haft geflüchtet zu sein, indem er das Zelt zerrissen habe. Dabei habe es auch eine Schiesserei gegeben. Unstimmig seien auch seine Aussagen zur Anzahl Begleitpersonen bei der illegalen Ausreise. Bei der BzP habe er ausgesagt, sie seien zu dritt aus Eritrea geflüchtet; bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sie seien zu viert unterwegs gewesen. Hinzu komme, dass er zum ersten erfolglosen Ausreiseversuch sehr vage Angaben gemacht habe, indem er gesagt habe, der Fluchtversuch habe im Raum F._______ stattgefunden. Zudem habe er bei der freien Erzählung in der Anhörung davon gesprochen, dabei seien Personen getötet worden. Diese Aussage habe er später verneint. Unsubstanziiert sei auch sein Vorbringen zur Ausreisevorbereitung, zumal er diesbezüglich ohne weitere Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung, lediglich ausgesagt habe, eine Person in seinem Dorf habe ihn in einem Regierungswagen mitgenommen und offenbar die Kontrollen in H._______ passieren können. Auch seine karge Schilderung zur Frage, weshalb die Route über H._______ gewählt worden sei, zeuge nicht von einer substanziierten Reisevorbereitung. Sodann sei festzustellen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (fehlende Möglichkeit, sich im Ausland behandeln zu lassen, schwierige Lebensumstände in Eritrea, Probleme mit der Ochsenherde und Zahlung einer Busse durch seinen Vater) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Hinzu komme, dass er auch nach seiner Ausreise trotz telefonischer Kontakte über keine Informationen verfüge, dass er in Eritrea gesucht werde oder seine Familie wegen seines Verschwindens Nachteile erlitten habe, was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und reichte Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Als Beilagen reichte er verschiedene Dokumente (...) ein. C.b Mit Eingabe vom 28. November 2016 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Bei einer Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zur Plausibilität künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise äussere, und es sei ihm sodann aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beilagen reichte er eine Kopie des angefochtenen Entscheides und eine Verfügung der Sozialhilfebehörde (...) vom 19. September 2015 betreffend Unterstützungsbedarf ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht seine neue Adresse mit und ersuchte um wohlwollende Prüfung und Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Eingabe vom 24. November 2016 keine Begründung für das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren enthält. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, das SEM könnte den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt oder die Begründungpflicht verletzt haben. Angesichts dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zur Plausibilität künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner illegalen Ausreise äussere und ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewähre. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (a.a.O. E. 4.11).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im (...) nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er habe darüber hinaus in jenem Zeitpunkt in direktem Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden gestanden, welche konkret beabsichtigt hätten, ihn zum Militärdienst einzuziehen. Er macht vor diesem Hintergrund Desertion respektive Refraktion geltend und verlangt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - weder Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in direktem Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.

E. 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Zeitraum der geltend gemachten Inhaftierung widersprochen hat. Bei der BzP vom 3. Juli 2015 führte er aus, er sei ab letztem Dezember für (...) Monate in Haft gewesen (...). Bei der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Vorladung gegen Ende 2013 erhalten und sei einen Tag später zur Verwaltung gegangen, wo man ihn eingesperrt habe. Nach seiner Flucht sei er im (...) Monat 2014 in sein Dorf zurückgekehrt (...). Zudem machte er geltend, im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aus Eritrea ausgereist zu sein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht dienstpflichtig und auch noch nicht von den Militärbehörden als dienstpflichtige Person registriert war. Er führte nämlich auf entsprechende Fragen bei der Anhörung aus, er wisse zwar nicht, ob er seit seiner Flucht aus dem Gefängnis jemals zuhause gesucht worden sei, aber die Personen aus dem Gefängnis hätten ja nicht einmal gewusst, wo er wohne. Die Behörden wüssten erst dann, wo man registriert sei, wenn man sogenannte "CASE" ausgefüllt habe, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei (...). Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Entgegnung, die unterschiedlichen Aussagen zu den Umständen der Verhaftung würden sich ergänzen, findet in den Akten keine Stütze. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden, weil er keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe (BzP), und er sei von den eritreischen Behörden eingesperrt worden, nachdem er einer Vorladung Folge geleistet habe (Anhörung), ergänzen sich nicht, sondern stehen vielmehr in einem krassen Widerspruch zueinander. Nicht zu vereinbaren mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ist sodann das Vorbringen, der Schulabbruch stehe in einem engen zeitlichen Konnex zur kurz darauf erfolgten behördlichen Einladung respektive Vorladung. Der Beschwerdeführer sagte nämlich diesbezüglich aus, er habe nach dem Schulabbruch nicht sofort Probleme mit den Behörden bekommen. Das erste Jahr habe er noch in der (...) arbeiten können. Erst im Folgejahr habe er eine Vorladung von der Verwaltung erhalten (...). Als haltlos erweist sich die weitere Entgegnung, mit dem Wort "Freilassung" sei mutmasslich "Freikommen" gemeint gewesen, zumal eine Freilassung aus einer Haft im Kontext mit einer angedachten Zuführung in den Militärdienst unschlüssig wäre. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei beim ersten erfolglosen Ausreiseversuch von zwei und bei der erfolgreichen Ausreise von drei Personen begleitet worden, vermag die von der Vorinstanz aufgezeigte Unstimmigkeit nicht zu erklären. Er führte nämlich bei der BzP auf die Frage, mit wem er ausgereist sei, aus, mit seinen Dorfbewohnern, sie seien insgesamt drei Personen gewesen (...). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind, an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun, etwas zu ändern.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfülle und das Asylgesuch abgelehnt werde.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund seiner illegalen Ausreise erfülle er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die illegale Ausreise glaubhaft gemacht werden konnte.

E. 7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Zu diesem Schluss ist das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse gelangt (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11). Demgemäss gilt auch für den Beschwerdeführer, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ihm drohe einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Des Weiteren erweist sich die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1).

E. 7.3 Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant zu erkennen sind. Den Akten lassen sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte entnehmen, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und implizit auch 4 EMRK geschützten Menschenrechte.

E. 10.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.

E. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer ist am (...) (...) Jahre alt geworden - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4).

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E. 11.2) bejaht.

E. 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 11.2.1 und E. 11.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten, zumal der Beschwerdeführer die geltend gemachte Refraktion respektive Desertion nicht glaubhaft machen konnte. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 12.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).

E. 12.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.

E. 13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei besonderen individuellen Umständen aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zwar geltend machte, er sei unter anderem auch deshalb aus Eritrea ausgereist, weil ihm die Ärzte geraten hätten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Bei der Anhörung antwortete er indessen auf die Frage, wie es ihm jetzt gesundheitlich gehe, er könne sich nicht beschweren, es gehe ihm gut (...). Er verfügt in Eritrea noch über ein familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine Rückkehr nach Eritrea für ihn nicht einfach sein dürfte. Seine Familie lebte von (...) und sollte auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Stande sein, durch (...) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A15/3 F18).

E. 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 14 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 15 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7170/2016 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 26. Oktober 2015 im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Dort habe er während (...) Jahren die Schule besucht. Im (...) oder (...) Monat 2013 habe er die Schule abgebrochen, weil er seine Eltern zuhause (...) habe unterstützen müssen. Nach dem Schulabbruch sei er in B._______ bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden, weil er sich nicht habe ausweisen können (BzP). Bei der Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er sei verhaftet worden, als er wegen einer Vorladung, die er zuhause erhalten habe, zur Verwaltung gegangen sei. Nach einer (...)monatigen Inhaftierung in E._______ sei er freigelassen worden respektive aus der Haft geflüchtet, indem er die Gefängniszelte aufgerissen habe. Dabei habe es eine Schiesserei gegeben. Danach sei er während (...) Wochen zuhause gewesen. In dieser Zeit habe er ein militärisches Aufgebot für den Nationaldienst erhalten, respektive sei es zu Problemen mit den Verwaltern gekommen, weil seine Ochsen auf fremdem Grund geweidet hätten. Sein Vater habe daraufhin mit der Verwaltung gesprochen und für ihn eine Busse bezahlt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich zur Flucht entschlossen. Den ersten erfolglosen illegalen Ausreiseversuch habe er vom Heimatort seiner Mutter aus unternommen, wo er sich oft aufgehalten habe. Auf der Flucht sei er etwa bei F._______ von einem Polizisten mit einem Stein am Kopf verletzt worden und gelähmt gewesen. Deshalb sei er in G._______ während (...) Monaten behandelt und auch operiert worden. Nach weiteren (...) Monaten ambulanter Spitalpflege habe sich sein Gesundheitszustand verbessert. Da er mit seinem Wunsch nach einer weiteren Behandlung im Ausland kein Gehör gefunden und ausserdem Streit mit seinem Bruder gehabt habe, sei er - diesmal erfolgreich - illegal ausgereist. Ein Fahrer eines Behördenfahrzeuges, dem er im Dorf von seinen Ausreiseplänen erzählt habe, habe ihn mitgenommen. Am (...) sei er von H._______ aus des Nachts zu Fuss mit drei oder vier anderen Personen in Begleitung eines Schleppers über die Grenze in den Sudan gereist. Der Beschwerdeführer reichte (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien teilweise unglaubhaft und vermöchten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Bei der BzP habe er davon gesprochen, dass er aufgrund fehlender Papiere von der Polizei verhaftet worden sei. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, eine Vorladung erhalten zu haben und von den eritreischen Behörden verhaftet worden zu sein, als er der Vorladung Folge geleistet habe. Er wäre nicht dorthin gegangen, wenn er den Grund für die Vorladung gewusst hätte. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgesagt, er habe eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Bei der Anhörung habe er diese Aussage indessen verneint und geltend gemacht, ihm sei der Vorladungsgrund nie mitgeteilt worden, er habe dies bloss vermutet. Zudem habe er bei der BzP davon gesprochen, aus der Haft in E._______ freigelassen worden zu sein, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, aus der Haft geflüchtet zu sein, indem er das Zelt zerrissen habe. Dabei habe es auch eine Schiesserei gegeben. Unstimmig seien auch seine Aussagen zur Anzahl Begleitpersonen bei der illegalen Ausreise. Bei der BzP habe er ausgesagt, sie seien zu dritt aus Eritrea geflüchtet; bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sie seien zu viert unterwegs gewesen. Hinzu komme, dass er zum ersten erfolglosen Ausreiseversuch sehr vage Angaben gemacht habe, indem er gesagt habe, der Fluchtversuch habe im Raum F._______ stattgefunden. Zudem habe er bei der freien Erzählung in der Anhörung davon gesprochen, dabei seien Personen getötet worden. Diese Aussage habe er später verneint. Unsubstanziiert sei auch sein Vorbringen zur Ausreisevorbereitung, zumal er diesbezüglich ohne weitere Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung, lediglich ausgesagt habe, eine Person in seinem Dorf habe ihn in einem Regierungswagen mitgenommen und offenbar die Kontrollen in H._______ passieren können. Auch seine karge Schilderung zur Frage, weshalb die Route über H._______ gewählt worden sei, zeuge nicht von einer substanziierten Reisevorbereitung. Sodann sei festzustellen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (fehlende Möglichkeit, sich im Ausland behandeln zu lassen, schwierige Lebensumstände in Eritrea, Probleme mit der Ochsenherde und Zahlung einer Busse durch seinen Vater) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Hinzu komme, dass er auch nach seiner Ausreise trotz telefonischer Kontakte über keine Informationen verfüge, dass er in Eritrea gesucht werde oder seine Familie wegen seines Verschwindens Nachteile erlitten habe, was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und reichte Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Als Beilagen reichte er verschiedene Dokumente (...) ein. C.b Mit Eingabe vom 28. November 2016 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Bei einer Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zur Plausibilität künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise äussere, und es sei ihm sodann aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beilagen reichte er eine Kopie des angefochtenen Entscheides und eine Verfügung der Sozialhilfebehörde (...) vom 19. September 2015 betreffend Unterstützungsbedarf ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht seine neue Adresse mit und ersuchte um wohlwollende Prüfung und Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Eingabe vom 24. November 2016 keine Begründung für das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren enthält. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, das SEM könnte den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt oder die Begründungpflicht verletzt haben. Angesichts dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zur Plausibilität künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner illegalen Ausreise äussere und ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewähre. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (a.a.O. E. 4.11). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im (...) nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er habe darüber hinaus in jenem Zeitpunkt in direktem Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden gestanden, welche konkret beabsichtigt hätten, ihn zum Militärdienst einzuziehen. Er macht vor diesem Hintergrund Desertion respektive Refraktion geltend und verlangt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - weder Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in direktem Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Zeitraum der geltend gemachten Inhaftierung widersprochen hat. Bei der BzP vom 3. Juli 2015 führte er aus, er sei ab letztem Dezember für (...) Monate in Haft gewesen (...). Bei der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Vorladung gegen Ende 2013 erhalten und sei einen Tag später zur Verwaltung gegangen, wo man ihn eingesperrt habe. Nach seiner Flucht sei er im (...) Monat 2014 in sein Dorf zurückgekehrt (...). Zudem machte er geltend, im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aus Eritrea ausgereist zu sein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht dienstpflichtig und auch noch nicht von den Militärbehörden als dienstpflichtige Person registriert war. Er führte nämlich auf entsprechende Fragen bei der Anhörung aus, er wisse zwar nicht, ob er seit seiner Flucht aus dem Gefängnis jemals zuhause gesucht worden sei, aber die Personen aus dem Gefängnis hätten ja nicht einmal gewusst, wo er wohne. Die Behörden wüssten erst dann, wo man registriert sei, wenn man sogenannte "CASE" ausgefüllt habe, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei (...). Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Entgegnung, die unterschiedlichen Aussagen zu den Umständen der Verhaftung würden sich ergänzen, findet in den Akten keine Stütze. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden, weil er keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe (BzP), und er sei von den eritreischen Behörden eingesperrt worden, nachdem er einer Vorladung Folge geleistet habe (Anhörung), ergänzen sich nicht, sondern stehen vielmehr in einem krassen Widerspruch zueinander. Nicht zu vereinbaren mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ist sodann das Vorbringen, der Schulabbruch stehe in einem engen zeitlichen Konnex zur kurz darauf erfolgten behördlichen Einladung respektive Vorladung. Der Beschwerdeführer sagte nämlich diesbezüglich aus, er habe nach dem Schulabbruch nicht sofort Probleme mit den Behörden bekommen. Das erste Jahr habe er noch in der (...) arbeiten können. Erst im Folgejahr habe er eine Vorladung von der Verwaltung erhalten (...). Als haltlos erweist sich die weitere Entgegnung, mit dem Wort "Freilassung" sei mutmasslich "Freikommen" gemeint gewesen, zumal eine Freilassung aus einer Haft im Kontext mit einer angedachten Zuführung in den Militärdienst unschlüssig wäre. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei beim ersten erfolglosen Ausreiseversuch von zwei und bei der erfolgreichen Ausreise von drei Personen begleitet worden, vermag die von der Vorinstanz aufgezeigte Unstimmigkeit nicht zu erklären. Er führte nämlich bei der BzP auf die Frage, mit wem er ausgereist sei, aus, mit seinen Dorfbewohnern, sie seien insgesamt drei Personen gewesen (...). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind, an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun, etwas zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfülle und das Asylgesuch abgelehnt werde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund seiner illegalen Ausreise erfülle er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die illegale Ausreise glaubhaft gemacht werden konnte. 7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Zu diesem Schluss ist das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse gelangt (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11). Demgemäss gilt auch für den Beschwerdeführer, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ihm drohe einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Des Weiteren erweist sich die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.1). 7.3 Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant zu erkennen sind. Den Akten lassen sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte entnehmen, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und implizit auch 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 10.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer ist am (...) (...) Jahre alt geworden - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E. 11.2) bejaht. 11.2 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 11.2.1 und E. 11.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten, zumal der Beschwerdeführer die geltend gemachte Refraktion respektive Desertion nicht glaubhaft machen konnte. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 12.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 12.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. 13.3 13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei besonderen individuellen Umständen aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zwar geltend machte, er sei unter anderem auch deshalb aus Eritrea ausgereist, weil ihm die Ärzte geraten hätten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Bei der Anhörung antwortete er indessen auf die Frage, wie es ihm jetzt gesundheitlich gehe, er könne sich nicht beschweren, es gehe ihm gut (...). Er verfügt in Eritrea noch über ein familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine Rückkehr nach Eritrea für ihn nicht einfach sein dürfte. Seine Familie lebte von (...) und sollte auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Stande sein, durch (...) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A15/3 F18). 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

14. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: