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E-7144/2013

E-7144/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a B._______, eine in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, stellte mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 8. Februar 2012) beim BFM Anträge auf Asylgewährung und Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder C._______ (N [...]), die aus Eritrea via Libyen in den Sudan geflüchtet seien. A.b Mit Schreiben vom 28. März und 22. Juni 2012 orientierte die Rechtsvertreterin das BFM über die Weiterreise der Beschwerdeführerin nach Ägypten und erklärte, deren Situation in Ägypten sei prekär. Ihren christlichen Geschwistern drohe der erzwungene Religionswechsel zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Für die Beschwerdeführerin sei die stete Flucht und die Angst vor Übergriffen wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung unerträglich. A.c Nachdem das BFM am 28. Juni 2012 geantwortet hat, dass das Gesuch wegen der hohen Geschäftslast noch nicht habe behandelt, doch werde dies so rasch wie möglich der Fall sein, wandte sich die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ans BFM und erklärte, die Situation ihrer Geschwister habe sich massiv verschlechtert. Die Regierung Ägyptens strebe einen auf den Grundsätzen des Islam aufgebauten Staat an und die Zwangsislamisierung nehme zu. Für Christen werde die Zwangsansiedelung in Israel angeboten. A.d Am 17. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, von einer mündlichen Befragung ihrer Geschwister werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft in Ägypten an das BFM vom 31. Mai 2011, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es die Geschwister unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zu ihren Asylbegehren zu machen und im Falle einer Rechtsvertretung eine Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Antworten unter Beilage von Kopien von Ausweisen nach. Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in D._______ geboren. Sie habe zwölf Jahre lang Schulen besucht und von 2002 bis 2009 gearbeitet. Ihr Bruder sei im Rahmen des Zivildienstes als Polizist eingesetzt worden. Er sei beschuldigt worden, die Flucht von zwei Untersuchungshäftlingen unterstützt zu haben. Deshalb habe er Eritrea am 14. März 2009 via Tesseney verlassen. Die Beschwerdeführerin sei ihm etwas später in den Sudan gefolgt, weil die eritreischen Behörden vermutet hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, und ihr fehlende Kooperation vorgeworfen hätten. Sie seien zusammen nach Libyen weitergereist, wo sie von Rebellen ohne einen triftigen Grund vom 10. Februar bis 25. Juni 2011 festgehalten worden seien. Nach ihrer Befreiung durch Gegner von Muammar al-Gaddafi sei ihnen klar gewesen, dass sie sich aus politischen Gründen nicht länger in Libyen aufhalten sollten. Deshalb seien sie in den Sudan zurückgekehrt, wo sie sich vom 7. Juni bis 12. August 2011 im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten hätten. Dort hätten sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Später hätten sie in F._______ bei Freunden oder Bekannten gelebt, weil es im Lager zu Entführungen durch fremde Leute (Reischeida) gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise nach Ägypten entschlossen, weil die Lebenssituation in F._______ schlecht gewesen sei und sie in G._______ Bekannte hätten. Sie würden dort von einem Onkel finanziell unterstützt; die Beschwerdeführerin könne gelegentlich als Haushaltshilfe arbeiten. Als Christen drohe ihnen die Zwangskonvertierung zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Es sei für sie in Ägypten unmöglich, ein wirtschaftlich und gesellschaftlich menschenwürdiges Leben zu führen. A.e Die Rechtsvertreterin bat das BFM im Juli, August und Oktober 2013 schriftlich um schnelle Behandlung des Gesuchs. B. Mit Verfügung vom 25. November 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Gesuch ihres Bruders abgelehnt. C.Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) weiterhin anwendbar. Das Asylgesuch datiert vom Februar 2012. Die Beschwerde ist somit auf der Basis der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung als Flüchtling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.

E. 3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).

E. 3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz vor Gefährdung gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Demzufolge sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn sie sich in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen könne. Zu beachten sei, dass Ägypten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (SR 0.142.301) unterzeichnet habe. Gemäss Erkenntnissen des Amtes halte Ägypten sich an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK. Zudem bestehe zwischen der ägyptischen Regierung und dem UNHCR ein Memorandum of Understanding von 1954, das die Zuständigkeit des UNHCR für die Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in diesem Land regle. Personen, die vom UNHCR in Ägypten als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden unter dem Schutz des ägyptischen Staates und hätten Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Schulbildung sowie Zugang dazu. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe sich die Situation seit dem Sturz des Präsidenten Mohammed Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass trotz gewisser Spannungen nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme würden nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Diskriminierung sei festzuhalten, dass die ägyptische Verfassungsdeklaration von März 2011 und die Verfassung vom Dezember 2012 Religionsfreiheit garantierten. Die Ausübung des Glaubens sei für religiöse Minderheiten in der Regel ungestört möglich. Vereinzelt seien jedoch Übergriffe durch die Bevölkerung, meist auf koptische Christen, bekannt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, es drohe ihr als Christin Zwangskonvertierung zum Islam oder eine Ausschaffung nach Israel, gründe auf keinem konkreten Anhaltspunkt. Es handle sich somit um eine pauschale Behauptung, für deren Tatsächlichkeit aus objektiver Sicht nichts spreche. Ausserdem würden die von ihr angesprochenen Sicherheitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung Ägyptens betreffen und stünden nicht in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre konkrete Probleme mit ägyptischen Behörden oder Dritten gehabt habe. Auch wenn ein Leben in G._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, seien doch die Hürden für eine zumutbare Existenz aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Offenbar lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bei Bekannten und könne gelegentlich arbeiten. Auch werde sie und ihr Bruder von einem Onkel unterstützt. Zudem existiere in Ägypten eine grosse eritreische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung biete. Ferner sei die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass diese nun den erforderlichen Schutz gewähren müsste. Es sei ihr somit zumutbar, in Ägypten zu verbleiben. Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug in die Schweiz führe zu keinem anderen Ergebnis. Als Erwachsene gehöre sie nicht zur Kernfamilie ihrer Schwester, der Rechtsvertreterin. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die für eine enge Beziehung zwischen ihr und der Rechtsvertreterin sprächen. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. 4.2 In der Beschwerdeschrift verwies die Beschwerdeführerin auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe. Einerseits stimme das BFM ihren Ausführungen zu, wonach sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Mithin gehe das BFM von ihrer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG aus. Anderseits zeichne das BFM ein falsches Bild der Lage der Flüchtlinge in Ägypten. So herrsche ein hohes Deportationsrisiko. Amnesty international gehe im Bericht vom 17. Oktober 2013 davon aus, dass sich Ägypten über das Non-Refoulement-Prinzip hinwegsetze und Flüchtlinge in ihre Heimatländer ausschaffe. Den Berichten des US Department of State und Human Rights Watch des Jahres 2010 sei hierzu zu entnehmen, dass vor dem Jahr 2010 Hunderte, vor allem eritreische Flüchtlinge (und im Jahr 2010 ein vom UNHCR anerkannter Flüchtling) in ihre Heimatstaaten zurückgeführt worden seien. Die Lebensbedingungen seien prekär. So seien im Jahr 2010 in Ägypten 500 Migranten inhaftiert worden. Wer bei seiner illegalen Einreise angehalten werde, werde inhaftiert, komme vor ein Militärgericht und durchlaufe ein unfaires Verfahren. Er müsse mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr Dauer rechnen, werde dann unter Umständen im Gefängnis mit verurteilten Kriminellen festgehalten und anschliessend des Landes verwiesen. Zudem würden afrikanische Flüchtlinge aus rassistischen Motiven, beispielsweise wegen ihrer Hautfarbe, diskriminiert und geschlagen. Sie seien Willkür und Gewalt ausgesetzt und würden sexuell belästigt. Ihr Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung sei erschwert. Die ägyptischen Stellen kooperierten nur mangelhaft mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, die sich für die Flüchtlinge einsetzten. Diese Umstände seien unzumutbar und mit der Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Der Onkel könne die Beschwerdeführerin nur vorübergehend finanziell unterstützen. Damit bestehe keine Lebensperspektive in Ägypten. Hingegen existiere eine Beziehung zur Rechtsvertreterin in der Schweiz. Daher sei dem Gesuch zu entsprechen.

E. 5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens der Botschaft vom 31. Mai 2011, das der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung zu ihrem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass eine Anhörung aus Gründen der Infrastruktur und der Kapazität nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihr Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vorbringen entlang einem Fragenkatalog substanziiert zu ergänzen. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ernstzunehmende Schwierigkeiten haben dürfte, ohne allerdings diese Schwierigkeiten weiter zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eritreische Behörden mit ihrer Ausreise aus Eritrea geendet hat. Diese hält sich seit längerer Zeit mit ihrem erwachsenen Bruder C._______ in Ägypten auf, was vorab zur Frage führt, ob ihr der Verbleib in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2AsylG). Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als objektiv zumutbar, dass sie den in Ägypten bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Sie ist dort nicht in Gefahr, verfolgt zu werden, noch droht ihr eine Ausschaffung nach Eritrea. Sollte sie sich durch Personen, Behördenvertreter oder durch bestimmte Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, kann sie sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Sie kann sich angesichts der eingereichten Kopien von Ausweisen als eritreische Staatsbürgerin und als beim UNHCR registrierten Flüchtling ausweisen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des BFM ist zu vermerken, dass das Verfassungsreferendum von Mitte Januar 2014 Ägypten eine neue Verfassung gebracht hat, die mehr Rechte für die Bürger beinhaltet und die Menschenrechte stärkt. Allerdings wurde auch die Rolle des Militärs gestärkt. So sieht die neue Verfassung vor, dass der ägyptische Verteidigungsminister aus den Reihen des Militärs kommen muss und auch Militärgerichte Zivilisten aburteilen dürfen. Zudem enthält die Verfassung ein Verbot von Parteien, die auf Religion und Sekten basieren. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte für der Beschwerdeführerin konkret drohende und relevante Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Sie hat solche Nachteile bis anhin bloss behauptet, nicht aber durch konkrete Indizien in Bezug auf ihre Person glaubhaft gemacht. Die offensichtlich arbeitsfähige Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrem Bruder zumindest seit März 2012 in Ägypten bei Bekannten aufhält und von einem Onkel finanziell unterstützt wird, erscheint somit nicht als gefährdet. Aufgrund ihres fehlenden politischen Profils und ihrer Religionszugehörigkeit wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Ägyptens sie anhalten und (nach Eritrea, Israel oder sonst einen Staat) ausschaffen sollten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Suche nach einer besseren Lebenssituation und humanitäre Überlegungen, so nachvollziehbar sie sind, vermögen die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz. 6.2 Die in der Schweiz ansässige Rechtsvertreterin führte zudem an, dass ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, zu ihr und damit zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Indessen reichen diese Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere Umstände praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. Mithin erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7144/2013 Urteil vom 20. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______, eine in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, stellte mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 8. Februar 2012) beim BFM Anträge auf Asylgewährung und Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder C._______ (N [...]), die aus Eritrea via Libyen in den Sudan geflüchtet seien. A.b Mit Schreiben vom 28. März und 22. Juni 2012 orientierte die Rechtsvertreterin das BFM über die Weiterreise der Beschwerdeführerin nach Ägypten und erklärte, deren Situation in Ägypten sei prekär. Ihren christlichen Geschwistern drohe der erzwungene Religionswechsel zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Für die Beschwerdeführerin sei die stete Flucht und die Angst vor Übergriffen wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung unerträglich. A.c Nachdem das BFM am 28. Juni 2012 geantwortet hat, dass das Gesuch wegen der hohen Geschäftslast noch nicht habe behandelt, doch werde dies so rasch wie möglich der Fall sein, wandte sich die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ans BFM und erklärte, die Situation ihrer Geschwister habe sich massiv verschlechtert. Die Regierung Ägyptens strebe einen auf den Grundsätzen des Islam aufgebauten Staat an und die Zwangsislamisierung nehme zu. Für Christen werde die Zwangsansiedelung in Israel angeboten. A.d Am 17. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, von einer mündlichen Befragung ihrer Geschwister werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft in Ägypten an das BFM vom 31. Mai 2011, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es die Geschwister unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zu ihren Asylbegehren zu machen und im Falle einer Rechtsvertretung eine Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Antworten unter Beilage von Kopien von Ausweisen nach. Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in D._______ geboren. Sie habe zwölf Jahre lang Schulen besucht und von 2002 bis 2009 gearbeitet. Ihr Bruder sei im Rahmen des Zivildienstes als Polizist eingesetzt worden. Er sei beschuldigt worden, die Flucht von zwei Untersuchungshäftlingen unterstützt zu haben. Deshalb habe er Eritrea am 14. März 2009 via Tesseney verlassen. Die Beschwerdeführerin sei ihm etwas später in den Sudan gefolgt, weil die eritreischen Behörden vermutet hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, und ihr fehlende Kooperation vorgeworfen hätten. Sie seien zusammen nach Libyen weitergereist, wo sie von Rebellen ohne einen triftigen Grund vom 10. Februar bis 25. Juni 2011 festgehalten worden seien. Nach ihrer Befreiung durch Gegner von Muammar al-Gaddafi sei ihnen klar gewesen, dass sie sich aus politischen Gründen nicht länger in Libyen aufhalten sollten. Deshalb seien sie in den Sudan zurückgekehrt, wo sie sich vom 7. Juni bis 12. August 2011 im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten hätten. Dort hätten sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Später hätten sie in F._______ bei Freunden oder Bekannten gelebt, weil es im Lager zu Entführungen durch fremde Leute (Reischeida) gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise nach Ägypten entschlossen, weil die Lebenssituation in F._______ schlecht gewesen sei und sie in G._______ Bekannte hätten. Sie würden dort von einem Onkel finanziell unterstützt; die Beschwerdeführerin könne gelegentlich als Haushaltshilfe arbeiten. Als Christen drohe ihnen die Zwangskonvertierung zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Es sei für sie in Ägypten unmöglich, ein wirtschaftlich und gesellschaftlich menschenwürdiges Leben zu führen. A.e Die Rechtsvertreterin bat das BFM im Juli, August und Oktober 2013 schriftlich um schnelle Behandlung des Gesuchs. B. Mit Verfügung vom 25. November 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Gesuch ihres Bruders abgelehnt. C.Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) weiterhin anwendbar. Das Asylgesuch datiert vom Februar 2012. Die Beschwerde ist somit auf der Basis der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung als Flüchtling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. 3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.). 3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz vor Gefährdung gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Demzufolge sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn sie sich in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen könne. Zu beachten sei, dass Ägypten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (SR 0.142.301) unterzeichnet habe. Gemäss Erkenntnissen des Amtes halte Ägypten sich an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK. Zudem bestehe zwischen der ägyptischen Regierung und dem UNHCR ein Memorandum of Understanding von 1954, das die Zuständigkeit des UNHCR für die Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in diesem Land regle. Personen, die vom UNHCR in Ägypten als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden unter dem Schutz des ägyptischen Staates und hätten Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Schulbildung sowie Zugang dazu. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe sich die Situation seit dem Sturz des Präsidenten Mohammed Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass trotz gewisser Spannungen nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme würden nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Diskriminierung sei festzuhalten, dass die ägyptische Verfassungsdeklaration von März 2011 und die Verfassung vom Dezember 2012 Religionsfreiheit garantierten. Die Ausübung des Glaubens sei für religiöse Minderheiten in der Regel ungestört möglich. Vereinzelt seien jedoch Übergriffe durch die Bevölkerung, meist auf koptische Christen, bekannt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, es drohe ihr als Christin Zwangskonvertierung zum Islam oder eine Ausschaffung nach Israel, gründe auf keinem konkreten Anhaltspunkt. Es handle sich somit um eine pauschale Behauptung, für deren Tatsächlichkeit aus objektiver Sicht nichts spreche. Ausserdem würden die von ihr angesprochenen Sicherheitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung Ägyptens betreffen und stünden nicht in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre konkrete Probleme mit ägyptischen Behörden oder Dritten gehabt habe. Auch wenn ein Leben in G._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, seien doch die Hürden für eine zumutbare Existenz aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Offenbar lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bei Bekannten und könne gelegentlich arbeiten. Auch werde sie und ihr Bruder von einem Onkel unterstützt. Zudem existiere in Ägypten eine grosse eritreische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung biete. Ferner sei die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass diese nun den erforderlichen Schutz gewähren müsste. Es sei ihr somit zumutbar, in Ägypten zu verbleiben. Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug in die Schweiz führe zu keinem anderen Ergebnis. Als Erwachsene gehöre sie nicht zur Kernfamilie ihrer Schwester, der Rechtsvertreterin. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die für eine enge Beziehung zwischen ihr und der Rechtsvertreterin sprächen. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. 4.2 In der Beschwerdeschrift verwies die Beschwerdeführerin auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe. Einerseits stimme das BFM ihren Ausführungen zu, wonach sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Mithin gehe das BFM von ihrer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG aus. Anderseits zeichne das BFM ein falsches Bild der Lage der Flüchtlinge in Ägypten. So herrsche ein hohes Deportationsrisiko. Amnesty international gehe im Bericht vom 17. Oktober 2013 davon aus, dass sich Ägypten über das Non-Refoulement-Prinzip hinwegsetze und Flüchtlinge in ihre Heimatländer ausschaffe. Den Berichten des US Department of State und Human Rights Watch des Jahres 2010 sei hierzu zu entnehmen, dass vor dem Jahr 2010 Hunderte, vor allem eritreische Flüchtlinge (und im Jahr 2010 ein vom UNHCR anerkannter Flüchtling) in ihre Heimatstaaten zurückgeführt worden seien. Die Lebensbedingungen seien prekär. So seien im Jahr 2010 in Ägypten 500 Migranten inhaftiert worden. Wer bei seiner illegalen Einreise angehalten werde, werde inhaftiert, komme vor ein Militärgericht und durchlaufe ein unfaires Verfahren. Er müsse mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr Dauer rechnen, werde dann unter Umständen im Gefängnis mit verurteilten Kriminellen festgehalten und anschliessend des Landes verwiesen. Zudem würden afrikanische Flüchtlinge aus rassistischen Motiven, beispielsweise wegen ihrer Hautfarbe, diskriminiert und geschlagen. Sie seien Willkür und Gewalt ausgesetzt und würden sexuell belästigt. Ihr Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung sei erschwert. Die ägyptischen Stellen kooperierten nur mangelhaft mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, die sich für die Flüchtlinge einsetzten. Diese Umstände seien unzumutbar und mit der Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Der Onkel könne die Beschwerdeführerin nur vorübergehend finanziell unterstützen. Damit bestehe keine Lebensperspektive in Ägypten. Hingegen existiere eine Beziehung zur Rechtsvertreterin in der Schweiz. Daher sei dem Gesuch zu entsprechen. 5. 5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens der Botschaft vom 31. Mai 2011, das der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung zu ihrem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass eine Anhörung aus Gründen der Infrastruktur und der Kapazität nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihr Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vorbringen entlang einem Fragenkatalog substanziiert zu ergänzen. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ernstzunehmende Schwierigkeiten haben dürfte, ohne allerdings diese Schwierigkeiten weiter zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eritreische Behörden mit ihrer Ausreise aus Eritrea geendet hat. Diese hält sich seit längerer Zeit mit ihrem erwachsenen Bruder C._______ in Ägypten auf, was vorab zur Frage führt, ob ihr der Verbleib in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2AsylG). Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als objektiv zumutbar, dass sie den in Ägypten bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Sie ist dort nicht in Gefahr, verfolgt zu werden, noch droht ihr eine Ausschaffung nach Eritrea. Sollte sie sich durch Personen, Behördenvertreter oder durch bestimmte Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, kann sie sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Sie kann sich angesichts der eingereichten Kopien von Ausweisen als eritreische Staatsbürgerin und als beim UNHCR registrierten Flüchtling ausweisen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des BFM ist zu vermerken, dass das Verfassungsreferendum von Mitte Januar 2014 Ägypten eine neue Verfassung gebracht hat, die mehr Rechte für die Bürger beinhaltet und die Menschenrechte stärkt. Allerdings wurde auch die Rolle des Militärs gestärkt. So sieht die neue Verfassung vor, dass der ägyptische Verteidigungsminister aus den Reihen des Militärs kommen muss und auch Militärgerichte Zivilisten aburteilen dürfen. Zudem enthält die Verfassung ein Verbot von Parteien, die auf Religion und Sekten basieren. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte für der Beschwerdeführerin konkret drohende und relevante Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Sie hat solche Nachteile bis anhin bloss behauptet, nicht aber durch konkrete Indizien in Bezug auf ihre Person glaubhaft gemacht. Die offensichtlich arbeitsfähige Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrem Bruder zumindest seit März 2012 in Ägypten bei Bekannten aufhält und von einem Onkel finanziell unterstützt wird, erscheint somit nicht als gefährdet. Aufgrund ihres fehlenden politischen Profils und ihrer Religionszugehörigkeit wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Ägyptens sie anhalten und (nach Eritrea, Israel oder sonst einen Staat) ausschaffen sollten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Suche nach einer besseren Lebenssituation und humanitäre Überlegungen, so nachvollziehbar sie sind, vermögen die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz. 6.2 Die in der Schweiz ansässige Rechtsvertreterin führte zudem an, dass ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, zu ihr und damit zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Indessen reichen diese Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere Umstände praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. Mithin erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: