Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im (…) 2023 aus der Côte d'Ivoire aus und reichte, nachdem er mit dem Zug von Italien her- kommend in die Schweiz gelangt war, am 6. Oktober 2023 hierzulande ein Asylgesuch ein. Dabei gab er an, am (…) 2008 geboren und damit minder- jährig zu sein. Identitätspapiere reichte er keine zu den Akten. B. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 9. Oktober 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2023 in Italien (Lampedusa) daktyloskopiert worden war. C. Am 27. November 2023 führte das SEM in Anwesenheit der Rechtsvertre- tung mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei trug der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich seines Geburtsdatums vor, er habe dieses von seiner Mut- ter, als er in Lampedusa mit dieser Kontakt aufgenommen habe, respektive von dem Mann erfahren, mit welchem er aus der Côte d'Ivoire ausgereist sei. Er sei in B._______ aufgewachsen und habe vier Jahre die École (…) besucht, aber er könne nur schlecht lesen und nicht schreiben. Nach dem Tod seines Vaters habe er mit (…) Jahren die Schule abbrechen müssen. Dies sei der Wille seines Onkels, (…) seines Vaters, gewesen, der in der Familie den Platz seines Vaters eingenommen habe. Dieser Onkel sei stets böse zu ihm gewesen und habe ihn bedroht. Deshalb habe er (Beschwer- deführer) seinen Heimatstaat in Begleitung des zuvor genannten Mannes im Jahr 2022 verlassen. Von Tunesien aus seien sie mit einem Schiff nach Italien gefahren. Dabei habe er gesehen, wie Menschen im Wasser umge- kommen seien. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien weiterhin in B._______ ansässig. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seiner ivorischen Geburtsurkunde (Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 17. November 2023) beim SEM ein. E. Am 12. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts- vertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentli- chen geltend, seine Mutter lebe seit dem Tod seines Vaters vom Kauf und
E-7136/2024 Seite 3 Verkauf von Sachen. Manchmal werde sie finanziell von seinem Onkel oder von Nachbarn unterstützt. Der Onkel sei nach dem Tod des Vaters auf ihren Hof gezogen. Er (Beschwerdeführer) habe ihn zuvor nicht gekannt. Der Onkel habe ihn alsbald von der Schule genommen und er habe fortan als (…)hirte im Wald – die [Tiere] hätten früher seinem Vater gehört – und als Haushaltshilfe arbeiten müssen. Der Onkel habe ihn immer sehr schlecht behandelt und geschlagen. Eines Tages habe er (Beschwerdeführer) ein [Tier] verloren. Der Onkel habe ihm gedroht, dass er ihn töten werde, wenn er das [Tier] nicht wiederfinde. Er habe das Tier überall vergeblich gesucht. Er habe grosse Angst gehabt und geweint, wobei er einem Mann begegnet sei, der ihm habe helfen wollen. Da dieser den Beschwerdeführer und seine Familiensituation gekannt habe, habe er ihm vorgeschlagen, das Land mit ihm zu verlassen. Noch am gleichen Tag sei er (der Beschwerde- führer) mit diesem Mann in ein Auto gestiegen und losgefahren. In Lampe- dusa seien sie – weil er (Beschwerdeführer) minderjährig sei – getrennt worden. Dort habe er auch erstmals mit seiner Mutter Kontakt aufgenom- men und sie über die Umstände informiert. F. Am 22. März 2024 verfügte das SEM, dass das Asylgesuch des Beschwer- deführers im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 26. März 2024 wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt. Aufgrund seines Austritts aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ erstellte das SEM am 1. April 2024 einen sozialpädagogischen Austrittsbericht. G. Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin (…) am
26. März 2024 ein Gutachten zur Altersschätzung, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise, weshalb das angegebene Ge- burtsdatum zutreffen könne. H. H.a Am 19. März 2024 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein telefoni- sches Interview zur linguistischen und landeskundlich-kulturellen Her- kunftsabklärung durch. Dem gestützt darauf erstellten Bericht vom 7. Juni 2024 (nachfolgend: Lingua-Analyse) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei.
E-7136/2024 Seite 4 H.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse vom 7. Juni
2024. Am 13. August 2024 nahm dieser dazu Stellung. I. Mit am 14. Oktober 2024 eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2024 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Identität, insbesondere auf seine Herkunft, die Mitwir- kungspflicht verletzt und versucht, das SEM zu täuschen. Die von ihm be- hauptete Identität, Herkunft und Sozialisation seien unglaubhaft, weshalb auch seinen angeblichen Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei. Be- züglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse finde die Untersu- chungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hin- weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti- schen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Fol- gen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als das SEM den Schluss ziehe, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an dessen bisheri- gen Aufenthaltsort. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ver- fügung sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Protokolle der EB UMA vom 27. November 2023 und der Anhörung vom 12. März 2024 aus den Akten zu weisen seien; eventualiter sei der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Für die Begründung wird auf die Akten und soweit für den Entscheid relevant auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. K. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess die Instruktionsrichterin die
E-7136/2024 Seite 5 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Rechtsverbeiständung gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, wobei zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird:
E-7136/2024 Seite 6 Die EB UMA vom 27. November 2023 und die Anhörung vom 12. März 2024 seien angesichts der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwer- deführers und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht fachgerecht durchgeführt worden. Mithin sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. An der EB UMA, welche auf Französisch stattgefunden habe, habe sich schnell herausgestellt, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für eine solche Befragung nicht ausgereicht hätten. In der Folge habe die- ser diverse Fragen nicht richtig verstanden respektive nicht präzise oder gar nicht beantworten können. Aus diesem Grund könne aus der EB UMA nichts zu dessen Nachteil abgeleitet werden. An der Anhörung seien die Vorgaben, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Befragung von Minderjährigen zu berücksichtigen seien, nicht um- gesetzt worden. Vielmehr sei die Anhörung ohne Rücksicht auf die Minder- jährigkeit des damals (…)-jährigen Beschwerdeführers geführt worden. So seien ihm die geltenden Regeln zu Beginn der Anhörung nicht auf eine ein- fache und verständliche Weise erläutert worden. Stattdessen seien einfach die für Erwachsene konzipierten Textbausteine verlesen worden. Begriffe wie «Wahrheitspflicht» und «Mitwirkungspflicht» seien ohne weitere Erklä- rung oder Relativierung erwähnt worden und die Formulierung, wonach der Beschwerdeführer alleine die Verantwortung für seine Aussagen trage und es ihm obliege, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantwor- ten, habe nicht zu einer wohlwollenden Atmosphäre beigetragen. Weiter habe sich die befragende Person auch nicht den alters- und bildungsbe- dingt einfachen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers angepasst und wiederholt Begriffe verwendet, die dieser nicht verstanden habe. Durch das hohe Anhörungstempo sei ferner dem Umstand, dass Kinder manch- mal mehr Zeit brauchten, um eine Antwort zu formulieren, nicht genügend Rechnung getragen, und der Beschwerdeführer sei dadurch unnötiger- weise unter Druck gesetzt worden. Weiter falle auf, dass dem Beschwer- deführer, bevor er endlich frei über seine Fluchtgründe habe berichten dür- fen, 112 grösstenteils geschlossene Fragen gestellt worden seien und er zu diesem Zeitpunkt auch schon mit mutmasslichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten konfrontiert worden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Kind bei einer derartigen Vorgehensweise später noch frei erzäh- len könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsproto- koll in nur 27 Minuten rückübersetzt worden sei, was – sofern dies nicht an einem Fehler der Zeitangaben im Protokoll liege – bei einem minderjähri- gen Beschwerdeführer nicht hinnehmbar sei.
E-7136/2024 Seite 7 Eine Verletzung der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts für Minderjährige eingeschränkten Mitwirkungspflicht könne dem Be- schwerdeführer bereits vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Tatsa- che, dass die EB UMA und die Anhörung nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, nicht vorgeworfen werden. Überdies habe er sich für sämt- liche Instruktionsmassnahmen der Behörden zur Verfügung gehalten und die ihm gestellten Fragen stets nach bestem Wissen und Gewissen beant- wortet. Selbst wenn von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszuge- hen sei, wäre das SEM nicht von der Pflicht entbunden, die Betreuungs- verhältnisse des minderjährigen Beschwerdeführers im Herkunftsland im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuklären.
E. 3.2 Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz fin- det seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG).
E. 3.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
E-7136/2024 Seite 8
E. 4 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob das SEM die verschie- denen Vorgaben, welche gemäss Rechtsprechung bei der Anhörung unbe- gleiteter minderjähriger Asylsuchender zu beachten sind, berücksichtigt hat (vgl. E. 5). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers seiner Untersuchungs- pflicht in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 6).
E. 5.1 Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) sieht vor, dass Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tra- gen haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festge- stellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spe- zifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vor- bringen und besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2 m.w.H.). Zudem sind bei Minderjährigen, und speziell bei unbegleiteten, besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu stellen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein- ten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen heran- zuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3 m.w.H.). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaf- fen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2 m.w.H.).
E. 5.2 Im Detail wurde in BVGE 2014/30 festgehalten, dass es für eine kinds- gerechte Anhörung zentral ist, dass die befragende Person von Anfang an mit einer empathischen Haltung eine einladende Atmosphäre aufbaut und aufrechterhält, die für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens zentral ist. Die befragende Person sollte wohlwollend zuhören und neutral bleiben. Ausserdem sollten einleitend die Ziele der Anhörung sowie die geltenden Regeln auf einfache und verständliche Weise erklärt werden. Insbesondere ist das Kind darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, dass es die Wahrheit sagt. Indes muss auch sichergestellt werden, dass das Kind versteht, dass es keine richtigen oder falschen Antworten gibt und es möglich ist, dass es nicht alle Fragen beantworten kann. Im Rahmen der gesamten Anhörung gilt es zu berücksichtigen, dass viele Minderjährige durch das Erlebte
E-7136/2024 Seite 9 traumatisiert oder mit Blick auf ihre Flucht von Dritten beeinflusst sind (a.a.O. E. 2.3.3.2, erster bis dritter und sechster Absatz). Gemäss dem Anhörungsprotokoll wurden vorliegend – entgegen den zuvor dargelegten Vorgaben – in einer standardisierten, für Erwachsene konzi- pierten Form der Zweck, der Ablauf und die Pflichten sowie die Rechte der Asylsuchenden verlesen, ohne dass die befragende Person dem Be- schwerdeführer die genannten Punkte in einer altersgerechten Sprache er- läutert und sichergestellt hätte, dass er diese auch wirklich verstanden hat. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert, hat die befragende Person zu- dem mit der Formulierung, wonach der Beschwerdeführer alleine die Ver- antwortung für seine Aussagen trage und es ihm obliege, die Fragen wahr- heitsgemäss und vollständig zu beantworten, tatsächlich bereits von Be- ginn weg nicht zu einer wohlwollenden Atmosphäre beigetragen. Statt da- raufhin mit Hinweisen, wie beispielsweise, dass es wichtig sei, dass er sich während der Anhörung wohl fühle und sich andernfalls melden könne, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, wurden ihm nach einer kurzen Frage bezüglich seiner Gesundheit geschlossene und nachdrückliche Fragen zum von ihm eingereichten Beweismittel und dem letzten Kontakt mit sei- ner Mutter gestellt (A26 F5 ff.). Auch wurde er, noch bevor er sich frei zu seiner Geschichte äussern konnte, mit angeblichen Widersprüchen in sei- nen Vorbringen konfrontiert (vgl. z.B. A18 F29 f., 59, 67, 76, 92, 105) und seine Antworten wurden – entgegen den Vorgaben gemäss Rechtspre- chung (BVGE 2014/30 E. 2.3.3.4) – wiederholt mit der Frage «weshalb» er so geantwortet habe, in Frage gestellt (vgl. z.B. A18 F15, 17, 29 f., 34, 38, 47, 49, 70 f., 77). Damit lässt die befragende Person eine gewisse Skepsis erkennen, was nicht zielführend ist, da dadurch Misstrauen erweckt und bei der minderjährigen Person Stress ausgelöst werden kann. Mit dem soeben beschriebenen Vorgehen schaffte die befragende Person von Anfang an ein Klima des Misstrauens und der Unsicherheit, welches einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht zuträglich war. Beim Beschwerdeführer ist angesichts seines Aussageverhaltens und seines wiederholten Hinweises, wonach er aufgrund der Erlebnisse im Hei- matstaat und insbesondere auch auf der Reise belastet sei (vgl. z.B. A18 F17 und 67), sodann nicht auszuschliessen, dass er aufgrund von trauma- tischen Erfahrungen und der Einflussnahme Dritter nicht frei über seine Fluchtgeschichte berichten konnte.
E. 5.3 In BVGE 2014/30 wird unter Hinweis auf die einschlägigen Leitlinien des UNHCR weiter festgehalten, dass die Fragen während der Anhörung
E-7136/2024 Seite 10 offen formuliert werden sollten, um das freie Erzählen zu fördern. Erst in einem späteren Stadium sollten allenfalls gezielte Zusatzfragen gestellt werden. Kindsgerechte Fragestellungen berücksichtigen neben dem Alter, dem Reifegrad und der Komplexität der Vorbringen auch den kulturellen Hintergrund des Kindes, einschliesslich des Umstandes, dass dieses sich alleine in einer fremden Kultur befindet (a.a.O. E. 2.3.3.2, vierter und fünfter Absatz). Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, wurden dem Beschwerde- führer über 100 grösstenteils geschlossene Fragen gestellt, bevor er sich frei und in seinen eigenen Worten über seine Fluchtgründe äussern konnte. Dies widerspricht diametral dem zuvor dargelegten Vorgehen gemäss ein- schlägiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wobei aus dem Anhörungsprotokoll der Eindruck entsteht, dass dies dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer nach den zahlreichen geschlossenen und nachdrücklichen Fragen nicht mehr dafür zugänglich war, frei über seine Erlebnisse zu berichten. So waren insbesondere die anfangs gestellten Fragen oft nicht kindsgerecht, da sie beispielsweise zu direkt gestellt wur- den, statt dass sich die befragende Person schrittweise und in einer kinds- gerechten Sprache nach weiteren Informationen erkundigt hätte (vgl. z.B. A26 F7 ff. und 56). Zudem wurden wiederholt juristische Begriffe wie bei- spielsweise «commune» (A26 F31) respektive «Gemeindeverwaltung» (A26 F32) oder «Departement, Distrikt etc.» (A26 F68) verwendet, ohne dass diese Begriffe in einer kindsgerechten Weise umschrieben worden wären. Auch zeigt gerade die Verwendung dieser Begriffe, dass im Fall des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde, dass dieser nur einen tiefen Bildungsstand aufweist.
E. 5.4 Schliesslich wird in BVGE 2014/30 wiederum mit Hinweis auf die ein- schlägigen Leitlinien des UNHCR hinsichtlich des Tempos der Anhörung festgehalten, dass ein Kind manchmal etwas mehr Zeit brauche, um eine Antwort zu formulieren, weshalb es wichtig sei, während der Anhörung Pausen einzuhalten. Mindestens jede halbe Stunde sollte eine Pause ein- gelegt werden (a.a.O. E. 2.3.3.4). In der Beschwerde wurde zutreffend moniert, dass vorliegend auch das Erfordernis eines kindsgerechten Anhörungstempos nicht eingehalten wurde. So wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdefüh- rer, indem von ihm bereits zu Beginn der Anhörung eine Erklärung dafür verlangt wurde, weshalb er bei der Frage nach dem Namen seines Wohn- quartiers einen Moment überlegen musste (A26 F15), vermittelt wurde,
E-7136/2024 Seite 11 dass von ihm eine unmittelbare Beantwortung der Fragen erwartet werde. Ausgehend von den protokollierten Anhörungszeiten (Beginn: 13.37 bis 14.44 Uhr; Pause: 14.44 bis 15.00 Uhr; Fortsetzung: 15.00 bis 16.05 Uhr; Pause: 16.05 bis 16.20 Uhr; Rückübersetzung: 16.20 bis 16.47 Uhr) wurde auch das Erfordernis einer Pause jede halbe Stunde nicht eingehalten. So- dann war die Kadenz der Anhörung mit 152 Fragen in 133 Minuten reiner Anhörungszeit (148 Minuten vom Beginn der Anhörung bis zum Beginn der zweiten Pause, abzüglich 15 Minuten Pause), deutlich zu hoch, ergibt sich daraus doch ein Durchschnitt von weniger als einer Minute für die Beant- wortung einer Frage.
E. 5.5 Nach dem zuvor Gesagten ist die Anhörung vom 12. März 2024 als unzureichend zu qualifizieren, da sie nicht den Anforderungen entspricht, welche von Lehre und Rechtsprechung verlangt werden (vgl. BVGE 2014/30 m.w.H.).
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der EB UMA vom 7. November 2023 festzustellen, dass gestützt auf das entsprechende Protokoll tatsäch- lich der Eindruck entsteht, dass die Französischkenntnisse des Beschwer- deführers für eine sachgerechte Beantwortung der Fragen ungenügend waren, obwohl der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt selbst an- gegeben hatte, Französisch sei seine Muttersprache (A2). Dies ergibt sich zum einen, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wurde, aus seiner Antwort auf die Frage, ob er die dolmetschende Person verstehe: «Ich habe die Schule besucht, aber nicht lange» (A18, Bst. h, S. 2; für weitere Beispiele vgl. A18 Ziff. 1.06 und 5.02). Sodann bemerkte auch die dolmet- schende Person, dass der Beschwerdeführer die Fragen wohl nicht richtig verstehe (A18 Ziff. 1.06). Dass das SEM die darauffolgende Anhörung in der vom Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache Bambara führte, stellt ein Indiz dafür dar, dass es nach der Befragung selbst entsprechende Schlüsse gezogen hat. Schliesslich bemerkte auch die sachverständige Person in ihrem LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2024 zum Gespräch, das sie mit dem Beschwerdeführer zuvor geführt hatte, dass dieser schlechter Französisch spreche als erwartet (A40; vgl. hierzu auch den Sozialpäda- gogischen Bericht vom 1. April 2024 [A37]). Es ist demnach davon auszu- gehen, dass die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers für die EB UMA nicht ausreichend waren, womit seine Angaben in der EB UMA nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfen.
E. 5.7 Insgesamt liegt aufgrund der mangelhaft durchgeführten Anhörung vom 12. März 2024 (vgl. E. 5.2- E. 5.5) demnach eine Verletzung des
E-7136/2024 Seite 12 rechtlichen Gehörs vor. Gleichzeitig kann damit nicht von einem hinrei- chend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden.
E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- pflichten Art. 3 und Art. 22 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kin- des vom 20. November 1989, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden so- dann, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichti- gen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Damit vom Vorliegen einer hinreichenden Be- treuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festge- stellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andern- falls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). Das SEM kann durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der minder- jährigen Person von dieser Abklärungspflicht grundsätzlich nicht entbun- den werden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2024 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei, auch wenn die linguistische Analyse nicht aus- schliesse, dass der Beschwerdeführer eine Zeitlang dort verbracht habe. Es sei denkbar, jedoch nicht gesichert, dass er in Guinea sprachlich sozia- lisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund bestehen zwar durchaus Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers. Dies entbindet das SEM jedoch noch nicht von seiner Abklärungspflicht im Rahmen des Weg- weisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger Personen im Sinne der zu- vor dargelegten Rechtsprechung, zumal es für das SEM im vorliegenden
E-7136/2024 Seite 13 Fall nicht unmöglich gewesen wäre, weitere zweckdienliche Abklärungen zu veranlassen. So hat das SEM den minderjährigen Beschwerdeführer, wie in Erwägung 5 festgestellt, bis dato insbesondere nur in ungenügender Weise angehört. Ziel einer weiteren und kindsgerechten Anhörung in einer wohlwollenden und entspannten Atmosphäre im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. BVGE 2014/30) muss demnach im vorliegenden Fall sein, das Vertrauen des Beschwerdeführers zu gewinnen und so auch an sachdien- liche Informationen zu seinen Eltern oder weiteren Angehörigen zu gelan- gen. Wichtig erscheint insbesondere, dass dem Beschwerdeführer in einer kindsgerechten Sprache erläutert wird, dass es für sein Gesuch wichtig ist, die Wahrheit zu sagen. Das SEM wird mit Verweis auf die zuvor dargelegte einschlägige Rechtsprechung daran erinnert, dass es im Zuge der Anhö- rung verpflichtet ist, abzuklären, wohin der Beschwerdeführer zurückge- führt werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.), es sei denn, dass gestützt auf die kindsgerechte Anhörung festzustellen wäre, dass ein nur ausnahmsweise anzunehmender Fall einer Mitwirkungspflichtverlet- zung im Sinne von BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 vorläge. So bestünde im Zuge der Anhörung für das SEM gegebenenfalls die Möglichkeit, beispiels- weise mittels einer Botschaftsabklärung, an weiterführende Informationen zu gelangen. Schliesslich läge es, könnten keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, zu welchen der Beschwerdeführer zurückgeführt werden kann, am SEM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Heimat allen- falls in einer geeigneten Anstalt für Kinder oder bei einer Drittperson unter- gebracht werden kann.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist eine Mitwirkungspflichtverletzung des minder- jährigen Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zu verneinen, weswe- gen das SEM gehalten ist, gemäss Art. 12 VwVG den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
E-7136/2024 Seite 14 auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H).
E. 7.2 Vorliegend liegt der Mangel – wie in Erwägungen 5 und 6 dargelegt – in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwer- deebene kommt nicht in Betracht. Das SEM ist anzuweisen, den Sachver- halt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei- den.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung durch die Vo- rinstanz beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom
20. November 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Ein- holung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie aufgrund der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
E-7136/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean- tragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7136/2024 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Yannic Schmezer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im (...) 2023 aus der Côte d'Ivoire aus und reichte, nachdem er mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz gelangt war, am 6. Oktober 2023 hierzulande ein Asylgesuch ein. Dabei gab er an, am (...) 2008 geboren und damit minderjährig zu sein. Identitätspapiere reichte er keine zu den Akten. B. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 9. Oktober 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Italien (Lampedusa) daktyloskopiert worden war. C. Am 27. November 2023 führte das SEM in Anwesenheit der Rechtsvertretung mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei trug der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Geburtsdatums vor, er habe dieses von seiner Mutter, als er in Lampedusa mit dieser Kontakt aufgenommen habe, respektive von dem Mann erfahren, mit welchem er aus der Côte d'Ivoire ausgereist sei. Er sei in B._______ aufgewachsen und habe vier Jahre die École (...) besucht, aber er könne nur schlecht lesen und nicht schreiben. Nach dem Tod seines Vaters habe er mit (...) Jahren die Schule abbrechen müssen. Dies sei der Wille seines Onkels, (...) seines Vaters, gewesen, der in der Familie den Platz seines Vaters eingenommen habe. Dieser Onkel sei stets böse zu ihm gewesen und habe ihn bedroht. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) seinen Heimatstaat in Begleitung des zuvor genannten Mannes im Jahr 2022 verlassen. Von Tunesien aus seien sie mit einem Schiff nach Italien gefahren. Dabei habe er gesehen, wie Menschen im Wasser umgekommen seien. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien weiterhin in B._______ ansässig. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner ivorischen Geburtsurkunde (Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 17. November 2023) beim SEM ein. E. Am 12. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Mutter lebe seit dem Tod seines Vaters vom Kauf und Verkauf von Sachen. Manchmal werde sie finanziell von seinem Onkel oder von Nachbarn unterstützt. Der Onkel sei nach dem Tod des Vaters auf ihren Hof gezogen. Er (Beschwerdeführer) habe ihn zuvor nicht gekannt. Der Onkel habe ihn alsbald von der Schule genommen und er habe fortan als (...)hirte im Wald - die [Tiere] hätten früher seinem Vater gehört - und als Haushaltshilfe arbeiten müssen. Der Onkel habe ihn immer sehr schlecht behandelt und geschlagen. Eines Tages habe er (Beschwerdeführer) ein [Tier] verloren. Der Onkel habe ihm gedroht, dass er ihn töten werde, wenn er das [Tier] nicht wiederfinde. Er habe das Tier überall vergeblich gesucht. Er habe grosse Angst gehabt und geweint, wobei er einem Mann begegnet sei, der ihm habe helfen wollen. Da dieser den Beschwerdeführer und seine Familiensituation gekannt habe, habe er ihm vorgeschlagen, das Land mit ihm zu verlassen. Noch am gleichen Tag sei er (der Beschwerdeführer) mit diesem Mann in ein Auto gestiegen und losgefahren. In Lampedusa seien sie - weil er (Beschwerdeführer) minderjährig sei - getrennt worden. Dort habe er auch erstmals mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen und sie über die Umstände informiert. F. Am 22. März 2024 verfügte das SEM, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 26. März 2024 wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt. Aufgrund seines Austritts aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ erstellte das SEM am 1. April 2024 einen sozialpädagogischen Austrittsbericht. G. Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin (...) am 26. März 2024 ein Gutachten zur Altersschätzung, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise, weshalb das angegebene Geburtsdatum zutreffen könne. H. H.a Am 19. März 2024 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview zur linguistischen und landeskundlich-kulturellen Herkunftsabklärung durch. Dem gestützt darauf erstellten Bericht vom 7. Juni 2024 (nachfolgend: Lingua-Analyse) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei. H.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse vom 7. Juni 2024. Am 13. August 2024 nahm dieser dazu Stellung. I. Mit am 14. Oktober 2024 eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Identität, insbesondere auf seine Herkunft, die Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, das SEM zu täuschen. Die von ihm behauptete Identität, Herkunft und Sozialisation seien unglaubhaft, weshalb auch seinen angeblichen Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei. Bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als das SEM den Schluss ziehe, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an dessen bisherigen Aufenthaltsort. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Protokolle der EB UMA vom 27. November 2023 und der Anhörung vom 12. März 2024 aus den Akten zu weisen seien; eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Für die Begründung wird auf die Akten und soweit für den Entscheid relevant auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. K. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, wobei zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird: Die EB UMA vom 27. November 2023 und die Anhörung vom 12. März 2024 seien angesichts der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fachgerecht durchgeführt worden. Mithin sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. An der EB UMA, welche auf Französisch stattgefunden habe, habe sich schnell herausgestellt, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für eine solche Befragung nicht ausgereicht hätten. In der Folge habe dieser diverse Fragen nicht richtig verstanden respektive nicht präzise oder gar nicht beantworten können. Aus diesem Grund könne aus der EB UMA nichts zu dessen Nachteil abgeleitet werden. An der Anhörung seien die Vorgaben, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Befragung von Minderjährigen zu berücksichtigen seien, nicht umgesetzt worden. Vielmehr sei die Anhörung ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit des damals (...)-jährigen Beschwerdeführers geführt worden. So seien ihm die geltenden Regeln zu Beginn der Anhörung nicht auf eine einfache und verständliche Weise erläutert worden. Stattdessen seien einfach die für Erwachsene konzipierten Textbausteine verlesen worden. Begriffe wie «Wahrheitspflicht» und «Mitwirkungspflicht» seien ohne weitere Erklärung oder Relativierung erwähnt worden und die Formulierung, wonach der Beschwerdeführer alleine die Verantwortung für seine Aussagen trage und es ihm obliege, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten, habe nicht zu einer wohlwollenden Atmosphäre beigetragen. Weiter habe sich die befragende Person auch nicht den alters- und bildungsbedingt einfachen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers angepasst und wiederholt Begriffe verwendet, die dieser nicht verstanden habe. Durch das hohe Anhörungstempo sei ferner dem Umstand, dass Kinder manchmal mehr Zeit brauchten, um eine Antwort zu formulieren, nicht genügend Rechnung getragen, und der Beschwerdeführer sei dadurch unnötigerweise unter Druck gesetzt worden. Weiter falle auf, dass dem Beschwerdeführer, bevor er endlich frei über seine Fluchtgründe habe berichten dürfen, 112 grösstenteils geschlossene Fragen gestellt worden seien und er zu diesem Zeitpunkt auch schon mit mutmasslichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten konfrontiert worden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Kind bei einer derartigen Vorgehensweise später noch frei erzählen könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsprotokoll in nur 27 Minuten rückübersetzt worden sei, was - sofern dies nicht an einem Fehler der Zeitangaben im Protokoll liege - bei einem minderjährigen Beschwerdeführer nicht hinnehmbar sei. Eine Verletzung der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Minderjährige eingeschränkten Mitwirkungspflicht könne dem Beschwerdeführer bereits vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Tatsache, dass die EB UMA und die Anhörung nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, nicht vorgeworfen werden. Überdies habe er sich für sämtliche Instruktionsmassnahmen der Behörden zur Verfügung gehalten und die ihm gestellten Fragen stets nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Selbst wenn von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, wäre das SEM nicht von der Pflicht entbunden, die Betreuungsverhältnisse des minderjährigen Beschwerdeführers im Herkunftsland im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuklären. 3.2 Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.3 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). 3.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). 4. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob das SEM die verschiedenen Vorgaben, welche gemäss Rechtsprechung bei der Anhörung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu beachten sind, berücksichtigt hat (vgl. E. 5). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers seiner Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 6). 5. 5.1 Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) sieht vor, dass Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen und besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2 m.w.H.). Zudem sind bei Minderjährigen, und speziell bei unbegleiteten, besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu stellen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3 m.w.H.). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2 m.w.H.). 5.2 Im Detail wurde in BVGE 2014/30 festgehalten, dass es für eine kindsgerechte Anhörung zentral ist, dass die befragende Person von Anfang an mit einer empathischen Haltung eine einladende Atmosphäre aufbaut und aufrechterhält, die für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens zentral ist. Die befragende Person sollte wohlwollend zuhören und neutral bleiben. Ausserdem sollten einleitend die Ziele der Anhörung sowie die geltenden Regeln auf einfache und verständliche Weise erklärt werden. Insbesondere ist das Kind darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, dass es die Wahrheit sagt. Indes muss auch sichergestellt werden, dass das Kind versteht, dass es keine richtigen oder falschen Antworten gibt und es möglich ist, dass es nicht alle Fragen beantworten kann. Im Rahmen der gesamten Anhörung gilt es zu berücksichtigen, dass viele Minderjährige durch das Erlebte traumatisiert oder mit Blick auf ihre Flucht von Dritten beeinflusst sind (a.a.O. E. 2.3.3.2, erster bis dritter und sechster Absatz). Gemäss dem Anhörungsprotokoll wurden vorliegend - entgegen den zuvor dargelegten Vorgaben - in einer standardisierten, für Erwachsene konzipierten Form der Zweck, der Ablauf und die Pflichten sowie die Rechte der Asylsuchenden verlesen, ohne dass die befragende Person dem Beschwerdeführer die genannten Punkte in einer altersgerechten Sprache erläutert und sichergestellt hätte, dass er diese auch wirklich verstanden hat. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert, hat die befragende Person zudem mit der Formulierung, wonach der Beschwerdeführer alleine die Verantwortung für seine Aussagen trage und es ihm obliege, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten, tatsächlich bereits von Beginn weg nicht zu einer wohlwollenden Atmosphäre beigetragen. Statt daraufhin mit Hinweisen, wie beispielsweise, dass es wichtig sei, dass er sich während der Anhörung wohl fühle und sich andernfalls melden könne, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, wurden ihm nach einer kurzen Frage bezüglich seiner Gesundheit geschlossene und nachdrückliche Fragen zum von ihm eingereichten Beweismittel und dem letzten Kontakt mit seiner Mutter gestellt (A26 F5 ff.). Auch wurde er, noch bevor er sich frei zu seiner Geschichte äussern konnte, mit angeblichen Widersprüchen in seinen Vorbringen konfrontiert (vgl. z.B. A18 F29 f., 59, 67, 76, 92, 105) und seine Antworten wurden - entgegen den Vorgaben gemäss Rechtsprechung (BVGE 2014/30 E. 2.3.3.4) - wiederholt mit der Frage «weshalb» er so geantwortet habe, in Frage gestellt (vgl. z.B. A18 F15, 17, 29 f., 34, 38, 47, 49, 70 f., 77). Damit lässt die befragende Person eine gewisse Skepsis erkennen, was nicht zielführend ist, da dadurch Misstrauen erweckt und bei der minderjährigen Person Stress ausgelöst werden kann. Mit dem soeben beschriebenen Vorgehen schaffte die befragende Person von Anfang an ein Klima des Misstrauens und der Unsicherheit, welches einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht zuträglich war. Beim Beschwerdeführer ist angesichts seines Aussageverhaltens und seines wiederholten Hinweises, wonach er aufgrund der Erlebnisse im Heimatstaat und insbesondere auch auf der Reise belastet sei (vgl. z.B. A18 F17 und 67), sodann nicht auszuschliessen, dass er aufgrund von traumatischen Erfahrungen und der Einflussnahme Dritter nicht frei über seine Fluchtgeschichte berichten konnte. 5.3 In BVGE 2014/30 wird unter Hinweis auf die einschlägigen Leitlinien des UNHCR weiter festgehalten, dass die Fragen während der Anhörung offen formuliert werden sollten, um das freie Erzählen zu fördern. Erst in einem späteren Stadium sollten allenfalls gezielte Zusatzfragen gestellt werden. Kindsgerechte Fragestellungen berücksichtigen neben dem Alter, dem Reifegrad und der Komplexität der Vorbringen auch den kulturellen Hintergrund des Kindes, einschliesslich des Umstandes, dass dieses sich alleine in einer fremden Kultur befindet (a.a.O. E. 2.3.3.2, vierter und fünfter Absatz). Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, wurden dem Beschwerdeführer über 100 grösstenteils geschlossene Fragen gestellt, bevor er sich frei und in seinen eigenen Worten über seine Fluchtgründe äussern konnte. Dies widerspricht diametral dem zuvor dargelegten Vorgehen gemäss einschlägiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wobei aus dem Anhörungsprotokoll der Eindruck entsteht, dass dies dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer nach den zahlreichen geschlossenen und nachdrücklichen Fragen nicht mehr dafür zugänglich war, frei über seine Erlebnisse zu berichten. So waren insbesondere die anfangs gestellten Fragen oft nicht kindsgerecht, da sie beispielsweise zu direkt gestellt wurden, statt dass sich die befragende Person schrittweise und in einer kindsgerechten Sprache nach weiteren Informationen erkundigt hätte (vgl. z.B. A26 F7 ff. und 56). Zudem wurden wiederholt juristische Begriffe wie beispielsweise «commune» (A26 F31) respektive «Gemeindeverwaltung» (A26 F32) oder «Departement, Distrikt etc.» (A26 F68) verwendet, ohne dass diese Begriffe in einer kindsgerechten Weise umschrieben worden wären. Auch zeigt gerade die Verwendung dieser Begriffe, dass im Fall des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde, dass dieser nur einen tiefen Bildungsstand aufweist. 5.4 Schliesslich wird in BVGE 2014/30 wiederum mit Hinweis auf die einschlägigen Leitlinien des UNHCR hinsichtlich des Tempos der Anhörung festgehalten, dass ein Kind manchmal etwas mehr Zeit brauche, um eine Antwort zu formulieren, weshalb es wichtig sei, während der Anhörung Pausen einzuhalten. Mindestens jede halbe Stunde sollte eine Pause eingelegt werden (a.a.O. E. 2.3.3.4). In der Beschwerde wurde zutreffend moniert, dass vorliegend auch das Erfordernis eines kindsgerechten Anhörungstempos nicht eingehalten wurde. So wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer, indem von ihm bereits zu Beginn der Anhörung eine Erklärung dafür verlangt wurde, weshalb er bei der Frage nach dem Namen seines Wohnquartiers einen Moment überlegen musste (A26 F15), vermittelt wurde, dass von ihm eine unmittelbare Beantwortung der Fragen erwartet werde. Ausgehend von den protokollierten Anhörungszeiten (Beginn: 13.37 bis 14.44 Uhr; Pause: 14.44 bis 15.00 Uhr; Fortsetzung: 15.00 bis 16.05 Uhr; Pause: 16.05 bis 16.20 Uhr; Rückübersetzung: 16.20 bis 16.47 Uhr) wurde auch das Erfordernis einer Pause jede halbe Stunde nicht eingehalten. Sodann war die Kadenz der Anhörung mit 152 Fragen in 133 Minuten reiner Anhörungszeit (148 Minuten vom Beginn der Anhörung bis zum Beginn der zweiten Pause, abzüglich 15 Minuten Pause), deutlich zu hoch, ergibt sich daraus doch ein Durchschnitt von weniger als einer Minute für die Beantwortung einer Frage. 5.5 Nach dem zuvor Gesagten ist die Anhörung vom 12. März 2024 als unzureichend zu qualifizieren, da sie nicht den Anforderungen entspricht, welche von Lehre und Rechtsprechung verlangt werden (vgl. BVGE 2014/30 m.w.H.). 5.6 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der EB UMA vom 7. November 2023 festzustellen, dass gestützt auf das entsprechende Protokoll tatsächlich der Eindruck entsteht, dass die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers für eine sachgerechte Beantwortung der Fragen ungenügend waren, obwohl der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt selbst angegeben hatte, Französisch sei seine Muttersprache (A2). Dies ergibt sich zum einen, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wurde, aus seiner Antwort auf die Frage, ob er die dolmetschende Person verstehe: «Ich habe die Schule besucht, aber nicht lange» (A18, Bst. h, S. 2; für weitere Beispiele vgl. A18 Ziff. 1.06 und 5.02). Sodann bemerkte auch die dolmetschende Person, dass der Beschwerdeführer die Fragen wohl nicht richtig verstehe (A18 Ziff. 1.06). Dass das SEM die darauffolgende Anhörung in der vom Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache Bambara führte, stellt ein Indiz dafür dar, dass es nach der Befragung selbst entsprechende Schlüsse gezogen hat. Schliesslich bemerkte auch die sachverständige Person in ihrem LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2024 zum Gespräch, das sie mit dem Beschwerdeführer zuvor geführt hatte, dass dieser schlechter Französisch spreche als erwartet (A40; vgl. hierzu auch den Sozialpädagogischen Bericht vom 1. April 2024 [A37]). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers für die EB UMA nicht ausreichend waren, womit seine Angaben in der EB UMA nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfen. 5.7 Insgesamt liegt aufgrund der mangelhaft durchgeführten Anhörung vom 12. März 2024 (vgl. E. 5.2- E. 5.5) demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Gleichzeitig kann damit nicht von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. 6. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden sodann, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Damit vom Vorliegen einer hinreichenden Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). Das SEM kann durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der minderjährigen Person von dieser Abklärungspflicht grundsätzlich nicht entbunden werden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2024 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei, auch wenn die linguistische Analyse nicht ausschliesse, dass der Beschwerdeführer eine Zeitlang dort verbracht habe. Es sei denkbar, jedoch nicht gesichert, dass er in Guinea sprachlich sozialisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund bestehen zwar durchaus Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers. Dies entbindet das SEM jedoch noch nicht von seiner Abklärungspflicht im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger Personen im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung, zumal es für das SEM im vorliegenden Fall nicht unmöglich gewesen wäre, weitere zweckdienliche Abklärungen zu veranlassen. So hat das SEM den minderjährigen Beschwerdeführer, wie in Erwägung 5 festgestellt, bis dato insbesondere nur in ungenügender Weise angehört. Ziel einer weiteren und kindsgerechten Anhörung in einer wohlwollenden und entspannten Atmosphäre im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/30) muss demnach im vorliegenden Fall sein, das Vertrauen des Beschwerdeführers zu gewinnen und so auch an sachdienliche Informationen zu seinen Eltern oder weiteren Angehörigen zu gelangen. Wichtig erscheint insbesondere, dass dem Beschwerdeführer in einer kindsgerechten Sprache erläutert wird, dass es für sein Gesuch wichtig ist, die Wahrheit zu sagen. Das SEM wird mit Verweis auf die zuvor dargelegte einschlägige Rechtsprechung daran erinnert, dass es im Zuge der Anhörung verpflichtet ist, abzuklären, wohin der Beschwerdeführer zurückgeführt werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.), es sei denn, dass gestützt auf die kindsgerechte Anhörung festzustellen wäre, dass ein nur ausnahmsweise anzunehmender Fall einer Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 vorläge. So bestünde im Zuge der Anhörung für das SEM gegebenenfalls die Möglichkeit, beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung, an weiterführende Informationen zu gelangen. Schliesslich läge es, könnten keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, zu welchen der Beschwerdeführer zurückgeführt werden kann, am SEM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt für Kinder oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. 6.3 Nach dem Gesagten ist eine Mitwirkungspflichtverletzung des minderjährigen Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zu verneinen, weswegen das SEM gehalten ist, gemäss Art. 12 VwVG den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H). 7.2 Vorliegend liegt der Mangel - wie in Erwägungen 5 und 6 dargelegt - in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene kommt nicht in Betracht. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 20. November 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie aufgrund der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: