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E-7079/2013

E-7079/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2011, die gleichentags eingereicht wurde, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin geboren. Im Jahr [80er-Jahre] habe er sein Heimatland aus politischen Gründen verlassen und sei in den Sudan gereist. Nachdem er dort als Flüchtling ein hartes Leben gehabt habe, sei er nach Äthiopien, wo zwischenzeitlich eine neue Regierung gebildet worden sei, zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater entführt worden, wobei sein Aufenthalt bis dato nicht bekannt sei. Er wisse auch nicht, wo sich seine Geschwister aufhalten würden und ob sie überhaupt am Leben seien. Als die Entführer nochmals aufgetaucht seien, habe er das Haus verlassen und sei über Addis Abeba wieder in den Sudan zurückgekehrt, wo er sich an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gewandt habe. Er habe aber keine Unterstützung bekommen und führe bis heute ein hartes Leben im Sudan. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer englischsprachigen Eingabe vom 15. März 2013 (Eingang bei der Botschaft 7. April 2013) und führte dabei seine Personalien sowie die entsprechenden Informationen zu seinen Familienangehörigen an. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei in Äthiopien wegen seiner eritreischen Abstammung verfolgt worden. Er habe Äthiopien erstmals im Jahr [80er-Jahre] verlassen; im Jahr [90er-Jahre] sei er nach dem dortigen Regierungswechsel in sein Heimatland zurückgekehrt. Im [90er-Jahre] sei sein Vater von äthiopischen Sicherheitsleuten entführt worden und bis dato unbekannten Aufenthaltes. Er habe sich zum Zeitpunkt der Entführung bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe sich aber nach der Entführung seines Vaters sofort nach Addis Abeba begeben und sei dann [90er-Jahre] in den Sudan gereist, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Er sei keinem der Flüchtlingscamps zugewiesen worden, in welchen es im Übrigen aufgrund des dort verbreiteten Menschenhandels ohnehin nicht sicher sei, sondern es sei ihm erlaubt, sich in Khartum aufzuhalten. Dort habe er mit (...) Freunden (ebenfalls äthiopische Flüchtlinge) ein Zimmer gemietet. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit verschiedenen Gelegenheitsjobs ([...]). Es sei ihm als Flüchtling allerdings nicht erlaubt, legal zu arbeiten. Zudem würden die Flüchtlinge im Sudan seitens der einheimischen Bevölkerung aus ethnischen Gründen diskriminiert; Christen würden - insbesondere nach der Teilung des Sudans - im Nordsudan nicht mehr geduldet. Überdies müsse er angesichts der ständigen Erpressungen und Drohungen durch sudanesische Polizisten und das Militär ernsthaft befürchten, nach Äthiopien deportiert zu werden. Im Übrigen lebe auch seine Partnerin in Khartum. Er habe aber keine Verwandten im Sudan. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 12. November 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittel­bare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allerdings darauf schliessen lassen, dass er vor etwa [vielen] Jahren gewisse Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe hierzu im Wesentlichen angegeben, dass er sich im Sudan vor einer Deportation und Entführung fürchte sowie wegen des christlichen Glaubens diskriminiert und schikaniert werde. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, aus welchem Grund sie Äthiopien verlassen hätten. Es würden auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegend, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge er gemäss Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen - der Sudan habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) unterzeichnet - erinnert habe. Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Den Angaben des Beschwerdeführers sei allerdings zu entnehmen, dass er dort mittlerweile seit [vielen] Jahren wohnhaft sei. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien, auch wenn er als Ausländer und wegen seiner Religion diskriminiert werde. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. In Bezug auf die Ausübung seines Glaubens im Sudan und somit zur Religionsfreiheit erwog das BFM, es könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Eine Mehrheit bekenne sich im Sudan zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerem im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle Kirchen seiner Glaubensrichtung, an welche er sich wenden könne. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Sudan dort bereits assimiliert sei. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englischsprachige Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Eingang Botschaft: 3. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher jener gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe zur Zeit in Khartum, wo er in ständiger Lebensgefahr schwebe. Namentlich habe er am (...) 2013 um etwa 18:00 Uhr einen Anruf von einem Unbekannten erhalten, welcher ihm mitgeteilt habe, er könne ihm eine Stelle als (...) besorgen. Daraufhin hätten sich die beiden Männer verabredet, wobei er gehalten gewesen sei, sofort eine Provision zu zahlen. Als er am vereinbarten Ort erschienen sei, hätten ihn der besagte Agent und drei weitere Personen, welche sich in einem Auto (...) befunden hätten, aufgefordert seine Identitätskarte und seinen Führerschein abzugeben. Er habe ihnen vertraut und die geforderten Papiere abgegeben. Sie hätten ihn anschliessend (...) aufgefordert [zu fahren]. Zuerst sei er selbst gefahren, danach habe einer der Männer das Steuer übernommen; dieser sei sehr schnell gefahren und ihm seien erste Zweifel aufgekommen. Er habe den Männern gesagt, sie sollen ihn aussteigen lassen, was sie aber verweigert hätten. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, Sicherheitsleute zu sein, welche von der äthiopischen Regierung geschickt worden seien, um nach ihm zu suchen. Einer der Männer habe ihn daraufhin mit einer Waffe bedroht. Als sie an einem Rotlicht angehalten hätten, habe er die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Die Männer hätten zwar versucht ihn aufzuhalten, jedoch hätten sie es nicht gewagt, ihn zu erschiessen. Die Leute hätten sich daraufhin um ihn versammelt, während die Männer geflüchtet seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese Leute nie von einem Vorhaben abweichen würden, denn es handle sich um Kriminelle, die ihn niemals in Ruhe lassen würden. Zudem sei die äthiopische Regierung im Stande, ihn auch im Sudan aufzusuchen. Im Übrigen würden die Polizei und das Militär von den Flüchtlingen in Khartum, welche keine Papiere hätten, um dort legal zu leben, immer wieder Geld verlangen und ihnen mit Ausschaffung drohen. In Bezug auf das Risiko einer Deportation nach Äthiopien sei festzuhalten, dass die sudanesische Regierung - trotz der Bemühungen des UNHCR, Sudan an seine internationale Verantwortlichkeit zu erinnern - bereits einige Äthiopier in ihr Heimatland deportiert habe. Ausserdem sei es schwierig, als Christ im Sudan zu leben, da Diskriminierungen gegenüber Christen weit verbreitet seien. Die Menschenwürde sei nicht gewährleistet. Schliessen könne er als Flüchtling im Sudan nicht arbeiten und sei finanziell von Freunden und Familienangehörigen abhängig. Aus all diesen Gründen sei er im Sudan in Gefahr, weshalb er den Schutz der Schweiz benötige.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (alt Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung be­ziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

E. 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 10. September 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 15. März 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.

E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er und seine Familie vor [vielen] Jahren gewisse Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt haben. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.

E. 6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnet für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2, m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit [90er-Jahre] im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst worden (vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Zwar sei er nicht in einem Flüchtlingslager registriert, könne sich aber legal in Khartum aufhalten, wo er über eine Unterkunft verfüge. Sein Einkommen erwirtschafte er mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten respektive er erhalte Unterstützung von seinen Freunde und der Familie. Demnach ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs verfügt. Sollten diese dennoch nicht genügen, könnten er einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist (betreffend den Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf Deportationen in Flüchtlingslagern vgl. E. 6.4). Sodann ist angesichts seines über [lang] jährigen Aufenthaltes im Sudan sowie des vorhandenen sozialen Netzes - insbesondere lebe seine Partnerin in Khartum und er wohne dort zusammen mit Freunden in einer Wohngemeinschaft - auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort weitestgehend integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf. Ferner erscheint es ihm auch aufgrund des geltend gemachten Vorfalls vom (...) 2013 objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Die Glaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalls kann daher letztlich offenbleiben; immerhin ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen äthiopischen Sicherheitsleuten derart leicht habe entfliehen können.

E. 6.4 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, dass eine solche vorliegend verneint werden könne. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013, a.a.O.). Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher, weil man befürchten müsste, Opfer von Menschenschmugglern zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist jedoch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013).

E. 6.5 Des Weiteren erwog das BFM hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen gegenüber Christen im Sudan zutreffend, dass im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - vorkommen. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Ausländer einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre respektive eine solche konkret zu befürchten hätte, liegen nicht vor.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7079/2013 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2011, die gleichentags eingereicht wurde, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin geboren. Im Jahr [80er-Jahre] habe er sein Heimatland aus politischen Gründen verlassen und sei in den Sudan gereist. Nachdem er dort als Flüchtling ein hartes Leben gehabt habe, sei er nach Äthiopien, wo zwischenzeitlich eine neue Regierung gebildet worden sei, zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater entführt worden, wobei sein Aufenthalt bis dato nicht bekannt sei. Er wisse auch nicht, wo sich seine Geschwister aufhalten würden und ob sie überhaupt am Leben seien. Als die Entführer nochmals aufgetaucht seien, habe er das Haus verlassen und sei über Addis Abeba wieder in den Sudan zurückgekehrt, wo er sich an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gewandt habe. Er habe aber keine Unterstützung bekommen und führe bis heute ein hartes Leben im Sudan. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer englischsprachigen Eingabe vom 15. März 2013 (Eingang bei der Botschaft 7. April 2013) und führte dabei seine Personalien sowie die entsprechenden Informationen zu seinen Familienangehörigen an. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei in Äthiopien wegen seiner eritreischen Abstammung verfolgt worden. Er habe Äthiopien erstmals im Jahr [80er-Jahre] verlassen; im Jahr [90er-Jahre] sei er nach dem dortigen Regierungswechsel in sein Heimatland zurückgekehrt. Im [90er-Jahre] sei sein Vater von äthiopischen Sicherheitsleuten entführt worden und bis dato unbekannten Aufenthaltes. Er habe sich zum Zeitpunkt der Entführung bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe sich aber nach der Entführung seines Vaters sofort nach Addis Abeba begeben und sei dann [90er-Jahre] in den Sudan gereist, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Er sei keinem der Flüchtlingscamps zugewiesen worden, in welchen es im Übrigen aufgrund des dort verbreiteten Menschenhandels ohnehin nicht sicher sei, sondern es sei ihm erlaubt, sich in Khartum aufzuhalten. Dort habe er mit (...) Freunden (ebenfalls äthiopische Flüchtlinge) ein Zimmer gemietet. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit verschiedenen Gelegenheitsjobs ([...]). Es sei ihm als Flüchtling allerdings nicht erlaubt, legal zu arbeiten. Zudem würden die Flüchtlinge im Sudan seitens der einheimischen Bevölkerung aus ethnischen Gründen diskriminiert; Christen würden - insbesondere nach der Teilung des Sudans - im Nordsudan nicht mehr geduldet. Überdies müsse er angesichts der ständigen Erpressungen und Drohungen durch sudanesische Polizisten und das Militär ernsthaft befürchten, nach Äthiopien deportiert zu werden. Im Übrigen lebe auch seine Partnerin in Khartum. Er habe aber keine Verwandten im Sudan. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 12. November 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittel­bare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allerdings darauf schliessen lassen, dass er vor etwa [vielen] Jahren gewisse Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe hierzu im Wesentlichen angegeben, dass er sich im Sudan vor einer Deportation und Entführung fürchte sowie wegen des christlichen Glaubens diskriminiert und schikaniert werde. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, aus welchem Grund sie Äthiopien verlassen hätten. Es würden auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegend, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge er gemäss Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen - der Sudan habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) unterzeichnet - erinnert habe. Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Den Angaben des Beschwerdeführers sei allerdings zu entnehmen, dass er dort mittlerweile seit [vielen] Jahren wohnhaft sei. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien, auch wenn er als Ausländer und wegen seiner Religion diskriminiert werde. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. In Bezug auf die Ausübung seines Glaubens im Sudan und somit zur Religionsfreiheit erwog das BFM, es könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Eine Mehrheit bekenne sich im Sudan zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerem im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle Kirchen seiner Glaubensrichtung, an welche er sich wenden könne. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Sudan dort bereits assimiliert sei. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englischsprachige Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Eingang Botschaft: 3. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher jener gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe zur Zeit in Khartum, wo er in ständiger Lebensgefahr schwebe. Namentlich habe er am (...) 2013 um etwa 18:00 Uhr einen Anruf von einem Unbekannten erhalten, welcher ihm mitgeteilt habe, er könne ihm eine Stelle als (...) besorgen. Daraufhin hätten sich die beiden Männer verabredet, wobei er gehalten gewesen sei, sofort eine Provision zu zahlen. Als er am vereinbarten Ort erschienen sei, hätten ihn der besagte Agent und drei weitere Personen, welche sich in einem Auto (...) befunden hätten, aufgefordert seine Identitätskarte und seinen Führerschein abzugeben. Er habe ihnen vertraut und die geforderten Papiere abgegeben. Sie hätten ihn anschliessend (...) aufgefordert [zu fahren]. Zuerst sei er selbst gefahren, danach habe einer der Männer das Steuer übernommen; dieser sei sehr schnell gefahren und ihm seien erste Zweifel aufgekommen. Er habe den Männern gesagt, sie sollen ihn aussteigen lassen, was sie aber verweigert hätten. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, Sicherheitsleute zu sein, welche von der äthiopischen Regierung geschickt worden seien, um nach ihm zu suchen. Einer der Männer habe ihn daraufhin mit einer Waffe bedroht. Als sie an einem Rotlicht angehalten hätten, habe er die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Die Männer hätten zwar versucht ihn aufzuhalten, jedoch hätten sie es nicht gewagt, ihn zu erschiessen. Die Leute hätten sich daraufhin um ihn versammelt, während die Männer geflüchtet seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese Leute nie von einem Vorhaben abweichen würden, denn es handle sich um Kriminelle, die ihn niemals in Ruhe lassen würden. Zudem sei die äthiopische Regierung im Stande, ihn auch im Sudan aufzusuchen. Im Übrigen würden die Polizei und das Militär von den Flüchtlingen in Khartum, welche keine Papiere hätten, um dort legal zu leben, immer wieder Geld verlangen und ihnen mit Ausschaffung drohen. In Bezug auf das Risiko einer Deportation nach Äthiopien sei festzuhalten, dass die sudanesische Regierung - trotz der Bemühungen des UNHCR, Sudan an seine internationale Verantwortlichkeit zu erinnern - bereits einige Äthiopier in ihr Heimatland deportiert habe. Ausserdem sei es schwierig, als Christ im Sudan zu leben, da Diskriminierungen gegenüber Christen weit verbreitet seien. Die Menschenwürde sei nicht gewährleistet. Schliessen könne er als Flüchtling im Sudan nicht arbeiten und sei finanziell von Freunden und Familienangehörigen abhängig. Aus all diesen Gründen sei er im Sudan in Gefahr, weshalb er den Schutz der Schweiz benötige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (alt Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung be­ziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 10. September 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 15. März 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.

5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er und seine Familie vor [vielen] Jahren gewisse Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt haben. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnet für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2, m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit [90er-Jahre] im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst worden (vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Zwar sei er nicht in einem Flüchtlingslager registriert, könne sich aber legal in Khartum aufhalten, wo er über eine Unterkunft verfüge. Sein Einkommen erwirtschafte er mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten respektive er erhalte Unterstützung von seinen Freunde und der Familie. Demnach ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs verfügt. Sollten diese dennoch nicht genügen, könnten er einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist (betreffend den Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf Deportationen in Flüchtlingslagern vgl. E. 6.4). Sodann ist angesichts seines über [lang] jährigen Aufenthaltes im Sudan sowie des vorhandenen sozialen Netzes - insbesondere lebe seine Partnerin in Khartum und er wohne dort zusammen mit Freunden in einer Wohngemeinschaft - auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort weitestgehend integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf. Ferner erscheint es ihm auch aufgrund des geltend gemachten Vorfalls vom (...) 2013 objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Die Glaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalls kann daher letztlich offenbleiben; immerhin ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen äthiopischen Sicherheitsleuten derart leicht habe entfliehen können. 6.4 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, dass eine solche vorliegend verneint werden könne. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013, a.a.O.). Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher, weil man befürchten müsste, Opfer von Menschenschmugglern zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist jedoch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013). 6.5 Des Weiteren erwog das BFM hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen gegenüber Christen im Sudan zutreffend, dass im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - vorkommen. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Ausländer einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre respektive eine solche konkret zu befürchten hätte, liegen nicht vor. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: