Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Oromo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Oromia), ersuchte mit Eingaben vom 24. März 2011 und vom 22. Januar 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte das BFM ihm mit, die Botschaft sei seit März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Januar 2013 vernehmen. B. In den schriftlichen Eingaben vom 24. März 2011, vom 22. Januar 2012 und vom 27. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit 1991 ein aktiver Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen. Er habe verschiedenes Material aufbewahrt und verteilt. Ab 1992 hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte Mitglieder und Unterstützer der OLF belästigt, inhaftiert und getötet. Die OLF sei zudem aus der Übergangsregierung ausgeschlossen worden und die Vermögen aller Mitglieder seien konfisziert worden. Aufgrund seines Engagements und seiner politischen Einstellung sei er ebenfalls verfolgt worden. Am (...) April 1994 hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und inhaftiert. Während sechs Monaten sei er unter Missachtung der grundlegenden Menschenrechte beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Bei seiner Entlassung am (...) Oktober 1994 sei er gewarnt worden, mit keinem Mitstreiter mehr in Kontakt zu treten. In der Folge seien ihm Ermittler der Sicherheitskräfte gefolgt und hätten ihn konstant überwacht, so dass er kein friedliches Leben mehr habe führen können. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Ende Dezember 1994 sei er zu Fuss Richtung Sudan aufgebrochen, wo er Anfang Januar 1995 angekommen sei. Derzeit lebe er mit seiner Frau und seinem Sohn in Khartum und bestreite den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit. Im Sudan sei er jedoch ebenfalls nicht sicher. Er habe sich nicht in einem Flüchtlingscamp des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet und als Flüchtling registrieren lassen. Es bestehe die Gefahr, dass er verhaftet und in seinen Heimatstaat zurückgebracht werde, wo ihm erneut Verfolgung drohe. Er sei im Sudan zwar nicht politisch aktiv, fürchte sich aber vor verdeckt agierenden Mitgliedern der äthiopischen Sicherheitskräfte, die ihn verhaften und nach Äthiopien zurückbringen könnten. Diese würden ihn weiterhin überwachen, wenngleich es keinen direkten Kontakt gebe. Zwischen dem Sudan und Äthiopien gebe es ein "Abkommen über den Austausch von Flüchtlingen". Gestützt auf die guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten habe das äthiopische Regime die Möglichkeit erhalten, Flüchtlinge der Ethnie der Oromo auch im Sudan zu beobachten und zu verfolgen. Dabei kollaboriere es mit den sudanesischen Sicherheitskräften. Kürzlich seien er und ein Freund von ihm belästigt worden. Er befürchte jederzeit eine Verhaftung und Deportation mit anschliessender Haftstrafe oder Tötung. Zudem sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und bei der Arbeitssuche beeinträchtigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Passfotografien von sich, seiner Ehefrau und seinem Sohn, Scans eines Ausweises sowie Kopien einer Geburtsurkunde, eines Ehevertrags vom 17. Dezember 2006 und einer Karte des UNHCR zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. September 2013 - eröffnet am 8. Januar 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Eingang bei der Botschaft am 5. Februar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Diese müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
E. 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person zur Zeit des Verfügungserlasses massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Jahre 1994 sechs Monate inhaftiert gewesen und im Dezember 1994 in den Sudan geflüchtet zu sein. Die damalige Bedrohung durch die äthiopischen Behörden sei mit der Einreise in den Sudan beendet worden. Sie liege über 15 Jahre zurück und vermöge aktuell die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Asyl nicht zu begründen. Mithin bestehe zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Asylgesuch kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz würden sodann Ausschlussgründe nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen, da der Beschwerdeführer in Khartum, wo er seit 1995 lebe, hinreichend Schutz gefunden habe. Obgleich die Lage vor Ort nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei. Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er sich an das UNHCR wenden. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erweise sich als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Insbesondere verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die vorgebrachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Im Übrigen könne angesichts des langjährigen Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien. Im Sudan bestehe ferner eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich bestehe keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Insbesondere würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl abzuweisen seien.
E. 5.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine Furcht vor Verfolgung finde kein Ende, solange er im Sudan lebe. Er sei in seinem Gaststaat nicht als Flüchtling anerkannt und habe verschiedene missliche Situationen erlebt. So könne er seine Lebenshaltungskosten nicht decken, da er nicht genug verdiene und die Arbeitssuche im Sudan schwierig sei. Noch immer stehe er unter Beobachtung von äthiopischen Sicherheitskräften, die im Sudan im Verborgenen agieren und mit den sudanesischen Behörden zusammenarbeiten würden. Es sei eine Tatsache, dass Flüchtlinge, darunter in besonderem Masse Angehörige der Oromo, im Sudan festgenommen und in ihre Heimatstaaten zurückgebracht würden. Dies sei auch einigen seiner Kollegen geschehen. Das zwischen dem Sudan und Äthiopien bestehende Abkommen über den gegenseitigen Austausch von politischen Flüchtlingen werde nach wie vor angewendet. Ihm sei bereits telefonisch mit der Ausweisung aus dem Sudan gedroht worden. Ferner seien Mitglieder der äthiopischen Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau nach seinen Aktivitäten befragt. Sie hätten ihr vorgeworfen, er habe Vorladungen der äthiopischen Botschaft nicht beachtet. Nach wiederholten Behelligungen sei er mit seiner Familie umgezogen. Am 30. Dezember 2014 (recte wohl: 2013) hätten zwei unbekannte Männer ihn auf dem Nachhauseweg festgenommen und verwarnt. Er sei täglich telefonisch bedroht worden und auf seinem Arbeitsweg habe man ihm mehrfach mit einer Entführung oder dem Tod gedroht. Er stehe unter konstanter Überwachung durch den äthiopischen Geheimdienst. Seine Situation sei so schlimm wie nie zuvor.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 5.3.1 Zunächst ist dem BFM beizupflichten, dass zwischen den durch den Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Jahre 1994 in Äthiopien und der Asylgesuchstellung im Jahre 2011 im Sudan kein enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist jedoch zwischen der vorgebrachten Haft und der Ausreise im Jahre 1994 zu bejahen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer im Sudan angeblich nicht um eine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bemüht hat. Jedoch kann offengelassen werden, inwieweit die diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft sind, und ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang 1995 in Khartum auf. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er dort aktuell in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder begründete Furcht hat, inskünftig Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist unklar, warum er erst nach 16-jährigem Aufenthalt im Sudan ein Asylgesuch gestellt hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, wann die angeblichen Beobachtungen durch die sudanesischen und äthiopischen Sicherheitskräfte begonnen haben. Ein derartige Überwachung erscheint zudem nicht plausibel, liegt doch die geltend gemachte Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die OLF, die zudem nicht über das Sammeln und Verteilen von Materialien beziehungsweise Besitztümern für Oromo hinausgegangen sein soll (vgl. die Eingabe vom 27. Januar 2013 Ziff. 2), mittlerweile 20 Jahre zurück. Ferner hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Sudan nie politisch betätigt. Ein nachvollziehbares Interesse der äthiopischen Behörden an seinem Auslandsaufenthalt konnte er somit nicht glaubhaft machen. Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten eine Beobachtung angenommen würde, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese folgenlos geblieben ist. Die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er nunmehr täglich telefonisch und auf seinem Arbeitsweg direkt massiv bedroht werde, erscheinen als nachgeschobene Steigerung, zumal er in der Eingabe vom 27. Januar 2013 noch ausführte, er habe keinen direkten Kontakt mit den ihn beobachtenden Sicherheitskräften (vgl. dort Ziff. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdung im Sudan erweisen sich damit als unglaubhaft und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Sodann besteht keine generelle Gefahr einer Deportation von äthiopischen Staatsangehörigen, insbesondere Angehörigen der Oromo, in ihren Heimatstaat. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte Personen - für den Beschwerdeführer vergleiche sogleich E. 5.3.3 - werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind jedoch keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. das Urteil E-7079/2013 vom 21. Januar 2014 E. 6.4). Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen, da sich aus diesen kein besonderes Risikoprofils zufolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ergibt. Auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan spricht gegen die akute Gefahr einer Deportation.
E. 5.3.3 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine Lebensumstände zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Er hält sich seit 19 Jahren in Khartum auf und lebt dort mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 reichte er die Kopie einer Karte des UNHCR in Khartum ein, womit davon auszugehen ist, dass er mittlerweile als Flüchtling registriert ist. Obgleich er Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs verfügt. Angesichts des langjährigen Aufenthalts seiner ganzen Familie im Sudan und seiner Arbeitstätigkeit ist auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Staat zu schliessen. Demgegenüber weist er den Akten zufolge keinerlei Anknüpfungspunkt zur Schweiz auf. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird.
E. 5.4 Aufgrund des Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1000/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Oromo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Oromia), ersuchte mit Eingaben vom 24. März 2011 und vom 22. Januar 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte das BFM ihm mit, die Botschaft sei seit März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Januar 2013 vernehmen. B. In den schriftlichen Eingaben vom 24. März 2011, vom 22. Januar 2012 und vom 27. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit 1991 ein aktiver Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen. Er habe verschiedenes Material aufbewahrt und verteilt. Ab 1992 hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte Mitglieder und Unterstützer der OLF belästigt, inhaftiert und getötet. Die OLF sei zudem aus der Übergangsregierung ausgeschlossen worden und die Vermögen aller Mitglieder seien konfisziert worden. Aufgrund seines Engagements und seiner politischen Einstellung sei er ebenfalls verfolgt worden. Am (...) April 1994 hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und inhaftiert. Während sechs Monaten sei er unter Missachtung der grundlegenden Menschenrechte beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Bei seiner Entlassung am (...) Oktober 1994 sei er gewarnt worden, mit keinem Mitstreiter mehr in Kontakt zu treten. In der Folge seien ihm Ermittler der Sicherheitskräfte gefolgt und hätten ihn konstant überwacht, so dass er kein friedliches Leben mehr habe führen können. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Ende Dezember 1994 sei er zu Fuss Richtung Sudan aufgebrochen, wo er Anfang Januar 1995 angekommen sei. Derzeit lebe er mit seiner Frau und seinem Sohn in Khartum und bestreite den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit. Im Sudan sei er jedoch ebenfalls nicht sicher. Er habe sich nicht in einem Flüchtlingscamp des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet und als Flüchtling registrieren lassen. Es bestehe die Gefahr, dass er verhaftet und in seinen Heimatstaat zurückgebracht werde, wo ihm erneut Verfolgung drohe. Er sei im Sudan zwar nicht politisch aktiv, fürchte sich aber vor verdeckt agierenden Mitgliedern der äthiopischen Sicherheitskräfte, die ihn verhaften und nach Äthiopien zurückbringen könnten. Diese würden ihn weiterhin überwachen, wenngleich es keinen direkten Kontakt gebe. Zwischen dem Sudan und Äthiopien gebe es ein "Abkommen über den Austausch von Flüchtlingen". Gestützt auf die guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten habe das äthiopische Regime die Möglichkeit erhalten, Flüchtlinge der Ethnie der Oromo auch im Sudan zu beobachten und zu verfolgen. Dabei kollaboriere es mit den sudanesischen Sicherheitskräften. Kürzlich seien er und ein Freund von ihm belästigt worden. Er befürchte jederzeit eine Verhaftung und Deportation mit anschliessender Haftstrafe oder Tötung. Zudem sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und bei der Arbeitssuche beeinträchtigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Passfotografien von sich, seiner Ehefrau und seinem Sohn, Scans eines Ausweises sowie Kopien einer Geburtsurkunde, eines Ehevertrags vom 17. Dezember 2006 und einer Karte des UNHCR zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. September 2013 - eröffnet am 8. Januar 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Eingang bei der Botschaft am 5. Februar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Diese müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person zur Zeit des Verfügungserlasses massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Jahre 1994 sechs Monate inhaftiert gewesen und im Dezember 1994 in den Sudan geflüchtet zu sein. Die damalige Bedrohung durch die äthiopischen Behörden sei mit der Einreise in den Sudan beendet worden. Sie liege über 15 Jahre zurück und vermöge aktuell die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Asyl nicht zu begründen. Mithin bestehe zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Asylgesuch kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz würden sodann Ausschlussgründe nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen, da der Beschwerdeführer in Khartum, wo er seit 1995 lebe, hinreichend Schutz gefunden habe. Obgleich die Lage vor Ort nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei. Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er sich an das UNHCR wenden. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erweise sich als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Insbesondere verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die vorgebrachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Im Übrigen könne angesichts des langjährigen Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien. Im Sudan bestehe ferner eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich bestehe keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Insbesondere würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl abzuweisen seien. 5.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine Furcht vor Verfolgung finde kein Ende, solange er im Sudan lebe. Er sei in seinem Gaststaat nicht als Flüchtling anerkannt und habe verschiedene missliche Situationen erlebt. So könne er seine Lebenshaltungskosten nicht decken, da er nicht genug verdiene und die Arbeitssuche im Sudan schwierig sei. Noch immer stehe er unter Beobachtung von äthiopischen Sicherheitskräften, die im Sudan im Verborgenen agieren und mit den sudanesischen Behörden zusammenarbeiten würden. Es sei eine Tatsache, dass Flüchtlinge, darunter in besonderem Masse Angehörige der Oromo, im Sudan festgenommen und in ihre Heimatstaaten zurückgebracht würden. Dies sei auch einigen seiner Kollegen geschehen. Das zwischen dem Sudan und Äthiopien bestehende Abkommen über den gegenseitigen Austausch von politischen Flüchtlingen werde nach wie vor angewendet. Ihm sei bereits telefonisch mit der Ausweisung aus dem Sudan gedroht worden. Ferner seien Mitglieder der äthiopischen Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau nach seinen Aktivitäten befragt. Sie hätten ihr vorgeworfen, er habe Vorladungen der äthiopischen Botschaft nicht beachtet. Nach wiederholten Behelligungen sei er mit seiner Familie umgezogen. Am 30. Dezember 2014 (recte wohl: 2013) hätten zwei unbekannte Männer ihn auf dem Nachhauseweg festgenommen und verwarnt. Er sei täglich telefonisch bedroht worden und auf seinem Arbeitsweg habe man ihm mehrfach mit einer Entführung oder dem Tod gedroht. Er stehe unter konstanter Überwachung durch den äthiopischen Geheimdienst. Seine Situation sei so schlimm wie nie zuvor. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.3.1 Zunächst ist dem BFM beizupflichten, dass zwischen den durch den Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Jahre 1994 in Äthiopien und der Asylgesuchstellung im Jahre 2011 im Sudan kein enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist jedoch zwischen der vorgebrachten Haft und der Ausreise im Jahre 1994 zu bejahen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer im Sudan angeblich nicht um eine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bemüht hat. Jedoch kann offengelassen werden, inwieweit die diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft sind, und ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang 1995 in Khartum auf. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er dort aktuell in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder begründete Furcht hat, inskünftig Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist unklar, warum er erst nach 16-jährigem Aufenthalt im Sudan ein Asylgesuch gestellt hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, wann die angeblichen Beobachtungen durch die sudanesischen und äthiopischen Sicherheitskräfte begonnen haben. Ein derartige Überwachung erscheint zudem nicht plausibel, liegt doch die geltend gemachte Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die OLF, die zudem nicht über das Sammeln und Verteilen von Materialien beziehungsweise Besitztümern für Oromo hinausgegangen sein soll (vgl. die Eingabe vom 27. Januar 2013 Ziff. 2), mittlerweile 20 Jahre zurück. Ferner hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Sudan nie politisch betätigt. Ein nachvollziehbares Interesse der äthiopischen Behörden an seinem Auslandsaufenthalt konnte er somit nicht glaubhaft machen. Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten eine Beobachtung angenommen würde, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese folgenlos geblieben ist. Die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er nunmehr täglich telefonisch und auf seinem Arbeitsweg direkt massiv bedroht werde, erscheinen als nachgeschobene Steigerung, zumal er in der Eingabe vom 27. Januar 2013 noch ausführte, er habe keinen direkten Kontakt mit den ihn beobachtenden Sicherheitskräften (vgl. dort Ziff. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdung im Sudan erweisen sich damit als unglaubhaft und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Sodann besteht keine generelle Gefahr einer Deportation von äthiopischen Staatsangehörigen, insbesondere Angehörigen der Oromo, in ihren Heimatstaat. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte Personen - für den Beschwerdeführer vergleiche sogleich E. 5.3.3 - werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind jedoch keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. das Urteil E-7079/2013 vom 21. Januar 2014 E. 6.4). Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen, da sich aus diesen kein besonderes Risikoprofils zufolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ergibt. Auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan spricht gegen die akute Gefahr einer Deportation. 5.3.3 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine Lebensumstände zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Er hält sich seit 19 Jahren in Khartum auf und lebt dort mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 reichte er die Kopie einer Karte des UNHCR in Khartum ein, womit davon auszugehen ist, dass er mittlerweile als Flüchtling registriert ist. Obgleich er Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs verfügt. Angesichts des langjährigen Aufenthalts seiner ganzen Familie im Sudan und seiner Arbeitstätigkeit ist auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Staat zu schliessen. Demgegenüber weist er den Akten zufolge keinerlei Anknüpfungspunkt zur Schweiz auf. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. 5.4 Aufgrund des Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: