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E-7077/2018

E-7077/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - aus E._______ (Provinz Dohuk) stammende Kurden reisten zusammen mit ihren volljährigen Söhnen beziehungsweise Brüdern F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) am 2. Oktober 2018 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche. Am 9. Oktober 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 23. Oktober 2018 sowie 7. November 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführenden brachten anlässlich der Befragungen zur Person zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 habe seit Dezember 1997 Transporte für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) durchgeführt und sei deswegen von der "Al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK) wiederholt festgenommen und bedroht worden. Weil er aufgrund dieser Drohungen im Mai 2018 seine Hilfsdienste für die PKK eingestellt habe, habe diese gedroht, ihn und seinen ältesten Sohn F._______ umzubringen, wenn sie nicht weiter Hilfsleistungen erbringen würden. B.b Der Beschwerdeführer 1 führte im Rahmen der Anhörungen aus, die PKK habe ihn bedroht, weil sie ihn verdächtigt habe, ihre Standorte, welche in den Jahren 2017 und 2018 bombardiert worden seien, an die türkischen Regierungskräfte verraten zu haben. Ein für die PKK arbeitender Freund habe ihn davor gewarnt, weitere Hilfsleistungen für diese zu erbringen, weil sie ihn festnehmen und umbringen würden. Er (Beschwerdeführer 1) habe deshalb ab Mai 2018 keine Transporte mehr für die PKK durchgeführt. Im Weiteren sei er vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) zahlreiche Male unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen worden. Letztmals sei er im Mai 2018 während einer Woche festgehalten worden. Der Asayesh habe ihm vorgeworfen, weiterhin Warenlieferungen an die PKK durchzuführen und zum Beweis Fotos vorgelegt. Die Person auf den Fotos habe aber nicht wie er ausgesehen, und er gehe davon aus, dass der Asayesh Abklärungen getroffen habe, welche ergeben hätten, dass es sich um jemand andern gehandelt habe. Ferner habe er sich gegenüber dem Asayesh schriftlich dazu verpflichten müssen, nicht mehr für die PKK tätig zu sein. Nach seiner Freilassung habe die PKK ihn zu weiteren Waren-lieferungen gedrängt. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und im August 2018 zur Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit ihrer Forderung zwei Patronen in seinen Hof geworfen. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte in ihren Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes wonach ihre Familie durch die PKK sowie den Asayesh bedroht worden sei, wobei sie betonte, sich insbesondere um die Sicherheit ihres Sohnes F._______ gesorgt zu haben. C. Mit Verfügung vom 20. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gleichentags ergangenen Verfügungen betreffend F._______ und G._______ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Vorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2018 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Namentlich weichen ihre Angaben anlässlich der beiden Befragungen zu den Motiven für die angeblich von der PKK ausgesprochenen Drohungen erheblich voneinander ab. Zudem enthalten ihre Aussagen zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, so zu den Fotos, welche der Asayesh dem Beschwerdeführer 1 zum Beleg seiner Tätigkeiten für die PKK vorgelegt habe, zu den Umständen der Letzteren, zu den für die Ausreise der Beschwerdeführenden ausschlaggebenden Drohungen der PKK sowie zu ihrer Beziehung zur PKK und zum Asayesh. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Divergenzen auf Vorhalt hin im Rahmen der Befragungen nicht überzeugend auszuräumen. Im Übrigen erweisen sich ihre Ausführungen generell als wenig substanziiert und ausweichend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2018 verwiesen werden.

E. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ohne im Einzelnen auf die Argumente der Vorinstanz einzugehen die Widersprüchlichkeit ihrer Ausführungen bestreiten und darauf verweisen, die Unterschiede in ihren Darlegungen seien auf den summarischen Charakter der BzP und ihre detaillierteren Schilderungen im Rahmen der Anhörungen zurückzuführen, sind ebenso klarerweise nicht geeignet, die erwähnten gravierenden Unstimmigkeiten zu erklären.

E. 5.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4).

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______, Provinz Dohuk, wo sie gemäss Akten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz ver-fügen, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können. Zudem waren sie gemäss ihrer Darstellung in ihrer Heimat wirtschaftlich gut gestellt und haben in ihrem Herkunftsort nach wie vor ein Haus, in welches sie zurückkehren können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden vor. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind bereits jugendlichen Alters; die Familie hält sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf und wird zusammen mit den beiden erwachsenen Söhnen / Brüdern F._______ und G._______ in die Heimatregion zurückkehren können.

E. 7.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die nicht näher substanziierten Einwände in der Beschwerdeeingabe, wonach sie alles verkauft hätten und die Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7077/2018 Urteil vom 21. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus E._______ (Provinz Dohuk) stammende Kurden reisten zusammen mit ihren volljährigen Söhnen beziehungsweise Brüdern F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) am 2. Oktober 2018 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche. Am 9. Oktober 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 23. Oktober 2018 sowie 7. November 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführenden brachten anlässlich der Befragungen zur Person zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 habe seit Dezember 1997 Transporte für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) durchgeführt und sei deswegen von der "Al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK) wiederholt festgenommen und bedroht worden. Weil er aufgrund dieser Drohungen im Mai 2018 seine Hilfsdienste für die PKK eingestellt habe, habe diese gedroht, ihn und seinen ältesten Sohn F._______ umzubringen, wenn sie nicht weiter Hilfsleistungen erbringen würden. B.b Der Beschwerdeführer 1 führte im Rahmen der Anhörungen aus, die PKK habe ihn bedroht, weil sie ihn verdächtigt habe, ihre Standorte, welche in den Jahren 2017 und 2018 bombardiert worden seien, an die türkischen Regierungskräfte verraten zu haben. Ein für die PKK arbeitender Freund habe ihn davor gewarnt, weitere Hilfsleistungen für diese zu erbringen, weil sie ihn festnehmen und umbringen würden. Er (Beschwerdeführer 1) habe deshalb ab Mai 2018 keine Transporte mehr für die PKK durchgeführt. Im Weiteren sei er vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) zahlreiche Male unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen worden. Letztmals sei er im Mai 2018 während einer Woche festgehalten worden. Der Asayesh habe ihm vorgeworfen, weiterhin Warenlieferungen an die PKK durchzuführen und zum Beweis Fotos vorgelegt. Die Person auf den Fotos habe aber nicht wie er ausgesehen, und er gehe davon aus, dass der Asayesh Abklärungen getroffen habe, welche ergeben hätten, dass es sich um jemand andern gehandelt habe. Ferner habe er sich gegenüber dem Asayesh schriftlich dazu verpflichten müssen, nicht mehr für die PKK tätig zu sein. Nach seiner Freilassung habe die PKK ihn zu weiteren Waren-lieferungen gedrängt. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und im August 2018 zur Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit ihrer Forderung zwei Patronen in seinen Hof geworfen. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte in ihren Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes wonach ihre Familie durch die PKK sowie den Asayesh bedroht worden sei, wobei sie betonte, sich insbesondere um die Sicherheit ihres Sohnes F._______ gesorgt zu haben. C. Mit Verfügung vom 20. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die gleichentags ergangenen Verfügungen betreffend F._______ und G._______ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Vorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2018 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Namentlich weichen ihre Angaben anlässlich der beiden Befragungen zu den Motiven für die angeblich von der PKK ausgesprochenen Drohungen erheblich voneinander ab. Zudem enthalten ihre Aussagen zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, so zu den Fotos, welche der Asayesh dem Beschwerdeführer 1 zum Beleg seiner Tätigkeiten für die PKK vorgelegt habe, zu den Umständen der Letzteren, zu den für die Ausreise der Beschwerdeführenden ausschlaggebenden Drohungen der PKK sowie zu ihrer Beziehung zur PKK und zum Asayesh. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Divergenzen auf Vorhalt hin im Rahmen der Befragungen nicht überzeugend auszuräumen. Im Übrigen erweisen sich ihre Ausführungen generell als wenig substanziiert und ausweichend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2018 verwiesen werden. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ohne im Einzelnen auf die Argumente der Vorinstanz einzugehen die Widersprüchlichkeit ihrer Ausführungen bestreiten und darauf verweisen, die Unterschiede in ihren Darlegungen seien auf den summarischen Charakter der BzP und ihre detaillierteren Schilderungen im Rahmen der Anhörungen zurückzuführen, sind ebenso klarerweise nicht geeignet, die erwähnten gravierenden Unstimmigkeiten zu erklären. 5.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______, Provinz Dohuk, wo sie gemäss Akten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz ver-fügen, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können. Zudem waren sie gemäss ihrer Darstellung in ihrer Heimat wirtschaftlich gut gestellt und haben in ihrem Herkunftsort nach wie vor ein Haus, in welches sie zurückkehren können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden vor. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind bereits jugendlichen Alters; die Familie hält sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf und wird zusammen mit den beiden erwachsenen Söhnen / Brüdern F._______ und G._______ in die Heimatregion zurückkehren können. 7.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die nicht näher substanziierten Einwände in der Beschwerdeeingabe, wonach sie alles verkauft hätten und die Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: