Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______ ([Nordkaukasus]) - verliess mit ihrem Ehemann und den drei Kindern am (...) 2009 ihren Heimatstaat und gelangte auf dem Luftweg von St. Petersburg nach Zürich, wo sie am 30. Juli 2009 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Am 2. August 2009 wurde sie dort summarisch befragt und am 11. August 2009 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. August 2009 wurde der Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt (A 33/2). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen (A 36/2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor [ihr Mann sei in ihrem Heimatland verfolgt worden; im Wesentlichen hätten ihn die Sicherheitsdienste festgenommen, wiederholt gefoltert und ihr Haus beschossen] (...) Als Ehefrau sei auch sie bei einer Rückkehr in grosser Gefahr. B. Mit Verfügung vom 10. März 2011 - eröffnet am 12. März 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Familie, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin erhob zusammen mit ihrem Ehemann - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. April 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der Einsicht in sämtliche relevanten Akten und - falls notwendig - um amtliche Übersetzung der als Beweis eingereichten Beilagen. D. Mit Verfügung vom 14. April 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Mann Einsicht in die Akten A 28, A 29, A32 und A37 und setzte ihnen gleichzeitig Frist an, eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. E. Am 28. Juni 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 seinen Entscheid vom 10. März 2011 wiedererwägungsweise auf und anerkannte den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), die Beschwerdeführerin und die drei Kinder als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte der ganzen Familie in der Schweiz Asyl. G. Mit Verfügung vom 27. September 2011 hielt das Gericht fest, dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der drei Kinder sei das Beschwerdebegehren betreffend Asylgewährung und Anerkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden; vorliegend bleibe einzig die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der drei Kinder nach Art. 3 AsylG angefochten. Damit stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage ihre Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzuziehen gedenke. Betreffend die Unterscheidung von derivativer und originärer Flüchtlingseigenschaft wurde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8 c und EMARK 1997 Nr. 1 verwiesen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass bei ungenutzter Frist vom Festhalten am Rechtsbegehren der originären Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werde und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin verlauten, dass sie an ihrem Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wegen Reflexverfolgung festhalte. I. Am 3. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seine Kostennote ein. J. Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 (E-2106/2011) wurde das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und dem Beschwerdeführer für den Aufwand des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung über Fr. 2'081.-- zugesprochen. K. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Was das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Mit Verfügung vom 21. September 2011 wurden die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings und ihre gemeinsamen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt (formelle oder derivative Flüchtlingseigenschaft) und ihnen wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Grundsatzentscheid BVGE E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Rechtsschutzinteresses betreffend Anerkennung der materiellen (originären) Flüchtlingseigenschaft für beschwerdeführende Personen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird. Das Gericht bejahte, dass diese ein schutzwürdiges beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft besitzen, zumal zu einem späteren Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft oft nicht mehr oder nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Schranke der Weiterübertragung, die der formellen (derivativen) Flüchtlingseigenschaft auferlegt wird (a.a.O. E. 3.3). Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an der Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft demnach zu bejahen ist, bleibt die ursprüngliche Verfügung diesbezüglich - trotz deren Aufhebung durch das BFM - Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Prüfung, zumal im Wiedererwägungsentscheid die Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, fehlt.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben nach dem soeben Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht keine eigene Verfolgungsgeschichte geltend, aufgrund derer sie erhebliche Nachteile in ihrem Heimatland zu befürchten hätte, sondern stützt ihre Asylgründe auf die Gefährdung durch Reflexverfolgung; aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann sei auch sie gefährdet (vgl. A26 S. 10 Nr. 54: "Wenn ich nicht verheiratet wäre, wäre ich nicht in Gefahr. Da ich aber mit ihm verheiratet bin, bin auch ich in Gefahr. Es gibt Fälle, wo auch Ehefrauen verschwanden ...".).
E. 5.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2011/51 E. 6.2). Somit hat die Prüfung der Reflexverfolgung vorliegend entlang der Frage zu verlaufen, ob die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgrund der gegen ihren Ehemann bzw. Vater gerichteten Behelligungen selbst in den Fokus der russischen Sicherheitskräfte gerückt sind, dadurch Verfolgung befürchten mussten und eine solche begründeterweise auch zukünftig zu befürchten haben.
E. 6.1 Der positive Wiedererwägungsentscheid des BFM, der dem Ehemann der Beschwerdeführerin die originäre und ihr und ihren Kindern die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und der ganzen Familie Asyl gewährte, blieb vom BFM unbegründet. Die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes impliziert aber jedenfalls, dass das BFM die Asylvorbringen, namentlich die gegen ihn zu Unrecht erhobenen Terrorismusverdächtigungen, die erlebten Folterungen (A 22 S. 5 ff.) und die Verfolgungshandlungen durch die russischen Sicherheitskräfte (untermauert durch entsprechende Internet-Berichte; vgl. A 18/13; vgl. auch A 27/2, A 28/20, A 29/37, A 37 [Beweismittel-Couvert mit 11 Dokumenten]) als glaubhaft erachtete, den Ehemann als politischen Opponenten qualifizierte und die Behelligungen durch die russischen Behörden als gezielt gegen ihn gerichtet, aktuell, genügend intensiv, politisch motiviert und somit als asylrelevant einstufte. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin unterscheiden sich in keiner Weise von denjenigen ihres Ehemannes. Aufgrund der identischen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach das Familienhaus (...) beschossen worden sei (...) (vgl. Befragung/Anhörung des Ehemannes; A 14 S. 11 und A 22 S. 13-16, Befragung/ Anhörung der Beschwerdeführerin; vgl. A15 S. 12 und A 26 S. 4 und 5, so auch: Verfügung des BFM vom 10. März 2011, S. 3) besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. So haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2013 mit dem entsprechenden Internetlink auch glaubhaft dokumentiert, dass nach ihrer Ausreise gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fahndung der russischen Behörden eingeleitet worden war (siehe Beschwerde S. 5 und Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Es ist davon auszugehen, dass die Angriffe der russischen Behörden auf das Familienhaus sich vorab gezielt gegen den Ehemann, nicht gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder, gerichtet haben. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland begründete Furcht hat, als Ehefrau eines politischen Opponenten Opfer von asylrelevanten Repressalien zu werden, ist indessen angesichts der geschilderten Gewaltbereitschaft der russischen Behörden zu bejahen. So werden auch in aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten Fälle von Reflexverfolgung von Familienange-hörigen dokumentiert (vgl. Amnesty International: [...] International Crisis Group [ICG]: [...]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, als Ehefrau eines politischen Opponenten, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Dass gegen den Ehemann eine Fahndung eingeleitet wurde, dürfte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass gegen dem Gesuchten nahestehende Personen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen ergriffen würden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in eigener Person zukünftig verfolgt zu werden; das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft, womit sie aufgrund von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Bei den drei Kinder B._______, C._______ und D._______ ist aufgrund ihres Kleinkindalters eine Reflexverfolgung zu verneinen; sie bleiben weiterhin ins Familienasyl eingeschlossen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Die Beschwerde ist daher, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 - soweit sie festhält, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG - ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Asylgewährung für die Beschwerdeführerin infolge originärer Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 3 AsylG erfolgt. Die drei Kinder B._______, C._______ und D._______ betreffend kommt der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2011 (derivative Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG und Asylgewährung) weiterhin Gültigkeit zu. Das (...) geborene vierte Kind der Beschwerdeführerin, F._______, ist nicht Adressat der vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. März 2011 oder 21. September 2011, womit es auch nicht in vorliegendes Beschwerdeverfahren eingeschlossen ist. Das BFM hat das Kind mit Verfügung vom 26. Februar 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
E. 8 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren hinsichtlich der Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG).
E. 9 Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter, der auch den Ehemann der Beschwerdeführerin vertrat, reichte am 3. Oktober 2011 eine Kostennote ein und machte einen Gesamtaufwand von 11.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne Mehrwertsteuer) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 30.50 geltend. Mit Urteil E-2106/2011 vom 10. Juli 2012 wurde der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 200.-- sowie die Auslagen von Fr. 30.50 als angemessen erachtet und mit einem Betrag von Fr. 2'081.-- (ohne Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wurde im genannten Urteil festgehalten, dass der restliche Aufwand für die Zeit nach dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. September 2011, der ausschliesslich das Verfahren der Frau und der drei Kinder betrifft, im Verfahren E-7024/2011 zu berücksichtigen sein werde. Somit ist mit vorliegendem Urteil aufgrund des verbleibenden Aufwands von 1.5h à Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr. 300.-(ohne Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 wird betreffend die Beschwerdeführerin aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person originär erfüllt.
- Betreffend die drei Kinder der Beschwerdeführerin B._______, C._______ und D._______ behält die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 Gültigkeit; sie sind weiterhin aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7024/2011 Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), 8001 Zürich , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 10. März 2011 bzw. vom
21. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______ ([Nordkaukasus]) - verliess mit ihrem Ehemann und den drei Kindern am (...) 2009 ihren Heimatstaat und gelangte auf dem Luftweg von St. Petersburg nach Zürich, wo sie am 30. Juli 2009 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Am 2. August 2009 wurde sie dort summarisch befragt und am 11. August 2009 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. August 2009 wurde der Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt (A 33/2). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen (A 36/2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor [ihr Mann sei in ihrem Heimatland verfolgt worden; im Wesentlichen hätten ihn die Sicherheitsdienste festgenommen, wiederholt gefoltert und ihr Haus beschossen] (...) Als Ehefrau sei auch sie bei einer Rückkehr in grosser Gefahr. B. Mit Verfügung vom 10. März 2011 - eröffnet am 12. März 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Familie, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin erhob zusammen mit ihrem Ehemann - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. April 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der Einsicht in sämtliche relevanten Akten und - falls notwendig - um amtliche Übersetzung der als Beweis eingereichten Beilagen. D. Mit Verfügung vom 14. April 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Mann Einsicht in die Akten A 28, A 29, A32 und A37 und setzte ihnen gleichzeitig Frist an, eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. E. Am 28. Juni 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 seinen Entscheid vom 10. März 2011 wiedererwägungsweise auf und anerkannte den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), die Beschwerdeführerin und die drei Kinder als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte der ganzen Familie in der Schweiz Asyl. G. Mit Verfügung vom 27. September 2011 hielt das Gericht fest, dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der drei Kinder sei das Beschwerdebegehren betreffend Asylgewährung und Anerkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden; vorliegend bleibe einzig die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der drei Kinder nach Art. 3 AsylG angefochten. Damit stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage ihre Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzuziehen gedenke. Betreffend die Unterscheidung von derivativer und originärer Flüchtlingseigenschaft wurde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8 c und EMARK 1997 Nr. 1 verwiesen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass bei ungenutzter Frist vom Festhalten am Rechtsbegehren der originären Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werde und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin verlauten, dass sie an ihrem Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wegen Reflexverfolgung festhalte. I. Am 3. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seine Kostennote ein. J. Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 (E-2106/2011) wurde das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und dem Beschwerdeführer für den Aufwand des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung über Fr. 2'081.-- zugesprochen. K. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Was das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Mit Verfügung vom 21. September 2011 wurden die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings und ihre gemeinsamen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt (formelle oder derivative Flüchtlingseigenschaft) und ihnen wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Grundsatzentscheid BVGE E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Rechtsschutzinteresses betreffend Anerkennung der materiellen (originären) Flüchtlingseigenschaft für beschwerdeführende Personen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird. Das Gericht bejahte, dass diese ein schutzwürdiges beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft besitzen, zumal zu einem späteren Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft oft nicht mehr oder nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Schranke der Weiterübertragung, die der formellen (derivativen) Flüchtlingseigenschaft auferlegt wird (a.a.O. E. 3.3). Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an der Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft demnach zu bejahen ist, bleibt die ursprüngliche Verfügung diesbezüglich - trotz deren Aufhebung durch das BFM - Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Prüfung, zumal im Wiedererwägungsentscheid die Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, fehlt. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben nach dem soeben Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht keine eigene Verfolgungsgeschichte geltend, aufgrund derer sie erhebliche Nachteile in ihrem Heimatland zu befürchten hätte, sondern stützt ihre Asylgründe auf die Gefährdung durch Reflexverfolgung; aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann sei auch sie gefährdet (vgl. A26 S. 10 Nr. 54: "Wenn ich nicht verheiratet wäre, wäre ich nicht in Gefahr. Da ich aber mit ihm verheiratet bin, bin auch ich in Gefahr. Es gibt Fälle, wo auch Ehefrauen verschwanden ...".). 5.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2011/51 E. 6.2). Somit hat die Prüfung der Reflexverfolgung vorliegend entlang der Frage zu verlaufen, ob die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgrund der gegen ihren Ehemann bzw. Vater gerichteten Behelligungen selbst in den Fokus der russischen Sicherheitskräfte gerückt sind, dadurch Verfolgung befürchten mussten und eine solche begründeterweise auch zukünftig zu befürchten haben. 6. 6.1 Der positive Wiedererwägungsentscheid des BFM, der dem Ehemann der Beschwerdeführerin die originäre und ihr und ihren Kindern die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und der ganzen Familie Asyl gewährte, blieb vom BFM unbegründet. Die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes impliziert aber jedenfalls, dass das BFM die Asylvorbringen, namentlich die gegen ihn zu Unrecht erhobenen Terrorismusverdächtigungen, die erlebten Folterungen (A 22 S. 5 ff.) und die Verfolgungshandlungen durch die russischen Sicherheitskräfte (untermauert durch entsprechende Internet-Berichte; vgl. A 18/13; vgl. auch A 27/2, A 28/20, A 29/37, A 37 [Beweismittel-Couvert mit 11 Dokumenten]) als glaubhaft erachtete, den Ehemann als politischen Opponenten qualifizierte und die Behelligungen durch die russischen Behörden als gezielt gegen ihn gerichtet, aktuell, genügend intensiv, politisch motiviert und somit als asylrelevant einstufte. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin unterscheiden sich in keiner Weise von denjenigen ihres Ehemannes. Aufgrund der identischen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach das Familienhaus (...) beschossen worden sei (...) (vgl. Befragung/Anhörung des Ehemannes; A 14 S. 11 und A 22 S. 13-16, Befragung/ Anhörung der Beschwerdeführerin; vgl. A15 S. 12 und A 26 S. 4 und 5, so auch: Verfügung des BFM vom 10. März 2011, S. 3) besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. So haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2013 mit dem entsprechenden Internetlink auch glaubhaft dokumentiert, dass nach ihrer Ausreise gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fahndung der russischen Behörden eingeleitet worden war (siehe Beschwerde S. 5 und Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Es ist davon auszugehen, dass die Angriffe der russischen Behörden auf das Familienhaus sich vorab gezielt gegen den Ehemann, nicht gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder, gerichtet haben. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland begründete Furcht hat, als Ehefrau eines politischen Opponenten Opfer von asylrelevanten Repressalien zu werden, ist indessen angesichts der geschilderten Gewaltbereitschaft der russischen Behörden zu bejahen. So werden auch in aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten Fälle von Reflexverfolgung von Familienange-hörigen dokumentiert (vgl. Amnesty International: [...] International Crisis Group [ICG]: [...]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, als Ehefrau eines politischen Opponenten, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Dass gegen den Ehemann eine Fahndung eingeleitet wurde, dürfte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass gegen dem Gesuchten nahestehende Personen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen ergriffen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in eigener Person zukünftig verfolgt zu werden; das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft, womit sie aufgrund von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Bei den drei Kinder B._______, C._______ und D._______ ist aufgrund ihres Kleinkindalters eine Reflexverfolgung zu verneinen; sie bleiben weiterhin ins Familienasyl eingeschlossen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7. Die Beschwerde ist daher, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 - soweit sie festhält, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG - ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Asylgewährung für die Beschwerdeführerin infolge originärer Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 3 AsylG erfolgt. Die drei Kinder B._______, C._______ und D._______ betreffend kommt der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2011 (derivative Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG und Asylgewährung) weiterhin Gültigkeit zu. Das (...) geborene vierte Kind der Beschwerdeführerin, F._______, ist nicht Adressat der vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. März 2011 oder 21. September 2011, womit es auch nicht in vorliegendes Beschwerdeverfahren eingeschlossen ist. Das BFM hat das Kind mit Verfügung vom 26. Februar 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
8. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren hinsichtlich der Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG).
9. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter, der auch den Ehemann der Beschwerdeführerin vertrat, reichte am 3. Oktober 2011 eine Kostennote ein und machte einen Gesamtaufwand von 11.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne Mehrwertsteuer) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 30.50 geltend. Mit Urteil E-2106/2011 vom 10. Juli 2012 wurde der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 200.-- sowie die Auslagen von Fr. 30.50 als angemessen erachtet und mit einem Betrag von Fr. 2'081.-- (ohne Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wurde im genannten Urteil festgehalten, dass der restliche Aufwand für die Zeit nach dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. September 2011, der ausschliesslich das Verfahren der Frau und der drei Kinder betrifft, im Verfahren E-7024/2011 zu berücksichtigen sein werde. Somit ist mit vorliegendem Urteil aufgrund des verbleibenden Aufwands von 1.5h à Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr. 300.-(ohne Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 wird betreffend die Beschwerdeführerin aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person originär erfüllt.
2. Betreffend die drei Kinder der Beschwerdeführerin B._______, C._______ und D._______ behält die vorinstanzliche Verfügung vom 21. September 2011 Gültigkeit; sie sind weiterhin aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: