opencaselaw.ch

D-853/2020

D-853/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Angehörige der Volksgruppe der B._______ - suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. September 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. September 2019 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. A.b Am 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM summarisch befragt und am 4. November 2019 einlässlich zu den Ausreisegründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren, jedoch als Kleinkind mit ihrer Familie nach D._______ in E._______ gezogen, wo sie die ersten (...) Schuljahre absolviert habe. Im Jahr (...) sei ihr (Nennung Verwandter) verstorben. (Nennung Zeitpunkt) später sei sie mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. In F._______ habe sie die weiteren Schuljahre bis zur (...) Klasse besucht. Eine weitere Ausbildung sei ihr von ihrem (Nennung Verwandter), der sie grossgezogen habe und sehr streng gewesen sei, verwehrt worden. Im Jahr (...) habe sie gegen ihren Willen geheiratet. Aus jener Ehe stamme ihr Sohn. Während der Ehe sei sie von ihrem damaligen Ehemann wiederholt geschlagen worden. Im Jahr (...) habe sie sich nach Brauch scheiden lassen, nachdem ihr damaliger Ehemann wegen (Nennung Grund) zu (...) verurteilt worden sei. Nach der Scheidung habe ihr (Nennung Verwandter) sie geschlagen, da sie ihm zufolge eine Schande für die Familie gewesen sei. Im Jahr (...) sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo sie bei ihrem (Nennung Verwandter) gewohnt und zu Hause - da sie auf Anweisung von (Nennung Verwandter) das Haus nicht habe verlassen dürfen - als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Im (...) habe ihr eine Verwandte ein Foto eines B._______ namens G._______ gezeigt (G._______ wurde in der Schweiz am [...] als Flüchtling anerkannt, vgl. N [...]; Anmerkung BVGer). In der folgenden Zeit habe sie ohne das Wissen ihrer Angehörigen telefonischen Kontakt mit G._______ gehabt und schliesslich ihre Mutter sowie ihren Bruder H._______ über die Beziehung informiert. Am (...) habe sie mit G._______ nach muslimischem Brauch telefonisch die Ehe geschlossen. Anlässlich eines Aufenthalts in I._______ vom (...) bis (...) - sie habe (Nennung Grund) - habe sie G._______ erstmals getroffen. Am (...) habe sie sich gesetzlich von ihrem ersten Ehemann scheiden lassen. Nachdem sie am (Nennung Zeitpunkt) von D._______ nach F._______ zurückgekehrt sei, habe der (Nennung Verwandter) ihr am (Nennung Zeitpunkt) eröffnet, dass sie einen älteren, einflussreichen Mann namens J._______ heiraten müsse. Sie habe dies abgelehnt, worauf (Nennung Verwandter) sie geschlagen, ihr mit dem Tod gedroht und sie dann in ein Zimmer gesperrt habe. Die Ehefrau von (Nennung Verwandter) sei an jenem Abend zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie gebeten, J._______ zu heiraten, weil sie sonst von der Familie nicht in Ruhe gelassen würde. Sie habe dies weiterhin abgelehnt und der Ehefrau von (Nennung Verwandter) den wahren Grund ihrer Weigerung - nämlich ihre Heirat nach Brauch mit G._______ - mitgeteilt. Da (Nennung Verwandter) von seiner Ehefrau in der Folge darüber informiert worden sei, sei sie (Beschwerdeführerin) von ihm am nächsten Tag erneut geschlagen worden. Zudem habe er gedroht, er werde ihre Brüder auffordern, sie zu töten. Sodann habe sich ihr (Nennung Verwandter) aus D._______ nach F._______ begeben und sie ebenfalls geschlagen. Ihre (Nennung Verwandte) hätten ihr mitgeteilt, dass G._______ von den russischen Behörden gesucht worden sei und sie deshalb befürchten müssten, wegen ihm von den Behörden getötet zu werden. Aufgrund deren Beziehung zum (Nennung Behörde) sei ihren (Nennung Verwandte) jedoch nichts geschehen. Am (...) habe ihr Bruder H._______ sie aus dem Zimmer, wo sie eingesperrt gewesen sei, befreit und zu ihrem (Nennung Verwandter) nach K._______ gebracht. Nachdem ihre (Nennung Verwandte) ihren Aufenthaltsort herausgefunden hätten, seien diese sowie der ganze Teyp (Clan) (...) beim Haus von (Nennung Verwandter) erschienen. (Nennung Verwandter) habe ihre Mitnahme aber damals verhindern können. Am (Nennung Zeitpunkt) seien zirka zehn maskierte unbekannte Männer in das Haus ihres (Nennung Verwandter) eingedrungen und hätten sie mitgenommen; der Aussprache nach habe es sich bei den Männern nicht um B._______ gehandelt. Sie sei in einer Zelle in einem Parkhaus eingesperrt worden, wo Fingerabdrücke und Fotos von ihr gemacht worden seien. Die unbekannten Männer hätten sie über G._______ und seinen Aufenthaltsort ausgefragt. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, alles zu unterschreiben, was ihr vorgelegt worden sei. Da sie dies verweigert habe, sei sie mit einem Gummiknüppel geschlagen und bedroht worden. Dann seien die Männer weggegangen und ein Mann in Uniform sei erschienen, der sie ebenfalls über G._______ befragt und ihr mitgeteilt habe, dass G._______ gesucht werde. Er habe sie gezwungen, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben, und ihren russischen Reisepass weggenommen, ihr aber den Inlandpass zurückgegeben. Danach sei der Mann weggegangen. In der Folge sei sie entlassen und von anderen Männern in einem Personenwagen in der Nähe des Hauses ihres (Nennung Verwandter) abgesetzt worden. Am (...) habe (Nennung Verwandter) sie zur (Nennung Verwandte) nach L._______ gebracht, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (Nennung Zeitpunkt) geblieben sei. Ihren Sohn habe sie in Russland zurücklassen müssen, da er ihr von ihren (Nennung Verwandte) weggenommen worden sei. Bei einer Rückkehr würde sie von ihren (Nennung Verwandte) sicherlich umgebracht. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.c Am 11. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien ihr die gemäss Aktenverzeichnis nicht zugestellten Akten, die im Aktenverzeichnis in der Editionsklasse mit A, B, C, D und E gekennzeichnet seien, zuzustellen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin bis am 5. März 2020 im Sinne der Erwägungen Einsicht in die mit "D" und "E" gekennzeichneten vorinstanzlichen Akten zu gewähren; im Übrigen wies sie den Antrag ab. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. E. In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies die Instruktionsrichterin - nach zweimaliger Fristerstreckung - das dritte Gesuch um Erstreckung der Replikfrist - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 unter Beilage weiterer Beweismittel in Kopie (Nennung Beweismittel). H. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ins Recht. I. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 18. November 2020 in Aussicht gestellten Dokumente und deren Übersetzungen (Aufzählung Beweismittel) ein. J. Mit Verfügung vom 25. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. L. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 hielt die Vor-instanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Kopien weiterer Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen und machte ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt. N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 4. Januar 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM zu äussern. O. In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei nicht klar, welche Dokumente der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 zur Verfügung gestanden seien. Zur Klärung dieser Frage sei ihr eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen und entsprechende Auskunft zu erteilen. Aufgrund dieser unklaren Sachlage und in Berücksichtigung der Feiertage sowie der Pandemiesituation sei die Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie zur Einreichung einer ergänzenden Kostennote bis zum 31. Januar 2021 zu erstrecken. P. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass dem SEM im Zeitpunkt der Erstellung seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 die von der Beschwerdeführerin bis und mit Beweismitteleingabe vom 3. Dezember 2020 ins Recht gelegten Dokumente vorgelegen hätten, die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erstellung der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 jedoch klarerweise nicht im Besitz der am 9. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten weiteren Dokumente (Nennung Dokumente) gewesen sei. Der Vorinstanz seien daher die Beschwerdeakten zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung nochmals zuzustellen. Sodann erklärte die Instruktionsrichterin, die mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme werde hinfällig, stellte die Beschwerdeakten D-853/2020 der Vorinstanz zu und lud sie zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Q. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt die Vor-instanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. R. Die Beschwerdeführerin reichte - nach zweimalig gewährter Fristerstreckung - ihre Stellungnahme vom 26. April 2021 ein. S. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 gestellte Frage bezüglich der Zustellung der Stellungnahme vom 26. April 2021 an das SEM und lehnte das Ersuchen um Einladung zur Ergänzung der Honorarnote ab. T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 26. April 2021 und reichte eine aktualisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. U. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2021 (Nennung Beweismittel) zu den Akten und erneuerte ihren Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Berichtes und eines psychiatrischen Gutachtens.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 3.3 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin zum Schluss, deren Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zwar sei ihre persönliche Lage aufgrund der familiären Konstellation als schwierig zu bezeichnen. Sie befinde sich jedoch wegen der Übergriffe und den Drohungen seitens der (Nennung Verwandter) nicht in einer ausweglosen Situation. Der russische Staat sei schutzfähig und Opfer häuslicher Gewalt könnten sich grundsätzlich auf das Strafgesetzbuch berufen. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch von ihrem Ex-Mann, der sie während der Ehe misshandelt habe, sowohl nach Brauch als auch amtlich und ohne Wissen und Unterstützung seitens ihrer Familie scheiden lassen können. Es wäre der Beschwerdeführerin daher zuzumuten gewesen, sich wegen den Übergriffen ihrer (Nennung Verwandter) erneut an die Behörden zu wenden. Ferner lasse die Tatsache, dass ihr (Nennung Verwandter) ihre Übergabe an den Clan (...) habe verhindern können, den Schluss zu, dass ihre Familie (...) nicht über einen uneingeschränkten Machteinfluss in der Region verfüge und sie sich dem Einfluss der Familie (...) erfolgreich habe entziehen können. Das Vorbringen, ihre (Nennung Verwandte) hätten Beziehungen zum (Nennung Behörde) gehabt und einzelne Verwandte würden dort hohe Positionen einnehmen, sei vage geblieben und müsse als blosse Parteibehauptung qualifiziert werden. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden deshalb keine Asylrelevanz entfalten. Zudem sei es ihr - auch in Berücksichtigung der in Russland verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit - möglich und zumutbar, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortwechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Gleiche gelte auch für die geltend gemachte Mitnahme vom (...) durch unbekannte Männer. Ferner stelle ihr Vorbringen, es habe sich bei den Männern um russische Behördenmitglieder gehandelt, lediglich eine Mutmassung dar. Ausser ihren Angaben bezüglich der Uniformen ergäben sich keine weiteren Indizien dafür, dass sie von den Behörden mitgenommen worden sein solle, welche auf der Suche nach G._______ gewesen seien. Die Männer hätten sich ihren Angaben zufolge nicht als Behörden zu erkennen gegeben und sie auch nicht in einem Amt, sondern in eine Tiefgarage zum Verhör gebracht. Da es sich nicht um eine offizielle Amtshandlung gehandelt habe, sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Männern um Drittpersonen gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin nach (Nennung Dauer) wieder freigelassen worden sei, sei nicht auf ein anhaltendes Interesse dieser Männer an ihrer Person zu schliessen. Aufgrund der dargelegten Geschehnisse sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung durch russische Behörden auszugehen. Es wäre ihr zudem möglich gewesen, deswegen die Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihr (Nennung Verwandter) habe ihr denn auch geraten, ein medizinisches Gutachten wegen der erlittenen Misshandlung anlässlich des Verhörs erstellen zu lassen. Es wäre (Nennung Verwandter) in diesem Zusammenhang offen gestanden, sich diesbezüglich auch an offizielle Behörden und nicht nur an Menschenrechtsorganisationen zu wenden, um Anzeige zu erstatten. Die von ihr in Aussicht gestellten Unterlagen, welche eine Kontaktaufnahme von (Nennung Verwandter) mit Menschenrechtsorganisationen belegten, habe sie nicht eingereicht. Das Vorbringen, ihr (Nennung Verwandter) habe vergeblich um Schutz ersucht, stelle somit eine blosse Behauptung dar. Zum Vorbringen, sie sei am (...) mit G._______ nach muslimischem Brauch die Ehe eingegangen, sei festzuhalten, dass sie zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet gewesen sei. Zudem sei auch G._______ im Zeitpunkt der angeführten Heirat in der Schweiz noch zivilrechtlich verheiratet gewesen, da dieser erst am (...) von seiner ersten Frau geschieden worden sei. Die Eheschliessung nach Brauch vom (Nennung Zeitpunkt) könne daher nach ZGB nicht anerkannt werden, da es sich dabei um eine den hiesigen Gesetzesbestimmungen verbotene Mehrfachehe handle. Weiter habe sie nie mit G._______ zusammengelebt, sie habe ihn vor ihrer Einreise in die Schweiz lediglich im (Nennung Zeitpunkt) während einigen Tagen in I._______ gesehen. In der Schweiz lebten sie nicht zusammen und aus den Akten seien auch keine diesbezüglichen Bemühungen ersichtlich. Es sei demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Die Voraussetzungen für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien somit nicht gegeben. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit offen, ein solches Gesuch um Einbezug zu stellen, sollten die Voraussetzungen dafür dereinst erfüllt sein.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie hätte sich zu ihrem Schutz vor den (Nennung Verwandte) oder vor den Männern im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) schon deshalb nicht an die russischen Behörden wenden können, weil sie von den russischen Behörden gesucht werde. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) belegten, dass sie nicht nur in C._______, sondern in der ganzen Russischen Föderation gesucht werde. Es handle sich dabei auch nicht um bloss lokal bedingte Nachteile. Die Tatsache, dass ihr (Nennung Verwandter) ihre Übergabe an den Clan nicht zugelassen habe, lasse nicht den Schluss zu, sie sei keiner Gefahr ausgesetzt gewesen, da der betreffende Clan sehr einflussreich sei und ihre (Nennung Verwandte) Beziehungen zum (Nennung Behörde) hätten. Es gehe nicht an, ihre diesbezüglichen Aussagen als blosse Behauptungen zu qualifizieren. Zwar habe sie sich vor ihrer Ausreise mehrere Monate in L._______ aufgehalten. Sie hätte sich dort aber nicht länger aufhalten können, weil die russischen Behörden längerfristige Aufenthalte von B._______ in L._______ nicht akzeptierten. Es bestünden noch immer Restriktionen für Personen aus dem (Nennung Gebiet) oder aus E._______ für die Städte L._______ und M._______. Im Weiteren hätte die Gefahr bestanden, dass sie von ihren (Nennung Verwandte) auch in L._______ aufgespürt und getötet worden wäre. Der russische Staat sei weder in der Lage noch willens, sie gegen solche Übergriffe zu schützen. Aus diesen Gründen könne sie sich auch nicht durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Russischen Föderation den Nachteilen der ihr feindlich gesinnten Familienangehörigen entziehen. Bezüglich der Mitnahme respektive Entführung am (...) sei anzunehmen, dass es sich dabei um russische Behördenmitglieder gehandelt habe, die sie hätten verhaften wollen, da diese Militär- oder Polizeiuniformen getragen hätten. Das von ihr angeführte und auch von Menschenrechtsaktivisten gerügte Vorgehen russischer Behörden sei bekannt, wobei solche Handlungen nicht als offizielle Amtshandlungen deklariert würden. Es sei auch nicht ersichtlich, wer ausser einer staatlichen Behörde ein Interesse an ihr und ihrem Ex-Ehemann haben sollte. Auch sei eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselben zu bejahen. Im eingereichten Schreiben der (Nennung Organisation) werde bestätigt, dass von Behörden und Geheimdiensten verfolgte Personen keine Überlebenschance hätten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe auf Beschwerdeebene (Aufzählung Beweismittel) eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, warum lediglich Übersetzungen, denen keinerlei Beweiswert zukomme, aber nicht die Originale eingereicht worden seien. Das Schreiben der (Nennung Organisation) besage, dass die Beschwerdeführerin G._______ geheiratet habe, welcher auf der föderalen Fahndungsliste stehe. Diese Heirat sei vom SEM nie in Abrede gestellt worden. Im erwähnten Schreiben würden sodann keine weiteren Ausführungen zu ihrer persönlichen Gefährdungssituation gemacht, sondern auf die allgemeine Situation von Personen, welche von den russischen Behörden und dem Geheimdienst verfolgt würden, hingewiesen. Es werde nicht ersichtlich, dass die (Nennung Organisation) irgendwelche Recherchen bezüglich ihrer Gefährdungssituation getätigt habe. Das Schreiben sei daher als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 12. Oktober 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den Daten der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass sie erst vorgeladen worden sei, nachdem sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Ihre Verwandten seien über diese Vorladungen informiert worden. Da die russischen Behörden den Verwandten von vorgeladenen Personen keine Originale, sondern nur Kopien aushändigen würden, sei sie nicht im Besitz von Originaldokumenten. Mit der Beschwerde vom 13. Februar 2020 seien Übersetzungen dieser Dokumente eingereicht worden. Zudem würden weitere Belege, welche sie per E-Mail von ihrem Bruder erhalten habe, ins Recht gelegt: So (Nennung Dokumente). Da der nach islamischem Recht mit ihr verheiratete G._______ in Russland verfolgt werde und in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, sei es ihr nicht möglich, Originale dieser Vorladungen zu organisieren. Sodann sei es ihr als um Asyl ersuchende Person nicht erlaubt, mit den russischen Behörden in Kontakt zu treten. Daher sei die Beschaffung der Originalvorladungen nicht möglich. Sie sei mit G._______ nach religiösem Brauch verheiratet. Die Anerkennung der Heirat beziehungsweise eine zivilrechtliche Neuverheiratung in der Schweiz bei fehlender Anerkennung der religiösen Heirat sei nicht möglich, da sowohl G._______ als anerkannter Flüchtling als auch sie selber als Asylsuchende mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen und somit die erforderlichen Papiere für eine Anerkennung der Heirat respektive für eine Neuheirat nicht in Russland beschaffen dürften. Es treffe zu, dass im Zeitpunkt der religiösen Heirat die formellen Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht für eine Heirat mit G._______ nicht gegeben gewesen seien. Dieser formelle Fehler führe jedoch nicht automatisch zu einer Nichtanerkennung der Ehe. Die schweizerischen Aufsichtsbehörden würden solche Eheschlüsse in der Regel dann anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung die formellen Hindernisse nicht mehr bestünden. Da aber vorliegend keine für eine Heirat nach zivilem Recht oder für eine Anerkennung erforderliche Originaldokumente beschafft werden könnten, sei ein entsprechendes Vorgehen derzeit chancenlos. Sie halte sich oft in der Wohnung von G._______ auf, wodurch faktisch eine eheliche Gemeinschaft gelebt werde. Eine formelle Wohnsitznahme sei infolge der geringen Grösse der Wohnung nicht möglich. Falls ihr kein Asyl erteilt werden könne, wäre sie aufgrund der Gefährdungssituation oder aus humanitären Gründen zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann sei über die zuständige diplomatische Vertretung abzuklären, ob sie in C._______ oder in Russland insbesondere wegen der Tatsache, dass G._______ in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, in Gefahr wäre. Entgegen der Behauptung des SEM habe die (Nennung Organisation) für deren Schreiben vom (...) durchaus Abklärungen getätigt. Das von ihr angeführte Vorgehen von Mitgliedern des (Nennung Behörde) und anderer Behörden sei bekannt und solche Handlungen würden jeweils nicht als offizielle Amtshandlungen deklariert.

E. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 führte das SEM an, die im Rahmen der Replik eingereichten Dokumente seien Kopien, die aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen würden. Die Beweismittel vermöchten daher die im Asylentscheid aufgeführten Erwägungen nicht zu entkräften. Aufgrund der Aktenlage würden sich weitere Abklärungen via Schweizer Vertretung in L._______ zur Überprüfung der Authentizität dieser Dokumente erübrigen.

E. 4.6 In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt das SEM bezüglich der mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 ins Recht gelegten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) fest, über die Authentizität dieser Beweismittel seien keine verbindlichen Angaben möglich, da diese nur als Kopien vorlägen. Zudem bestünden Zweifel am Inhalt der Beweismittel. In der (Nennung Dokument) werde erwähnt, dass in (Nennung Örtlichkeit) F._______ diverse (Nennung Gegenstände) gefunden und beschlagnahmt worden seien. Es sei eine Mitteilung bei der (Nennung Behörde) eingegangen, dass die Beschwerdeführerin an dieser Straftat beteiligt sein könnte. Deshalb sei im Anschluss an den Fund der (Nennung Gegenstände) zwecks ihrer Festnahme an ihrem Wohnsitz eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin von den Behörden mit dem angeblichen Fund von (Nennung Gegenstände) überhaupt in Zusammenhang gebracht worden sein sollte, nachdem sie nie geltend gemacht habe, irgend- etwas mit (Nennung Gegenstände) zu tun gehabt zu haben und zudem ihr Heimatland mehr als (Nennung Dauer) vor dem angeblichen Fund der (Nennung Gegenstände) bereits verlassen habe. In der (Nennung Dokument) fehle denn auch eine Begründung, warum die Verbindung zur Beschwerdeführerin gemacht worden sei. Der Inhalt dieser Beweismittel wirke vor diesem Hintergrund konstruiert.

E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Abklärungen vor Ort fest und führte aus, die ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) seien deshalb in Kopie übergeben worden, weil die Behörden sie nicht persönlich angetroffen hätten. Sie wisse nicht, warum sie über (Nennung Dauer) nach ihrer Ausreise von den Behörden mit dem (Nennung Vorfall) in Zusammenhang gebracht worden sei, da sie nichts mit (Nennung Gegenstände) zu tun gehabt habe und zudem Handlungen der korrupten russischen Behörden kaum durchschaubar seien. Entsprechend sei es unzutreffend, dass die (Nennung Beweismittel) auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden. Im Weiteren sei auf die Situation betreffend Zwangsverheiratung und Ehrenmord im (Nennung Gebiet) zu verweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht. Sie macht geltend, das SEM habe die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge ihrer (religiösen) Heirat mit einem von den russischen Behörden gesuchten politischen Opponenten nicht nachgegangen ist.

E. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 5.3 Aus den Asylakten der Beschwerdeführerin sowie denjenigen von G._______ (N (...); vgl. auch Bst. A.b oben) geht hervor, dass G._______ in der Schweiz am (...) als Flüchtling anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ging mit G._______ am (...) nach Brauch die Ehe ein und legte diesbezüglich den entsprechenden Eheschein als Beleg ins Recht (vgl. act. 21/14, F32 f.; act. 30/2). Diese Heirat wird vom SEM nicht in Abrede gestellt (vgl. Vernehmlassung SEM vom 10. Juli 2020 S. 2, letzter Absatz). Ferner liess sich G._______ den Akten zufolge am (...) von seiner ersten Ehefrau N._______ (ebenfalls N (...)) scheiden (vgl. act. 23/19, S. 16, mit Hinweis auf das Scheidungsurteil des [Nennung Behörde] vom [...]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Asylvorbringen unter anderem auch darauf, dass sie infolge ihrer Heirat mit G._______ Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei und weiterhin einer solchen unterliege. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-7024/2011 vom 18. Oktober 2013 betreffend die erste - und wie vorstehend erwähnt mittlerweile von G._______ geschiedene - Ehefrau N._______ erkannt, dass sie als Ehefrau eines politischen Opponenten begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Behörden beruhe und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genüge. Dabei wurde festgehalten, die Ehefrau habe glaubhaft dokumentiert, dass die russischen Behörden nach ihrer Ausreise gegen G._______ eine Fahndung eingeleitet hätten, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen dürfte, dass gegen dem Gesuchten nahestehende Personen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen ergriffen würden (vgl. a.a.O. E. 6.1). Weder im angefochtenen Entscheid noch in den beiden Vernehmlassungen des SEM finden sich Hinweise darauf, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Asylvorbringen veranlasst gesehen hätte, infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit G._______ von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung zu suchen, obwohl ihr die nach Brauch geschlossene Ehe mit einem von den russischen Behörden offensichtlich gesuchten Oppositionellen sowie der in diesem Zusammenhang bestehende positive Asylentscheid von G._______ und das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der ersten Ehefrau von G._______ damals schon bekannt waren. Weiter hat die Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch im Rahmen ihrer Vernehmlassungen - trotz entsprechenden Hinweisen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8) und der Replik (S. 3) - das Dossier von G._______ im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung beigezogen oder eine entsprechende Prüfung durchgeführt, weshalb dementsprechend auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage stattfand. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der im erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7024/2011 enthaltenen Darlegungen zur Gewaltbereitschaft der russischen Behörden gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen als auch dem Umstand, wonach sowohl innerhalb als auch ausserhalb von C._______ in Russland Angehörige von Terrorverdächtigen - wenn auch nicht regelmässig, so doch grundsätzlich - einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnten (vgl. [...]), zumal das SEM selber nicht grundsätzlich in Frage stellte, dass die Beschwerdeführerin von uniformierten Männern an einen ihr unbekannten Ort mitgenommen und zu G._______ befragt wurde.

E. 5.4 Da sich in den Erwägungen keine Hinweise finden lassen, dass sich das SEM mit der Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung beschäftigt und Gründe dafür oder dagegen einander gegenübergestellt, abgewogen und seine Schlussfolgerungen argumentativ dargelegt hätte, hat es nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.5 Derart schwere prozessuale Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind einer Heilung auf Beschwerdeebene nicht zugänglich. Überdies hat die Vorinstanz das Fehlende auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht nachgeholt, was eine Heilung zusätzlich verunmöglicht.

E. 5.6 Das SEM ist daher anzuweisen, die notwendigen Verfahrenshandlungen nachzuholen und das Asylgesuch danach neu zu beurteilen. Hierzu werden zunächst die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes und seiner ersten Ehefrau beizuziehen und auszuwerten sein. Sollte dies nicht bereits zur Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen, werden insbesondere auch die zahlreichen Beweismittel der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln abzuklären und einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sein. Dies erscheint in der vorliegend besonderen Konstellation als angebracht, auch wenn bloss in Kopie eingereichte Beweismittel im Allgemeinen als wenig beweiskräftig zu erachten sind. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang Zweifel am Inhalt gewisser Beweismittel äusserte - so hinsichtlich des Funds von (Nennung Gegenstände) in (Nennung Örtlichkeit) und der gemäss heimatlichen Behörden angeblichen Beteiligung der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit - kann dieser Einschätzung jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden, zumal die Strafverfolgungsbehörden auch in C._______ teilweise Beweise gegen Beschuldigte fingieren (vgl. [...]).

E. 6 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 wurde ohnehin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 eine Kostennote und mit Eingabe vom 19. Mai 2021 eine ergänzte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 23 Stunden bei einem - als angemessen zu erachtenden - Stundenansatz von Fr. 220.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 59.- aufgeführt. Der aufgeführte zeitliche Aufwand erweist sich als überhöht. Die Stellungnahmen vom 12. Oktober 2020 und vom 26. April 2021 enthalten teilweise redundante Ausführungen und - insbesondere hinsichtlich der Letzteren - zahlreiche Verweise auf bereits Gesagtes. Ausserdem beschränken sich verschiedene Beweismitteleingaben auf die Kommentierung des aus den eingereichten Belegen bereits ersichtlichen Inhalts, auf die blosse Ankündigung weiterer Eingaben und auf insgesamt sechs Fristerstreckungsgesuche mit teilweise identischem Inhalt. Als angemessen ist ein Aufwand von insgesamt sechzehn Stunden zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 3855.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des mit Verfügung vom 20. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3855.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-853/2020 Urteil vom 11. November 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Angehörige der Volksgruppe der B._______ - suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. September 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. September 2019 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. A.b Am 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM summarisch befragt und am 4. November 2019 einlässlich zu den Ausreisegründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren, jedoch als Kleinkind mit ihrer Familie nach D._______ in E._______ gezogen, wo sie die ersten (...) Schuljahre absolviert habe. Im Jahr (...) sei ihr (Nennung Verwandter) verstorben. (Nennung Zeitpunkt) später sei sie mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. In F._______ habe sie die weiteren Schuljahre bis zur (...) Klasse besucht. Eine weitere Ausbildung sei ihr von ihrem (Nennung Verwandter), der sie grossgezogen habe und sehr streng gewesen sei, verwehrt worden. Im Jahr (...) habe sie gegen ihren Willen geheiratet. Aus jener Ehe stamme ihr Sohn. Während der Ehe sei sie von ihrem damaligen Ehemann wiederholt geschlagen worden. Im Jahr (...) habe sie sich nach Brauch scheiden lassen, nachdem ihr damaliger Ehemann wegen (Nennung Grund) zu (...) verurteilt worden sei. Nach der Scheidung habe ihr (Nennung Verwandter) sie geschlagen, da sie ihm zufolge eine Schande für die Familie gewesen sei. Im Jahr (...) sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo sie bei ihrem (Nennung Verwandter) gewohnt und zu Hause - da sie auf Anweisung von (Nennung Verwandter) das Haus nicht habe verlassen dürfen - als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe. Im (...) habe ihr eine Verwandte ein Foto eines B._______ namens G._______ gezeigt (G._______ wurde in der Schweiz am [...] als Flüchtling anerkannt, vgl. N [...]; Anmerkung BVGer). In der folgenden Zeit habe sie ohne das Wissen ihrer Angehörigen telefonischen Kontakt mit G._______ gehabt und schliesslich ihre Mutter sowie ihren Bruder H._______ über die Beziehung informiert. Am (...) habe sie mit G._______ nach muslimischem Brauch telefonisch die Ehe geschlossen. Anlässlich eines Aufenthalts in I._______ vom (...) bis (...) - sie habe (Nennung Grund) - habe sie G._______ erstmals getroffen. Am (...) habe sie sich gesetzlich von ihrem ersten Ehemann scheiden lassen. Nachdem sie am (Nennung Zeitpunkt) von D._______ nach F._______ zurückgekehrt sei, habe der (Nennung Verwandter) ihr am (Nennung Zeitpunkt) eröffnet, dass sie einen älteren, einflussreichen Mann namens J._______ heiraten müsse. Sie habe dies abgelehnt, worauf (Nennung Verwandter) sie geschlagen, ihr mit dem Tod gedroht und sie dann in ein Zimmer gesperrt habe. Die Ehefrau von (Nennung Verwandter) sei an jenem Abend zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie gebeten, J._______ zu heiraten, weil sie sonst von der Familie nicht in Ruhe gelassen würde. Sie habe dies weiterhin abgelehnt und der Ehefrau von (Nennung Verwandter) den wahren Grund ihrer Weigerung - nämlich ihre Heirat nach Brauch mit G._______ - mitgeteilt. Da (Nennung Verwandter) von seiner Ehefrau in der Folge darüber informiert worden sei, sei sie (Beschwerdeführerin) von ihm am nächsten Tag erneut geschlagen worden. Zudem habe er gedroht, er werde ihre Brüder auffordern, sie zu töten. Sodann habe sich ihr (Nennung Verwandter) aus D._______ nach F._______ begeben und sie ebenfalls geschlagen. Ihre (Nennung Verwandte) hätten ihr mitgeteilt, dass G._______ von den russischen Behörden gesucht worden sei und sie deshalb befürchten müssten, wegen ihm von den Behörden getötet zu werden. Aufgrund deren Beziehung zum (Nennung Behörde) sei ihren (Nennung Verwandte) jedoch nichts geschehen. Am (...) habe ihr Bruder H._______ sie aus dem Zimmer, wo sie eingesperrt gewesen sei, befreit und zu ihrem (Nennung Verwandter) nach K._______ gebracht. Nachdem ihre (Nennung Verwandte) ihren Aufenthaltsort herausgefunden hätten, seien diese sowie der ganze Teyp (Clan) (...) beim Haus von (Nennung Verwandter) erschienen. (Nennung Verwandter) habe ihre Mitnahme aber damals verhindern können. Am (Nennung Zeitpunkt) seien zirka zehn maskierte unbekannte Männer in das Haus ihres (Nennung Verwandter) eingedrungen und hätten sie mitgenommen; der Aussprache nach habe es sich bei den Männern nicht um B._______ gehandelt. Sie sei in einer Zelle in einem Parkhaus eingesperrt worden, wo Fingerabdrücke und Fotos von ihr gemacht worden seien. Die unbekannten Männer hätten sie über G._______ und seinen Aufenthaltsort ausgefragt. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, alles zu unterschreiben, was ihr vorgelegt worden sei. Da sie dies verweigert habe, sei sie mit einem Gummiknüppel geschlagen und bedroht worden. Dann seien die Männer weggegangen und ein Mann in Uniform sei erschienen, der sie ebenfalls über G._______ befragt und ihr mitgeteilt habe, dass G._______ gesucht werde. Er habe sie gezwungen, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben, und ihren russischen Reisepass weggenommen, ihr aber den Inlandpass zurückgegeben. Danach sei der Mann weggegangen. In der Folge sei sie entlassen und von anderen Männern in einem Personenwagen in der Nähe des Hauses ihres (Nennung Verwandter) abgesetzt worden. Am (...) habe (Nennung Verwandter) sie zur (Nennung Verwandte) nach L._______ gebracht, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (Nennung Zeitpunkt) geblieben sei. Ihren Sohn habe sie in Russland zurücklassen müssen, da er ihr von ihren (Nennung Verwandte) weggenommen worden sei. Bei einer Rückkehr würde sie von ihren (Nennung Verwandte) sicherlich umgebracht. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.c Am 11. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei vom Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien ihr die gemäss Aktenverzeichnis nicht zugestellten Akten, die im Aktenverzeichnis in der Editionsklasse mit A, B, C, D und E gekennzeichnet seien, zuzustellen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin bis am 5. März 2020 im Sinne der Erwägungen Einsicht in die mit "D" und "E" gekennzeichneten vorinstanzlichen Akten zu gewähren; im Übrigen wies sie den Antrag ab. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. E. In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wies die Instruktionsrichterin - nach zweimaliger Fristerstreckung - das dritte Gesuch um Erstreckung der Replikfrist - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 unter Beilage weiterer Beweismittel in Kopie (Nennung Beweismittel). H. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ins Recht. I. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 18. November 2020 in Aussicht gestellten Dokumente und deren Übersetzungen (Aufzählung Beweismittel) ein. J. Mit Verfügung vom 25. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. L. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 hielt die Vor-instanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Kopien weiterer Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen und machte ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt. N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 4. Januar 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM zu äussern. O. In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei nicht klar, welche Dokumente der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 zur Verfügung gestanden seien. Zur Klärung dieser Frage sei ihr eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen und entsprechende Auskunft zu erteilen. Aufgrund dieser unklaren Sachlage und in Berücksichtigung der Feiertage sowie der Pandemiesituation sei die Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie zur Einreichung einer ergänzenden Kostennote bis zum 31. Januar 2021 zu erstrecken. P. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass dem SEM im Zeitpunkt der Erstellung seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 die von der Beschwerdeführerin bis und mit Beweismitteleingabe vom 3. Dezember 2020 ins Recht gelegten Dokumente vorgelegen hätten, die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erstellung der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 jedoch klarerweise nicht im Besitz der am 9. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten weiteren Dokumente (Nennung Dokumente) gewesen sei. Der Vorinstanz seien daher die Beschwerdeakten zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung nochmals zuzustellen. Sodann erklärte die Instruktionsrichterin, die mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme werde hinfällig, stellte die Beschwerdeakten D-853/2020 der Vorinstanz zu und lud sie zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Q. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt die Vor-instanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. R. Die Beschwerdeführerin reichte - nach zweimalig gewährter Fristerstreckung - ihre Stellungnahme vom 26. April 2021 ein. S. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 gestellte Frage bezüglich der Zustellung der Stellungnahme vom 26. April 2021 an das SEM und lehnte das Ersuchen um Einladung zur Ergänzung der Honorarnote ab. T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 26. April 2021 und reichte eine aktualisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. U. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2021 (Nennung Beweismittel) zu den Akten und erneuerte ihren Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Berichtes und eines psychiatrischen Gutachtens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3.3 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin zum Schluss, deren Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zwar sei ihre persönliche Lage aufgrund der familiären Konstellation als schwierig zu bezeichnen. Sie befinde sich jedoch wegen der Übergriffe und den Drohungen seitens der (Nennung Verwandter) nicht in einer ausweglosen Situation. Der russische Staat sei schutzfähig und Opfer häuslicher Gewalt könnten sich grundsätzlich auf das Strafgesetzbuch berufen. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch von ihrem Ex-Mann, der sie während der Ehe misshandelt habe, sowohl nach Brauch als auch amtlich und ohne Wissen und Unterstützung seitens ihrer Familie scheiden lassen können. Es wäre der Beschwerdeführerin daher zuzumuten gewesen, sich wegen den Übergriffen ihrer (Nennung Verwandter) erneut an die Behörden zu wenden. Ferner lasse die Tatsache, dass ihr (Nennung Verwandter) ihre Übergabe an den Clan (...) habe verhindern können, den Schluss zu, dass ihre Familie (...) nicht über einen uneingeschränkten Machteinfluss in der Region verfüge und sie sich dem Einfluss der Familie (...) erfolgreich habe entziehen können. Das Vorbringen, ihre (Nennung Verwandte) hätten Beziehungen zum (Nennung Behörde) gehabt und einzelne Verwandte würden dort hohe Positionen einnehmen, sei vage geblieben und müsse als blosse Parteibehauptung qualifiziert werden. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden deshalb keine Asylrelevanz entfalten. Zudem sei es ihr - auch in Berücksichtigung der in Russland verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit - möglich und zumutbar, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortwechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Gleiche gelte auch für die geltend gemachte Mitnahme vom (...) durch unbekannte Männer. Ferner stelle ihr Vorbringen, es habe sich bei den Männern um russische Behördenmitglieder gehandelt, lediglich eine Mutmassung dar. Ausser ihren Angaben bezüglich der Uniformen ergäben sich keine weiteren Indizien dafür, dass sie von den Behörden mitgenommen worden sein solle, welche auf der Suche nach G._______ gewesen seien. Die Männer hätten sich ihren Angaben zufolge nicht als Behörden zu erkennen gegeben und sie auch nicht in einem Amt, sondern in eine Tiefgarage zum Verhör gebracht. Da es sich nicht um eine offizielle Amtshandlung gehandelt habe, sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Männern um Drittpersonen gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin nach (Nennung Dauer) wieder freigelassen worden sei, sei nicht auf ein anhaltendes Interesse dieser Männer an ihrer Person zu schliessen. Aufgrund der dargelegten Geschehnisse sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung durch russische Behörden auszugehen. Es wäre ihr zudem möglich gewesen, deswegen die Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihr (Nennung Verwandter) habe ihr denn auch geraten, ein medizinisches Gutachten wegen der erlittenen Misshandlung anlässlich des Verhörs erstellen zu lassen. Es wäre (Nennung Verwandter) in diesem Zusammenhang offen gestanden, sich diesbezüglich auch an offizielle Behörden und nicht nur an Menschenrechtsorganisationen zu wenden, um Anzeige zu erstatten. Die von ihr in Aussicht gestellten Unterlagen, welche eine Kontaktaufnahme von (Nennung Verwandter) mit Menschenrechtsorganisationen belegten, habe sie nicht eingereicht. Das Vorbringen, ihr (Nennung Verwandter) habe vergeblich um Schutz ersucht, stelle somit eine blosse Behauptung dar. Zum Vorbringen, sie sei am (...) mit G._______ nach muslimischem Brauch die Ehe eingegangen, sei festzuhalten, dass sie zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet gewesen sei. Zudem sei auch G._______ im Zeitpunkt der angeführten Heirat in der Schweiz noch zivilrechtlich verheiratet gewesen, da dieser erst am (...) von seiner ersten Frau geschieden worden sei. Die Eheschliessung nach Brauch vom (Nennung Zeitpunkt) könne daher nach ZGB nicht anerkannt werden, da es sich dabei um eine den hiesigen Gesetzesbestimmungen verbotene Mehrfachehe handle. Weiter habe sie nie mit G._______ zusammengelebt, sie habe ihn vor ihrer Einreise in die Schweiz lediglich im (Nennung Zeitpunkt) während einigen Tagen in I._______ gesehen. In der Schweiz lebten sie nicht zusammen und aus den Akten seien auch keine diesbezüglichen Bemühungen ersichtlich. Es sei demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Die Voraussetzungen für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien somit nicht gegeben. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit offen, ein solches Gesuch um Einbezug zu stellen, sollten die Voraussetzungen dafür dereinst erfüllt sein. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie hätte sich zu ihrem Schutz vor den (Nennung Verwandte) oder vor den Männern im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) schon deshalb nicht an die russischen Behörden wenden können, weil sie von den russischen Behörden gesucht werde. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) belegten, dass sie nicht nur in C._______, sondern in der ganzen Russischen Föderation gesucht werde. Es handle sich dabei auch nicht um bloss lokal bedingte Nachteile. Die Tatsache, dass ihr (Nennung Verwandter) ihre Übergabe an den Clan nicht zugelassen habe, lasse nicht den Schluss zu, sie sei keiner Gefahr ausgesetzt gewesen, da der betreffende Clan sehr einflussreich sei und ihre (Nennung Verwandte) Beziehungen zum (Nennung Behörde) hätten. Es gehe nicht an, ihre diesbezüglichen Aussagen als blosse Behauptungen zu qualifizieren. Zwar habe sie sich vor ihrer Ausreise mehrere Monate in L._______ aufgehalten. Sie hätte sich dort aber nicht länger aufhalten können, weil die russischen Behörden längerfristige Aufenthalte von B._______ in L._______ nicht akzeptierten. Es bestünden noch immer Restriktionen für Personen aus dem (Nennung Gebiet) oder aus E._______ für die Städte L._______ und M._______. Im Weiteren hätte die Gefahr bestanden, dass sie von ihren (Nennung Verwandte) auch in L._______ aufgespürt und getötet worden wäre. Der russische Staat sei weder in der Lage noch willens, sie gegen solche Übergriffe zu schützen. Aus diesen Gründen könne sie sich auch nicht durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Russischen Föderation den Nachteilen der ihr feindlich gesinnten Familienangehörigen entziehen. Bezüglich der Mitnahme respektive Entführung am (...) sei anzunehmen, dass es sich dabei um russische Behördenmitglieder gehandelt habe, die sie hätten verhaften wollen, da diese Militär- oder Polizeiuniformen getragen hätten. Das von ihr angeführte und auch von Menschenrechtsaktivisten gerügte Vorgehen russischer Behörden sei bekannt, wobei solche Handlungen nicht als offizielle Amtshandlungen deklariert würden. Es sei auch nicht ersichtlich, wer ausser einer staatlichen Behörde ein Interesse an ihr und ihrem Ex-Ehemann haben sollte. Auch sei eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselben zu bejahen. Im eingereichten Schreiben der (Nennung Organisation) werde bestätigt, dass von Behörden und Geheimdiensten verfolgte Personen keine Überlebenschance hätten. 4.3 In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe auf Beschwerdeebene (Aufzählung Beweismittel) eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, warum lediglich Übersetzungen, denen keinerlei Beweiswert zukomme, aber nicht die Originale eingereicht worden seien. Das Schreiben der (Nennung Organisation) besage, dass die Beschwerdeführerin G._______ geheiratet habe, welcher auf der föderalen Fahndungsliste stehe. Diese Heirat sei vom SEM nie in Abrede gestellt worden. Im erwähnten Schreiben würden sodann keine weiteren Ausführungen zu ihrer persönlichen Gefährdungssituation gemacht, sondern auf die allgemeine Situation von Personen, welche von den russischen Behörden und dem Geheimdienst verfolgt würden, hingewiesen. Es werde nicht ersichtlich, dass die (Nennung Organisation) irgendwelche Recherchen bezüglich ihrer Gefährdungssituation getätigt habe. Das Schreiben sei daher als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 4.4 In ihrer Replik vom 12. Oktober 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den Daten der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass sie erst vorgeladen worden sei, nachdem sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Ihre Verwandten seien über diese Vorladungen informiert worden. Da die russischen Behörden den Verwandten von vorgeladenen Personen keine Originale, sondern nur Kopien aushändigen würden, sei sie nicht im Besitz von Originaldokumenten. Mit der Beschwerde vom 13. Februar 2020 seien Übersetzungen dieser Dokumente eingereicht worden. Zudem würden weitere Belege, welche sie per E-Mail von ihrem Bruder erhalten habe, ins Recht gelegt: So (Nennung Dokumente). Da der nach islamischem Recht mit ihr verheiratete G._______ in Russland verfolgt werde und in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, sei es ihr nicht möglich, Originale dieser Vorladungen zu organisieren. Sodann sei es ihr als um Asyl ersuchende Person nicht erlaubt, mit den russischen Behörden in Kontakt zu treten. Daher sei die Beschaffung der Originalvorladungen nicht möglich. Sie sei mit G._______ nach religiösem Brauch verheiratet. Die Anerkennung der Heirat beziehungsweise eine zivilrechtliche Neuverheiratung in der Schweiz bei fehlender Anerkennung der religiösen Heirat sei nicht möglich, da sowohl G._______ als anerkannter Flüchtling als auch sie selber als Asylsuchende mit den russischen Behörden keinen Kontakt aufnehmen und somit die erforderlichen Papiere für eine Anerkennung der Heirat respektive für eine Neuheirat nicht in Russland beschaffen dürften. Es treffe zu, dass im Zeitpunkt der religiösen Heirat die formellen Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht für eine Heirat mit G._______ nicht gegeben gewesen seien. Dieser formelle Fehler führe jedoch nicht automatisch zu einer Nichtanerkennung der Ehe. Die schweizerischen Aufsichtsbehörden würden solche Eheschlüsse in der Regel dann anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung die formellen Hindernisse nicht mehr bestünden. Da aber vorliegend keine für eine Heirat nach zivilem Recht oder für eine Anerkennung erforderliche Originaldokumente beschafft werden könnten, sei ein entsprechendes Vorgehen derzeit chancenlos. Sie halte sich oft in der Wohnung von G._______ auf, wodurch faktisch eine eheliche Gemeinschaft gelebt werde. Eine formelle Wohnsitznahme sei infolge der geringen Grösse der Wohnung nicht möglich. Falls ihr kein Asyl erteilt werden könne, wäre sie aufgrund der Gefährdungssituation oder aus humanitären Gründen zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann sei über die zuständige diplomatische Vertretung abzuklären, ob sie in C._______ oder in Russland insbesondere wegen der Tatsache, dass G._______ in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, in Gefahr wäre. Entgegen der Behauptung des SEM habe die (Nennung Organisation) für deren Schreiben vom (...) durchaus Abklärungen getätigt. Das von ihr angeführte Vorgehen von Mitgliedern des (Nennung Behörde) und anderer Behörden sei bekannt und solche Handlungen würden jeweils nicht als offizielle Amtshandlungen deklariert. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 führte das SEM an, die im Rahmen der Replik eingereichten Dokumente seien Kopien, die aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen würden. Die Beweismittel vermöchten daher die im Asylentscheid aufgeführten Erwägungen nicht zu entkräften. Aufgrund der Aktenlage würden sich weitere Abklärungen via Schweizer Vertretung in L._______ zur Überprüfung der Authentizität dieser Dokumente erübrigen. 4.6 In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt das SEM bezüglich der mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 ins Recht gelegten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) fest, über die Authentizität dieser Beweismittel seien keine verbindlichen Angaben möglich, da diese nur als Kopien vorlägen. Zudem bestünden Zweifel am Inhalt der Beweismittel. In der (Nennung Dokument) werde erwähnt, dass in (Nennung Örtlichkeit) F._______ diverse (Nennung Gegenstände) gefunden und beschlagnahmt worden seien. Es sei eine Mitteilung bei der (Nennung Behörde) eingegangen, dass die Beschwerdeführerin an dieser Straftat beteiligt sein könnte. Deshalb sei im Anschluss an den Fund der (Nennung Gegenstände) zwecks ihrer Festnahme an ihrem Wohnsitz eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin von den Behörden mit dem angeblichen Fund von (Nennung Gegenstände) überhaupt in Zusammenhang gebracht worden sein sollte, nachdem sie nie geltend gemacht habe, irgend- etwas mit (Nennung Gegenstände) zu tun gehabt zu haben und zudem ihr Heimatland mehr als (Nennung Dauer) vor dem angeblichen Fund der (Nennung Gegenstände) bereits verlassen habe. In der (Nennung Dokument) fehle denn auch eine Begründung, warum die Verbindung zur Beschwerdeführerin gemacht worden sei. Der Inhalt dieser Beweismittel wirke vor diesem Hintergrund konstruiert. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Abklärungen vor Ort fest und führte aus, die ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) seien deshalb in Kopie übergeben worden, weil die Behörden sie nicht persönlich angetroffen hätten. Sie wisse nicht, warum sie über (Nennung Dauer) nach ihrer Ausreise von den Behörden mit dem (Nennung Vorfall) in Zusammenhang gebracht worden sei, da sie nichts mit (Nennung Gegenstände) zu tun gehabt habe und zudem Handlungen der korrupten russischen Behörden kaum durchschaubar seien. Entsprechend sei es unzutreffend, dass die (Nennung Beweismittel) auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden. Im Weiteren sei auf die Situation betreffend Zwangsverheiratung und Ehrenmord im (Nennung Gebiet) zu verweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht. Sie macht geltend, das SEM habe die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge ihrer (religiösen) Heirat mit einem von den russischen Behörden gesuchten politischen Opponenten nicht nachgegangen ist. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Aus den Asylakten der Beschwerdeführerin sowie denjenigen von G._______ (N (...); vgl. auch Bst. A.b oben) geht hervor, dass G._______ in der Schweiz am (...) als Flüchtling anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ging mit G._______ am (...) nach Brauch die Ehe ein und legte diesbezüglich den entsprechenden Eheschein als Beleg ins Recht (vgl. act. 21/14, F32 f.; act. 30/2). Diese Heirat wird vom SEM nicht in Abrede gestellt (vgl. Vernehmlassung SEM vom 10. Juli 2020 S. 2, letzter Absatz). Ferner liess sich G._______ den Akten zufolge am (...) von seiner ersten Ehefrau N._______ (ebenfalls N (...)) scheiden (vgl. act. 23/19, S. 16, mit Hinweis auf das Scheidungsurteil des [Nennung Behörde] vom [...]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Asylvorbringen unter anderem auch darauf, dass sie infolge ihrer Heirat mit G._______ Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei und weiterhin einer solchen unterliege. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-7024/2011 vom 18. Oktober 2013 betreffend die erste - und wie vorstehend erwähnt mittlerweile von G._______ geschiedene - Ehefrau N._______ erkannt, dass sie als Ehefrau eines politischen Opponenten begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Behörden beruhe und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genüge. Dabei wurde festgehalten, die Ehefrau habe glaubhaft dokumentiert, dass die russischen Behörden nach ihrer Ausreise gegen G._______ eine Fahndung eingeleitet hätten, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen dürfte, dass gegen dem Gesuchten nahestehende Personen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen ergriffen würden (vgl. a.a.O. E. 6.1). Weder im angefochtenen Entscheid noch in den beiden Vernehmlassungen des SEM finden sich Hinweise darauf, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Asylvorbringen veranlasst gesehen hätte, infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit G._______ von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung zu suchen, obwohl ihr die nach Brauch geschlossene Ehe mit einem von den russischen Behörden offensichtlich gesuchten Oppositionellen sowie der in diesem Zusammenhang bestehende positive Asylentscheid von G._______ und das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der ersten Ehefrau von G._______ damals schon bekannt waren. Weiter hat die Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch im Rahmen ihrer Vernehmlassungen - trotz entsprechenden Hinweisen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8) und der Replik (S. 3) - das Dossier von G._______ im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung beigezogen oder eine entsprechende Prüfung durchgeführt, weshalb dementsprechend auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage stattfand. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der im erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7024/2011 enthaltenen Darlegungen zur Gewaltbereitschaft der russischen Behörden gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen als auch dem Umstand, wonach sowohl innerhalb als auch ausserhalb von C._______ in Russland Angehörige von Terrorverdächtigen - wenn auch nicht regelmässig, so doch grundsätzlich - einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnten (vgl. [...]), zumal das SEM selber nicht grundsätzlich in Frage stellte, dass die Beschwerdeführerin von uniformierten Männern an einen ihr unbekannten Ort mitgenommen und zu G._______ befragt wurde. 5.4 Da sich in den Erwägungen keine Hinweise finden lassen, dass sich das SEM mit der Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung beschäftigt und Gründe dafür oder dagegen einander gegenübergestellt, abgewogen und seine Schlussfolgerungen argumentativ dargelegt hätte, hat es nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5.5 Derart schwere prozessuale Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind einer Heilung auf Beschwerdeebene nicht zugänglich. Überdies hat die Vorinstanz das Fehlende auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht nachgeholt, was eine Heilung zusätzlich verunmöglicht. 5.6 Das SEM ist daher anzuweisen, die notwendigen Verfahrenshandlungen nachzuholen und das Asylgesuch danach neu zu beurteilen. Hierzu werden zunächst die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes und seiner ersten Ehefrau beizuziehen und auszuwerten sein. Sollte dies nicht bereits zur Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen, werden insbesondere auch die zahlreichen Beweismittel der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln abzuklären und einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sein. Dies erscheint in der vorliegend besonderen Konstellation als angebracht, auch wenn bloss in Kopie eingereichte Beweismittel im Allgemeinen als wenig beweiskräftig zu erachten sind. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang Zweifel am Inhalt gewisser Beweismittel äusserte - so hinsichtlich des Funds von (Nennung Gegenstände) in (Nennung Örtlichkeit) und der gemäss heimatlichen Behörden angeblichen Beteiligung der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit - kann dieser Einschätzung jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden, zumal die Strafverfolgungsbehörden auch in C._______ teilweise Beweise gegen Beschuldigte fingieren (vgl. [...]). 6. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 wurde ohnehin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 eine Kostennote und mit Eingabe vom 19. Mai 2021 eine ergänzte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 23 Stunden bei einem - als angemessen zu erachtenden - Stundenansatz von Fr. 220.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 59.- aufgeführt. Der aufgeführte zeitliche Aufwand erweist sich als überhöht. Die Stellungnahmen vom 12. Oktober 2020 und vom 26. April 2021 enthalten teilweise redundante Ausführungen und - insbesondere hinsichtlich der Letzteren - zahlreiche Verweise auf bereits Gesagtes. Ausserdem beschränken sich verschiedene Beweismitteleingaben auf die Kommentierung des aus den eingereichten Belegen bereits ersichtlichen Inhalts, auf die blosse Ankündigung weiterer Eingaben und auf insgesamt sechs Fristerstreckungsgesuche mit teilweise identischem Inhalt. Als angemessen ist ein Aufwand von insgesamt sechzehn Stunden zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 3855.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des mit Verfügung vom 20. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3855.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: