Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 22. August 2014 und gelangte am 25. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Jahr 2011 den Status eines Ajnabi innegehabt und sodann die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, sei jedoch vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit worden. Im Juli oder August 2014 habe es in seiner Wohnregion Kämpfe zwischen den Kurden und dem Islamischen Staat (IS) gegeben. Die Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) beziehungsweise die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) hätten von jeder Familie verlangt, dass sich eine Person ihnen anschliessen und mit ihnen in den Kampf ziehen müsse. Da er im Haushalt die einzige Person gewesen sei, die dafür in Frage gekommen wäre, habe er Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Er reichte ein Schuldokument, sein Schulzeugnis sowie Fotos von Demonstrationen in Syrien zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und wies es betreffend die Aktenstücke A26/4 und A27/1 ab. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab, genauso wie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eingeräumt. Innert Frist ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen des Schuldokuments und seines Schulzeugnisses zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
E. 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 3 und 13-16), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
E. 3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges diverse Situationen allgemeiner Unruhen erlitten, welche zu seiner Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor. Folglich würden seine Vorbringen den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er besitze zwar ein Militärbüchlein, sei jedoch vom Militärdienst befreit worden. Seine Ausreise werde deshalb von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich eingestuft, weshalb ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung vor der YPG sei ebenfalls zu verneinen. Mit dem IS habe er nie persönlichen Kontakt gehabt, weshalb es zu keinen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person gekommen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die syrische Armee habe die Rekrutierung intensiviert. Auch Personen, welche eigentlich vom Militärdienst befreit worden seien, würden nun mobilisiert werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Einberufung unmittelbar bevorgestanden habe. Mit höchster Wahrscheinlichkeit werde er als Dienstverweigerer, der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Zudem habe auch die PYD eine Dienstpflicht angeordnet, was seine Situation weiter zugespitzt habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht habe er deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen. Weiter sei er als Kurde durch den IS bedroht. Ausserdem werde er als kurdischer Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Syrien einem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert sein.
E. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
E. 5.3.1 So trifft zu, dass der Beschwerdeführer weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachten werden kann. Er besitzt zwar ein Militärdienstbüchlein, wurde jedoch vom Militärdienst und vom Reservedienst befreit (SEM-Akten, A17/15 F101). Alleine aus der durch nichts substantiierten Behauptung, dass er in Syrien höchstwahrscheinlich als Dienstverweigerer betrachtet werde, ergibt sich keine gezielte und individuelle Verfolgung. Dass er unterdessen persönlich zum Dienst aufgeboten worden sei, macht er auch nicht geltend. Aus der unsubstantiierten Behauptung, dass unterdessen viele eingebürgerte Ajnabi, darunter auch sein Bruder, zum Dienst aufgeboten worden seien, kann er dies nicht herleiten. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) kann er unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer ist sodann weder politisch aktiv, noch hatte er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär (SEM-Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F44). Seine Teilnahme an Kundgebungen legt er weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe näher dar. So geht aus den Akten nicht hervor, dass er deswegen jemals in Kontakt mit den Behörden geraten ist. Aus den eingereichten Fotos kann nicht auf ein intensives und wahrnehmbares politisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen.
E. 5.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur vorgebrachten Verfolgung durch die PYD respektive die YPG. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er befürchte, von der YPG rekrutiert zu werden. Sie hätten von jeder Familie eine junge Person verlangt, die für sie Dienst leiste (SEM-Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F57). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass einem Betroffenen seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei als Kurde bei einer Rückkehr durch den IS bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS zu vergegenwärtigen hätte, finden sich in den Akten keine. Auch diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz.
E. 5.3.4 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren Beweismitteln (Schulunterlagen) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag somit keine asylrelevanten Fluchtgründe im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt und seien dessen Massnahmen ausgeliefert. Als kurdischer Militärdienstverweigerer sei er bei einer Rückkehr nach Syrien einem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert. Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund welcher exilpolitischer Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass er vom Militärdienst befreit wurde und deshalb nicht als Dienstverweigerer gilt. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Februar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-701/2016 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 22. August 2014 und gelangte am 25. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Jahr 2011 den Status eines Ajnabi innegehabt und sodann die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, sei jedoch vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit worden. Im Juli oder August 2014 habe es in seiner Wohnregion Kämpfe zwischen den Kurden und dem Islamischen Staat (IS) gegeben. Die Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) beziehungsweise die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) hätten von jeder Familie verlangt, dass sich eine Person ihnen anschliessen und mit ihnen in den Kampf ziehen müsse. Da er im Haushalt die einzige Person gewesen sei, die dafür in Frage gekommen wäre, habe er Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Er reichte ein Schuldokument, sein Schulzeugnis sowie Fotos von Demonstrationen in Syrien zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und wies es betreffend die Aktenstücke A26/4 und A27/1 ab. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab, genauso wie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eingeräumt. Innert Frist ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen des Schuldokuments und seines Schulzeugnisses zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 3 und 13-16), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges diverse Situationen allgemeiner Unruhen erlitten, welche zu seiner Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor. Folglich würden seine Vorbringen den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er besitze zwar ein Militärbüchlein, sei jedoch vom Militärdienst befreit worden. Seine Ausreise werde deshalb von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich eingestuft, weshalb ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung vor der YPG sei ebenfalls zu verneinen. Mit dem IS habe er nie persönlichen Kontakt gehabt, weshalb es zu keinen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person gekommen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die syrische Armee habe die Rekrutierung intensiviert. Auch Personen, welche eigentlich vom Militärdienst befreit worden seien, würden nun mobilisiert werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Einberufung unmittelbar bevorgestanden habe. Mit höchster Wahrscheinlichkeit werde er als Dienstverweigerer, der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Zudem habe auch die PYD eine Dienstpflicht angeordnet, was seine Situation weiter zugespitzt habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht habe er deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen. Weiter sei er als Kurde durch den IS bedroht. Ausserdem werde er als kurdischer Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Syrien einem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert sein. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. 5.3.1 So trifft zu, dass der Beschwerdeführer weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachten werden kann. Er besitzt zwar ein Militärdienstbüchlein, wurde jedoch vom Militärdienst und vom Reservedienst befreit (SEM-Akten, A17/15 F101). Alleine aus der durch nichts substantiierten Behauptung, dass er in Syrien höchstwahrscheinlich als Dienstverweigerer betrachtet werde, ergibt sich keine gezielte und individuelle Verfolgung. Dass er unterdessen persönlich zum Dienst aufgeboten worden sei, macht er auch nicht geltend. Aus der unsubstantiierten Behauptung, dass unterdessen viele eingebürgerte Ajnabi, darunter auch sein Bruder, zum Dienst aufgeboten worden seien, kann er dies nicht herleiten. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) kann er unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer ist sodann weder politisch aktiv, noch hatte er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär (SEM-Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F44). Seine Teilnahme an Kundgebungen legt er weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe näher dar. So geht aus den Akten nicht hervor, dass er deswegen jemals in Kontakt mit den Behörden geraten ist. Aus den eingereichten Fotos kann nicht auf ein intensives und wahrnehmbares politisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen. 5.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur vorgebrachten Verfolgung durch die PYD respektive die YPG. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er befürchte, von der YPG rekrutiert zu werden. Sie hätten von jeder Familie eine junge Person verlangt, die für sie Dienst leiste (SEM-Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F57). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass einem Betroffenen seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei als Kurde bei einer Rückkehr durch den IS bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS zu vergegenwärtigen hätte, finden sich in den Akten keine. Auch diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz. 5.3.4 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren Beweismitteln (Schulunterlagen) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag somit keine asylrelevanten Fluchtgründe im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt und seien dessen Massnahmen ausgeliefert. Als kurdischer Militärdienstverweigerer sei er bei einer Rückkehr nach Syrien einem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert. Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund welcher exilpolitischer Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass er vom Militärdienst befreit wurde und deshalb nicht als Dienstverweigerer gilt. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Februar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: