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E-6973/2015

E-6973/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-03 · Deutsch CH

Übriges

Sachverhalt

A.a Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Juni 2008, welches er im Wesentlichen damit begründet hatte, kurdischer Ethnie zu sein und sein ganzes Leben in Mosul gelebt zu haben, wies das BFM aufgrund eines so genannten Lingua-Sprachtests, welcher ergeben hatte, dass die überwiegende Sozialisation "sicher nicht" in Mosul, "sicher" im kurdischen Milieu in Kurdistan/Irak und "sehr wahrscheinlich" in der Umgebung von B._______ stattgefunden habe, mit Verfügung vom 13. Juli 2010 ab. Die dagegen am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil E 5771/2010 vom 25. Mai 2012 ab, womit die Verfügung des BFM rechtskräftig wurde. A.b Mit am 21. Juni 2012 beim BFM eingereichter, mit "Asylgesuch resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Revision" überschriebener Eingabe beantragte der Gesuchsteller, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen respektive revisionsweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Sein zweites Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, zum Christentum konvertiert zu sein. Christen und insbesondere Konvertiten würden gemäss islamischem Recht mit dem Tod bestraft. Konvertierte Christen würden im Irak verfolgt. Sein Wiedererwägungsgesuch ("bzw. Revision") begründete er im Wesentlichen mit angeblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften im ersten Asylverfahren sowie mit neuen Tatsachen und Beweismitteln, die er im ersten Verfahren nicht habe vorbringen können und die belegten, dass er aus Mosul stamme. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch neuerlich ab, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er unter dem Titel "Revision nach Art. 66 Abs. 2 Bst. 1 VwVG", die dargebotenen Beweismittel seien im Rahmen einer Revision in Erwägung zu ziehen. C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 20. März 2014 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 (Verfahren E-1510/2014) sowie als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. März 2012 (E-7610/2014) entgegen, trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. September 2015 nicht ein; gleichzeitig wies es die Beschwerde ab. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2015 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision seines Urteils E 1510/2014 vom 29. September 2015 und beantragte in der Sache, das Urteil E 1510/2014 sei zu revidieren, dem Gesuchsteller sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm demzufolge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm selber sei zu bewilligen, den Ausgang des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und die Vorinstanz sei daher anzuweisen, auf alle Vollzugsvorkehren zu verzichten. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Beigabe der Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des versehentlichen Nichtberücksichtigens von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist ohne Weiteres ersichtlich. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Tatsachen bei den Akten liegen sollen, welche das Bundesverwaltungsgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen übt er Urteilskritik, beruft sich auf in früheren Verfahren eingereichte Beweismittel (deren Behandlung durch das Gericht er kritisiert) sowie auf durch das Gericht bereits behandelte Vorbringen.

E. 3.2 Als neu erfahrene Tatsache ruft der Gesuchsteller Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an, die angeblich in ähnlich gelagerten Fällen zu einer diametral anderen Lageeinschätzung gelangt seien. Urteile in anderer Sache respektive, was er damit konkludent rügt, mangelnde Koordination der Rechtsprechung stellt indes, soweit die Kritik überhaupt gerechtfertigt sein sollte, keinen Revisionsgrund und insbesondere keine neu erfahrene erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar.

E. 3.3 Ohne den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen, hält er ferner an bereits behandelten Vorbringen fest, so an seiner angeblichen Herkunft aus Mosul sowie der angeblichen Blutfehde. Zum Nachweis dieser bis anhin unbewiesen gebliebenen Vorbringen beruft er sich auf die bisher eingereichten Beweismittel und legt als neues Beweismittel einzig die Kopie eines Deutschzertifikats ins Recht. Entgegen dem Revisionsgesuch stellt diese Beilage zum Nachweis seiner angeblichen Herkunft aus Mosul indes kein erhebliches Beweismittel dar. Darüber hinaus ist es offenkundig verspätet im Sinne von Art. 46 VGG, da es bereits im letzten Beschwerdeverfahren hätte eingereicht werden können.

E. 3.4 In Übrigen übt der Gesuchsteller lediglich Urteilskritik und bringt eine wesentliche Verschlechterung der Lage im Nordirak vor. Diese Vorbringen können im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Beweismittel (allgemeine Lageberichte) tun ebenso wenig etwas zur Sache.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Beigabe einer Anwältin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Rirchter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6973/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Emilia Antonioni Luftensteiner und Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, ammann + rosselet rechtsanwälte, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1510/2014 und E 7610/2014 vom 29. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Juni 2008, welches er im Wesentlichen damit begründet hatte, kurdischer Ethnie zu sein und sein ganzes Leben in Mosul gelebt zu haben, wies das BFM aufgrund eines so genannten Lingua-Sprachtests, welcher ergeben hatte, dass die überwiegende Sozialisation "sicher nicht" in Mosul, "sicher" im kurdischen Milieu in Kurdistan/Irak und "sehr wahrscheinlich" in der Umgebung von B._______ stattgefunden habe, mit Verfügung vom 13. Juli 2010 ab. Die dagegen am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil E 5771/2010 vom 25. Mai 2012 ab, womit die Verfügung des BFM rechtskräftig wurde. A.b Mit am 21. Juni 2012 beim BFM eingereichter, mit "Asylgesuch resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Revision" überschriebener Eingabe beantragte der Gesuchsteller, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen respektive revisionsweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Sein zweites Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, zum Christentum konvertiert zu sein. Christen und insbesondere Konvertiten würden gemäss islamischem Recht mit dem Tod bestraft. Konvertierte Christen würden im Irak verfolgt. Sein Wiedererwägungsgesuch ("bzw. Revision") begründete er im Wesentlichen mit angeblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften im ersten Asylverfahren sowie mit neuen Tatsachen und Beweismitteln, die er im ersten Verfahren nicht habe vorbringen können und die belegten, dass er aus Mosul stamme. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch neuerlich ab, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er unter dem Titel "Revision nach Art. 66 Abs. 2 Bst. 1 VwVG", die dargebotenen Beweismittel seien im Rahmen einer Revision in Erwägung zu ziehen. C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 20. März 2014 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 (Verfahren E-1510/2014) sowie als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. März 2012 (E-7610/2014) entgegen, trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. September 2015 nicht ein; gleichzeitig wies es die Beschwerde ab. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2015 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision seines Urteils E 1510/2014 vom 29. September 2015 und beantragte in der Sache, das Urteil E 1510/2014 sei zu revidieren, dem Gesuchsteller sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm demzufolge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm selber sei zu bewilligen, den Ausgang des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und die Vorinstanz sei daher anzuweisen, auf alle Vollzugsvorkehren zu verzichten. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Beigabe der Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des versehentlichen Nichtberücksichtigens von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist ohne Weiteres ersichtlich. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Tatsachen bei den Akten liegen sollen, welche das Bundesverwaltungsgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen übt er Urteilskritik, beruft sich auf in früheren Verfahren eingereichte Beweismittel (deren Behandlung durch das Gericht er kritisiert) sowie auf durch das Gericht bereits behandelte Vorbringen. 3.2 Als neu erfahrene Tatsache ruft der Gesuchsteller Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an, die angeblich in ähnlich gelagerten Fällen zu einer diametral anderen Lageeinschätzung gelangt seien. Urteile in anderer Sache respektive, was er damit konkludent rügt, mangelnde Koordination der Rechtsprechung stellt indes, soweit die Kritik überhaupt gerechtfertigt sein sollte, keinen Revisionsgrund und insbesondere keine neu erfahrene erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar. 3.3 Ohne den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen, hält er ferner an bereits behandelten Vorbringen fest, so an seiner angeblichen Herkunft aus Mosul sowie der angeblichen Blutfehde. Zum Nachweis dieser bis anhin unbewiesen gebliebenen Vorbringen beruft er sich auf die bisher eingereichten Beweismittel und legt als neues Beweismittel einzig die Kopie eines Deutschzertifikats ins Recht. Entgegen dem Revisionsgesuch stellt diese Beilage zum Nachweis seiner angeblichen Herkunft aus Mosul indes kein erhebliches Beweismittel dar. Darüber hinaus ist es offenkundig verspätet im Sinne von Art. 46 VGG, da es bereits im letzten Beschwerdeverfahren hätte eingereicht werden können. 3.4 In Übrigen übt der Gesuchsteller lediglich Urteilskritik und bringt eine wesentliche Verschlechterung der Lage im Nordirak vor. Diese Vorbringen können im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Beweismittel (allgemeine Lageberichte) tun ebenso wenig etwas zur Sache.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Beigabe einer Anwältin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Rirchter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer