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E-6958/2019

E-6958/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6958/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2019 illegal in die Schweiz einreiste, dabei von der Polizei aufgehalten und inhaftiert wurde, dass ein am (...) Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2015, am 3. April 2018, am 13. Juli 2018, am 11. Oktober 2018, am 17. Januar 2019 und am 3. Juli 2019 in Belgien sowie am 2. August 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass die Direktion für Sicherheit der Stadt B._______ im Auftrag des SEM dem Beschwerdeführer am (...) Oktober 2019 das rechtliche Gehör zur Wegweisung sowie zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährte, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2019 im Rahmen des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vom Eidgenössischen Grenzwachtkorps GKW einvernommen und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung sowie zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt wurde, dass die Vorinstanz am 1. November 2019 die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die belgischen Behörden dieses Gesuch am 6. November 2019 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2019 Versand tags darauf gestützt auf Art. 64a AIG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Belgien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2019 aus der Haft in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 13. November 2019 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Belgien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2019 neben seinen Fluchtgründen im Wesentlichen ausführte, seine Asylgesuche in Belgien seien abgelehnt worden, woraus er schliesse, dass Belgien ihn nicht aufnehmen wolle, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2019 mit der Anordnung sich in das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zu begeben aus der Haft entlassen wurde, dass er sich am selben Tag beim BAZ B._______ meldete, worauf die C._______ seine Vertretung übernahm, dass am 26. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und der Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Stellungnahme zur Nachreichung allfälliger Eingaben gewährt wurde, dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 ausführte, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 AsylG (SR 142.31) verletzt, da ihm die Vertretung bis zum Übertritt von der Haftanstalt in das BAZ B._______ verwehrt geblieben sei, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eröffnet am 20. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zum Vorwurf der Verletzung von Art. 102f Abs. 1 AsylG ausführte, dass für Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden, gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylV1 die kantonalen Behörden zuständig seien und nicht ausdrücklich ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz vorgesehen sei, da es sich dabei um ein Verfahren sui generis handle, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragte, dass er weiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f AsylG geltend macht und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2019 vom 25. November 2019 beruft, dass gemäss Art. 102f AsylG asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung haben, dass im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil dem Betroffenen bis zur Fällung des Asylentscheids durch das SEM keine Rechtsvertretung zugewiesen worden war, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer indessen unmittelbar nach Eintritt in das BAZ B._______ eine Rechtsvertretung zugewiesen worden ist, welche er am 26. November 2019 mit der Wahrung seiner Interessen betraute, dass der hiesige Fall folglich nicht mit demjenigen des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils D-5705/2019 vergleichbar ist, dass im vorliegenden Fall die Vorgaben von Art. 102f Abs. 1 AslyG eingehalten wurden, dass dem Rechtsvertreter eine Nachfrist bis zum 5. Dezember 2019 zur Einreichung allfälliger Eingaben gewährt wurde, dass es der Rechtsvertreter indessen unterliess, zur Zuständigkeit Belgiens betreffend die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Belgien Stellung zu nehmen, und lediglich eine Verletzung von Art. 102f AsylG geltend machte, dass aufgrund der klaren Sachlage und der geringen Komplexität des Verfahrens vom Rechtsvertreter erwartet werden durfte, innerhalb einer Nachfrist von wenigen Tagen eine Stellungnahme einzureichen, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal Gelegenheit erhielt, zur Zuständigkeit von und der Wegweisung nach Belgien Stellung zu beziehen, dass folglich in casu keine Verletzung von Art. 102f AsylG ersichtlich ist und kein Anlass dazu besteht, die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. November 2015, am 3. April 2018, am 13. Juli 2018, am 11. Oktober 2018, am 17. Januar 2019 und am 3. Juli 2019 in Belgien sowie am 2. August 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die belgischen Behörden am 1. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. November 2019 zustimmten, womit die Zuständigkeit Belgiens gegeben ist, dass dem Beschwerdeführer (mit Nachfrist für den Rechtsvertreter) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien gewährt wurde, er es jedoch unterliess, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, die belgischen Behörden hätten sein Asylgesuch sehr oberflächlich behandelt und ihm verweigert, seine Flüchtlingseigenschaft angemessen darzulegen, ausserdem würden sie ihn nach Afghanistan ausschaffen, wo sein Leben in Gefahr wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (befürchtete Kettenabschiebung durch die belgischen Behörden) implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die belgischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko geschlossen werden kann, die belgischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass auch nichts darauf hindeutet, Belgien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte diesen missachtet) und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: