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D-1875/2022

D-1875/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2022 von den schweizeri- schen Grenzbehörden angehalten und in der Folge wegen illegaler Ein- reise in Haft genommen. Am 6. Januar 2022 suchte er aus der Haft um Asyl nach. A.b Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 20. Dezember 2021 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Es ersuchte die (…) Behör- den am 10. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese gaben dem Ersuchen mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2022 nicht statt. Auch das Remonstrationsersuchen des SEM vom 18. Januar 2022 wurde von den (…) Behörden abschlägig beantwortet, im Wesentli- chen mit der Begründung, es sei ein Übernahmeersuchen B._______ bei den italienischen Behörden hängig. A.c Am 8. Februar 2022 richtete das SEM ein auf Art. 13 Abs. 2 Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch liess es diesen am 9. März 2022 weitere Informationen zukommen. Das Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 11. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 22. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. April 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventuell sei die an- gefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenügenden Durchführung des Asylverfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorin-

D-1875/2022 Seite 3 stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung, die unverzügliche Anweisung der Voll- zugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme, von einer Wegweisung nach Italien sei abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 25. April 2022 per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2022.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1875/2022 Seite 4

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber- gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG geltend, da ihm nicht unmittelbar nach Stellung seines Asylgesuchs am 6. Januar 2022 sondern erst mit dem Eintritt in das Bundesasylzentrum nach der Haftentlassung am 22. Februar 2022 Zugang zu einer Rechtsvertretung ermöglicht worden sei.

E. 3.2 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf un- entgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Ab Beginn der Vorbe- reitungsphase und für das weitere Asylverfahren wird jeder asylsuchenden

D-1875/2022 Seite 5 Person eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern sie nicht ausdrücklich da- rauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Diese Ansprüche gelten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Asylsuchende, die sich in Haft befinden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1401/2020 vom

1. April 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Urteil D-5705/2019 vom 25. Novem- ber 2019).

E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst nach Zu- führung in das Bundesasylzentrum Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne der genannten Bestimmungen hatte (vgl. Ver- nehmlassung S. 2), wobei das SEM bereits ab dem 10. Januar 2022 Zu- ständigkeitsabklärungen beziehungsweise Überstellungsbemühungen vorgenommen hatte. Er bevollmächtigte die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung schliesslich am 7. März 2022. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung oblag es nicht dem Beschwerdeführer, aus der Haft um Bei- gabe einer Rechtsvertretung zu ersuchen. Vielmehr wäre es Aufgabe des SEM gewesen, ihn unmittelbar nach Kenntnis seines Asylgesuchs über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu informieren und ihm eine solche zuzuweisen. Der vom SEM in der Ver- nehmlassung erwähnte Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht sicher war, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle, zeigt gerade die Notwendigkeit einer Rechtsberatung auf. Insofern ist dem Beschwerdefüh- rer zuzustimmen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verletzt hat.

E. 3.4 Ob es sich bei der Befragung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2022 durch die Kantonspolizei C._______ bereits um das sogenannte Dublin-Gespräch (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO) ge- handelt hat, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Festzuhalten ist immerhin, dass gemäss Akten eine polizeiliche Befragung im Rahmen der ausländerrechtlichen Haft stattfand. Die entsprechende Befragung wurde aber – soweit ersichtlich – weder vom SEM angeordnet noch durchgeführt. Der von der kantonalen Migrationsbehörde gegebene Auftrag, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör "zum Dublin- Verfahren für B._______" zu gewähren, ändert daran nichts.

E. 3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht vorliegend kein Anlass, die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, da dies einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Der Beschwerdeführer konnte sich mit der Rechtsvertretung über das Festhal- ten an seinem Asylgesuch beraten (vgl. Vernehmlassung S. 2) und das

D-1875/2022 Seite 6 Dublin-Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer fand erst nach der Mandatierung der zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. März 2022 statt. Dass die Rechtsvertretung in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf eine Teilnahme verzichtete, ist irrelevant. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Unterlassung des SEM ein konkreter Nachteil entstanden wäre (vgl. Urteil des BVGer E- 6958/2019 vom 8. Januar 2020 S. 6). Allerdings ist das SEM aufzufordern, seinen sich aus Art. 102f ff. AsylG ergebenden Verpflichtungen auch bei sich in Haft befindenden Asylsuchenden nachzukommen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,

D-1875/2022 Seite 7 die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per- son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied- staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Den vorliegenden Akten, insbesondere den Aussagen des Beschwer- deführers, ist zu entnehmen, dass er sich von 2011 bis 2021 in Italien auf- gehalten hatte, bevor er am 20. Dezember 2021 in B._______ ein Asylge- such einreichte. Nachdem die (…) Behörden eine Übernahme abgelehnt hatten, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 8. Februar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin- III-VO. Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch liess es den italienischen Behörden am 9. März 2022 weitere Informationen zukommen. Diese lies- sen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer kann – entgegen seinen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift – aus dem Hinweis des SEM im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden auf die Haft gemäss Art. 28 Dublin-III-VO nichts

D-1875/2022 Seite 8 zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass das SEM die italienischen Behörden erst am 8. Februar 2022, und damit mehr als einen Monat nach Asylgesuchstellung (Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO), um Übernahme des Be- schwerdeführers ersuchte, hat einzig zur Folge, dass sich die Vorinstanz nicht auf die für die Haftsituation vorgesehene verkürzte Antwortfrist beru- fen kann. Vielmehr kommt es – wie vom SEM in der Vernehmlassung zu- treffend erwähnt – wieder zur Anwendung der ordentlichen Fristen (Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO; vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Euro- päischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 27 zu Artikel 28). Dass seit der Asylgesuchseinreichung bereits mehr als ein Monat vergangen war, war für die italienischen Behörden im Übrigen ohne Weiteres aus den Angaben im Übernahmeersuchen (vgl. Akten SEM 1121546-15) ersicht- lich. Das SEM war sodann nicht verpflichtet, die italienischen Behörden nach der am 21. Februar 2022 von den kantonalen Behörden angeordne- ten Haftentlassung und dem durchgeführten Dublin-Gespräch erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III- VO zu ersuchen. Dies umso weniger, als den italienischen Behörden die Erkenntnisse aus dem Dublin-Gespräch am 9. März 2022 mitgeteilt wur- den (vgl. Akten SEM 1121546-34). Zudem ergibt sich aus der angefochte- nen Verfügung (S. 3), dass das SEM von einer (ordentlichen) zweimonati- gen Antwortfrist der italienischen Behörden gemäss Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO und nicht von der einmonatigen Frist in Dringlichkeits- verfahren ausging. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorge- sehen) mit der Situation für Asylsuchende in Italien auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden.

E. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor, es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. Für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkre- tisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E. 5.3.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-1875/2022 Seite 10 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist trotz der festgestellten Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertre- tung keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vor- liegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1875/2022 Seite 11

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne

D-1875/2022 Seite 9 und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, besteht so- mit keine Veranlassung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1875/2022 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2022 von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten und in der Folge wegen illegaler Einreise in Haft genommen. Am 6. Januar 2022 suchte er aus der Haft um Asyl nach. A.b Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 20. Dezember 2021 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Es ersuchte die (...) Behörden am 10. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese gaben dem Ersuchen mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2022 nicht statt. Auch das Remonstrationsersuchen des SEM vom 18. Januar 2022 wurde von den (...) Behörden abschlägig beantwortet, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei ein Übernahmeersuchen B._______ bei den italienischen Behörden hängig. A.c Am 8. Februar 2022 richtete das SEM ein auf Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch liess es diesen am 9. März 2022 weitere Informationen zukommen. Das Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 11. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 22. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. April 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventuell sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenügenden Durchführung des Asylverfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, von einer Wegweisung nach Italien sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 25. April 2022 per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG geltend, da ihm nicht unmittelbar nach Stellung seines Asylgesuchs am 6. Januar 2022 sondern erst mit dem Eintritt in das Bundesasylzentrum nach der Haftentlassung am 22. Februar 2022 Zugang zu einer Rechtsvertretung ermöglicht worden sei. 3.2 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren wird jeder asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Diese Ansprüche gelten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Asylsuchende, die sich in Haft befinden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1401/2020 vom 1. April 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Urteil D-5705/2019 vom 25. November 2019). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst nach Zuführung in das Bundesasylzentrum Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne der genannten Bestimmungen hatte (vgl. Vernehmlassung S. 2), wobei das SEM bereits ab dem 10. Januar 2022 Zuständigkeitsabklärungen beziehungsweise Überstellungsbemühungen vorgenommen hatte. Er bevollmächtigte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung schliesslich am 7. März 2022. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung oblag es nicht dem Beschwerdeführer, aus der Haft um Beigabe einer Rechtsvertretung zu ersuchen. Vielmehr wäre es Aufgabe des SEM gewesen, ihn unmittelbar nach Kenntnis seines Asylgesuchs über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu informieren und ihm eine solche zuzuweisen. Der vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht sicher war, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle, zeigt gerade die Notwendigkeit einer Rechtsberatung auf. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verletzt hat. 3.4 Ob es sich bei der Befragung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2022 durch die Kantonspolizei C._______ bereits um das sogenannte Dublin-Gespräch (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO) gehandelt hat, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Festzuhalten ist immerhin, dass gemäss Akten eine polizeiliche Befragung im Rahmen der ausländerrechtlichen Haft stattfand. Die entsprechende Befragung wurde aber - soweit ersichtlich - weder vom SEM angeordnet noch durchgeführt. Der von der kantonalen Migrationsbehörde gegebene Auftrag, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör "zum Dublin-Verfahren für B._______" zu gewähren, ändert daran nichts. 3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht vorliegend kein Anlass, die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, da dies einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Der Beschwerdeführer konnte sich mit der Rechtsvertretung über das Festhalten an seinem Asylgesuch beraten (vgl. Vernehmlassung S. 2) und das Dublin-Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer fand erst nach der Mandatierung der zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. März 2022 statt. Dass die Rechtsvertretung in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf eine Teilnahme verzichtete, ist irrelevant. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Unterlassung des SEM ein konkreter Nachteil entstanden wäre (vgl. Urteil des BVGer E-6958/2019 vom 8. Januar 2020 S. 6). Allerdings ist das SEM aufzufordern, seinen sich aus Art. 102f ff. AsylG ergebenden Verpflichtungen auch bei sich in Haft befindenden Asylsuchenden nachzukommen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass er sich von 2011 bis 2021 in Italien aufgehalten hatte, bevor er am 20. Dezember 2021 in B._______ ein Asylgesuch einreichte. Nachdem die (...) Behörden eine Übernahme abgelehnt hatten, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 8. Februar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch liess es den italienischen Behörden am 9. März 2022 weitere Informationen zukommen. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer kann - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - aus dem Hinweis des SEM im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden auf die Haft gemäss Art. 28 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass das SEM die italienischen Behörden erst am 8. Februar 2022, und damit mehr als einen Monat nach Asylgesuchstellung (Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, hat einzig zur Folge, dass sich die Vorinstanz nicht auf die für die Haftsituation vorgesehene verkürzte Antwortfrist berufen kann. Vielmehr kommt es - wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt - wieder zur Anwendung der ordentlichen Fristen (Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO; vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 27 zu Artikel 28). Dass seit der Asylgesuchseinreichung bereits mehr als ein Monat vergangen war, war für die italienischen Behörden im Übrigen ohne Weiteres aus den Angaben im Übernahmeersuchen (vgl. Akten SEM 1121546-15) ersichtlich. Das SEM war sodann nicht verpflichtet, die italienischen Behörden nach der am 21. Februar 2022 von den kantonalen Behörden angeordneten Haftentlassung und dem durchgeführten Dublin-Gespräch erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ersuchen. Dies umso weniger, als den italienischen Behörden die Erkenntnisse aus dem Dublin-Gespräch am 9. März 2022 mitgeteilt wurden (vgl. Akten SEM 1121546-34). Zudem ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung (S. 3), dass das SEM von einer (ordentlichen) zweimonatigen Antwortfrist der italienischen Behörden gemäss Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO und nicht von der einmonatigen Frist in Dringlichkeitsverfahren ausging. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Situation für Asylsuchende in Italien auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor, es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. Für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, besteht somit keine Veranlassung. 5.3.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist trotz der festgestellten Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: