Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2015 zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person und am 14. Mai 2018 die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes mit den Peschmerga aus dem Irak ausgereist; eigene Probleme habe sie keine gehabt. Auf ihrer Reise in die Schweiz sei es in der Türkei zu einem Übergriff gekommen. B. Mit Verfügung vom 2. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde hat auf den Seiten 6 bis 15 denselben Wortlaut wie die Eingabe ihres Mannes und ihrer Kinder (E-6935/2018). Es wurde zudem beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. November 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 2. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um rasche Behandlung ihres Falles.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6935/2018 (Mann und Kinder der Beschwerdeführerin) koordiniert zu behandeln.
E. 5 Insoweit die Beschwerdeanträge den Mann und die Kinder der Beschwerdeführerin betreffen (Beschwerde S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf das entsprechende Verfahren E-6935/2018 zu verweisen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie nicht eingehend abgeklärt habe, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren Kindern bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der (...) auf der Flucht in die Schweiz eine Verfolgung durch ihre Familienmitglieder im Irak zu befürchten habe. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, indem sie sich auf die Behauptung beschränke, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Stattdessen hätte sie zwingend weitere Abklärungen treffen müssen.
E. 8.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (...) im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die Vorbringen betrifft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht ersichtlich; die Begründungspflicht ist nicht verletzt. Auch wurde der Sachverhalt weder unvollständig noch unrichtig festgestellt. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot und führt nicht weiter aus, inwiefern dieses verletzt sein soll. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat und sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
E. 10 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 11.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Irak lediglich aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 f.), die sich jedoch als nicht asylrelevant herausgestellt haben (hierzu Urteil des BVGer E-6935/2018), weshalb sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Was das Ereignis in der Türkei anbelangt trifft zu, dass in einem Drittstaat erlittene Nachteile keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Für die Annahme, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin im Irak hiervon Kenntnis genommen haben könnten und sie, ihr Mann und ihre Kinder daher im Heimatstaat Konsequenzen zu befürchten hätten, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor; die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen hierzu zu tätigen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin inzwischen beim SEM ein Gesuch auf Ausstellung eines Rückreisevisums in den Irak gestellt, um ihre Familie beziehungsweise ihre kranke Mutter im Irak zu besuchen. Zudem war es ihr im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich wichtig, dass niemand von ihren diesbezüglichen Vorbingen erfahren sollte, weshalb die Vorinstanz sodann auch eine für sie separate Verfügung erlassen hat.
E. 11.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Betreffend die Ausführungen zum Mann der Beschwerdeführerin ist auch an dieser Stelle vollumfänglich auf das Verfahren E-6935/2018 zu verweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6939/2018 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2015 zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person und am 14. Mai 2018 die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes mit den Peschmerga aus dem Irak ausgereist; eigene Probleme habe sie keine gehabt. Auf ihrer Reise in die Schweiz sei es in der Türkei zu einem Übergriff gekommen. B. Mit Verfügung vom 2. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde hat auf den Seiten 6 bis 15 denselben Wortlaut wie die Eingabe ihres Mannes und ihrer Kinder (E-6935/2018). Es wurde zudem beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. November 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 2. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um rasche Behandlung ihres Falles. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6935/2018 (Mann und Kinder der Beschwerdeführerin) koordiniert zu behandeln. 5. Insoweit die Beschwerdeanträge den Mann und die Kinder der Beschwerdeführerin betreffen (Beschwerde S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf das entsprechende Verfahren E-6935/2018 zu verweisen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie nicht eingehend abgeklärt habe, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren Kindern bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der (...) auf der Flucht in die Schweiz eine Verfolgung durch ihre Familienmitglieder im Irak zu befürchten habe. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, indem sie sich auf die Behauptung beschränke, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Stattdessen hätte sie zwingend weitere Abklärungen treffen müssen. 8.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (...) im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die Vorbringen betrifft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht ersichtlich; die Begründungspflicht ist nicht verletzt. Auch wurde der Sachverhalt weder unvollständig noch unrichtig festgestellt. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot und führt nicht weiter aus, inwiefern dieses verletzt sein soll. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat und sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 10. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 11. 11.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Irak lediglich aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 f.), die sich jedoch als nicht asylrelevant herausgestellt haben (hierzu Urteil des BVGer E-6935/2018), weshalb sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Was das Ereignis in der Türkei anbelangt trifft zu, dass in einem Drittstaat erlittene Nachteile keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Für die Annahme, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin im Irak hiervon Kenntnis genommen haben könnten und sie, ihr Mann und ihre Kinder daher im Heimatstaat Konsequenzen zu befürchten hätten, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor; die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen hierzu zu tätigen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin inzwischen beim SEM ein Gesuch auf Ausstellung eines Rückreisevisums in den Irak gestellt, um ihre Familie beziehungsweise ihre kranke Mutter im Irak zu besuchen. Zudem war es ihr im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich wichtig, dass niemand von ihren diesbezüglichen Vorbingen erfahren sollte, weshalb die Vorinstanz sodann auch eine für sie separate Verfügung erlassen hat. 11.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Betreffend die Ausführungen zum Mann der Beschwerdeführerin ist auch an dieser Stelle vollumfänglich auf das Verfahren E-6935/2018 zu verweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
12. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: