opencaselaw.ch

E-6934/2018

E-6934/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Eine am 28. Juli 2016 vom (...) durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein ungefähres Alter des Beschwerdeführers von mehr als (...) Jahren. Am 8. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 15. Oktober 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und gehöre dem Clan der B._______ an. Er habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen Vater habe er nicht gekannt, seine Mutter sei als (...) tätig gewesen und sie seien zusätzlich von einem in D._______ lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Seine Mutter sei jedoch erkrankt, weswegen er sich entschlossen habe, aus seinem Heimatland auszureisen, um seine Mutter und seinen jüngeren Bruder finanziell unterstützen zu können und für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. In der Anhörung machte er als Fluchtgrund zusätzlich geltend, es habe Konflikte im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gegeben, und sein Vater sei deshalb ermordet worden. Er habe Äthiopien am 23. Januar 2016 verlassen und habe sich während eines Monates im Sudan aufgehalten. Von dort sei er über Libyen und Italien am 23. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie eines Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er an der BzP als einzigen Ausreisegrund vorgebracht, seine kranke Mutter unterstützen zu wollen und für sich bessere Lebensbedingungen anzustreben. Zudem habe er explizit Probleme mit den Behörden oder anderen Personen verneint. Erst im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, es habe Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gegeben und sein Vater sei ermordet worden. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben, widersprüchlich und mithin unglaubhaft zu qualifizieren. Auf die Diskrepanzen der Aussagen in der BzP und der Anhörung angesprochen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine überzeugende Begründung anführen können. Der Erklärung, seine Äusserungen an der BzP seien falsch notiert worden und er hätte diese so nie gemacht, könne nicht gefolgt werden, zumal seine Aussagen in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien und er darüber hinaus die Richtigkeit des BzP-Protokolls nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Hinzu komme, dass seine an der BzP genannten Fluchtgründe - mangelnde Bildungsmöglichkeiten und schlechte wirtschaftliche Lebensbedingungen im Heimatland - nicht asylrelevant seien. Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vor-instanz fest, dass weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. So sei nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, der zum Zeitpunkt der Ausreise noch die Schule besucht habe. Er verfüge zudem mit seiner Mutter und seinem Bruder über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatstaat und wäre bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren Aufhebung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. D. Am 7. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt und entsprechend die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) erhoben.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.4 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C7, welcher die Anhörung zu den Asylgründen umfasst. Demnach sei die asylsuchende Person im Rahmen der Bundesanhörung umfassend zu ihren Asylgründen und zu allfälligen weiteren Gründen, die einer Wegweisung entgegenstehen könnten, anzuhören. Insbesondere würden sich die Fragen zunächst auf die persönliche Situation der asylsuchenden Person und deren Biografie beziehen. Diese seien sodann auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen und die Einbettung des fluchtrelevanten Sachverhalts in den Lebenskontext der asylsuchenden Person von Bedeutung. Der Beschwerdeführer rügt nun, das SEM sei seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, seine Vorbringen zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. So habe die Bundesanhörung zu den Asylgründen genau zwei Stunden gedauert, wobei ihm 20 Fragen durch den Sachbearbeiter des SEM und neun Fragen durch den Hilfswerksmitarbeiter gestellt worden seien. Die Anhörung sei, entgegen den Anweisungen im Handbuch des SEM, nicht mit Fragen zur persönlichen Situation eingeleitet worden. Vielmehr sei gleich zu Beginn nach den Asylgründen gefragt worden. Zwar habe er in seiner freien Rede seine Asylgründe schildern können. Er sei aber vom Sachbearbeiter unterbrochen worden und es wäre an diesem gewesen, die Vorbringen zu vertiefen, zeitlich und räumlich einordnen zu lassen sowie weitere Einzelheiten zu erfragen. Insbesondere seien keine Fragen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden. Es sei mithin offensichtlich, dass diese Anhörungsweise nicht den Anforderungen genüge, das SEM dadurch das Asylgesuch unvollständig geprüft habe und seine Begründungspflicht verletzt habe. Hinzu würden falsche Angaben kommen, auf welche sich das SEM in seiner Verfügung stützt. So habe er in seinem Heimatstaat, anders als von der Vorinstanz behauptet, nicht die Schule, sondern lediglich während drei Jahren die Koranschule besucht.

E. 5.2 Hierzu ist festzustellen, dass an der Bundesanhörung tatsächlich gleich mit Fragen zu den Asylgründen eingestiegen wurde. Dies entspricht jedoch auch dem Sinn und Zweck von Art. 29 AsylG, wonach die Anhörung explizit dazu dient, die Fluchtgründe zu erfragen. Unter Berücksichtigung der ausführlichen BzP vom 8. August 2016, an welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Alter (act. A12/13 F1.06, F2.01), seiner Herkunft und Ethnie (act. A12/13 F1.07 f.), seiner Ausbildung (act. A12/13 F1.17.04 f.), seiner Clanzugehörigkeit (act. A12/13 F1.04), seinem Wohnort (act. A12/13 F2.01), seinen im Heimatstaat und in Drittstaaten lebenden Familienmitglieder sowie den jeweiligen Beziehungen zu diesen befragt wurde (act. A12/13 F1.08 ff., F3.01 ff.), konnte sich die Vorinstanz über seine persönliche Situation und Biografie bereits ein Bild machen. Entsprechend konnte das SEM die an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe räumlich und zeitlich korrekt in den bereits bekannten Lebenskontext des Beschwerdeführers einordnen. Eine erneute detaillierte Befragung zur persönlichen Situation drängte sich demzufolge an der Bundesanhörung nicht auf. Im Übrigen hat der Sachbearbeiter des SEM an der Anhörung durchaus Fragen zur persönlichen Lage des Beschwerdeführers gestellt (act. A24/9 F7 ff.). So ist er auf die aktuelle Situation der Mutter, des jüngeren Bruders und des in D._______ lebenden Onkels und dessen finanzielle Unterstützungsleistungen zu sprechen gekommen. Zudem hat er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den Diskrepanzen im Hinblick auf seine Ausführungen seinen Vater betreffend Stellung zu nehmen. Auch die Hilfswerksvertretung hat ergänzende Fragen stellen können, wobei sich diese auf die Clanzugehörigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme konzentrierten (act. A24/9 F24 ff.). Im Hinblick auf seine Asylgründe und die festgestellten Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer ausserdem genügend Gelegenheit zur Schilderung gegeben. Schliesslich wurde ihm am Schluss der Befragung nochmals die Möglichkeit eingeräumt, bisher Unausgesprochenes in Bezug auf seine Fluchtgründe auszuführen (act. A24/9 F34 ff.). Die Vorinstanz konnte sich folglich ohne weiteres auf die beiden Protokolle stützen und hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich daher als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Die Beschwerde richtet sich sodann im Eventualantrag ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei. Auch in persönlicher Hinsicht sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, einen gesunden, jungen Mann, mit einem familiären Netzwerk in seinem Heimatstaat, durchaus zumutbar.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer widerspricht in seiner Beschwerde unter Verweis auf drei deutschsprachige Onlinemedienartikel der Lagebeurteilung des SEM. So seien kürzlich in der Somali-Region Äthiopiens Kämpfe ausgebrochen, die noch immer anhalten würden. Die Liyu-Polizei stehe dabei in Konflikt mit der äthiopischen Armee, wobei es auch unter Zivilisten bereits zu Todesopfern gekommen sei. Zudem würden sich zurzeit etwa eine Million Menschen auf der Flucht befinden, wobei als Ursache die Gewaltwelle ausgehend vom Süden Äthiopiens zu erachten sei. Auch in persönlicher Hinsicht sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er verfüge weder über eine schulische noch eine berufliche Ausbildung. Es wäre bei einer Rückkehr damit zu rechnen, dass er keine Arbeit finden würde und für seinen Lebensunterhalt, auch aufgrund seiner erkrankten Mutter, nicht aufkommen könnte.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nach dem Regierungswechsel lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb bei der Beurteilung die Fragen der Existenzsicherung und der beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sowie eines bestehenden Beziehungsnetzes in die Beurteilung einzufliessen haben (BVGE 2011/25 E. 8.3f.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, in seine Heimatregion an der Grenze zu Somalia sei ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar, kann das Folgende entgegnet werden. Tatsächlich kam es in jüngster Zeit in der Somali-Region zu gewaltsamen Konflikten, wie dies die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Onlinemedienartikel nahelegen. Bei seinem Herkunftsort C._______ handelt es sich aber um eine unter Regierungskontrolle stehende Stadt ausserhalb der Somali-Region. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und, soweit den Akten zu entnehmen, gesund. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben an der Anhörung, welche im Oktober 2018 stattfand, in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, die mit seinem jüngeren Bruder in C._______ lebt. Beiden geht es nach dem Bekunden des Beschwerdeführers gut (act. A24/9 F19). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Zudem werden er und seine Familie von einem in D._______ lebenden Onkel finanziell unterstützt. Trotz seines niedrigen Bildungsniveaus ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr reintegrieren kann, einen Beruf erlernen und beispielsweise im Bausektor oder in der Landwirtschaft arbeiten kann, zumal es sich bei C._______, wo seine Mutter mit dem jüngeren Bruder lebt, um eine grössere Stadt handelt und er von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6934/2018 Urteil vom 28. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Eine am 28. Juli 2016 vom (...) durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein ungefähres Alter des Beschwerdeführers von mehr als (...) Jahren. Am 8. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 15. Oktober 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und gehöre dem Clan der B._______ an. Er habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen Vater habe er nicht gekannt, seine Mutter sei als (...) tätig gewesen und sie seien zusätzlich von einem in D._______ lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Seine Mutter sei jedoch erkrankt, weswegen er sich entschlossen habe, aus seinem Heimatland auszureisen, um seine Mutter und seinen jüngeren Bruder finanziell unterstützen zu können und für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. In der Anhörung machte er als Fluchtgrund zusätzlich geltend, es habe Konflikte im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gegeben, und sein Vater sei deshalb ermordet worden. Er habe Äthiopien am 23. Januar 2016 verlassen und habe sich während eines Monates im Sudan aufgehalten. Von dort sei er über Libyen und Italien am 23. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie eines Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er an der BzP als einzigen Ausreisegrund vorgebracht, seine kranke Mutter unterstützen zu wollen und für sich bessere Lebensbedingungen anzustreben. Zudem habe er explizit Probleme mit den Behörden oder anderen Personen verneint. Erst im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, es habe Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gegeben und sein Vater sei ermordet worden. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben, widersprüchlich und mithin unglaubhaft zu qualifizieren. Auf die Diskrepanzen der Aussagen in der BzP und der Anhörung angesprochen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine überzeugende Begründung anführen können. Der Erklärung, seine Äusserungen an der BzP seien falsch notiert worden und er hätte diese so nie gemacht, könne nicht gefolgt werden, zumal seine Aussagen in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien und er darüber hinaus die Richtigkeit des BzP-Protokolls nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Hinzu komme, dass seine an der BzP genannten Fluchtgründe - mangelnde Bildungsmöglichkeiten und schlechte wirtschaftliche Lebensbedingungen im Heimatland - nicht asylrelevant seien. Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vor-instanz fest, dass weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. So sei nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, der zum Zeitpunkt der Ausreise noch die Schule besucht habe. Er verfüge zudem mit seiner Mutter und seinem Bruder über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatstaat und wäre bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren Aufhebung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. D. Am 7. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt und entsprechend die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) erhoben. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.4 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C7, welcher die Anhörung zu den Asylgründen umfasst. Demnach sei die asylsuchende Person im Rahmen der Bundesanhörung umfassend zu ihren Asylgründen und zu allfälligen weiteren Gründen, die einer Wegweisung entgegenstehen könnten, anzuhören. Insbesondere würden sich die Fragen zunächst auf die persönliche Situation der asylsuchenden Person und deren Biografie beziehen. Diese seien sodann auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen und die Einbettung des fluchtrelevanten Sachverhalts in den Lebenskontext der asylsuchenden Person von Bedeutung. Der Beschwerdeführer rügt nun, das SEM sei seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, seine Vorbringen zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. So habe die Bundesanhörung zu den Asylgründen genau zwei Stunden gedauert, wobei ihm 20 Fragen durch den Sachbearbeiter des SEM und neun Fragen durch den Hilfswerksmitarbeiter gestellt worden seien. Die Anhörung sei, entgegen den Anweisungen im Handbuch des SEM, nicht mit Fragen zur persönlichen Situation eingeleitet worden. Vielmehr sei gleich zu Beginn nach den Asylgründen gefragt worden. Zwar habe er in seiner freien Rede seine Asylgründe schildern können. Er sei aber vom Sachbearbeiter unterbrochen worden und es wäre an diesem gewesen, die Vorbringen zu vertiefen, zeitlich und räumlich einordnen zu lassen sowie weitere Einzelheiten zu erfragen. Insbesondere seien keine Fragen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden. Es sei mithin offensichtlich, dass diese Anhörungsweise nicht den Anforderungen genüge, das SEM dadurch das Asylgesuch unvollständig geprüft habe und seine Begründungspflicht verletzt habe. Hinzu würden falsche Angaben kommen, auf welche sich das SEM in seiner Verfügung stützt. So habe er in seinem Heimatstaat, anders als von der Vorinstanz behauptet, nicht die Schule, sondern lediglich während drei Jahren die Koranschule besucht. 5.2 Hierzu ist festzustellen, dass an der Bundesanhörung tatsächlich gleich mit Fragen zu den Asylgründen eingestiegen wurde. Dies entspricht jedoch auch dem Sinn und Zweck von Art. 29 AsylG, wonach die Anhörung explizit dazu dient, die Fluchtgründe zu erfragen. Unter Berücksichtigung der ausführlichen BzP vom 8. August 2016, an welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Alter (act. A12/13 F1.06, F2.01), seiner Herkunft und Ethnie (act. A12/13 F1.07 f.), seiner Ausbildung (act. A12/13 F1.17.04 f.), seiner Clanzugehörigkeit (act. A12/13 F1.04), seinem Wohnort (act. A12/13 F2.01), seinen im Heimatstaat und in Drittstaaten lebenden Familienmitglieder sowie den jeweiligen Beziehungen zu diesen befragt wurde (act. A12/13 F1.08 ff., F3.01 ff.), konnte sich die Vorinstanz über seine persönliche Situation und Biografie bereits ein Bild machen. Entsprechend konnte das SEM die an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe räumlich und zeitlich korrekt in den bereits bekannten Lebenskontext des Beschwerdeführers einordnen. Eine erneute detaillierte Befragung zur persönlichen Situation drängte sich demzufolge an der Bundesanhörung nicht auf. Im Übrigen hat der Sachbearbeiter des SEM an der Anhörung durchaus Fragen zur persönlichen Lage des Beschwerdeführers gestellt (act. A24/9 F7 ff.). So ist er auf die aktuelle Situation der Mutter, des jüngeren Bruders und des in D._______ lebenden Onkels und dessen finanzielle Unterstützungsleistungen zu sprechen gekommen. Zudem hat er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den Diskrepanzen im Hinblick auf seine Ausführungen seinen Vater betreffend Stellung zu nehmen. Auch die Hilfswerksvertretung hat ergänzende Fragen stellen können, wobei sich diese auf die Clanzugehörigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme konzentrierten (act. A24/9 F24 ff.). Im Hinblick auf seine Asylgründe und die festgestellten Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer ausserdem genügend Gelegenheit zur Schilderung gegeben. Schliesslich wurde ihm am Schluss der Befragung nochmals die Möglichkeit eingeräumt, bisher Unausgesprochenes in Bezug auf seine Fluchtgründe auszuführen (act. A24/9 F34 ff.). Die Vorinstanz konnte sich folglich ohne weiteres auf die beiden Protokolle stützen und hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich daher als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. Die Beschwerde richtet sich sodann im Eventualantrag ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei. Auch in persönlicher Hinsicht sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, einen gesunden, jungen Mann, mit einem familiären Netzwerk in seinem Heimatstaat, durchaus zumutbar. 8.2 Der Beschwerdeführer widerspricht in seiner Beschwerde unter Verweis auf drei deutschsprachige Onlinemedienartikel der Lagebeurteilung des SEM. So seien kürzlich in der Somali-Region Äthiopiens Kämpfe ausgebrochen, die noch immer anhalten würden. Die Liyu-Polizei stehe dabei in Konflikt mit der äthiopischen Armee, wobei es auch unter Zivilisten bereits zu Todesopfern gekommen sei. Zudem würden sich zurzeit etwa eine Million Menschen auf der Flucht befinden, wobei als Ursache die Gewaltwelle ausgehend vom Süden Äthiopiens zu erachten sei. Auch in persönlicher Hinsicht sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er verfüge weder über eine schulische noch eine berufliche Ausbildung. Es wäre bei einer Rückkehr damit zu rechnen, dass er keine Arbeit finden würde und für seinen Lebensunterhalt, auch aufgrund seiner erkrankten Mutter, nicht aufkommen könnte. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nach dem Regierungswechsel lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb bei der Beurteilung die Fragen der Existenzsicherung und der beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sowie eines bestehenden Beziehungsnetzes in die Beurteilung einzufliessen haben (BVGE 2011/25 E. 8.3f.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, in seine Heimatregion an der Grenze zu Somalia sei ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar, kann das Folgende entgegnet werden. Tatsächlich kam es in jüngster Zeit in der Somali-Region zu gewaltsamen Konflikten, wie dies die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Onlinemedienartikel nahelegen. Bei seinem Herkunftsort C._______ handelt es sich aber um eine unter Regierungskontrolle stehende Stadt ausserhalb der Somali-Region. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und, soweit den Akten zu entnehmen, gesund. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben an der Anhörung, welche im Oktober 2018 stattfand, in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, die mit seinem jüngeren Bruder in C._______ lebt. Beiden geht es nach dem Bekunden des Beschwerdeführers gut (act. A24/9 F19). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Zudem werden er und seine Familie von einem in D._______ lebenden Onkel finanziell unterstützt. Trotz seines niedrigen Bildungsniveaus ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr reintegrieren kann, einen Beruf erlernen und beispielsweise im Bausektor oder in der Landwirtschaft arbeiten kann, zumal es sich bei C._______, wo seine Mutter mit dem jüngeren Bruder lebt, um eine grössere Stadt handelt und er von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili