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E-6911/2009

E-6911/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6911/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Abidjan, seinen Heimatstaat am (...) September 2002 zusammen mit seiner Mutter verliess und sich danach zunächst acht Monate lang in Ghana aufhielt, bevor er über Burkina Faso nach Niger reiste, wo er weitere zwei Monate zubrachte, dass er - nachdem seine Mutter auf der Reise durch den Tschad verstorben war - alleine nach Libyen gelangte, wo er während drei Jahren, bis Ende August 2008, in Tripolis lebte und arbeitete, dass er Libyen am (...) August 2008 auf dem Seeweg verliess und am (...) August 2008 auf Lampedusa (Italien) landete, wo er von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst und anschliessend in ein Flüchtlingszentrum nach Rom gebracht wurde, dass er Italien - nachdem sein Asylgesuch am (...) Dezember 2008 abgelehnt worden war - am (...) Februar 2009 verliess und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 19. Februar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) August 2008 in Lampedusa und am (...) August 2008 in Rom von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass sein Vater die Absicht geäussert habe, eine andere Frau zu heiraten, seine Mutter damit jedoch nicht einverstanden gewesen sei, dass sein Vater sich von seinem Entschluss nicht habe abbringen lassen, worauf seine Mutter ihn vergiftet habe, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe, nachdem sein Vater am (...) September 2002 im Spital in B._______ verstorben sei, worauf seine Mutter ihn unter falschem Vorwand von zu Hause weggebracht habe, und sie die Côte d'Ivoire noch am gleichen Tag verlassen hätten, dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe, dass er weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen, seine Mutter ihm vor ihrem Ableben aber seine Geburtsurkunde ausgehändigt habe, dass seine Geburtsurkunde in Libyen anlässlich einer Kontrolle von einem Polizisten eingezogen worden sei, und er diese nicht mehr zurück erhalten habe, dass er sich in der Folge ein libysches Dokument, "PATACA", habe ausstellen lassen, welches alle drei Monate erneuert worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die geltend gemachte Minderjährigkeit - am 9. März 2009 dem Kanton C._______ zuwies, dass dem Beschwerdeführer in der Folge für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vom Kanton C._______ eine Vertrauensperson des Amtes D._______, zugeteilt wurde, dass das BFM am 15. Juni 2009 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Rückübernahme durch die italienischen Behörden sowie eines damit verbundenen Nichteintretensentscheids gewährte, dass D._______ mit Schreiben an das BFM vom 24. Juni 2009 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - genaues Datum der Eröffnung unklar, spätestens 4. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten, wo er am (...) August 2008 von den dortigen Behörden aufgegriffen worden sei und am (...) August 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt hätten und diesem dazu mit Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 nichts vorgebracht habe, was einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen würde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren, gegebenenfalls sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. November 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass auf das Rückübernahmeresuchen vom 15. Juni 2009 hin keine Antwort seitens Italiens eingegangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers gelte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 erklärt habe, er kenne niemanden in Italien und habe dort aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sehr gelitten, er habe keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, und in Italien seien die Lebensbedingungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende schlecht, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei, der zur Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei und die Menschenrechte achte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall einer Rückkehr nach Italien ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einer Wegweisung nach Italien nicht entgegenstehen würden und ein Vollzug derselben zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2009 geltend macht, dass ihm im Falle einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und damit verbunden eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe, dass die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen betreffend die gemeinsame Bekämpfung der illegalen Migration und deren Umsetzung dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden, dass vorliegend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Nichteintretens- und Überstellungsentscheids verneint und die schweizerischen Asylbehörden zur materiellen Behandlung des Aylgesuchs verpflichtet seien, so lange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dass Berichten von Amnesty International zufolge von den italienischen Behörden aufgegriffene und nach Lybien überstellte Migranten ohne Durchführung eines Asylverfahrens als "irregulär Anwesende" entweder in die Herkunftsländer zurückgeschoben oder zum Teil während Jahren in völlig überfüllten "Detention-Centres" ohne Rechtsschutz oder medizinische Versorgung, ohne ausreichende Nahrung und Hygiene festgehalten würden, dass unter diesen Voraussetzungen keine Gewähr bestehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Italien nicht den libyschen Behörden überstellt werde, weshalb er begründete Furcht habe, keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten sowie, unmenschlicher Behandlung unterworfen und in den Herkunftsstaat zurückgeschoben zu werden, dass die Praxis des BFM, Nichteintretensentscheide erst zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs zu eröffnen, weder den Zugang zu einem Gericht noch eine effektive Beschwerdemöglichkeit ermögliche, dass das BFM mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es Vorbringen, insbesondere bezüglich seiner Minderjährigkeit, welche nach dem 8. September 2009 geltend gemacht worden seien, in seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Verfahrensakten zum Schluss kommt, dass sich das von Amnesty International, Human Rigts Watch und dem UNHCR verurteilte Vorgehen Italiens sodann ausschliesslich auf Migranten bezieht, welche von den italienischen Behörden auf offener See aufgegriffen und ohne Prüfung allfälliger Asylgründe umgehend nach Libyen zurückgeschafft wurden, dass der Beschwerdeführer demgegenüber nach Italien einreisen konnte und dort von den Behörden einem Asylverfahren zugeführt wurde, mithin gemäss eigenen Aussagen auch eine Prüfung seiner Asylvorbringen stattgefunden hat (vgl. vorinstanzliche Akten A1/14 S. 9), dass betreffend der angeblich generell schlechten Behandlung von Migranten in Libyen zu erwähnen ist, dass der Beschwerderführer vor seiner Einreise nach Italien während seines dreijährigen Aufenthalts in Libyen (vor seiner Einreise nach Italien) mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten ist, von diesen offenbar eine Aufenthaltsbewilligung (PATACA) erhalten hat, welche auch verlängert worden sei (vgl. a.a.O. S. 5), dass Italien gemäss Art. 10 Abs. 1 VO Dublin für die Durchführung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass Italien von den Schweizer Behörden am 15. Juni 2009 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgefordert wurde, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert bestritten wird, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche RefoulementVerbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass sich damit die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet erweist, dass er mit der vorliegenden Beschwerde ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 einlegen konnte und damit sowohl die Möglichkeit des Zugangs zu einem Gericht als auch die effektive Beschwerdemöglichkeit hatte, weshalb die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe unbegründet sind, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann Gelegenheit hatte, eine seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids veränderte Sach- oder Rechtslage geltend zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er indes unterlassen hat, weshalb vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 2. November 2009 beruft, in welchem wesentliche Gründe erwähnt würden, aufgrund deren sowie unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt verpflichtet gewesen wäre, festzuhalten ist, dass sich dieses Schreiben nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet und der Beschwerdeführer seinerseits zudem dieses Schreiben weder der Rechtsmitteleingabe beigelegt hat, noch den Nachweis erbracht hat, am 2. November 2009 ein Schreiben an die Vorinstanz geschickt zu haben, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie oben erwähnt - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar, dass bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass Italien die KRK ebenfalls ratifiziert hat, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die italienischen Behörden würden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen und seine diesbezüglich wiederholt geäusserten pauschalen und unsubstanziierten Entgegnungen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen, dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in etwas mehr als zwei Monaten sein 18. Lebensjahr vollenden wird und er angesichts der Tatsache, dass er alleine aus dem Tschad bis in die Schweiz reiste und seinen Lebensunterhalt während seines dreijährigen Aufenthalts in Libyen ohne fremde Hilfe bestritt, ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und Reife bewiesen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien auch als möglich erscheint, weil die italienischen Behörden, wie oben dargelegt, einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist und mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: