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E-2452/2010

E-2452/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tunesier aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 23. Oktober 2008 und gelangte über Libyen nach Italien. Ende Juli 2009 verliess er Italien und ging nach Österreich, von wo er umgehend wieder nach Italien zurückgeschafft wurde. In Italien stellte er am 2. September 2009 ein Asylgesuch und verliess, nach einem negativen Asylentscheid, das Land und gelangte am 28. November 2009 in die Schweiz. Am 29. November 2009 stellte er im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asylgesuch. Am 3. Dezember 2009 wurde er im CRP zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10). B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn Ende Oktober 2008 bei Intimitäten mit seinem Freund überrascht und habe sich auf seinen Freund gestürzt. Er selbst habe sofort fliehen können, sein Freund, nachdem er verprügelt worden sei. Als er am nächsten Morgen seinem jüngeren Bruder auf dessen Arbeitsweg abgepasst habe, habe ihn dieser gewarnt; sein Leben sei in Gefahr, da sich die ganze Familie bewaffnet habe und ihn suche. Er sei daraufhin am 23. Oktober 2008 aus dem Land geflohen. C. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am 3. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 28. Oktober 2008 und vom 2. September 2009 (A5/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er befürchte, in Italien erneut einen negativen Entscheid zu bekommen, welcher wie der erste damit begründet sein würde, dass er erst nach neun Monaten und der Verhaftung durch die Polizei ein Asylgesuch gestellt habe. Er befürchte, von Italien wieder nach Tunesien zurückgeschafft zu werden. Er wolle lieber sterben, als in seine Heimat zurückzukehren (A1, S. 7). D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt (A8/6). E. Am 8. Januar 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A12/5). F. Am 29. Januar 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1). G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 wandte sich Queeramnesty mit einem Bericht über die Betreuung des Beschwerdeführers an das BFM und führte aus, dass der Beschwerdeführer suizidal sei und bereits mehrmals in die psychiatrische Klinik D._______, habe eingeliefert werden müssen (A19/4). H. Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. April 2010 zugestellt. I. Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, mittels seiner Rechtsvertreterin, gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien unzumutbar, da dieser seit längerem an einer erhöhten Suizidalität leide. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel eingereicht (vgl. im Einzelnen unten, E. 3.2.) J. Mit Telefax vom 13. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. K. Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und einen Bericht über die Hospitalisation in der D._______, sowie detaillierte Ausführungen der geltend gemachten Übergriffe in Italien einzureichen. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwei Austrittsberichte der Privatklinik D._______ vom 19. Februar 2010 respektive vom 3. März 2010 und einen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 29. April 2010, mit welchem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD- Nr. F32.1 - F 32.2) diagnostiziert wurde, zu den Akten. Weiter führte sie die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu. Die Vorinstanz wurde insbesondere um Stellungnahme gebeten zur Tatsache, dass ihr die Suizidalität des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2010 bekannt gewesen, aber in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei, sowie zur Frage der Suizidalität hinsichtlich einer eventuellen Wegweisung von Italien nach Tunesien. N. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Suizidalität sei gemäss gefestigter Praxis des BFM kein Wegweisungshindernis, sondern eine heilbare Krankheit. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen. Alle Dublin-Staaten würden medizinische Leistungen sicherstellen, da der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die Furcht vor einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. O. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 entgegnete die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe seine Behandlung bei Dr. F._______ abgebrochen, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Seine Suizidalität stehe nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Italien. Er habe bereits in Italien Suizidgedanken gehabt. Diese stünden im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung des Entscheides vom 31. März 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 23. Januar 2010 verfristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er befürchte, in Italien abermals einen negativen Entscheid zu erhalten und nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar. In der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Der Beschwerdeführer könne dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Die Homosexualität des Beschwerdeführers, zu der sich auch Queeramnesty äussere, stelle ebensowenig ein Wegweisungshindernis nach Italien dar. Dort würden Personen aufgrund ihrer Homosexualität nicht verfolgt. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.

E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe entgegnete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und verschiedenen nordafrikanischen Staaten bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration dringend eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden. Asylsuchende, deren Asylgesuch in Italien bereits abgelehnt worden sei, würden am Flughafen in Italien in Empfang genommen und in ein Identifikations- und Ausschaffungszentrum gebracht und müssten mit Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat rechnen, ausser sie könnten neue Fluchtgründe geltend machen. Dies sei für Asylsuchende aus Tunesien höchst problematisch, da Anträge von Personen aus Ländern, mit denen Italien ein Übernahmeabkommen habe - wie Tunesien -, oftmals pauschal abgelehnt würden. In Tunesien würden Menschenrechte verletzt, wenn die asylsuchende Person einer bestimmten Gruppe angehöre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Amnesty International glaubhaft erklärt, dass er aus Tunesien geflüchtet sei, weil er dort aufgrund seiner Homosexualität massiv bedroht worden sei und auch in Italien eine traumatische Zeit durchlebt habe. Deshalb bestehe bei einer Überstellung des Beschwerdeführers die Gefahr einer Verletzung der FK und der EMRK. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sei das BFM überzeugt, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden. Diese Einschätzung widerspreche jedoch den Berichten aus Italien. Das Innenministerium Italiens halte in einem Schreiben vom 26. November 2009 fest, dass die Schweiz sowenig wie möglich verletzliche Personen, Kranke und schwangere Frauen zurückschicken solle. Asylsuchende und Flüchtlinge hätten zwar ein Anrecht auf Grundversorgung, doch sei diese in den meisten Orten an eine "Residenza" gebunden. Es gebe aber sogar für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung kaum eine minimale Unterstützung oder staatliche Nothilfe. Es gebe lediglich private Überlebenshilfe. Besonders verletzliche Personen sollten zwar, wenn sie nach Rom ausgeschafft würden, am Flughafen in Empfang genommen und in Zentren gebracht werden, es bestünden aber auch für diese Platzprobleme. Der Beschwerdeführer sei sehr bedrückt über seine Situation. Es bestehe bei ihm seit längerem eine erhöhte Suizidalität. Seit dem 23. Dezember 2009 werde er von der Fachgruppe "Queeramnesty" von Amnesty International Sektion Schweiz intensiv betreut. Der Betreuer von Queeramnesty habe ihn zur psychologischen Beratung bei Dr. G._______ der Homosexuellen Arbeitsgruppe [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vermittelt. Dieser habe den Beschwerdeführer von Mitte Januar bis Mitte März 2010 für fünf ambulante Sitzungen getroffen sowie mehrere Telefongespräche geführt. Aus seiner Sicht verfüge der Beschwerdeführer kaum über die Stabilität und die Ressourcen, um den Belastungen einer Ausschaffung und den entsprechenden Folgeperspektiven standzuhalten. Es müsse mit einer erhöhten Suizidalität gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal (vom 11. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 und vom 22. Februar 2010 bis zum 1. März 2010) aufgrund akuter Suizidalität in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert gewesen. "Reaktion auf schwere psychosoziale Belastung mit suizidalem Syndrom" sei dabei die Austrittsdiagnose gewesen. Nach seiner Hospitalisierung habe sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med F._______ befunden, habe diese aber abgebrochen, da er sich keine Besserung der Beschwerden versprochen habe. Für den Arzt habe weiterhin Suizidgefahr bestanden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Situation in Italien sei eine Wegweisung dorthin unzumutbar. Die Rechtsvertreterin reichte zur Stützung der Ausführungen ein Schreiben von Amnesty International Sektion Schweiz, vom 12. April 2010 sowie einen Bericht der [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vom 9. April 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. F._______ vom 9. April 2010 und eine Bestätigung der D._______ vom 7. April 2010 zu den Akten. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin zwei Kurzaustrittsberichte der D._______ AG vom 19. Februar 2010 und vom 3. März 2010 sowie einen ärztlich psychiatrischen Bericht von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2010 zu den Akten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. April 2010 bei Dr. E._______ in Behandlung, da er in Dr. F._______ kein Vertrauen gehabt habe und nicht mehr zu ihm habe gehen wollen. Dr. E._______ sei ein französischsprechender Arzt, während die Ärzte der D._______ nicht Französisch sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine mittelgradige bis schwere Depression, leide an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Er habe ständig Suizidgedanken, Schlafstörungen und keinen Appetit. Gemäss ärztlichem Zeugnis brauche er eine mehrmonatige Psychotherapie und eine medikamentöse antidepressive Behandlung. Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 in Lampedusa in Italien angekommen und dort ohne Geld zwölf Tage im Zentrum für Migranten geblieben sei. Die Behörden hätten ihn nach Palermo weitergewiesen, wo er bis zum 15. November 2008 geblieben sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und in ausrangierten Zügen geschlafen. Nach Hinweisen von Arabern sei er nach Padova gegangen, wo er acht bis neun Monate geblieben sei. Anfangs habe er in einem verlassenen Haus geschlafen, danach zwei Wochen alleine unter einer Brücke. Er habe wenig Geld von der Moschee erhalten, aber keine Arbeit gefunden. Er habe dann alleine in einem verlassenen Haus gelebt und sei immer wieder zur Moschee gegangen, um nach Geld und Essen zu fragen. Er habe sich die ganze Zeit nicht duschen und auch seine Kleider nicht wechseln können. Bei Caritas habe er dann nach ca. zweieinhalb Monaten zweimal täglich eine Mahlzeit bekommen. Der Eigentümer des Hauses habe ihm dann mit der Polizei gedroht, und er habe wieder in den verlassenen Zügen gelebt. Bei der Caritas habe er jeweils gebrauchte Kleider erhalten. Er habe sodann zwei Marokkaner kennengelernt, mit denen er erst in einem verlassenen dreckigen Haus und später in einem von ihnen gemieteten Haus habe leben können. Als Gegenleistung hätten sie ihn zu aggressivem Sex und zum Aufpassen bei ihren Drogenübergaben gezwungen. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er vor ihnen geflohen und wieder zu den verlassenen Zügen gegangen. Bei einer Kontrolle von Carabinieri sei er entdeckt, geschlagen und beschimpft worden und habe diesen Platz verlassen müssen. Er habe wieder ein verlassenes Haus gefunden, wo er sich versteckt habe. Nach ca. 15 Tagen sei er von einer Kontrollgruppe für verlassene Häuser ("Fugel") gefunden worden, welche ihn ebenfalls stark geschlagen und beschimpft und ihn in die Kaserne genommen hätten. Dort seien seine Fingerabdrücke und Fotos genommen worden. Er habe sodann zwei Tage am Bahnhof verbracht, wo er einen Italiener kennengelernt habe, welcher ihn zwei Monate in seiner Garage habe schlafen und Schwarzarbeit verrichten lassen. Er habe dann Italien verlassen, weil er nach Norwegen habe gehen wollen, sei aber in Österreich gefasst und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dort sei er ins Zentrum für Papierlose in Padua gekommen, wo er vier Monate eingesperrt gewesen sei. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und wegen eines Vorfalls hätten alle Bewohner eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten und seien den ganzen Tag im Zimmer eingeschlossen gewesen. In diesem Zentrum hätten sich auch drei Tunesier aus dem gleichen Ort befunden. Nach vier Monaten habe er das Zentrum verlassen können und sei sofort ausgereist.

E. 3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss BFM-Amtspraxis Suizidalität kein Wegweisungshindernis darstelle, zumal dies eine heilbare Krankheit sei. Suizidalität, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung oder -Ankündigung ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer Krankheit stehe, spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne; dies treffe auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen, da er sich keine Besserung versprochen habe. Es sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten medizinische Leistungen sicherstellten. Diesen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Die Dublin-II-VO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine Erkenntnis, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für das Asylverfahren in Italien vorhanden sei. Der Beschwerdeführer verzichte offensichtlich durch den Abbruch seiner Behandlung auf die Möglichkeit, seine Überführung nach Italien von der Schweiz aus mit medizinischen Fachpersonen vorzubereiten, etwa durch Verabreichung von Medikamenten für den Transport. Im Entscheid E-6911/2009 des Bundesverwaltungsgerichts werde schliesslich festgehalten, dass "keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Bestimmungen der EMRK, dass sich damit die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet erweist". Italien sei Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Lichte dieses Sachverhalts und des Umstands, dass auch in Italien Dublin-Rückkehrer ein zweites Asylgesuch einreichen könnten, sofern eine erneute Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht werden könne, erscheine eine Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.4 Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin an, dass der Beschwerdeführer seine Behandlung bei Dr. F._______ vor allem abgebrochen habe, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Die Suizidalität des Beschwerdeführers stehe nicht nur im Zusammenhang des Wegweisungsvollzugs nach Italien. Bereits in Italien habe er Suizidgedanken gehabt. Diese stünden auch im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Er habe nach muslimischem Brauch die Familie entehrt. Wie der behandelnde Arzt Dr. E._______ in seinem Bericht schreibe, sehe der Beschwerdeführer nichts Positives für die Zukunft. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Die Diagnose des Arztes habe zu einer mittelschweren Depression geführt. Jetzt im Sommer habe auch sie (die Rechtsvertreterin) gesehen, dass die Unterarme des Beschwerdeführers völlig zerschnitten seien. Die Zeit in Italien habe er als sehr schlimm in Erinnerung und er habe gelitten wie in Tunesien.

E. 4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 8. Januar 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten; er führt aber aus, dass Italien aufgrund der Übereinkommen mit nordafrikanischen Staaten Asylgesuche aus diesen Ländern oft pauschal abweise, was in seinem Fall problematisch sei, da er damit riskiere, bei einer Rückkehr nach Italien wieder nach Tunesien zurückgeschoben zu werden. Weiter bestünden medizinische Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.

E. 4.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine traumatische Zeit in Italien (Leben in verlassenen Häusern ohne Essen oder Waschmöglichkeiten und Kleider, Gewalt durch andere Männer und durch Carabinieri), betreffen in erster Linie diejenige Zeit, in welcher er als illegaler Ausländer in Italien weilte und noch kein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb sie - wenn sie auch äusserst bedauerlich sind - im vorliegende Verfahren keine Rolle spielen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können. In den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Asylgesuchsstellung vier Monate im Zentrum für Papierlose in Padua festgehalten worden sei und eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten habe, kann sodann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen.

E. 4.2.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Asylgesuche von Tunesiern pauschal abweise und aufgrund der Übereinkommen mit Tunesien die Gesuchstellenden zurückschicke, kann nicht gefolgt werden; gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und muss. Auch nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren ist in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz möglich.

E. 4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Depression und insbesondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Seine psychischen Probleme bestünden aufgrund seiner Homosexualität und der Tatsache, dass er damit nach muslimischem Brauch seine Familie entehrt habe, sowie aufgrund der Umstände seines Lebens seit der Flucht aus Tunesien. Er sehe keine positive Zukunft. Gemäss dem ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ sollte der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und medikamentös über mehrere Monate behandelt werden. Die Psychotherapie sollte in einer Sprache erfolgen, die der Beschwerdeführer gut beherrsche. Über eine Reiseunfähigkeit wird nichts ausgeführt (vgl. Bericht Dr. E._______ vom 29. April 2010; Beschwerde act. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet.

E. 4.2.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mindestens einen Suizidversuch unternommen hat. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folglich bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Dass der Beschwerdeführer, indem er die Behandlung bei Dr. F._______ abbrach, auf medizinische Unterstützung für den Fall der Überstellung nach Italien verzichtet habe, wie die Vorinstanz ausführt, überzeugt in keiner Weise. Zudem ist er aktenkundigermassen weiterhin in Behandlung. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer Suizidierung oder zumindest einer massiven Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer fachliche psychiatrische Begleitung (am besten durch seinen behandelnden Arzt Dr. E._______) und Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.

E. 4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat die Vorinstanz die Suizidalität des Beschwerdeführers in ihrer abweisenden Verfügung nicht berücksichtigt, obwohl die Problematik aktenkundig war (vgl. namentlich die Hinweise von Queeramnesty im Schreiben vom 23. Februar 2010, A19/4). Diese Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung und zur Begründung ist jedoch mittlerweile im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Ausführungen in der Vernehmlassung, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit, Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, unter engen Voraussetzungen, zu heilen: BVGE 2008/47 E.3.3.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erw. 4.2.4. mit psychiatrischer, fachlicher Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2452/2010/kuc {T 0/2} Urteil vom 2. September 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tunesier aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 23. Oktober 2008 und gelangte über Libyen nach Italien. Ende Juli 2009 verliess er Italien und ging nach Österreich, von wo er umgehend wieder nach Italien zurückgeschafft wurde. In Italien stellte er am 2. September 2009 ein Asylgesuch und verliess, nach einem negativen Asylentscheid, das Land und gelangte am 28. November 2009 in die Schweiz. Am 29. November 2009 stellte er im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asylgesuch. Am 3. Dezember 2009 wurde er im CRP zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10). B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn Ende Oktober 2008 bei Intimitäten mit seinem Freund überrascht und habe sich auf seinen Freund gestürzt. Er selbst habe sofort fliehen können, sein Freund, nachdem er verprügelt worden sei. Als er am nächsten Morgen seinem jüngeren Bruder auf dessen Arbeitsweg abgepasst habe, habe ihn dieser gewarnt; sein Leben sei in Gefahr, da sich die ganze Familie bewaffnet habe und ihn suche. Er sei daraufhin am 23. Oktober 2008 aus dem Land geflohen. C. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am 3. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 28. Oktober 2008 und vom 2. September 2009 (A5/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er befürchte, in Italien erneut einen negativen Entscheid zu bekommen, welcher wie der erste damit begründet sein würde, dass er erst nach neun Monaten und der Verhaftung durch die Polizei ein Asylgesuch gestellt habe. Er befürchte, von Italien wieder nach Tunesien zurückgeschafft zu werden. Er wolle lieber sterben, als in seine Heimat zurückzukehren (A1, S. 7). D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt (A8/6). E. Am 8. Januar 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A12/5). F. Am 29. Januar 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1). G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 wandte sich Queeramnesty mit einem Bericht über die Betreuung des Beschwerdeführers an das BFM und führte aus, dass der Beschwerdeführer suizidal sei und bereits mehrmals in die psychiatrische Klinik D._______, habe eingeliefert werden müssen (A19/4). H. Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. April 2010 zugestellt. I. Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, mittels seiner Rechtsvertreterin, gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien unzumutbar, da dieser seit längerem an einer erhöhten Suizidalität leide. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel eingereicht (vgl. im Einzelnen unten, E. 3.2.) J. Mit Telefax vom 13. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. K. Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und einen Bericht über die Hospitalisation in der D._______, sowie detaillierte Ausführungen der geltend gemachten Übergriffe in Italien einzureichen. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwei Austrittsberichte der Privatklinik D._______ vom 19. Februar 2010 respektive vom 3. März 2010 und einen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 29. April 2010, mit welchem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD- Nr. F32.1 - F 32.2) diagnostiziert wurde, zu den Akten. Weiter führte sie die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu. Die Vorinstanz wurde insbesondere um Stellungnahme gebeten zur Tatsache, dass ihr die Suizidalität des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2010 bekannt gewesen, aber in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei, sowie zur Frage der Suizidalität hinsichtlich einer eventuellen Wegweisung von Italien nach Tunesien. N. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Suizidalität sei gemäss gefestigter Praxis des BFM kein Wegweisungshindernis, sondern eine heilbare Krankheit. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen. Alle Dublin-Staaten würden medizinische Leistungen sicherstellen, da der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die Furcht vor einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. O. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 entgegnete die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe seine Behandlung bei Dr. F._______ abgebrochen, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Seine Suizidalität stehe nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Italien. Er habe bereits in Italien Suizidgedanken gehabt. Diese stünden im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des Entscheides vom 31. März 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 23. Januar 2010 verfristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er befürchte, in Italien abermals einen negativen Entscheid zu erhalten und nach Tunesien ausgeschafft zu werden. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar. In der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Der Beschwerdeführer könne dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Die Homosexualität des Beschwerdeführers, zu der sich auch Queeramnesty äussere, stelle ebensowenig ein Wegweisungshindernis nach Italien dar. Dort würden Personen aufgrund ihrer Homosexualität nicht verfolgt. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege. 3.2 In der Beschwerdeeingabe entgegnete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und verschiedenen nordafrikanischen Staaten bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration dringend eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden. Asylsuchende, deren Asylgesuch in Italien bereits abgelehnt worden sei, würden am Flughafen in Italien in Empfang genommen und in ein Identifikations- und Ausschaffungszentrum gebracht und müssten mit Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat rechnen, ausser sie könnten neue Fluchtgründe geltend machen. Dies sei für Asylsuchende aus Tunesien höchst problematisch, da Anträge von Personen aus Ländern, mit denen Italien ein Übernahmeabkommen habe - wie Tunesien -, oftmals pauschal abgelehnt würden. In Tunesien würden Menschenrechte verletzt, wenn die asylsuchende Person einer bestimmten Gruppe angehöre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Amnesty International glaubhaft erklärt, dass er aus Tunesien geflüchtet sei, weil er dort aufgrund seiner Homosexualität massiv bedroht worden sei und auch in Italien eine traumatische Zeit durchlebt habe. Deshalb bestehe bei einer Überstellung des Beschwerdeführers die Gefahr einer Verletzung der FK und der EMRK. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sei das BFM überzeugt, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden. Diese Einschätzung widerspreche jedoch den Berichten aus Italien. Das Innenministerium Italiens halte in einem Schreiben vom 26. November 2009 fest, dass die Schweiz sowenig wie möglich verletzliche Personen, Kranke und schwangere Frauen zurückschicken solle. Asylsuchende und Flüchtlinge hätten zwar ein Anrecht auf Grundversorgung, doch sei diese in den meisten Orten an eine "Residenza" gebunden. Es gebe aber sogar für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung kaum eine minimale Unterstützung oder staatliche Nothilfe. Es gebe lediglich private Überlebenshilfe. Besonders verletzliche Personen sollten zwar, wenn sie nach Rom ausgeschafft würden, am Flughafen in Empfang genommen und in Zentren gebracht werden, es bestünden aber auch für diese Platzprobleme. Der Beschwerdeführer sei sehr bedrückt über seine Situation. Es bestehe bei ihm seit längerem eine erhöhte Suizidalität. Seit dem 23. Dezember 2009 werde er von der Fachgruppe "Queeramnesty" von Amnesty International Sektion Schweiz intensiv betreut. Der Betreuer von Queeramnesty habe ihn zur psychologischen Beratung bei Dr. G._______ der Homosexuellen Arbeitsgruppe [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vermittelt. Dieser habe den Beschwerdeführer von Mitte Januar bis Mitte März 2010 für fünf ambulante Sitzungen getroffen sowie mehrere Telefongespräche geführt. Aus seiner Sicht verfüge der Beschwerdeführer kaum über die Stabilität und die Ressourcen, um den Belastungen einer Ausschaffung und den entsprechenden Folgeperspektiven standzuhalten. Es müsse mit einer erhöhten Suizidalität gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal (vom 11. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 und vom 22. Februar 2010 bis zum 1. März 2010) aufgrund akuter Suizidalität in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert gewesen. "Reaktion auf schwere psychosoziale Belastung mit suizidalem Syndrom" sei dabei die Austrittsdiagnose gewesen. Nach seiner Hospitalisierung habe sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten Behandlung bei Dr. med F._______ befunden, habe diese aber abgebrochen, da er sich keine Besserung der Beschwerden versprochen habe. Für den Arzt habe weiterhin Suizidgefahr bestanden. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Situation in Italien sei eine Wegweisung dorthin unzumutbar. Die Rechtsvertreterin reichte zur Stützung der Ausführungen ein Schreiben von Amnesty International Sektion Schweiz, vom 12. April 2010 sowie einen Bericht der [Homosexuelle Arbeitsgruppe] vom 9. April 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. F._______ vom 9. April 2010 und eine Bestätigung der D._______ vom 7. April 2010 zu den Akten. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte die Rechtsvertreterin zwei Kurzaustrittsberichte der D._______ AG vom 19. Februar 2010 und vom 3. März 2010 sowie einen ärztlich psychiatrischen Bericht von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2010 zu den Akten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. April 2010 bei Dr. E._______ in Behandlung, da er in Dr. F._______ kein Vertrauen gehabt habe und nicht mehr zu ihm habe gehen wollen. Dr. E._______ sei ein französischsprechender Arzt, während die Ärzte der D._______ nicht Französisch sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine mittelgradige bis schwere Depression, leide an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Er habe ständig Suizidgedanken, Schlafstörungen und keinen Appetit. Gemäss ärztlichem Zeugnis brauche er eine mehrmonatige Psychotherapie und eine medikamentöse antidepressive Behandlung. Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 in Lampedusa in Italien angekommen und dort ohne Geld zwölf Tage im Zentrum für Migranten geblieben sei. Die Behörden hätten ihn nach Palermo weitergewiesen, wo er bis zum 15. November 2008 geblieben sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und in ausrangierten Zügen geschlafen. Nach Hinweisen von Arabern sei er nach Padova gegangen, wo er acht bis neun Monate geblieben sei. Anfangs habe er in einem verlassenen Haus geschlafen, danach zwei Wochen alleine unter einer Brücke. Er habe wenig Geld von der Moschee erhalten, aber keine Arbeit gefunden. Er habe dann alleine in einem verlassenen Haus gelebt und sei immer wieder zur Moschee gegangen, um nach Geld und Essen zu fragen. Er habe sich die ganze Zeit nicht duschen und auch seine Kleider nicht wechseln können. Bei Caritas habe er dann nach ca. zweieinhalb Monaten zweimal täglich eine Mahlzeit bekommen. Der Eigentümer des Hauses habe ihm dann mit der Polizei gedroht, und er habe wieder in den verlassenen Zügen gelebt. Bei der Caritas habe er jeweils gebrauchte Kleider erhalten. Er habe sodann zwei Marokkaner kennengelernt, mit denen er erst in einem verlassenen dreckigen Haus und später in einem von ihnen gemieteten Haus habe leben können. Als Gegenleistung hätten sie ihn zu aggressivem Sex und zum Aufpassen bei ihren Drogenübergaben gezwungen. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er vor ihnen geflohen und wieder zu den verlassenen Zügen gegangen. Bei einer Kontrolle von Carabinieri sei er entdeckt, geschlagen und beschimpft worden und habe diesen Platz verlassen müssen. Er habe wieder ein verlassenes Haus gefunden, wo er sich versteckt habe. Nach ca. 15 Tagen sei er von einer Kontrollgruppe für verlassene Häuser ("Fugel") gefunden worden, welche ihn ebenfalls stark geschlagen und beschimpft und ihn in die Kaserne genommen hätten. Dort seien seine Fingerabdrücke und Fotos genommen worden. Er habe sodann zwei Tage am Bahnhof verbracht, wo er einen Italiener kennengelernt habe, welcher ihn zwei Monate in seiner Garage habe schlafen und Schwarzarbeit verrichten lassen. Er habe dann Italien verlassen, weil er nach Norwegen habe gehen wollen, sei aber in Österreich gefasst und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dort sei er ins Zentrum für Papierlose in Padua gekommen, wo er vier Monate eingesperrt gewesen sei. Das Essen sei sehr schlecht gewesen und wegen eines Vorfalls hätten alle Bewohner eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten und seien den ganzen Tag im Zimmer eingeschlossen gewesen. In diesem Zentrum hätten sich auch drei Tunesier aus dem gleichen Ort befunden. Nach vier Monaten habe er das Zentrum verlassen können und sei sofort ausgereist. 3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss BFM-Amtspraxis Suizidalität kein Wegweisungshindernis darstelle, zumal dies eine heilbare Krankheit sei. Suizidalität, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung oder -Ankündigung ohne erkennbaren Zusammenhang zu einer Krankheit stehe, spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne; dies treffe auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Behandlung abgebrochen, da er sich keine Besserung versprochen habe. Es sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten medizinische Leistungen sicherstellten. Diesen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Die Dublin-II-VO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine Erkenntnis, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für das Asylverfahren in Italien vorhanden sei. Der Beschwerdeführer verzichte offensichtlich durch den Abbruch seiner Behandlung auf die Möglichkeit, seine Überführung nach Italien von der Schweiz aus mit medizinischen Fachpersonen vorzubereiten, etwa durch Verabreichung von Medikamenten für den Transport. Im Entscheid E-6911/2009 des Bundesverwaltungsgerichts werde schliesslich festgehalten, dass "keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Bestimmungen der EMRK, dass sich damit die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet erweist". Italien sei Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Lichte dieses Sachverhalts und des Umstands, dass auch in Italien Dublin-Rückkehrer ein zweites Asylgesuch einreichen könnten, sofern eine erneute Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht werden könne, erscheine eine Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich. 3.4 Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin an, dass der Beschwerdeführer seine Behandlung bei Dr. F._______ vor allem abgebrochen habe, weil er kein Vertrauen in ihn gehabt habe. Die Suizidalität des Beschwerdeführers stehe nicht nur im Zusammenhang des Wegweisungsvollzugs nach Italien. Bereits in Italien habe er Suizidgedanken gehabt. Diese stünden auch im Zusammenhang mit seiner Homosexualität. Er habe nach muslimischem Brauch die Familie entehrt. Wie der behandelnde Arzt Dr. E._______ in seinem Bericht schreibe, sehe der Beschwerdeführer nichts Positives für die Zukunft. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Die Diagnose des Arztes habe zu einer mittelschweren Depression geführt. Jetzt im Sommer habe auch sie (die Rechtsvertreterin) gesehen, dass die Unterarme des Beschwerdeführers völlig zerschnitten seien. Die Zeit in Italien habe er als sehr schlimm in Erinnerung und er habe gelitten wie in Tunesien. 4. 4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 8. Januar 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten; er führt aber aus, dass Italien aufgrund der Übereinkommen mit nordafrikanischen Staaten Asylgesuche aus diesen Ländern oft pauschal abweise, was in seinem Fall problematisch sei, da er damit riskiere, bei einer Rückkehr nach Italien wieder nach Tunesien zurückgeschoben zu werden. Weiter bestünden medizinische Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind. 4.2 4.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine traumatische Zeit in Italien (Leben in verlassenen Häusern ohne Essen oder Waschmöglichkeiten und Kleider, Gewalt durch andere Männer und durch Carabinieri), betreffen in erster Linie diejenige Zeit, in welcher er als illegaler Ausländer in Italien weilte und noch kein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb sie - wenn sie auch äusserst bedauerlich sind - im vorliegende Verfahren keine Rolle spielen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können. In den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Asylgesuchsstellung vier Monate im Zentrum für Papierlose in Padua festgehalten worden sei und eineinhalb Monate Zimmerarrest erhalten habe, kann sodann kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der Prüfung seines Asylgesuchs zu beklagen. 4.2.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Asylgesuche von Tunesiern pauschal abweise und aufgrund der Übereinkommen mit Tunesien die Gesuchstellenden zurückschicke, kann nicht gefolgt werden; gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und muss. Auch nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren ist in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz möglich. 4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Depression und insbesondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Seine psychischen Probleme bestünden aufgrund seiner Homosexualität und der Tatsache, dass er damit nach muslimischem Brauch seine Familie entehrt habe, sowie aufgrund der Umstände seines Lebens seit der Flucht aus Tunesien. Er sehe keine positive Zukunft. Gemäss dem ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ sollte der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und medikamentös über mehrere Monate behandelt werden. Die Psychotherapie sollte in einer Sprache erfolgen, die der Beschwerdeführer gut beherrsche. Über eine Reiseunfähigkeit wird nichts ausgeführt (vgl. Bericht Dr. E._______ vom 29. April 2010; Beschwerde act. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet. 4.2.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mindestens einen Suizidversuch unternommen hat. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folglich bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Dass der Beschwerdeführer, indem er die Behandlung bei Dr. F._______ abbrach, auf medizinische Unterstützung für den Fall der Überstellung nach Italien verzichtet habe, wie die Vorinstanz ausführt, überzeugt in keiner Weise. Zudem ist er aktenkundigermassen weiterhin in Behandlung. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer Suizidierung oder zumindest einer massiven Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer fachliche psychiatrische Begleitung (am besten durch seinen behandelnden Arzt Dr. E._______) und Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. 4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat die Vorinstanz die Suizidalität des Beschwerdeführers in ihrer abweisenden Verfügung nicht berücksichtigt, obwohl die Problematik aktenkundig war (vgl. namentlich die Hinweise von Queeramnesty im Schreiben vom 23. Februar 2010, A19/4). Diese Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung und zur Begründung ist jedoch mittlerweile im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Ausführungen in der Vernehmlassung, zu welchen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit, Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, unter engen Voraussetzungen, zu heilen: BVGE 2008/47 E.3.3.4, mit weiteren Hinweisen).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erw. 4.2.4. mit psychiatrischer, fachlicher Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: