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E-6896/2013

E-6896/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen - Mutter und Tochter - reisten eigenen Angaben zufolge am 17. September 2013, von Tiflis über Istanbul nach Genf kommend, per Flugzeug in die Schweiz ein. In Genf haben sie einige Tage bei der Schwester der Mutter verbracht, bevor sie am 29. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichten. Dazu wurden Mutter und Tochter ebenda am 10. Oktober 2013 befragt. Am 23. Oktober 2013 hörte sie das BFM vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, Unbekannte hätten die Tochter am 15. Januar 2013 entführen wollen. Sie wollten die Tochter gewaltsam in einem Wagen mitnehmen, was die Freunde der Tochter, mit denen sie ins Kino gehen wollte, durch ihre Schreie vereiteln konnten. Kurz nachdem die Tochter in Begleitung der Freunde nach Hause zurückgekehrt sei, habe ein unbekannter Anrufer der Mutter erklärt, dieser Vorfall sei nicht der letzte gewesen. Bis zur Ausreise sei der Mutter wiederholt seitens anonymer Anrufer gedroht worden. Ferner sei für die Mutter auch das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann, von dem sie seit 2005 getrennt lebe, ein Ausreisegrund gewesen. Er arbeite bei der Polizei und sei des Öfteren gewalttätig gewesen, was auch Foto-Negative von Schlägen beweisen würden. Er sei auch nach der Trennung immer wieder bei ihr vorbeigekommen und habe sie geschlagen und ihr sowie der Tochter gedroht. B. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente ein: ihre Identitätskarten; Kopien der ersten Seite ihrer Pässe; beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunden; Bestätigung des Schulbesuchs der Tochter; Foto-Negative, welche die Verletzungen der Mutter von 2005 dokumentieren. C. Mit Verfügung vom 8. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien die Beschwerdeführerinnen mit separater Verfügung darüber zu informieren.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnten. Sowohl der Entführungsversuch an der Tochter - mit einer allfälligen Verwicklung des Ex-Ehemannes und Vaters - und die nachfolgenden anonymen telefonischen Drohungen als auch die regelmässigen Drohungen und Schläge seitens des Ex-Ehemannes hätten ohne Weiteres den zuständigen Behörden in Georgien zur Anzeige gebracht werden können. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz habe sich die rechtsstaatliche Praxis mit Blick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren stark verbessert; der georgische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Eine versuchte Entführung, Drohanrufe und körperliche Gewalt würden von den zuständigen georgischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Im Fall einer Weigerung der zuständigen Behörden könne bei einer höheren Instanz Beschwerde eingereicht werden. Gegen hohe Beamte, welche ihre Amtspflichten verletzten, seien verschiedentlich Verfahren aufgenommen worden. Von daher könnten die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass eine Anzeige gegen eine fehlbare Amtsperson - wie vorliegend den als Polizist arbeitenden Ex-Ehemann bzw. Vater - von vornherein zwecklos sei.

E. 4.2 Was die Beschwerdeführerinnen gegen die Vorinstanz vorbringen, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und zu den Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Selbst wenn die Erledigung der Ausreiseformalitäten, wie etwa die Besorgung eines Visums, die längere Dauer zwischen den genannten Vorfällen und der Ausreise erklären könnte, wäre allenfalls die Glaubwürdigkeit dieser Sachverhaltsschilderung erstellt. Sie ist jedoch ohne Bedeutung für die Flüchtlingseigenschaft. Auch die vorgebrachten anderen Gründe haben ebenfalls keinerlei Asylrelevanz. So ist es, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen, für die Asylgewährung nicht entscheidend, ob der Entführungsversuch in Georgien bewiesen werden kann oder nicht. Asylrelevant wären die im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch, den Drohungen und Schlägen erfahrenen oder noch zu erwartenden ernsthaften Nachteile allenfalls dann, wenn erkennbar wäre, dass der georgische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen würde. Gerade dies ist von den Beschwerdeführerinnen aber nicht dargelegt worden, wie sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen kaum auseinandersetzen. Gegen die Übergriffe des Ex-Ehemannes und Vaters stehen den Beschwerdeführerinnen in Georgien die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden sowie allfällige Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht aufzeigen, dass und inwiefern diese rechtsstaatlichen Instrumente in Georgien keine Wirkung entfalten würden und das Land somit seiner Schutzpflicht nicht nachkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch seinerseits keinen Grund, an den vorinstanzlichen Erkenntnissen zur Funktionsfähigkeit des georgischen Rechtsstaates zu zweifeln. Demzufolge können sich die Beschwerdeführerinnen an die zuständigen Behörden der Strafverfolgung und der Justiz wenden und sind nicht auf den Schutz durch einen Drittstaat angewiesen.

E. 4.2.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, dass der Gesundheitszustand der in Genf lebenden, an Diabetes erkrankten Schwester ihren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würde. Die Schwester verfügt über die nötigen Medikamente und ist nicht auf eine Pflege rund um die Uhr angewiesen. Abgesehen davon hätte sie Zugang zu einem schweizerischen Spital und könnte im Bedarfsfall auch entsprechende Betreuungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine Asylgründe geltend machen können. Sie haben nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen erkennen. In Georgien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5282/2013 vom 25. November 2013). Beide Beschwerdeführerinnen sind jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Die Tatsache, dass Mutter und Tochter bis zur Abreise bei ihrem Bruder in Tiflis lebten und von diesem auch materiell unterstützt worden sind, lässt durchaus den Schluss zu, dass dies auch nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein wird. Jedenfalls können sie auf seine Hilfe zählen. Weiterhin hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Mutter über eine gute Schulbildung verfügt und die Tochter bis zur Ausreise die Schule besucht hat. Schliesslich verfügen beide Beschwerdeführerinnen über ein breit gefächertes Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführerinnen sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die übrigen prozessualen Anträge. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6896/2013 Urteil vom 13. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen - Mutter und Tochter - reisten eigenen Angaben zufolge am 17. September 2013, von Tiflis über Istanbul nach Genf kommend, per Flugzeug in die Schweiz ein. In Genf haben sie einige Tage bei der Schwester der Mutter verbracht, bevor sie am 29. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichten. Dazu wurden Mutter und Tochter ebenda am 10. Oktober 2013 befragt. Am 23. Oktober 2013 hörte sie das BFM vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, Unbekannte hätten die Tochter am 15. Januar 2013 entführen wollen. Sie wollten die Tochter gewaltsam in einem Wagen mitnehmen, was die Freunde der Tochter, mit denen sie ins Kino gehen wollte, durch ihre Schreie vereiteln konnten. Kurz nachdem die Tochter in Begleitung der Freunde nach Hause zurückgekehrt sei, habe ein unbekannter Anrufer der Mutter erklärt, dieser Vorfall sei nicht der letzte gewesen. Bis zur Ausreise sei der Mutter wiederholt seitens anonymer Anrufer gedroht worden. Ferner sei für die Mutter auch das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann, von dem sie seit 2005 getrennt lebe, ein Ausreisegrund gewesen. Er arbeite bei der Polizei und sei des Öfteren gewalttätig gewesen, was auch Foto-Negative von Schlägen beweisen würden. Er sei auch nach der Trennung immer wieder bei ihr vorbeigekommen und habe sie geschlagen und ihr sowie der Tochter gedroht. B. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente ein: ihre Identitätskarten; Kopien der ersten Seite ihrer Pässe; beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunden; Bestätigung des Schulbesuchs der Tochter; Foto-Negative, welche die Verletzungen der Mutter von 2005 dokumentieren. C. Mit Verfügung vom 8. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien die Beschwerdeführerinnen mit separater Verfügung darüber zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnten. Sowohl der Entführungsversuch an der Tochter - mit einer allfälligen Verwicklung des Ex-Ehemannes und Vaters - und die nachfolgenden anonymen telefonischen Drohungen als auch die regelmässigen Drohungen und Schläge seitens des Ex-Ehemannes hätten ohne Weiteres den zuständigen Behörden in Georgien zur Anzeige gebracht werden können. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz habe sich die rechtsstaatliche Praxis mit Blick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren stark verbessert; der georgische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Eine versuchte Entführung, Drohanrufe und körperliche Gewalt würden von den zuständigen georgischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Im Fall einer Weigerung der zuständigen Behörden könne bei einer höheren Instanz Beschwerde eingereicht werden. Gegen hohe Beamte, welche ihre Amtspflichten verletzten, seien verschiedentlich Verfahren aufgenommen worden. Von daher könnten die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass eine Anzeige gegen eine fehlbare Amtsperson - wie vorliegend den als Polizist arbeitenden Ex-Ehemann bzw. Vater - von vornherein zwecklos sei. 4.2 Was die Beschwerdeführerinnen gegen die Vorinstanz vorbringen, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und zu den Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Selbst wenn die Erledigung der Ausreiseformalitäten, wie etwa die Besorgung eines Visums, die längere Dauer zwischen den genannten Vorfällen und der Ausreise erklären könnte, wäre allenfalls die Glaubwürdigkeit dieser Sachverhaltsschilderung erstellt. Sie ist jedoch ohne Bedeutung für die Flüchtlingseigenschaft. Auch die vorgebrachten anderen Gründe haben ebenfalls keinerlei Asylrelevanz. So ist es, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen, für die Asylgewährung nicht entscheidend, ob der Entführungsversuch in Georgien bewiesen werden kann oder nicht. Asylrelevant wären die im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch, den Drohungen und Schlägen erfahrenen oder noch zu erwartenden ernsthaften Nachteile allenfalls dann, wenn erkennbar wäre, dass der georgische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen würde. Gerade dies ist von den Beschwerdeführerinnen aber nicht dargelegt worden, wie sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen kaum auseinandersetzen. Gegen die Übergriffe des Ex-Ehemannes und Vaters stehen den Beschwerdeführerinnen in Georgien die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden sowie allfällige Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht aufzeigen, dass und inwiefern diese rechtsstaatlichen Instrumente in Georgien keine Wirkung entfalten würden und das Land somit seiner Schutzpflicht nicht nachkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch seinerseits keinen Grund, an den vorinstanzlichen Erkenntnissen zur Funktionsfähigkeit des georgischen Rechtsstaates zu zweifeln. Demzufolge können sich die Beschwerdeführerinnen an die zuständigen Behörden der Strafverfolgung und der Justiz wenden und sind nicht auf den Schutz durch einen Drittstaat angewiesen. 4.2.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, dass der Gesundheitszustand der in Genf lebenden, an Diabetes erkrankten Schwester ihren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würde. Die Schwester verfügt über die nötigen Medikamente und ist nicht auf eine Pflege rund um die Uhr angewiesen. Abgesehen davon hätte sie Zugang zu einem schweizerischen Spital und könnte im Bedarfsfall auch entsprechende Betreuungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. 4.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine Asylgründe geltend machen können. Sie haben nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen erkennen. In Georgien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5282/2013 vom 25. November 2013). Beide Beschwerdeführerinnen sind jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Die Tatsache, dass Mutter und Tochter bis zur Abreise bei ihrem Bruder in Tiflis lebten und von diesem auch materiell unterstützt worden sind, lässt durchaus den Schluss zu, dass dies auch nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein wird. Jedenfalls können sie auf seine Hilfe zählen. Weiterhin hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Mutter über eine gute Schulbildung verfügt und die Tochter bis zur Ausreise die Schule besucht hat. Schliesslich verfügen beide Beschwerdeführerinnen über ein breit gefächertes Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführerinnen sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die übrigen prozessualen Anträge. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: