Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5282/2013/mel Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) und deren Kind C._______, geboren (...), Georgien, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 14. Juni 2013 ihren Heimatstaat Georgien verliessen, am 17. Juni 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Befragungen vom 27. Juni 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vorbrachten, er (der Beschwerdeführer) leide seit seinem Militärdienst im Jahr 2003 an einer Nierenkrankheit und erhalte seither dreimal in der Woche eine Dialysebehandlung, welche zunächst in Tiflis und seit Oktober 2012 in Y._______ durchgeführt werde, dass der Weg von ihrem Wohnort X._______ bis nach Y._______ für ihn kaum zu bewältigen sei, dass die Behandlungen von schlechter Qualität, oft zu kurz und nicht richtig gemacht worden seien, wodurch sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, dass bei ihm im Jahr 2010 zudem Herzprobleme und hoher Blutdruck festgestellt worden seien, dass er ferner keine Medikamente gegen die Anreicherung des Phosphorspiegels im Körper erhalten habe, vermutlich weil diese zu teuer seien, dass er selber keinerlei Problemen mit den Behörden oder Dritten ausgesetzt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte und angab, aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. August 2013 - eröffnet am 21. August 2013 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei im Wesentlichen ausführte, in den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, da die Beschwerdeführenden explizit zu Protokoll gegeben hätten, keine Probleme mit den Behörden oder mit privaten Drittpersonen gehabt zu haben und die inkompetente und fehlerhafte Dialysebehandlung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle, dass es zum Wegweisungsvollzug ausführte, gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stelle ein im Vergleich zur Schweiz tieferer medizinischer Standard im Heimatstaat des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, womit keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatung medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien im weiteren Sinne beziehungsweise aus humanitären Gründen Flüchtlinge, da das Leben des Beschwerdeführers in Georgien in grosser Gefahr geschwebt und es nur noch eine Frage der Zeit gewesen sei, dass er aufgrund von ungenügender medizinischer Behandlung gestorben wäre, dass er infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eine erhebliche und schwerwiegende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten habe, die unausweichlich zu einer für ihn lebensbedrohenden Situation führen würde, dass der dortige Standard der Dialysebehandlung mit demjenigen in der Schweiz nicht zu vergleichen sei, dass aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, dass bei einer allfälligen Rückkehr mit einer starken Reduzierung seiner Lebenserwartung gerechnet werden müsse, dass der lange Weg ins nächste Krankenhaus und das nicht Vorhandensein der notwendigen Medikamente gegen seine Probleme mit dem Herzen und dem Bluthochdruck als weitere Gründe für eine unzureichende Behandlung in Georgien respektive die absolut notwendige Behandlung in der Schweiz sprechen würden, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses ersuchten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Oktober 2013 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht angeordnet hat, dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in Georgien schon seit dem Jahr 2003 und somit seit zehn Jahren eine Dialysebehandlung erhält, mit welcher ihm sogar möglich war, bis kurz vor seiner Ausreise zu arbeiten, dass der Beschwerdeführer die nötigen Behandlungen und Medikamente in Georgien erhält, wenn auch nicht in derselben Qualität wie in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Dialysebehandlung seit über zehn Jahren in Kauf genommen hat, womit nicht ersichtlich wird, warum ihm dies nun nicht mehr zuzumuten ist, zumal er sich seit dem Jahr 2012 in einem näheren Krankenhaus behandeln lassen kann, dass somit im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführenden zudem aus einer finanziell gut gestellten Familie stammen, womit sie allenfalls auf Unterstützungsleistungen zählen können, dass auch sonst den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: