Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6893/2019 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2018 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (E-6184/2018) abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2019 das erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2019 abwies, dass es mit Verfügung vom 28. März 2019 auch das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2019 abwies und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 (E-2147/2019) auf die dagegen erhobene Beschwerde zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am (...) nach Italien rücküberstellt wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2019 in B._______ erneut um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 4. Oktober 2019 ein Übernahmeersuchen der (...) Behörden mit Verweis auf die zuvor festgestellte Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ablehnte, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage seines Rechtsvertreters am 12. November 2019 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Mehrfachgesuch einreichen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe eine Schweizerin kennengelernt, und am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen, dass im beigelegten Entscheid des Bezirksgerichts C._______ vom 2. Mai 2019 seine Vaterschaft festgestellt und der damals noch ungeborene Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt sowie der Obhut der Mutter zugewiesen worden sei, dass deshalb beantragt werde, die italienischen Behörden über die neue Sachlage in Kenntnis zu setzen, eventuell sei aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden am 16. Dezember 2019 das Wiederaufnahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung samt amtlicher Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter beantragt, dass er als Beilagen Kopien seiner Eingabe vom 12. November 2019, des Gesuchs vom 2. Dezember 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt des Kantons D._______ und der angefochtenen Verfügung zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden am 16. Dezember 2019 dem Ersuchen des SEM vom 2. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, womit die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie es unterlassen habe, die (...) Behörden um seine Wiederaufnahme zu ersuchen, als offensichtlich unbegründet erweist, zumal Italien und nicht B._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin zu erblicken ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach der am 16. Dezember 2019 erfolgten Zustimmung der italienischen Behörden zu seiner Wiederaufnahme nicht die Gelegenheit eingeräumt hat, zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch und zu seiner (erneuten) Wegweisung nach Italien Stellung zu nehmen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf BVGE 2017 VI/5 E. 7.4 f. verwiesen werden kann, dass insbesondere bei Mehrfachgesuchen das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird und - bei rechtsgenüglicher Begründung des Gesuchs und richtiger sowie vollständiger Feststellung des Sachverhalts - sowohl auf eine Anhörung als auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG verzichtet werden kann, dass dem rechtlichen Gehör bei Mehrfachgesuchen in Dublin-Verfahren auch deshalb Genüge getan ist, weil die Gesuchstellenden zuvor bereits erfolglos ein (ordentliches) Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen haben und mit den Abläufen des Verfahrens vertraut sind, dass in der angefochtenen Verfügung zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK zutreffend ausgeführt wurde, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter stelle keine schützenswerte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass der Sohn gemäss Entscheid des Bezirksgerichts C._______ in die Obhut der Mutter gegeben worden sei, die vollumfänglich für seinen Unterhalt aufkommen müsse, dass somit keine finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter festgestellt werden könne, und er auch nicht über einen längeren Zeitpunkt mit ihr zusammengelebt habe, dass sich an der Situation bei der Überstellung nach Italien auch mit der am (...) erfolgten Geburt des Sohnes nichts Grundlegendes verändert habe, zumal die Vaterschaft bereits damals anerkannt gewesen und die vollumfängliche finanzielle Unterhaltspflicht der Kindsmutter für den Sohn geregelt gewesen sei, dass die italienischen Behörden über seine familiäre Situation informiert worden seien und sie im Wissen darum dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten, dass es dem Beschwerdeführer respektive der Kindsmutter obliege, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2019 beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK anhängig gemacht hat und festzustellen ist, dass er das Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn auch von Italien aus wahrnehmen kann, dass eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass mangels Vorhandenseins einer schützenswerten Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK kein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht (vgl. BVGE 2013/37), dass bei dieser Sachlage die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO einzustufen ist, dass angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts C._______ vom 2. Mai 2019, mit dem der (ungeborene) Sohn der Obhut der Mutter zugewiesen wurde, auch keine Verletzung des Kindeswohls vorliegt, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann und unbesehen davon der in Kapitel III der Dublin-III-VO statuierte Art. 9 im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 8; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D- 5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person handelt, dass in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers vor der Überstellung nach Italien zutreffend ausgeführt wurde, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren, dass im Übrigen die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor seiner Überstellung darüber und über die notwendige Behandlung zu informieren haben wird, wodurch die allenfalls erforderliche Weiterbehandlung gewährleistet werden kann, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Mehrfachgesuch keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht hat, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in die Prüfung einbezogen worden sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 30. Dezember 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: