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E-4859/2021

E-4859/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 trat das SEM auf dessen Asyl- gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien als zustän- digen Dublin-Mitgliedsstaat weg. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6184/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, den Asylentscheid vom 19. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte erneut, den Asyl- entscheid vom 19. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies das SEM das Wiederwägungsgesuch ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2147/2019 vom 17. Juni 2019 aufgrund der ausgebliebenen Be- zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Italien als zustän- digen Dublin-Mitgliedsstaat zurückgeführt. E. Am 5. September 2019 suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um Asyl nach. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 lehnte das SEM ein Über- nahmegesuch der zuständigen französischen Behörden mit Verweis auf die zuvor festgestellte Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ab. F. Der Beschwerdeführer reiste gemäss Angaben seines Rechtsvertreters am

12. November 2019 erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags

E-4859/2021 Seite 3 beim SEM ein als «Demande d’asile» bezeichnetes Gesuch ein und bean- tragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei machte er unter an- derem geltend, er sei am (…) Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes einer Schweizer Staatsbürgerin geworden. G. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 trat das SEM auf das Mehrfachge- such vom 12. November 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6893/2019 vom 17. Januar 2020 ab. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 hob das SEM seine Verfügung vom

18. Dezember 2019 auf und erklärte sich für die Durchführung des natio- nalen Asylverfahrens als zuständig, nachdem die Frist für die Überstellung nach Italien als ursprünglich zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat abgelaufen war. I. Am 9. November 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Alter von vierzehn Jahren seien er und seine zwei Brüder in Kamerun zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden aufgrund des Vorwurfs des Mordes an einem (…). Er habe zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis ver- bracht und sei danach auf Regierungsbeschluss hin freigelassen worden und habe die Jahre danach gearbeitet, teilweise auch im Ausland, um die Familie finanziell zu versorgen. Er sei in seiner Heimat auch politisch aktiv gewesen und habe sich für verschiedene Anliegen an Demonstrationen beteiligt. Im Jahr (…) habe er mit weiteren Demonstranten den (…) blo- ckiert und sei daraufhin von den Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden. Im (…) sei er erneut von der Polizei verhaftet worden, da man eine schwer verletzte Person in der Nähe (…) aufgefunden habe, welche später an ihren Verletzungen gestorben sei. Sie hätten ihn darauf- hin einer entsprechenden Straftat zulasten dieser Person verdächtigt. Auf der Polizeistation hätten die Polizisten vom Beschwerdeführer Geld ver- langt. Nachdem er den anwesenden Polizisten einen Geldbetrag bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Kurz danach habe ihn ein weiterer Poli- zist aufgesucht und wiederum Geld von ihm verlangt. Gleichzeitig sei er von Familienangehörigen der verstorbenen Person bedroht worden. Diese

E-4859/2021 Seite 4 hätten zunächst seinen Bruder spitalreif geschlagen und diesem klarge- macht, dass sie als nächstes seinen Bruder, den Beschwerdeführer, töten würden. Daraufhin habe er sich um den Schutz der Behörden bemüht, wel- che ihm aber nicht geholfen hätten. Im Allgemeinen sei es für ihn als An- gehöriger einer ethnischen Minderheit schwierig gewesen, bei Problemen mit der Justiz staatlichen Schutz zu erlangen. Zwei Wochen danach habe die Polizei ihn eines Morgens zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, er müsse sich gleichentags bei den Behörden melden, da die Angelegenheit nun dem zuständigen Staatsanwalt übertragen worden sei. Auf Anraten seiner Mutter habe er am nächsten Morgen die Stadt verlassen und sei nach B._______ gereist, wo er sich bei einer Freundin seiner Mutter auf- gehalten habe. Nach rund drei Monaten habe er das Land mit einem itali- enischen Visum auf dem Luftweg über Italien nach Schweden verlassen. J. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachge- such anhand genommene Gesuch vom 12. November 2019 ab, stellte im Weiteren fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und erhob eine Gebühr. K. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig. (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – mit nachfolgenden Vorbehalten (vgl. E. 1.3 und E. 4) – ein- zutreten.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, ist festzuhalten, dass so- wohl die Wegweisung als auch der Vollzug nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend festgestellt und begründet, weshalb der Entscheid über die Wegweisung und der Vollzug in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde fällt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde hierzu auch keine Ausführungen und wendet auch nichts gegen diese Feststel- lung ein. Demgemäss ist auf den entsprechenden Antrag des Beschwer- deführers nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

E-4859/2021 Seite 6 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, dem Beschwerde- führer sei zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen – und damit sinngemäss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Flüchtlingsrelevanz aufweisen und im Übrigen bestünden ernsthafte Zweifel an deren Glaub- haftigkeit. Namentlich zwischen den zwei geltend gemachten Vorfällen – rund zweijährige Haft als Vierzehnjähriger aufgrund eines Mordverdachts und Teilnahme an Demonstrationen und darauffolgende Misshandlung durch die Behörden im Jahr (…) – und seiner Ausreise im Jahr (…), be- stehe kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Darüber hin- aus bestünden erhebliche Zweifel an seinen geltend gemachten politi- schen Aktivitäten, da seine diesbezüglichen Aussagen unsubstantiiert seien und er keine Beweismittel habe einreichen können, obwohl sein Name gemäss seinen Aussagen oft in den Medien gefallen sei. Hinsichtlich der vorgebrachten kurzzeitigen Verhaftung und eingeleiteten Untersu- chung durch die Behörden Ende 2017 sei festzustellen, dass die Probleme mit den Behörden einzig auf ökonomische Beweggründe zurückzuführen seien und keinen Zusammenhang mit seiner Ethnie aufweisen würden. Ausserdem habe er seine Heimat mit dem Flugzeug legal verlassen, ohne Schwierigkeiten erhalten zu haben, weshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einer behördlichen Suche nach ihm auszugehen sei. Bei der gel- tend gemachten Verfolgung durch Angehörige der verstorbenen Person handle es sich um eine drohende Blutrache unter Privaten und es fehle an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation; ausserdem seien seine Aussagen hierzu widersprüchlich ausgefallen.

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine Aussagen seien logisch sowie plausibel und die Gegebenheiten über sein Heimatland Kamerun, welche er im Zusammenhang mit seinen Asylgrün- den vorgebracht habe, würden sich mit den entsprechenden Länderinfor- mationen von Menschenrechtsorganisationen decken. Seine Asylgründe habe er ausserdem durch den eingereichten Zeitungsartikel untermauert. Aufgrund der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur (…) Partei und seiner eigenen Sympathie für die oppositionelle politische Partei sowie der Strafuntersuchung gegen seine Person wäre er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2008 verschiedenen Arbeiten nachgegangen, sowohl in Kamerun als auch im Ausland, namentlich bis 2009 in C._______ und von 2014 bis 2016 in

E-4859/2021 Seite 8 D._______ und hat sich nach seiner Rückkehr aus D._______ im (…)we- sen selbständig gemacht (vgl. SEM-eAkten, 1056474-29/8, F32). Während diesen Jahren hat er offenbar keine Probleme irgendeiner Art mit den Be- hörden gewärtigen müssen oder wurde von den Behörden in irgendeiner Wese behelligt. Aus diesem Grund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den geschilderten Ereignissen im Zeitraum bis 2008, namentlich der an- geblichen Inhaftierung aufgrund eines Mordverdachts sowie der Misshand- lung durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der Teilnahme an einer De- monstration, keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da kein hin- reichender Kausalzusammenhang – sowohl in zeitlicher wie auch in sach- licher Hinsicht – zwischen diesen und seiner Ausreise im Jahr 2018 er- kennbar ist. Was die geltend gemachte Strafuntersuchung der Behörden gegen seine Person im Jahr 2017 betrifft, ist ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vor- bringens festzustellen, dass dieses die Anforderungen an die asylrechtli- che Relevanz ebenfalls nicht zu erfüllen vermag. Vorab ist festzustellen, dass grundsätzlich legitim ist, ja aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, dass bei Ereignissen, wie dem vom Beschwerdeführer beschriebenen, eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Nicht zu beanstanden ist die Einschät- zung der Vorinstanz, es hätten dem Vorgehen der Behörden ökonomische Motive zugrunde gelegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers be- treffend das Vorgehen der Sicherheitsbehörden lässt darauf schliessen, dass es diesen primär um die Erpressung von Geld ging und die involvier- ten Polizisten damit aus rein kriminellen Motiven zwecks persönlicher Be- reicherung agierten. Hierfür spricht namentlich, dass der Beschwerdefüh- rer nach Bezahlung einer Geldsumme aus der Haft entlassen worden ist (vgl. SEM-eAkten, 1056474-29/8, F59) und von der Polizei offenbar auch nie irgendein offizielles Dokument im Zusammenhang mit der angeblichen Strafuntersuchung, wie etwa einen Haftbefehl oder eine Vorladung, erhal- ten hat. Aufgrund seiner Aussagen und den Akten besteht denn auch kein Grund zur Annahme, dass dem geschilderten Verhalten der Polizisten eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu- grunde gelegen hätte. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der verstorbenen Person, ungeachtet der Glaubhaf- tigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen. Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass es privaten Blutfehden und drohender Blutrache am Er- fordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation man- gelt, da die Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Blutrache seitens Pri- vatpersonen nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund,

E-4859/2021 Seite 9 sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Sichtweise zu führen und insbesondere den vorinstanzlichen Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen und die Wiedergabe des Sach- verhalts und der Verfahrensgeschichte. Eine hinreichende Auseinander- setzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu erkennen. Schliesslich ist auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom

1. Oktober 2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser handelt über eine Demonstration auf dem (…) E._______ und weist keinerlei Bezug zu seiner Person und seinen Asylgründen auf.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. Es besteht namentlich auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Beschwerdeführer seinen diesbezüg- lichen Eventualantrag in der Beschwerde nicht begründet. Der Eventualan- trag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich indessen, dass seine Begehren als aus- sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzu- weisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als ge- genstandslos.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei- ständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4859/2021 Urteil vom 5. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 trat das SEM auf dessen Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat weg. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6184/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, den Asylentscheid vom 19. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte erneut, den Asylentscheid vom 19. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies das SEM das Wiederwägungsgesuch ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2147/2019 vom 17. Juni 2019 aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat zurückgeführt. E. Am 5. September 2019 suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um Asyl nach. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 lehnte das SEM ein Übernahmegesuch der zuständigen französischen Behörden mit Verweis auf die zuvor festgestellte Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens ab. F. Der Beschwerdeführer reiste gemäss Angaben seines Rechtsvertreters am 12. November 2019 erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags beim SEM ein als «Demande d'asile» bezeichnetes Gesuch ein und beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (...) Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes einer Schweizer Staatsbürgerin geworden. G. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 12. November 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6893/2019 vom 17. Januar 2020 ab. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 18. Dezember 2019 auf und erklärte sich für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens als zuständig, nachdem die Frist für die Überstellung nach Italien als ursprünglich zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat abgelaufen war. I. Am 9. November 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Alter von vierzehn Jahren seien er und seine zwei Brüder in Kamerun zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden aufgrund des Vorwurfs des Mordes an einem (...). Er habe zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis verbracht und sei danach auf Regierungsbeschluss hin freigelassen worden und habe die Jahre danach gearbeitet, teilweise auch im Ausland, um die Familie finanziell zu versorgen. Er sei in seiner Heimat auch politisch aktiv gewesen und habe sich für verschiedene Anliegen an Demonstrationen beteiligt. Im Jahr (...) habe er mit weiteren Demonstranten den (...) blockiert und sei daraufhin von den Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden. Im (...) sei er erneut von der Polizei verhaftet worden, da man eine schwer verletzte Person in der Nähe (...) aufgefunden habe, welche später an ihren Verletzungen gestorben sei. Sie hätten ihn daraufhin einer entsprechenden Straftat zulasten dieser Person verdächtigt. Auf der Polizeistation hätten die Polizisten vom Beschwerdeführer Geld verlangt. Nachdem er den anwesenden Polizisten einen Geldbetrag bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Kurz danach habe ihn ein weiterer Polizist aufgesucht und wiederum Geld von ihm verlangt. Gleichzeitig sei er von Familienangehörigen der verstorbenen Person bedroht worden. Diese hätten zunächst seinen Bruder spitalreif geschlagen und diesem klargemacht, dass sie als nächstes seinen Bruder, den Beschwerdeführer, töten würden. Daraufhin habe er sich um den Schutz der Behörden bemüht, welche ihm aber nicht geholfen hätten. Im Allgemeinen sei es für ihn als Angehöriger einer ethnischen Minderheit schwierig gewesen, bei Problemen mit der Justiz staatlichen Schutz zu erlangen. Zwei Wochen danach habe die Polizei ihn eines Morgens zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, er müsse sich gleichentags bei den Behörden melden, da die Angelegenheit nun dem zuständigen Staatsanwalt übertragen worden sei. Auf Anraten seiner Mutter habe er am nächsten Morgen die Stadt verlassen und sei nach B._______ gereist, wo er sich bei einer Freundin seiner Mutter aufgehalten habe. Nach rund drei Monaten habe er das Land mit einem italienischen Visum auf dem Luftweg über Italien nach Schweden verlassen. J. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 12. November 2019 ab, stellte im Weiteren fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und erhob eine Gebühr. K. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig. (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Vorbehalten (vgl. E. 1.3 und E. 4) - einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, ist festzuhalten, dass sowohl die Wegweisung als auch der Vollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt und begründet, weshalb der Entscheid über die Wegweisung und der Vollzug in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde fällt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde hierzu auch keine Ausführungen und wendet auch nichts gegen diese Feststellung ein. Demgemäss ist auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen - und damit sinngemäss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen - nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Flüchtlingsrelevanz aufweisen und im Übrigen bestünden ernsthafte Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Namentlich zwischen den zwei geltend gemachten Vorfällen - rund zweijährige Haft als Vierzehnjähriger aufgrund eines Mordverdachts und Teilnahme an Demonstrationen und darauffolgende Misshandlung durch die Behörden im Jahr (...) - und seiner Ausreise im Jahr (...), bestehe kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten, da seine diesbezüglichen Aussagen unsubstantiiert seien und er keine Beweismittel habe einreichen können, obwohl sein Name gemäss seinen Aussagen oft in den Medien gefallen sei. Hinsichtlich der vorgebrachten kurzzeitigen Verhaftung und eingeleiteten Untersuchung durch die Behörden Ende 2017 sei festzustellen, dass die Probleme mit den Behörden einzig auf ökonomische Beweggründe zurückzuführen seien und keinen Zusammenhang mit seiner Ethnie aufweisen würden. Ausserdem habe er seine Heimat mit dem Flugzeug legal verlassen, ohne Schwierigkeiten erhalten zu haben, weshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einer behördlichen Suche nach ihm auszugehen sei. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der verstorbenen Person handle es sich um eine drohende Blutrache unter Privaten und es fehle an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation; ausserdem seien seine Aussagen hierzu widersprüchlich ausgefallen. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine Aussagen seien logisch sowie plausibel und die Gegebenheiten über sein Heimatland Kamerun, welche er im Zusammenhang mit seinen Asylgründen vorgebracht habe, würden sich mit den entsprechenden Länderinformationen von Menschenrechtsorganisationen decken. Seine Asylgründe habe er ausserdem durch den eingereichten Zeitungsartikel untermauert. Aufgrund der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur (...) Partei und seiner eigenen Sympathie für die oppositionelle politische Partei sowie der Strafuntersuchung gegen seine Person wäre er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 6.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2008 verschiedenen Arbeiten nachgegangen, sowohl in Kamerun als auch im Ausland, namentlich bis 2009 in C._______ und von 2014 bis 2016 in D._______ und hat sich nach seiner Rückkehr aus D._______ im (...)wesen selbständig gemacht (vgl. SEM-eAkten, 1056474-29/8, F32). Während diesen Jahren hat er offenbar keine Probleme irgendeiner Art mit den Behörden gewärtigen müssen oder wurde von den Behörden in irgendeiner Wese behelligt. Aus diesem Grund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den geschilderten Ereignissen im Zeitraum bis 2008, namentlich der angeblichen Inhaftierung aufgrund eines Mordverdachts sowie der Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration, keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da kein hinreichender Kausalzusammenhang - sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht - zwischen diesen und seiner Ausreise im Jahr 2018 erkennbar ist. Was die geltend gemachte Strafuntersuchung der Behörden gegen seine Person im Jahr 2017 betrifft, ist ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzustellen, dass dieses die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz ebenfalls nicht zu erfüllen vermag. Vorab ist festzustellen, dass grundsätzlich legitim ist, ja aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, dass bei Ereignissen, wie dem vom Beschwerdeführer beschriebenen, eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung der Vorinstanz, es hätten dem Vorgehen der Behörden ökonomische Motive zugrunde gelegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Vorgehen der Sicherheitsbehörden lässt darauf schliessen, dass es diesen primär um die Erpressung von Geld ging und die involvierten Polizisten damit aus rein kriminellen Motiven zwecks persönlicher Bereicherung agierten. Hierfür spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer nach Bezahlung einer Geldsumme aus der Haft entlassen worden ist (vgl. SEM-eAkten, 1056474-29/8, F59) und von der Polizei offenbar auch nie irgendein offizielles Dokument im Zusammenhang mit der angeblichen Strafuntersuchung, wie etwa einen Haftbefehl oder eine Vorladung, erhalten hat. Aufgrund seiner Aussagen und den Akten besteht denn auch kein Grund zur Annahme, dass dem geschilderten Verhalten der Polizisten eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Gesetzes zugrunde gelegen hätte. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der verstorbenen Person, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen. Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass es privaten Blutfehden und drohender Blutrache am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Blutrache seitens Privatpersonen nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Sichtweise zu führen und insbesondere den vorinstanzlichen Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen und die Wiedergabe des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu erkennen. Schliesslich ist auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 1. Oktober 2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser handelt über eine Demonstration auf dem (...) E._______ und weist keinerlei Bezug zu seiner Person und seinen Asylgründen auf.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht namentlich auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Eventualantrag in der Beschwerde nicht begründet. Der Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann