Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6853/2013 Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______ Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 18. Oktober 2013 summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, die italienischen Behörden würden Flüchtlinge schlecht behandeln und ihnen keine Hilfe zukommen lassen, weshalb er Angst habe, im Falle der Rückführung dorthin auf der Strasse zu landen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 28. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass ihm Asyl zu gewähren oder eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) kommentarlos mehrere fremdsprachige Dokumente, bei welchen es sich um Identitätsdokumente handeln dürfte, zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 9. Dezember 2013 provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist und die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen im Heimatstaat nicht gehört werden können, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 S. 28 f.; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Oktober 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 17. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Oktober 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und das Einreichen des Asylgesuchs in Italien explizit bestätigte, dass sodann die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (...) nicht zu seiner Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu betrachten sind, dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten offensichtlich auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO ergeben, dass die Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO (oder von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) darstellt, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Schweiz sei von Anfang an das Ziel seiner Reise gewesen und er sei von den italienischen Behörden gegen seinen Willen gezwungen worden, dort ein Asylgesuch zu stellen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs zu ändern vermag, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müsste, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst und es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gewisser Schwierigkeiten bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in Italien von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Überstellung in dieses Land gestützt auf die Dublin-II-VO ausgeht (vgl. zuletzt etwa die Urteile E 6767/2013 vom 9. Dezember 2013, D-6735/2013 und D-6208/2013 vom 5. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013, teilweise unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen im Dublin-Mitgliedstaat Italien vom Oktober 2013) und kein Grund besteht, im vorliegenden Verfahren von dieser Praxis abzuweichen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen Italien Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen grundsätzlich einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass das BFM in seiner Verfügung dargelegt hat, eine möglicherweise durchzuführende medizinische Behandlung (der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, in Syrien sei ein Leistenbruch auf der rechten Körperseite operiert worden, und nun sei ein solches Gesundheitsproblem auf der linken Seite aufgetreten) könne auch in Italien erhältlich gemacht werden, was in der Beschwerde mit keinem Wort thematisiert wird, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: