Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. September 2017, des Dublin-Gesprächs vom 13. September 2017 und der Anhörung vom 16. Januar 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und der Ethnie Asante. Im Alter von ungefähr fünf Jahren habe ihr Vater ihre Familie verlassen. Seither würde sie keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen. Einige Jahre später sei ihre Mutter in die Schweiz gereist, wo sie erneut geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe fortan alleine bei ihrer Grossmutter sowie im Schulinternat gelebt und bis zur Sekundarstufe die Schule besucht, aber nicht abgeschlossen. Als ihre Grossmutter nicht mehr in der Lage gewesen sei finanziell für die Schulgelder aufzukommen, habe ihr ihre Mutter vorgeschlagen sie in die Schweiz zu holen. Diesem Angebot sei sie im Jahr (...) nachgekommen, nachdem sie die Schule in Ghana abgebrochen habe. Nach drei bis vier Jahren, welche sie bei ihrer Mutter, deren neuem Ehemann und ihren (...) in der Schweiz gelebt und in D._______ eine Schule besucht habe, hätten ihr die schweizerischen Behörden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Folglich sei sie nach Deutschland zu einem Bekannten (dem späteren Kindsvater) gezogen und habe ungefähr vier Jahre dort gelebt. Weil sich das Zusammenleben mit ihm als schwierig erwiesen und sie sich nicht gut behandelt gefühlt habe, sei sie Ende August 2017 zurück in die Schweiz gereist und habe um Asyl nachgesucht. Ihre Grossmutter sei inzwischen verstorben, weitere Verwandte habe sie in Ghana ihres Wissens nicht, weshalb sie auf niemandes Unterstützung bauen könne. Am (...) habe sie in E._______ ihren Sohn zur Welt gebracht. Mit dessen Vater - dem Bekannten in Deutschland - pflege sie keinen Kontakt mehr, dieser wisse auch nicht um ihren Aufenthalt in der Schweiz. Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin keine ein. B. Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Gebrauch machte. Sie führte erneut aus, sie hätte in Ghana niemanden der sie unterstützen könne. Als alleinerziehende Mutter würde ein hartes Leben auf sie zukommen. Die Jobsuche würde sich durch den fehlenden Schulabschluss und ein entsprechendes Zertifikat als sehr schwierig erweisen. Auch eine geeignete Unterkunft sei schwer zu finden, zumal sie nur beschränkt und nicht für lange Zeit auf die Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen könne. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vater des Kindes vor dem Hintergrund der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine angemessene Parteientschädigung. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant, weil es zu keiner Verfolgung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie hätten lediglich wirtschaftliche Gründe als Motiv für das Verlassen Ghanas aufgeführt und keine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht. Damit hätten sie keine asylrelevanten Gründe für ihre Ausreise aus Ghana vorgebracht. Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahre (...) gelebt habe und könne eine mehrjährige schulische Ausbildung vorweisen, welche sie in der Schweiz fortgesetzt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes zu sorgen. Ihre Verwandten in der Schweiz könnten sie bei ihrer Wiedereingliederung zusätzlich unterstützen. Zudem gebe es in Ghana eine Reihe von Politinitiativen, welche Frauen fördern und in ihren Rechten stärken würden. Daneben seien Organisationen vor Ort tätig, an welche sie sich wenden könne, sollte sie tatsächlich auf kein soziales und familiäres Beziehungsnetz mehr zurückgreifen können.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Bedenken betreffend ihre wirtschaftliche Situation und die schwierigen Umstände unter welchen die Beschwerdeführerin ihren Sohn grossziehen müsste. Sie bekräftigt erneut, in Ghana kein tragfähiges soziales Netz zu haben und über keinen Schulabschluss zu verfügen. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde hier in der Schweiz aus ihren Familienstrukturen gerissen werden. Darüber hinaus sei die Vorinstanz anzuweisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen.
E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Ausführungen zur Frage der Gewährung von Asyl und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemacht, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK. Sie substanziiert diesen Antrag jedoch nicht und macht auch keine Verfolgungssituation geltend. Es ergeben sich folglich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht unzulässig erscheinen.
E. 8.2.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens und schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat eine Ausländerin oder ein Ausländer nahe Verwandte (sogenannte Kernfamilie) in der Schweiz, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr oder ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater pflegen laut eigenen Angaben keinen Kontakt mehr und leben folglich nicht in eheähnlicher Gemeinschaft, weshalb ein Vollzug der Wegweisung Art. 8 EMRK nicht verletzt. Da der Kindsvater in Deutschland lebt, liegt es nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, über ein Verbleiberecht des Sohnes beim Vater in Deutschland zu urteilen. Auf den Antrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen, wird deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fällt aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch der verhältnismässig lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Europa nichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit das Wegweisungsvollzugs sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird darauf verwiesen. Der Bundesrat hat überdies Ghana als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit lässt die allgemeine Lage in Ghana nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Anzufügen bleibt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim SEM um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu ersuchen. Die Gesamtheit dieser Faktoren sollte es den Beschwerdeführenden ermöglichen, sich in Ghana zu reintegrieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ghana einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt würden.
E. 8.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Eine Rückkehr in den Heimatstaat dürfte sich in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann klarerweise nicht von einer besonderen Integration des (...) alten Kindes in der Schweiz gesprochen werden. Eigenen Angaben zufolge pflegt die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater, welcher (...) wohnhaft sei und auch zu ihrer Familie in der Schweiz kann kurz nach der Geburt noch keine relevante Beziehung entstanden sein. Somit besteht kein unmittelbares persönliches Umfeld im Sinne der oben genannten Bestimmungen, aus welchem das Kind gerissen werden könnte. Es kann daher nicht von einer Verwurzelung und sozialen Einbettung in der Schweiz die Rede sein. Auch diesbezüglich steht dem Vollzug der Wegweisung somit nichts entgegen. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt folglich, dass die Wegweisung auch zumutbar ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-684/2018 Urteil vom 2. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Ghana, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. September 2017, des Dublin-Gesprächs vom 13. September 2017 und der Anhörung vom 16. Januar 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und der Ethnie Asante. Im Alter von ungefähr fünf Jahren habe ihr Vater ihre Familie verlassen. Seither würde sie keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen. Einige Jahre später sei ihre Mutter in die Schweiz gereist, wo sie erneut geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe fortan alleine bei ihrer Grossmutter sowie im Schulinternat gelebt und bis zur Sekundarstufe die Schule besucht, aber nicht abgeschlossen. Als ihre Grossmutter nicht mehr in der Lage gewesen sei finanziell für die Schulgelder aufzukommen, habe ihr ihre Mutter vorgeschlagen sie in die Schweiz zu holen. Diesem Angebot sei sie im Jahr (...) nachgekommen, nachdem sie die Schule in Ghana abgebrochen habe. Nach drei bis vier Jahren, welche sie bei ihrer Mutter, deren neuem Ehemann und ihren (...) in der Schweiz gelebt und in D._______ eine Schule besucht habe, hätten ihr die schweizerischen Behörden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Folglich sei sie nach Deutschland zu einem Bekannten (dem späteren Kindsvater) gezogen und habe ungefähr vier Jahre dort gelebt. Weil sich das Zusammenleben mit ihm als schwierig erwiesen und sie sich nicht gut behandelt gefühlt habe, sei sie Ende August 2017 zurück in die Schweiz gereist und habe um Asyl nachgesucht. Ihre Grossmutter sei inzwischen verstorben, weitere Verwandte habe sie in Ghana ihres Wissens nicht, weshalb sie auf niemandes Unterstützung bauen könne. Am (...) habe sie in E._______ ihren Sohn zur Welt gebracht. Mit dessen Vater - dem Bekannten in Deutschland - pflege sie keinen Kontakt mehr, dieser wisse auch nicht um ihren Aufenthalt in der Schweiz. Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin keine ein. B. Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Gebrauch machte. Sie führte erneut aus, sie hätte in Ghana niemanden der sie unterstützen könne. Als alleinerziehende Mutter würde ein hartes Leben auf sie zukommen. Die Jobsuche würde sich durch den fehlenden Schulabschluss und ein entsprechendes Zertifikat als sehr schwierig erweisen. Auch eine geeignete Unterkunft sei schwer zu finden, zumal sie nur beschränkt und nicht für lange Zeit auf die Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen könne. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vater des Kindes vor dem Hintergrund der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine angemessene Parteientschädigung. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant, weil es zu keiner Verfolgung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie hätten lediglich wirtschaftliche Gründe als Motiv für das Verlassen Ghanas aufgeführt und keine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht. Damit hätten sie keine asylrelevanten Gründe für ihre Ausreise aus Ghana vorgebracht. Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahre (...) gelebt habe und könne eine mehrjährige schulische Ausbildung vorweisen, welche sie in der Schweiz fortgesetzt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes zu sorgen. Ihre Verwandten in der Schweiz könnten sie bei ihrer Wiedereingliederung zusätzlich unterstützen. Zudem gebe es in Ghana eine Reihe von Politinitiativen, welche Frauen fördern und in ihren Rechten stärken würden. Daneben seien Organisationen vor Ort tätig, an welche sie sich wenden könne, sollte sie tatsächlich auf kein soziales und familiäres Beziehungsnetz mehr zurückgreifen können. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Bedenken betreffend ihre wirtschaftliche Situation und die schwierigen Umstände unter welchen die Beschwerdeführerin ihren Sohn grossziehen müsste. Sie bekräftigt erneut, in Ghana kein tragfähiges soziales Netz zu haben und über keinen Schulabschluss zu verfügen. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde hier in der Schweiz aus ihren Familienstrukturen gerissen werden. Darüber hinaus sei die Vorinstanz anzuweisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen.
6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Ausführungen zur Frage der Gewährung von Asyl und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemacht, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK. Sie substanziiert diesen Antrag jedoch nicht und macht auch keine Verfolgungssituation geltend. Es ergeben sich folglich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht unzulässig erscheinen. 8.2.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens und schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat eine Ausländerin oder ein Ausländer nahe Verwandte (sogenannte Kernfamilie) in der Schweiz, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr oder ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater pflegen laut eigenen Angaben keinen Kontakt mehr und leben folglich nicht in eheähnlicher Gemeinschaft, weshalb ein Vollzug der Wegweisung Art. 8 EMRK nicht verletzt. Da der Kindsvater in Deutschland lebt, liegt es nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, über ein Verbleiberecht des Sohnes beim Vater in Deutschland zu urteilen. Auf den Antrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen, wird deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fällt aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch der verhältnismässig lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Europa nichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit das Wegweisungsvollzugs sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird darauf verwiesen. Der Bundesrat hat überdies Ghana als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit lässt die allgemeine Lage in Ghana nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Anzufügen bleibt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim SEM um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu ersuchen. Die Gesamtheit dieser Faktoren sollte es den Beschwerdeführenden ermöglichen, sich in Ghana zu reintegrieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ghana einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt würden. 8.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Eine Rückkehr in den Heimatstaat dürfte sich in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann klarerweise nicht von einer besonderen Integration des (...) alten Kindes in der Schweiz gesprochen werden. Eigenen Angaben zufolge pflegt die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater, welcher (...) wohnhaft sei und auch zu ihrer Familie in der Schweiz kann kurz nach der Geburt noch keine relevante Beziehung entstanden sein. Somit besteht kein unmittelbares persönliches Umfeld im Sinne der oben genannten Bestimmungen, aus welchem das Kind gerissen werden könnte. Es kann daher nicht von einer Verwurzelung und sozialen Einbettung in der Schweiz die Rede sein. Auch diesbezüglich steht dem Vollzug der Wegweisung somit nichts entgegen. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt folglich, dass die Wegweisung auch zumutbar ist. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand: