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E-6813/2018

E-6813/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 31. Dezember 2015. Am 25. Januar 2016 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum fanden am 3. Februar 2016 die Befragungen zur Person statt (BzP). Am (...) kam der gemeinsame Sohn C._______ zur Welt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 5. April 2018 beziehungsweise am 7. Mai 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er und die Beschwerdeführerin seien sich auf dem gemeinsamen Schulweg nähergekommen. Irgendwann hätten die Leute über sie gesagt, sie würden ein unzüchtiges Verhältnis führen. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, fortzugehen. Daraufhin habe er der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten. Diese habe nach kurzer Rücksprache mit ihrer Mutter eingewilligt und sie seien in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie sich religiös trauen lassen. Dies habe das Problem zu Hause jedoch nicht gelöst, weil die Beschwerdeführerin einem anderen Mann versprochen worden sei und sie in der Heimat mittlerweile als entführt gelte. Die Strafe für eine uneheliche Beziehung sei Auspeitschen oder Steinigung. Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Sie habe den Beschwerdeführer auf dem Schulweg näher kennengelernt, in der Folge telefonischen Kontakt mit ihm gepflegt und sich ab und zu mit ihm getroffen. Sie hätten sich ineinander verliebt und die Leute hätten begonnen, über sie zu reden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, sie würden ein unsittliches Verhältnis führen, und ihr Onkel, ein vormals praktizierender (...), hätte sie bereits einem anderen Mann versprochen. Dieser Heiratskandidat habe gedroht, sie und jeden Nebenbuhler zu töten, sollte sie ihn nicht heiraten. Der Beschwerdeführer habe sie darüber informiert, dass sie in Gefahr seien und das Land verlassen müssten. Sie habe sich mit ihrer Mutter besprochen, welche ihr ebenfalls mitgeteilt habe, dass über sie geredet werde und ihr ihre Zustimmung zur Ausreise erteilt habe. Am nächsten Tag habe sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer auf den Weg in den Iran gemacht. Dort habe sie einen weiteren Onkel, in dessen zu Hause sie sich religiös hätten trauen lassen. Die Beschwerdeführenden gaben die Tazkera des Beschwerdeführers im Original mit Übersetzung, eine Kopie der Tazkera des Vaters des Beschwerdeführers mit Übersetzung sowie zwei Suchmeldungen betreffend ihre Personen als Beweismittel zu den Akten. B. Mit je separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 2 aufzuheben und die Streitsache zur allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Gesuchs um Flüchtlingsanerkennung und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhaltes, hinsichtlich von Wegweisungsvollzugshindernissen und Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere in die eigenen Beweismittel. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen, andernfalls eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen sei. Mit der Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden unter anderem zwei als "Zusatzblatt Kurzbericht" bezeichnete Schreiben der Hilfswerkvertretung vom 5. April 2018 beziehungsweise vom 8. Mai 2018 als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 wurden die Verfahren E-6813/2018 und E-6816/2018 durch die Instruktionsrichterin vereinigt. Sodann gewährte sie den Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten A22/1 (Beweismittel-Couvert, Beweismittel 1-4 [SEM-Dossier N 667 240]) und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist ein. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, die fremdsprachigen Beweismittel - soweit dies noch nicht erfolgt war - in eine Amtssprache zu übersetzen und dem Gericht innert Frist nachzureichen. Schliesslich verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 die Übersetzungen betreffend zwei Suchmeldungen zu den Akten. Im Übrigen äusserten sie sich zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zum Aussageverhalten der Beschwerdeführenden. H. Am 11. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist beim Gericht die Replik ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Soweit in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich Wegweisungshindernissen und Neubeurteilung beantragt wird (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist festzuhalten, dass der Antrag nicht weiter begründet und ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung desselben weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten keine Angaben darüber machen können, wie und wann die Dorfbewohner sie zusammen gesehen haben sollen. Sodann führe die Beschwerdeführerin einerseits aus, sie habe die entsprechenden Informationen von ihrer Mutter, andererseits habe diese aber über keine konkreten Informationen verfügt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden nichts zu dem Mann sagen können, welchem die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel zur Ehe versprochen worden sein soll. Des Weiteren würden die eingereichten Beweismittel nur in Kopie vorliegen und bei einem Dokument seien Auffälligkeiten bezüglich des Ausstellungsortes auszumachen. Da solche Dokumente darüber hinaus leicht käuflich erworben werden könnten, seien sie nicht geeignet, ihre Fluchtgründe zu untermauern. Im Ergebnis seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt. Auch begründe die Vorinstanz ihren Entscheid nur knapp und nicht mit der gebührenden Sorgfalt. Ferner habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und ihre Einwendungen seien aktenwidrig. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Vielmehr würden ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten und dem Kurzbericht der Hilfswerkvertretung könne entnommen werden, dass ihre Vorbringen aus der Sicht einer unabhängigen Partei als glaubhaft erscheinen würden. Neben den zahlreichen Realkennzeichen seien ihre Schilderungen in freier und assoziativer Erzählung mit zahlreichen Details und inhaltlichen Besonderheiten vorgetragen worden. Gemäss Bericht der Hilfswerkvertretung seien ihre Erzählweisen sehr genau und glaubwürdig. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der gemeinsame Sohn in Afghanistan als aussereheliches Kind betrachtet würde und er deshalb in seiner Existenz gefährdet wäre. Die Verfügung verletze Bundesrecht, missachte diverse völkerrechtliche Vorgaben und sei nicht angemessen.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu seinen Personalien und Identitätspapieren unvereinbare Angaben gemacht. Ferner würden sich die Beschwerdeführenden bei den Schilderungen ihrer Treffen widersprechen. Die Beschwerdeführerin mache im Zusammenhang mit der Frage, wie sie vom Bekanntwerden ihrer Beziehung erfahren habe, unterschiedliche Angaben. Des Weiteren würden sich die Beschwerdeführenden unstimmig über ihre Eheschliessung im Iran und über die geplante Zwangsheirat äussern. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einem eingereichten Dokument zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei, dies an der vorgenommenen Beweismittelwürdigung jedoch nichts ändere.

E. 7 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Replik insbesondere geltend, die in der Vernehmlassung von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche seien in der angefochtenen Verfügung noch nicht erwähnt worden, was als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu qualifizieren sei und aufzeige, dass der Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt worden sei. Sodann sei zum erwähnten Übersetzungsfehler festzuhalten, dass die falsche Ortsbezeichnung auf dem Dokument einer der Hauptgründe gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche abgewiesen habe.

E. 8 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung) sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 festgestellt, dass den Beschwerdeführenden dieses durch die Vorinstanz gewährt wurde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung verwiesen werden.

E. 8.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sinngemäss geltend gemacht wird, der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden sei anlässlich der Anhörungen nicht gehörig vertreten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rüge einerseits in keiner Weise substantiiert ist. Andererseits waren die Interessen des Sohnes im Asylverfahren - in Anbetracht seines damaligen Alters - durch seine Eltern, als dessen gesetzliche Vertreter, ausreichend vertreten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 8.3 Mit den Beschwerdeführenden ist insoweit übereinzugehen, dass die Entscheidbegründung der Vorinstanz kurz ausgefallen ist. Jedoch kann dem Entscheid entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Insbesondere wird in der Verfügung ausgeführt, nach Auffassung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden - unter konkretem Bezug auf ihre Aussagen - keine substantiierten Angaben über die geltend gemachten Beobachtungen ihrer Treffen und über den Heiratskandidaten machen können. Zudem hätten sie das Datum ihrer Hochzeit nicht gekannt. Sodann wird im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör zu den vorgehaltenen Widersprüchen zwar - wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen - pauschal auf die Anhörungsprotokolle verwiesen, welchen aber die erwähnten Vorhalte ohne Weiteres entnommen werden können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erweisen sich als unbegründet.

E. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann unter Verweis auf Art. 3 KRK sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 (sog. drittes Fakultativprotokoll zur Kindesrechtskonvention, SR 0.107.3; in Kraft für die Schweiz seit dem 24. Juli 2017) mangelnde Sachverhaltsabklärung und Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz gerügt. Wie nachstehend auszuführen sein wird (vgl. E. 10), hatte die Vorinstanz keinen Grund zur Annahme, die Interessen des - durch seine Eltern als dessen gesetzliche Vertreter vertretenen - Kindes wären in asylrelevanter Weise beziehungsweise in konventionsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflichten ist diesbezüglich zu verneinen.

E. 8.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in pauschaler Form die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung gerügt wird, ist festzuhalten, dass die Rüge nicht weiter begründet wird. Solches kann auch nicht festgestellt werden, weshalb die Rüge letztendlich nicht verfängt. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, ist als eine Frage der materiellen Würdigung unter E. 10 zu behandeln.

E. 8.6 In ihrer Replik rügen die Beschwerdeführerenden, die Vorinstanz zähle in ihrer Vernehmlassung zahlreiche weitere Widersprüche auf, welche in der angefochtenen Verfügung noch nicht erwähnt worden seien. Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG) hat es die Vorinstanz grundsätzlich zu unterlassen, im Rahmen des Schriftenwechsels ihre Entscheidbegründung zu ergänzen beziehungsweise die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit auf neue Weise zu begründen. Der von ihr praxisgemäss angebrachte Vorbehalt, weitere Unstimmigkeiten geltend zu machen, ist verfahrensrechtlich problematisch. Im Zusammenhang mit den in der Vernehmlassung aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffend Personalien, Identitätspapiere, Angaben zu den gemeinsamen Treffen der Beschwerdeführenden, ihrer Heirat sowie Kenntnisnahme der geplanten Zwangsheirat ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht massgeblich oder gar nicht ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch E. 10). Die in der Stellungnahme festgehaltenen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Mutter wurden bereits in der angefochtenen Verfügung thematisiert (vgl. SEM-Akten, N 667 659, A21/5 S. 2 und 3). Auch der Themenkreis rund um den Heiratskandidaten der Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelt. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Kassation als nicht gerechtfertigt beziehungsweise würde sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als blosser formalistischer Leerlauf erweisen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

E. 8.7 Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich nach Prüfung der formellen Rügen keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien als unverheiratetes Liebespaar in ihrem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits einem anderen Mann zur Ehe versprochen worden, weshalb ihre Trauung im Iran sie nicht vor Verfolgung im Heimatland schützen könne. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten wenig konkret sind. Ihren Schilderungen kann zum Beispiel nicht entnommen werden, ob nach der angeblichen Entdeckung ihrer Beziehung und noch vor ihrer Ausreise tatsächlich konkrete Schritte eingeleitet wurden, um die behauptete Sittenverletzung zu ahnden. Gemäss ihren Vorbringen kannten die Beschwerdeführenden eine mögliche Gefahr nur vom Hörensagen. Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden an zahlreichen Stellen unstimmig sind und konstruiert wirken. Namentlich soll die Mutter der Beschwerdeführerin ihr gerade an dem Tag mitgeteilt haben, dass in letzter Zeit über die Beschwerdeführenden getuschelt werde, an welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin über die angebliche Gefahr informiert haben soll (vgl. SEM-Akten N 667 659, A19/17 F66 sowie N 667 240, A21/21 F46). Wenn - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - der blosse Umstand, dass sie zusammen in der Öffentlichkeit gesehen wurden, bereits eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter sie nicht sofort über das Bestehen diesbezüglicher Gerüchte informierte. Sodann fällt auf, dass von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Punkte auch auf konkretes Nachfragen oft unsubstantiiert bleiben oder gar relativiert werden. Nachdem die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, sie habe Gerüchte gehört und es werde viel über sie gesprochen, wurde sie im Anschluss gefragt, was die Mutter genau gehört habe. Darauf antwortete sie in unbestimmter Weise, die Mutter habe nichts Konkretes gehört, ihr sei nur das Verhalten der Leute aufgefallen (SEM-Akten N 667 659, A19/17 F66 und F75 f.). Ein ähnliches Aussageverhalten ist im Zusammenhang mit dem Heiratskandidaten, welchem sie angeblich zur Ehefrau versprochen worden sei und welcher mit ihrem Tod gedroht haben soll, festzustellen. Auf konkrete Nachfragen zu dieser Person wusste die Beschwerdeführerin nichts Spezifisches auszuführen. Weder kenne sie seinen Namen noch wisse sie, wo er lebe. Die Informationen über ihn habe sie von der Mutter (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 7.02 sowie A19/17 F77 ff.). Sodann erhellt nicht, weshalb der Heiratskandidat gegenüber dem Onkel mit dem Tode der Beschwerdeführerin gedroht haben soll. Dies würde allenfalls dann Sinn machen, wenn er vom Beschwerdeführer als Nebenbuhler Kenntnis gehabt hätte. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin soll der Onkel selber aber erst nach ihrer Ausreise von ihrer Beziehung erfahren haben (vgl. SEM-Akten 667 659 A19/17 F95). Damit wäre aber ausgeschlossen, dass der Heiratskandidat von der Beziehung wusste und sich deshalb mit der entsprechenden Drohung an den Onkel wandte. Auch erweist sich das Wissen der Beschwerdeführerin über den Heiratskandidaten mit Blick auf die Flüchtlingsrelevanz als äusserst selektiv, indem sie zwar wenig über ihn und seinen Kontakt mit dem Onkel zu berichten weiss, aber Auskunft darüber geben kann, dass es sich um einen (...) beziehungsweise eine Person mit viel Macht handle (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F77 ff.) und er nach ihrer Ausreise sehr verärgert gewesen sein soll (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F102). Dass die Beschwerdeführenden bezüglich Schulzeiten (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F122 f.), die Benachrichtigung des Onkels in G._______ über ihr Kommen (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 1.14 sowie N 667 240, A5/14 Ziff. 1.14) sowie der Anwesenheit von Trauzeugen bei ihrer Hochzeit (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 1.14 sowie N667 240, A5/14 Ziff. 1.14) jeweils unterschiedliche Angaben machten, vermöchte für sich genommen die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht zu rechtfertigen. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass sie als Erklärung für die Abweichungen teilweise in nicht sonderlich überzeugender Weise auf ihre lange Reise und ihre Verfassung anlässlich der Befragungen verweisen. Aufgrund des bereits Ausgeführten stellen diese Unstimmigkeiten jedoch zusätzliche Indikatoren dar, welche für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Die teilweise vorhandenen Realkennzeichen und Detailbeschreibungen sowie die persönliche Einschätzung der Hilfswerkvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. Beilage 6 und 7 zur Beschwerdeschrift) vermögen diesen Schluss nicht umzustossen. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe handelt es sich bei der Hilfswerkvertretung nicht um eine Partei, sondern besteht ihre Aufgabe in der Beobachtung eines korrekten Verfahrens (vgl. aArt. 30 AsylG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörungen zu keinen Anmerkungen veranlasst sah. Bei dieser Ausgangslage ist die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz - auch wenn ihr Argument im Zusammenhang mit dem Ausstellungsort eines der Dokumente nicht verfängt - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus dem Hinweis, ein Bekannter habe den Beschwerdeführer auf die Existenz einer über ihn angelegten Akte wegen Entführung informiert (vgl. SEM-Akten N 667 240, A21/21 F106 ff.), vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da die Beschwerdeführenden die Gründe für ihre Ausreise nicht glaubhaft darlegen konnten und selber erklären, im Iran religiös vermählt worden zu sein, besteht keine Veranlassung zur Annahme, das gemeinsame Kind habe aufgrund des Beziehungsstatus der Eltern im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

E. 10.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6813/2018, E-6816/2018 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 31. Dezember 2015. Am 25. Januar 2016 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum fanden am 3. Februar 2016 die Befragungen zur Person statt (BzP). Am (...) kam der gemeinsame Sohn C._______ zur Welt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 5. April 2018 beziehungsweise am 7. Mai 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er und die Beschwerdeführerin seien sich auf dem gemeinsamen Schulweg nähergekommen. Irgendwann hätten die Leute über sie gesagt, sie würden ein unzüchtiges Verhältnis führen. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, fortzugehen. Daraufhin habe er der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten. Diese habe nach kurzer Rücksprache mit ihrer Mutter eingewilligt und sie seien in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie sich religiös trauen lassen. Dies habe das Problem zu Hause jedoch nicht gelöst, weil die Beschwerdeführerin einem anderen Mann versprochen worden sei und sie in der Heimat mittlerweile als entführt gelte. Die Strafe für eine uneheliche Beziehung sei Auspeitschen oder Steinigung. Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, und gehöre der Ethnie der Hazara an. Sie habe den Beschwerdeführer auf dem Schulweg näher kennengelernt, in der Folge telefonischen Kontakt mit ihm gepflegt und sich ab und zu mit ihm getroffen. Sie hätten sich ineinander verliebt und die Leute hätten begonnen, über sie zu reden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, sie würden ein unsittliches Verhältnis führen, und ihr Onkel, ein vormals praktizierender (...), hätte sie bereits einem anderen Mann versprochen. Dieser Heiratskandidat habe gedroht, sie und jeden Nebenbuhler zu töten, sollte sie ihn nicht heiraten. Der Beschwerdeführer habe sie darüber informiert, dass sie in Gefahr seien und das Land verlassen müssten. Sie habe sich mit ihrer Mutter besprochen, welche ihr ebenfalls mitgeteilt habe, dass über sie geredet werde und ihr ihre Zustimmung zur Ausreise erteilt habe. Am nächsten Tag habe sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer auf den Weg in den Iran gemacht. Dort habe sie einen weiteren Onkel, in dessen zu Hause sie sich religiös hätten trauen lassen. Die Beschwerdeführenden gaben die Tazkera des Beschwerdeführers im Original mit Übersetzung, eine Kopie der Tazkera des Vaters des Beschwerdeführers mit Übersetzung sowie zwei Suchmeldungen betreffend ihre Personen als Beweismittel zu den Akten. B. Mit je separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 2 aufzuheben und die Streitsache zur allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Gesuchs um Flüchtlingsanerkennung und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhaltes, hinsichtlich von Wegweisungsvollzugshindernissen und Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere in die eigenen Beweismittel. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen, andernfalls eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen sei. Mit der Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden unter anderem zwei als "Zusatzblatt Kurzbericht" bezeichnete Schreiben der Hilfswerkvertretung vom 5. April 2018 beziehungsweise vom 8. Mai 2018 als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 wurden die Verfahren E-6813/2018 und E-6816/2018 durch die Instruktionsrichterin vereinigt. Sodann gewährte sie den Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten A22/1 (Beweismittel-Couvert, Beweismittel 1-4 [SEM-Dossier N 667 240]) und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist ein. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, die fremdsprachigen Beweismittel - soweit dies noch nicht erfolgt war - in eine Amtssprache zu übersetzen und dem Gericht innert Frist nachzureichen. Schliesslich verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 die Übersetzungen betreffend zwei Suchmeldungen zu den Akten. Im Übrigen äusserten sie sich zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zum Aussageverhalten der Beschwerdeführenden. H. Am 11. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist beim Gericht die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Soweit in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich Wegweisungshindernissen und Neubeurteilung beantragt wird (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist festzuhalten, dass der Antrag nicht weiter begründet und ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung desselben weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Vorinstanz gelangt in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten keine Angaben darüber machen können, wie und wann die Dorfbewohner sie zusammen gesehen haben sollen. Sodann führe die Beschwerdeführerin einerseits aus, sie habe die entsprechenden Informationen von ihrer Mutter, andererseits habe diese aber über keine konkreten Informationen verfügt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden nichts zu dem Mann sagen können, welchem die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel zur Ehe versprochen worden sein soll. Des Weiteren würden die eingereichten Beweismittel nur in Kopie vorliegen und bei einem Dokument seien Auffälligkeiten bezüglich des Ausstellungsortes auszumachen. Da solche Dokumente darüber hinaus leicht käuflich erworben werden könnten, seien sie nicht geeignet, ihre Fluchtgründe zu untermauern. Im Ergebnis seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft.

5. In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt. Auch begründe die Vorinstanz ihren Entscheid nur knapp und nicht mit der gebührenden Sorgfalt. Ferner habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und ihre Einwendungen seien aktenwidrig. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Vielmehr würden ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten und dem Kurzbericht der Hilfswerkvertretung könne entnommen werden, dass ihre Vorbringen aus der Sicht einer unabhängigen Partei als glaubhaft erscheinen würden. Neben den zahlreichen Realkennzeichen seien ihre Schilderungen in freier und assoziativer Erzählung mit zahlreichen Details und inhaltlichen Besonderheiten vorgetragen worden. Gemäss Bericht der Hilfswerkvertretung seien ihre Erzählweisen sehr genau und glaubwürdig. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der gemeinsame Sohn in Afghanistan als aussereheliches Kind betrachtet würde und er deshalb in seiner Existenz gefährdet wäre. Die Verfügung verletze Bundesrecht, missachte diverse völkerrechtliche Vorgaben und sei nicht angemessen.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu seinen Personalien und Identitätspapieren unvereinbare Angaben gemacht. Ferner würden sich die Beschwerdeführenden bei den Schilderungen ihrer Treffen widersprechen. Die Beschwerdeführerin mache im Zusammenhang mit der Frage, wie sie vom Bekanntwerden ihrer Beziehung erfahren habe, unterschiedliche Angaben. Des Weiteren würden sich die Beschwerdeführenden unstimmig über ihre Eheschliessung im Iran und über die geplante Zwangsheirat äussern. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einem eingereichten Dokument zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei, dies an der vorgenommenen Beweismittelwürdigung jedoch nichts ändere.

7. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Replik insbesondere geltend, die in der Vernehmlassung von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche seien in der angefochtenen Verfügung noch nicht erwähnt worden, was als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu qualifizieren sei und aufzeige, dass der Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt worden sei. Sodann sei zum erwähnten Übersetzungsfehler festzuhalten, dass die falsche Ortsbezeichnung auf dem Dokument einer der Hauptgründe gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche abgewiesen habe.

8. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung) sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 festgestellt, dass den Beschwerdeführenden dieses durch die Vorinstanz gewährt wurde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung verwiesen werden. 8.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sinngemäss geltend gemacht wird, der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden sei anlässlich der Anhörungen nicht gehörig vertreten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rüge einerseits in keiner Weise substantiiert ist. Andererseits waren die Interessen des Sohnes im Asylverfahren - in Anbetracht seines damaligen Alters - durch seine Eltern, als dessen gesetzliche Vertreter, ausreichend vertreten. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8.3 Mit den Beschwerdeführenden ist insoweit übereinzugehen, dass die Entscheidbegründung der Vorinstanz kurz ausgefallen ist. Jedoch kann dem Entscheid entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Insbesondere wird in der Verfügung ausgeführt, nach Auffassung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden - unter konkretem Bezug auf ihre Aussagen - keine substantiierten Angaben über die geltend gemachten Beobachtungen ihrer Treffen und über den Heiratskandidaten machen können. Zudem hätten sie das Datum ihrer Hochzeit nicht gekannt. Sodann wird im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör zu den vorgehaltenen Widersprüchen zwar - wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen - pauschal auf die Anhörungsprotokolle verwiesen, welchen aber die erwähnten Vorhalte ohne Weiteres entnommen werden können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erweisen sich als unbegründet. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann unter Verweis auf Art. 3 KRK sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 (sog. drittes Fakultativprotokoll zur Kindesrechtskonvention, SR 0.107.3; in Kraft für die Schweiz seit dem 24. Juli 2017) mangelnde Sachverhaltsabklärung und Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz gerügt. Wie nachstehend auszuführen sein wird (vgl. E. 10), hatte die Vorinstanz keinen Grund zur Annahme, die Interessen des - durch seine Eltern als dessen gesetzliche Vertreter vertretenen - Kindes wären in asylrelevanter Weise beziehungsweise in konventionsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflichten ist diesbezüglich zu verneinen. 8.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in pauschaler Form die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung gerügt wird, ist festzuhalten, dass die Rüge nicht weiter begründet wird. Solches kann auch nicht festgestellt werden, weshalb die Rüge letztendlich nicht verfängt. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, ist als eine Frage der materiellen Würdigung unter E. 10 zu behandeln. 8.6 In ihrer Replik rügen die Beschwerdeführerenden, die Vorinstanz zähle in ihrer Vernehmlassung zahlreiche weitere Widersprüche auf, welche in der angefochtenen Verfügung noch nicht erwähnt worden seien. Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG) hat es die Vorinstanz grundsätzlich zu unterlassen, im Rahmen des Schriftenwechsels ihre Entscheidbegründung zu ergänzen beziehungsweise die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit auf neue Weise zu begründen. Der von ihr praxisgemäss angebrachte Vorbehalt, weitere Unstimmigkeiten geltend zu machen, ist verfahrensrechtlich problematisch. Im Zusammenhang mit den in der Vernehmlassung aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffend Personalien, Identitätspapiere, Angaben zu den gemeinsamen Treffen der Beschwerdeführenden, ihrer Heirat sowie Kenntnisnahme der geplanten Zwangsheirat ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht massgeblich oder gar nicht ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch E. 10). Die in der Stellungnahme festgehaltenen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Mutter wurden bereits in der angefochtenen Verfügung thematisiert (vgl. SEM-Akten, N 667 659, A21/5 S. 2 und 3). Auch der Themenkreis rund um den Heiratskandidaten der Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelt. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Kassation als nicht gerechtfertigt beziehungsweise würde sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als blosser formalistischer Leerlauf erweisen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 8.7 Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich nach Prüfung der formellen Rügen keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien als unverheiratetes Liebespaar in ihrem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits einem anderen Mann zur Ehe versprochen worden, weshalb ihre Trauung im Iran sie nicht vor Verfolgung im Heimatland schützen könne. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten wenig konkret sind. Ihren Schilderungen kann zum Beispiel nicht entnommen werden, ob nach der angeblichen Entdeckung ihrer Beziehung und noch vor ihrer Ausreise tatsächlich konkrete Schritte eingeleitet wurden, um die behauptete Sittenverletzung zu ahnden. Gemäss ihren Vorbringen kannten die Beschwerdeführenden eine mögliche Gefahr nur vom Hörensagen. Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden an zahlreichen Stellen unstimmig sind und konstruiert wirken. Namentlich soll die Mutter der Beschwerdeführerin ihr gerade an dem Tag mitgeteilt haben, dass in letzter Zeit über die Beschwerdeführenden getuschelt werde, an welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin über die angebliche Gefahr informiert haben soll (vgl. SEM-Akten N 667 659, A19/17 F66 sowie N 667 240, A21/21 F46). Wenn - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - der blosse Umstand, dass sie zusammen in der Öffentlichkeit gesehen wurden, bereits eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter sie nicht sofort über das Bestehen diesbezüglicher Gerüchte informierte. Sodann fällt auf, dass von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Punkte auch auf konkretes Nachfragen oft unsubstantiiert bleiben oder gar relativiert werden. Nachdem die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, sie habe Gerüchte gehört und es werde viel über sie gesprochen, wurde sie im Anschluss gefragt, was die Mutter genau gehört habe. Darauf antwortete sie in unbestimmter Weise, die Mutter habe nichts Konkretes gehört, ihr sei nur das Verhalten der Leute aufgefallen (SEM-Akten N 667 659, A19/17 F66 und F75 f.). Ein ähnliches Aussageverhalten ist im Zusammenhang mit dem Heiratskandidaten, welchem sie angeblich zur Ehefrau versprochen worden sei und welcher mit ihrem Tod gedroht haben soll, festzustellen. Auf konkrete Nachfragen zu dieser Person wusste die Beschwerdeführerin nichts Spezifisches auszuführen. Weder kenne sie seinen Namen noch wisse sie, wo er lebe. Die Informationen über ihn habe sie von der Mutter (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 7.02 sowie A19/17 F77 ff.). Sodann erhellt nicht, weshalb der Heiratskandidat gegenüber dem Onkel mit dem Tode der Beschwerdeführerin gedroht haben soll. Dies würde allenfalls dann Sinn machen, wenn er vom Beschwerdeführer als Nebenbuhler Kenntnis gehabt hätte. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin soll der Onkel selber aber erst nach ihrer Ausreise von ihrer Beziehung erfahren haben (vgl. SEM-Akten 667 659 A19/17 F95). Damit wäre aber ausgeschlossen, dass der Heiratskandidat von der Beziehung wusste und sich deshalb mit der entsprechenden Drohung an den Onkel wandte. Auch erweist sich das Wissen der Beschwerdeführerin über den Heiratskandidaten mit Blick auf die Flüchtlingsrelevanz als äusserst selektiv, indem sie zwar wenig über ihn und seinen Kontakt mit dem Onkel zu berichten weiss, aber Auskunft darüber geben kann, dass es sich um einen (...) beziehungsweise eine Person mit viel Macht handle (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F77 ff.) und er nach ihrer Ausreise sehr verärgert gewesen sein soll (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F102). Dass die Beschwerdeführenden bezüglich Schulzeiten (vgl. SEM-Akten 667 659, A19/17 F122 f.), die Benachrichtigung des Onkels in G._______ über ihr Kommen (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 1.14 sowie N 667 240, A5/14 Ziff. 1.14) sowie der Anwesenheit von Trauzeugen bei ihrer Hochzeit (vgl. SEM-Akten N 667 659, A5/15 Ziff. 1.14 sowie N667 240, A5/14 Ziff. 1.14) jeweils unterschiedliche Angaben machten, vermöchte für sich genommen die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht zu rechtfertigen. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass sie als Erklärung für die Abweichungen teilweise in nicht sonderlich überzeugender Weise auf ihre lange Reise und ihre Verfassung anlässlich der Befragungen verweisen. Aufgrund des bereits Ausgeführten stellen diese Unstimmigkeiten jedoch zusätzliche Indikatoren dar, welche für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Die teilweise vorhandenen Realkennzeichen und Detailbeschreibungen sowie die persönliche Einschätzung der Hilfswerkvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl. Beilage 6 und 7 zur Beschwerdeschrift) vermögen diesen Schluss nicht umzustossen. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe handelt es sich bei der Hilfswerkvertretung nicht um eine Partei, sondern besteht ihre Aufgabe in der Beobachtung eines korrekten Verfahrens (vgl. aArt. 30 AsylG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörungen zu keinen Anmerkungen veranlasst sah. Bei dieser Ausgangslage ist die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz - auch wenn ihr Argument im Zusammenhang mit dem Ausstellungsort eines der Dokumente nicht verfängt - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus dem Hinweis, ein Bekannter habe den Beschwerdeführer auf die Existenz einer über ihn angelegten Akte wegen Entführung informiert (vgl. SEM-Akten N 667 240, A21/21 F106 ff.), vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da die Beschwerdeführenden die Gründe für ihre Ausreise nicht glaubhaft darlegen konnten und selber erklären, im Iran religiös vermählt worden zu sein, besteht keine Veranlassung zur Annahme, das gemeinsame Kind habe aufgrund des Beziehungsstatus der Eltern im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. 10.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: