Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am (...) und gelangte via die Türkei am 16. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juli 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Mosul, sei Christ und dem Volk der Kurden zugehörig. Alle Christen in Mosul hätten Probleme, viele von ihnen würden getötet. Am (...) seien seine Mutter und sein Bruder von unbekannten Personen erschossen worden. Aus Angst habe er am darauffolgenden Tag den Irak mit Hilfe eines Schleppers verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (eröffnet am 13. Oktober 2013) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten unbeteiligte Dritte namens des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde mit einem Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 12. November 2013 setzte die Vorinstanz Frist bis 22. November 2013 zur Einreichung einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ansonsten keine Auskünfte erteilt werden könnten. Nachdem eine Vollmacht eingereicht worden war, stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2013 die Verfahrensakten den Dritten zu und machte sie darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde innerhalb der nächsten Tage direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei, ansonsten die Verfügung vom 11. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachse. Mit Eingabe vom 29. November 2013, unterschrieben vom Beschwerdeführer sowie den bevollmächtigten Dritten, wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Frist zur Beschwerdeerhebung (Art. 108 Abs. 1 AsylG) wurde mit der Eingabe vom 4. November 2013 gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. November 2013 (Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angaben zum Herkunftsort seien unsubstantiiert und die zu den Akten gereichte irakische Identitätskarte und der Nationalitätenausweis wiesen zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf. Die LINGUA-Analyse komme zudem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Umgebung von Zaxo (Zakho), Provinz Dohuk, Nordirak, stamme. Des Weiteren mangelten seine Schilderungen zum Fluchtgrund an Logik und Details und seien somit unglaubhaft. Dasselbe gelte für die geltend gemachte armenisch-christliche Religionszugehörigkeit und die Aussagen bezüglich des Fluchtweges in die Schweiz.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer vom [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der beiden LINGUA-Analysen die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak als überwiegend wahrscheinlich und bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz im kurdisch kontrollierten Nordirak, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es sei entgegen seinen unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner angeblichen Herkunft davon auszugehen, dass er über ein soziales Netzwerk im Nordirak verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer bringt vor, die momentane Lage im Irak, insbesondere Mosul, sei unsicher und eine Ausweisung gefährde seine Sicherheit. Dies gelte aufgrund des Konfliktes in Syrien auch für die nördlichen Provinzen des Iraks. Er habe sich in der Schweiz integriert und seine Deutschkenntnisse seien gut. Im August 2013 habe er eine einjährige Vorlehre als (...) erfolgreich abgeschlossen und auch seine Schulzeugnisse der Berufsschule seien mehr als zufriedenstellend. Er habe in seiner Heimat keine Perspektiven. Die Situation belaste ihn psychisch sehr. Bezüglich der drei nordirakischen Provinzen (Arbil, Dohuk und As-Sulaimaniyya) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 (vgl. auch Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts 2008/4 vom 22. Januar 2008) entschieden, dass dort keine Lage allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar ist, sofern die betroffene Person über ein soziales Netz in besagter Region verfüge, welches ihr bei der Reintegration behilflich sei (E. 7.5). Vorliegend fallen insbesondere die zwei von unterschiedlichen Experten durchgeführten LINGUA-Analysen vom 15. Februar 2012 sowie vom 20. Februar 2012 (BFM-Akten, A16/9) schwer ins Gewicht. Beide kamen unabhängig voneinander zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Umgebung der Stadt Zaxo (Zakho), Provinz Dohuk, Nordirak, stamme. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermochte der Beschwerdeführer die Zweifel bezüglich seiner angeblichen Herkunft nicht zu beseitigen. Ebenso wenig bieten die Qualifikationen der eingesetzten LINGUA-Experten Grund zur Beanstandung. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak (wahrscheinlich Dohuk) und verfüge dort über ein soziales Netz, weshalb dem Wegweisungsvollzug kein Hindernis entgegen stehe, verletzt somit kein Bundesrecht. Die Integration des Beschwerdeführers ist für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4001/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist aufgrund der LINGUA-Analysen davon auszugehen, dass er im Nordirak sozialisiert worden ist und dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Die psychische Belastung ist nicht belegt und ungeeignet, den Vollzug der Wegweisung zu hindern. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6746/2013 Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am (...) und gelangte via die Türkei am 16. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juli 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Mosul, sei Christ und dem Volk der Kurden zugehörig. Alle Christen in Mosul hätten Probleme, viele von ihnen würden getötet. Am (...) seien seine Mutter und sein Bruder von unbekannten Personen erschossen worden. Aus Angst habe er am darauffolgenden Tag den Irak mit Hilfe eines Schleppers verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (eröffnet am 13. Oktober 2013) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten unbeteiligte Dritte namens des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde mit einem Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 12. November 2013 setzte die Vorinstanz Frist bis 22. November 2013 zur Einreichung einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ansonsten keine Auskünfte erteilt werden könnten. Nachdem eine Vollmacht eingereicht worden war, stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2013 die Verfahrensakten den Dritten zu und machte sie darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde innerhalb der nächsten Tage direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei, ansonsten die Verfügung vom 11. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachse. Mit Eingabe vom 29. November 2013, unterschrieben vom Beschwerdeführer sowie den bevollmächtigten Dritten, wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Frist zur Beschwerdeerhebung (Art. 108 Abs. 1 AsylG) wurde mit der Eingabe vom 4. November 2013 gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. November 2013 (Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angaben zum Herkunftsort seien unsubstantiiert und die zu den Akten gereichte irakische Identitätskarte und der Nationalitätenausweis wiesen zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf. Die LINGUA-Analyse komme zudem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Umgebung von Zaxo (Zakho), Provinz Dohuk, Nordirak, stamme. Des Weiteren mangelten seine Schilderungen zum Fluchtgrund an Logik und Details und seien somit unglaubhaft. Dasselbe gelte für die geltend gemachte armenisch-christliche Religionszugehörigkeit und die Aussagen bezüglich des Fluchtweges in die Schweiz. 4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer vom [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der beiden LINGUA-Analysen die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak als überwiegend wahrscheinlich und bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz im kurdisch kontrollierten Nordirak, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es sei entgegen seinen unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner angeblichen Herkunft davon auszugehen, dass er über ein soziales Netzwerk im Nordirak verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer bringt vor, die momentane Lage im Irak, insbesondere Mosul, sei unsicher und eine Ausweisung gefährde seine Sicherheit. Dies gelte aufgrund des Konfliktes in Syrien auch für die nördlichen Provinzen des Iraks. Er habe sich in der Schweiz integriert und seine Deutschkenntnisse seien gut. Im August 2013 habe er eine einjährige Vorlehre als (...) erfolgreich abgeschlossen und auch seine Schulzeugnisse der Berufsschule seien mehr als zufriedenstellend. Er habe in seiner Heimat keine Perspektiven. Die Situation belaste ihn psychisch sehr. Bezüglich der drei nordirakischen Provinzen (Arbil, Dohuk und As-Sulaimaniyya) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 (vgl. auch Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts 2008/4 vom 22. Januar 2008) entschieden, dass dort keine Lage allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar ist, sofern die betroffene Person über ein soziales Netz in besagter Region verfüge, welches ihr bei der Reintegration behilflich sei (E. 7.5). Vorliegend fallen insbesondere die zwei von unterschiedlichen Experten durchgeführten LINGUA-Analysen vom 15. Februar 2012 sowie vom 20. Februar 2012 (BFM-Akten, A16/9) schwer ins Gewicht. Beide kamen unabhängig voneinander zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Umgebung der Stadt Zaxo (Zakho), Provinz Dohuk, Nordirak, stamme. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermochte der Beschwerdeführer die Zweifel bezüglich seiner angeblichen Herkunft nicht zu beseitigen. Ebenso wenig bieten die Qualifikationen der eingesetzten LINGUA-Experten Grund zur Beanstandung. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak (wahrscheinlich Dohuk) und verfüge dort über ein soziales Netz, weshalb dem Wegweisungsvollzug kein Hindernis entgegen stehe, verletzt somit kein Bundesrecht. Die Integration des Beschwerdeführers ist für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4001/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist aufgrund der LINGUA-Analysen davon auszugehen, dass er im Nordirak sozialisiert worden ist und dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Die psychische Belastung ist nicht belegt und ungeeignet, den Vollzug der Wegweisung zu hindern. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: