Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der sri-lankische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2015 und reiste am 3. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und zuletzt in B._______, (...), wohnhaft gewesen. Im Jahr 2006 hätten Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Jugendliche - so auch ihn - ausgewählt, ihnen zu helfen. Er sei beauftragt worden, Informationen betreffend den Aufenthalt der sri-lankischen Armee sowie Äste verschiedener Bäume zur Bestrafung von Verrätern bereitzustellen. Er sei von den LTTE zudem aufgefordert worden, aktiv an diesen Bestrafungen mitzuwirken. Etwa Ende 2006 sei er erstmals an einer Razzia des Militärs festgenommen und in ein Camp in B._______ gebracht worden, wo er geschlagen und befragt worden sei. Es sei ihm auch mit einer Meldepflicht gedroht worden. Insgesamt sei er von 2006 bis 2011 ungefähr 20 bis 25 Mal mitgenommen, befragt und manchmal geschlagen worden. Während dieser Zeit sei er nur noch heimlich zur Schule gegangen und habe meistens bei Verwandten übernachtet. Ab dem Jahr 2009 respektive 2011 sei er an den Märtyrertagen mitgenommen worden, weil er beschuldigt worden sei, Laternen angezündet oder Plakate angeklebt zu haben. Zum letzten Mal habe er im Jahr 2013 Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Ebenfalls im Jahr 2013 habe er das College abgeschlossen. Als gegen Ende 2011 von den LTTE als Verräter bestrafte Personen aus dem Exil zurückgekehrt seien, hätten diese - etwa 40-45 Personen, die von ihm (dem Beschwerdeführer) geschlagen worden seien - persönlich Rache an ihm ausüben wollen. Zwischen 2011 und 2013 sei er verschiedentlich von diesen Leuten aufgegriffen und zusammengeschlagen worden. Von da an habe er ein verstecktes Leben geführt. Bereits in den Jahren 2007, 2011 und 2013 habe er versucht, Sri Lanka zu verlassen. Als er im Juli 2015 aufgrund einer Planänderung des Schleppers von Indien nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er wenig später eines Morgens von vier Personen, die er im Jahr 2006 zusammen mit den LTTE bestraft habe, angefallen und geschlagen worden. Nach verschiedenen Spitalaufenthalten in C._______ und D._______ habe er, aus Angst erneut von solchen Personen geschlagen zu werden, aber auch, weil das Militär zu Hause nach ihm gesucht habe, am (...) Oktober 2015 Sri Lanka verlassen. Im September 2017 seien seine Schwestern von Unbekannten angehalten und befragt worden. Manchmal seien diese Personen auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Diese Leute würden mit dem Militär zusammenarbeiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde, beide im Original, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Fotos des Beschwerdeführers beigelegt. D. Am 28. November 2018 wurde der Eingang der Beschwerde von der Instruktionsrichterin bestätigt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen dieser am 12. Dezember 2018 fristgerecht einbezahlte. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit innert verlängerter Frist eingegangener Replik vom 4. Juni 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und reichte einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei sowie eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts, jeweils in Kopie, zu den Akten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Befragung (insbesondere hinsichtlich seiner ersten Festnahme und den anschliessenden Mitnahmen) sei ungenügend ausgefallen, woraus falsche Folgerungen gezogen worden seien, insbesondere hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vermag nicht zu überzeugen. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkung während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während der Befragung hindeutet. Überdies wurden ihm etliche, offen formulierte Nachfragen gestellt (vgl. A16 F83, F105, F109, F130, F146 f., F173, F192). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, wonach er nicht ausreichend zu seiner ersten Inhaftierung (im Jahr 2006) und den anschliessenden Festnahmen befragt worden sei, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung explizit aufgefordert wurde, diese Vorbringen zu schildern (vgl. A16 F105 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Des Weiteren sind der Beschwerdeschrift keine zusätzlichen Details betreffend seine Vorbringen zu entnehmen. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Festnahmen betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. Folglich besteht auch kein Anlass für eine ergänzende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht, um die Gehörsverletzung zu heilen.
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Militär sei aufgrund seiner unsubstantiierten und unplausiblen Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Bereits seine vorgebrachte Hilfstätigkeit für die LTTE scheine nicht nachvollziehbar. Er habe den Umstand, weshalb die LTTE von Schülern Gegenstände zum Schlagen von Verrätern benötigt hätten, nicht schlüssig zu erklären vermocht. Ebenso zweifelhaft sei, dass er von den LTTE angehalten worden sei, diese Leute zu schlagen. Seinen Ausführungen zu seiner Rekrutierung, zur ersten Festnahme durch das Militär, sowie zu seiner Freilassung seien weder viel Substanz noch persönliche Elemente zu entnehmen. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er von den Militärbehörden hätte asylrelevant verfolgt werden sollen. Weshalb er nach seiner Festnahme nur noch heimlich zur Schule gegangen sei, obwohl das Militär gewusst habe, wo er wohne und wo er zur Schule gegangen sei, habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht. Einerseits habe er ein Bild der konstanten Verfolgung gezeichnet (er sei zwischen 2006 und 2013 bis zu 35 Mal vom Militär mitgenommen und auf ein Militärcamp gebracht worden), andererseits beschreibe er den Aktionsradius des Militärs als derart klein (das Militär habe ihn im (...) Kilometer entfernten E._______ bei seinen Verwandten nicht gesucht und in C._______ sei er vor dem Militär sicher gewesen), dass kaum von einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Hätte das Militär tatsächlich ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt, hätte er sich kaum unbehelligt im nahegelegenen E._______, manchmal zu Hause in B._______ sowie in C._______ aufhalten und gleichzeitig sein Studium bis 2013 abschliessen können. Seine Aussagen bezüglich der Verfolgung durch die von ihm für die LTTE bestraften Personen seien ebenfalls substanzlos, oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Er habe ein allfälliges Interesse dieser Personen an ihm nicht nachvollziehbar darlegen können. Weshalb diese Leute zwar die Schläge der LTTE als gerechtfertigt betrachtet, die Schläge bei gleicher Gelegenheit auf Befehl und unter Aufsicht der LTTE von dannzumal knapp (...)jährigen Schülern jedoch als derart gravierend empfunden hätten, dass nach diesen Schülern in ganz Sri Lanka noch nach neun Jahren unablässig gesucht und an diesen Rache hätte geübt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe nicht vermocht, diese Zweifel mit seinen kaum nachvollziehbaren und ungereimten Schilderungen betreffend den letzten Angriff von vier Leuten zu zerstreuen. Zunächst habe er ausgeführt, vier dieser ehemals von ihm geschlagenen Personen, die damals auch via C._______ das Land hätten verlassen wollen, hätten ihn nach seiner Rückkehr aus Indien zufällig in C._______ auf der Strasse gesehen. Wenig später habe er indes zu Protokoll gegeben, die Begegnung sei nicht zufällig gewesen, sondern die vier Personen hätten gewusst, dass er sich in C._______ befinde. Er habe von Indien aus einen Kollegen kontaktiert und diesen informiert, dass er nach Sri Lanka zurückkehre. Bis zu seiner Rückkehr sei sein Kollege von diesen Leuten festgenommen und befragt worden. Seine nachfolgenden Erklärungen und Darlegungen hätten die Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermocht. Entsprechend sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert und erlebnisgeprägt von der Begegnung mit diesen vier Personen zu berichten. Dass im Übrigen bereits die Ursache für die vorgebrachte Verfolgung durch Drittpersonen (die Hilfstätigkeit für die LTTE bei Bestrafungen) nicht glaubhaft sei, untermauere die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bezüglich der Verfolgung von ehemaligen LTTE Opfern weiter. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Befragung am Flughafen von illegal ausgereisten Rückkehrern und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz - in welcher der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre gelebt habe - zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche seinen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Eltern, vier Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits würden nach wie vor in Sri Lanka leben, so dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei seiner Rückkehr empfangen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Auch die finanzielle Tragfähigkeit sei zu bejahen, da seine Familie ein eigenes Haus besitze, ein Bruder als selbständiger (...) und eine Schwester als (...) die Familie finanziell unterstütze. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er verfüge über einen College Abschluss sowie über Arbeitserfahrung als (...) und als (...). Es könne deshalb erwartet werden, dass er sich nach seiner Rückkehr um eine Arbeit bemühe und für seinen Lebensunterhalt selbständig aufkommen könne. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bezüglich seiner Vorbringen zur LTTE-Hilfstätigkeit die wesentlichen Fakten angegeben sowie spezifische, aussergewöhnliche und nachvollziehbare Angaben gemacht. Im Regelfall hätten die LTTE die Bestrafungsaktionen selbst durchgeführt, ohne Dritte hinzuzuziehen. Da sein Heimatort indes der Kontrolle der Armee unterstanden habe, hätten die LTTE Unterstützung der lokalen Bevölkerung bedurft, um solche Aktionen rasch durchzuführen. Seine Aussagen zu seiner ersten Festnahme seien erlebnisorientiert ausgefallen. Des Weiteren habe er angegeben, dass er vom Militär mehrfach mitgenommen und in welche Camps er gebracht worden sei. Dass er im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden habe, ergebe sich bereits aus der Anzahl der Mitnahmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er einer Abmeldepflicht unterstellt worden sei. Es sei unrichtig, dass er den Aktionsradius des Militärs falsch angegeben habe. So habe er nicht gesagt, dass das Militär in E._______ nicht hätte agieren können, sondern dass er bei der mütterlichen Verwandtschaft von der Armee nicht behelligt worden sei. Die Verfolgung durch das Militär sei - entgegen der Ansicht des SEM - als asylrelevant zu betrachten, zumal bereits die erste Mitnahme die Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG («Schuhe auf Genitalien» samt Langzeitfolgen) erfüllen würde. Zwar möge die Racheaktion durch ehemals Bestrafte mit mehrjähriger Verzögerung auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, angesichts der erlittenen Demütigung - Bestrafung als Verräter durch Jugendliche - sei dieser zeitlich verzögerte Angriff aber als glaubhaft zu werten. Asylrelevant sei der Übergriff insoweit, als er nicht auf staatlichen Schutz zählen könne, sondern den Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer weise mehrere Risikofaktoren auf, die bei einer Rückkehr eine erhebliche Gefahr einer ernsthaften Verfolgung begründen würden und bei ihm zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten: Er habe sich schon in jungen Jahren für die LTTE eingesetzt und sei den Behörden hierfür bekannt; er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften unmenschlich behandelt worden und stelle deswegen für die Behörden eine Gefahr dar; die heimatlichen Behörden würden aktuell noch immer nach ihm fahnden; sein Onkel sei ein führendes Mitglied bei den LTTE gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) und seine Familie im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte stünden; und er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Bei einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er umgehend verhaftet und erneut vom CID unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten in Haft genommen, gefoltert und eventuell auch beseitigt würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht der Beschwerdeführer geltend, die Armeepräsenz in der Nordprovinz sei noch ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Unter der Prevention ofTerrorism Act (PTA) wäre er im Fall einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür ausgesetzt. Seine im D._______-Distrikt lebenden Verwandten (seine Eltern und Geschwister) würden ihn aus den Fängen der Sicherheitskräfte nicht befreien können. Eine innerstaatliche Alternative stehe ihm aufgrund der zahlreichen Verdachtsmomente nicht offen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei derzeit insgesamt nicht zumutbar.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt an, der mit Beschwerde geltend gemachte Angriff auf den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers von Leuten auf Motorrädern, der ihm gegolten habe, könne kaum auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es fehle an einem konkreten substantiierten Hinweis, dass die sri-lankischen Behörden aktuell nach ihm fahnden würden. Insbesondere vermöge der geltend gemachte Angriff die in der angefochtenen Verfügung geäusserten erheblichen Zweifel nicht aufzulösen. Des Weiteren erstaune, dass er in der Beschwerdeschrift geltend mache, sein Onkel sei ein führendes Mitglied der LTTE gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er nämlich erwähnt, er wisse nicht, welche Funktion sein Onkel innerhalb der LTTE gehabt habe. Wäre sein Onkel tatsächlich ein führendes Mitglied bei den LTTE gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Anhörung dessen hohe Stellung zumindest angedeutet hätte. Abgesehen davon, dass er anlässlich der Anhörung keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht habe, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits über eineinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, seien das Halten von Reden im Tempel und ein zweimaliges Feiern des Heldentages in F._______ zu wenig erheblich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, als dass diese ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermöchten. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten könnten sein ohnehin schwaches Risikoprofil nicht schärfen.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er habe den Onkel mütterlicherseits im Rahmen der Anhörung von sich aus erwähnt und darauf hingewiesen, dass dieser die LTTE unter anderem auch auf ihn aufmerksam gemacht habe. Daraus ergebe sich dessen führende Stellung. Genaueres habe er zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht gewusst. Seine in der Schweiz lebenden Verwandten hätten ihm dies bestätigt und den Namen des LTTE-Onkels genannt. Er habe sich in der Schweiz weiterhin politisch für die tamilische Sache eingesetzt. Das Ausmass seiner exilpolitischen Tätigkeit sei zweitrangig, da er schon in seiner Heimat an den Märtyrertagen Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Er gelte in jedem Fall als verdächtig.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom5. April 2019 E. 5.1).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Hilfstätigkeiten für die LTTE im Jahr 2006 (Informationsbeschaffung, Beschaffung von Ästen und Ausführen von Bestrafungen, vgl. A16 F91 ff.) enthalten einige Details, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er als Jugendlicher solche Hilfstätigkeiten ausgeführt hat. Gleichwohl ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden ist, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zwar sei er anlässlich einer Razzia des Militärs im Jahr 2006 angehalten und zwei Tage lang im Camp in B._______ festgehalten worden (vgl. A16 F105 ff.). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ihn anschliessend einfach wieder hätten gehen lassen (vgl. A16 F110). Der Beschwerdeführer schilderte weiter, dass er seit dem Jahr 2011 kaum mehr Probleme mit dem Militär gehabt habe (vgl. A16 F214). So sei er ab und zu vom Militär befragt worden, wenn während den Märtyrertagen Laternen angezündet oder Plakate aufgehängt worden waren (vgl. A16 F82, F85 und F214). Auch wenn seine Aussage, wonach das Militär ihn in E._______ nicht gesucht habe (vgl. A16 F155), wie mit Beschwerde moniert, dahingehend zu interpretieren wäre, dass das Militär in E._______ zwar hätte agieren können, der Beschwerdeführer dort aber nicht behelligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), gelang es ihm insgesamt nicht, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Zuletzt habe er im Jahr 2013 Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. A16 F151). Des Weiteren gab er an, in C._______ vor dem Militär sicher gewesen zu sein (vgl. A16 F172). Die Ausreise erfolgte erst im Oktober 2015. Folglich ist davon auszugehen, dass er von behördlicher Seite in den letzten Jahren vor seiner Ausreise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse auf sich gezogen hatte. An dieser Einschätzung ändern auch die mit Replik eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei (...) vom [...] Februar 2018 sowie Bestätigung des Spitalaufenthalts des G._______ vom [...] Februar 2008) nichts, zumal sich die Angaben im Informationsbuch insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Protokollaussagen decken (vgl. A16 F105 und F118), sich aus der Spitalbestätigung keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen ableiten lassen und es sich inhaltlich auch nicht um das in Aussicht gestellte Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4) zum angeblichen Vorfall im Februar 2018 handelt.
E. 6.1.2 Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb sich Rückkehrer sechs und mehr Jahre nach den erlittenen Bestrafungen an den Jugendlichen hätten rächen wollen, die damals mit ihrer Bestrafung beauftragt worden seien, zumal in den betroffenen Gebieten bekannt sein dürfte, dass diese damals kaum freiwillig Einsatz leisteten. Seine diesbezüglichen Erklärungen und Schilderungen - insbesondere auch zum Übergriff in C._______ - sind sodann auch nur vage ausgefallen (vgl. A16 F173 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, dass er in E._______ vor Übergriffen durch Drittpersonen sicher gewesen sei (vgl. A16 F132 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass er den Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre und nicht auf staatlichen Schutz zählen könnte (vgl. Beschwerde S. 7), führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe nach dem Angriff in C._______ keine Anzeige erstattet, weil dies ein langandauerndes Verfahren nach sich gezogen hätte und er habe ausreisen wollen (vgl. A16 F204 ff.). Es gelang dem Beschwerdeführer folglich nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch Drittpersonen glaubhaft zu machen.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden, zumal er seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren und aus objektiver Sicht zu begründen vermag. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. Abschliessend ist festzuhalten, dass er auch aus dem durchaus bedauerlichen Vorfall mit seinem Vater und seinem Bruder (diese seien von Leuten auf Motorrädern angegriffen worden, vgl. Beschwerde S. 4) für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach dieser Angriff gegen ihn gerichtet gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen.
E. 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 6.2.1 Zu Recht wertet das SEM in seiner Vernehmlassung das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig. Dass er sich mit Reden im Tempel und zweimaliger Teilnahme an Feiern zum Heldentag in F._______ für die tamilische Sache einsetze, führt nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E.8.4). Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.2.3 Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine als genügend zu qualifizierenden Risikofaktoren vor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Soweit er in der Beschwerde erstmals vorbringt, sein Onkel mütterlicherseits sei ein führendes LTTE-Mitglied gewesen, ist diese Verbindung als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb er daraus keinen Risikofaktor ableiten kann. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, zumal auch sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist (vgl. E. 6.2.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelang, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 8.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 8.3.2 Auch die politischen Entwicklungen, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Terrorbekämpfung, der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs sowie die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. Auch angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind.
E. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Es ist anzunehmen, dass er sich bei seiner Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann (vgl. A16 F31 ff.). Der Beschwerdeführer hat das College abgeschlossen und konnte in der Schweiz seit Ende 2017 Berufserfahrung im (...) sammeln. Insofern ist davon auszugehen, dass es ihm durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz aufzubauen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6712/2018 Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der sri-lankische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2015 und reiste am 3. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und zuletzt in B._______, (...), wohnhaft gewesen. Im Jahr 2006 hätten Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Jugendliche - so auch ihn - ausgewählt, ihnen zu helfen. Er sei beauftragt worden, Informationen betreffend den Aufenthalt der sri-lankischen Armee sowie Äste verschiedener Bäume zur Bestrafung von Verrätern bereitzustellen. Er sei von den LTTE zudem aufgefordert worden, aktiv an diesen Bestrafungen mitzuwirken. Etwa Ende 2006 sei er erstmals an einer Razzia des Militärs festgenommen und in ein Camp in B._______ gebracht worden, wo er geschlagen und befragt worden sei. Es sei ihm auch mit einer Meldepflicht gedroht worden. Insgesamt sei er von 2006 bis 2011 ungefähr 20 bis 25 Mal mitgenommen, befragt und manchmal geschlagen worden. Während dieser Zeit sei er nur noch heimlich zur Schule gegangen und habe meistens bei Verwandten übernachtet. Ab dem Jahr 2009 respektive 2011 sei er an den Märtyrertagen mitgenommen worden, weil er beschuldigt worden sei, Laternen angezündet oder Plakate angeklebt zu haben. Zum letzten Mal habe er im Jahr 2013 Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Ebenfalls im Jahr 2013 habe er das College abgeschlossen. Als gegen Ende 2011 von den LTTE als Verräter bestrafte Personen aus dem Exil zurückgekehrt seien, hätten diese - etwa 40-45 Personen, die von ihm (dem Beschwerdeführer) geschlagen worden seien - persönlich Rache an ihm ausüben wollen. Zwischen 2011 und 2013 sei er verschiedentlich von diesen Leuten aufgegriffen und zusammengeschlagen worden. Von da an habe er ein verstecktes Leben geführt. Bereits in den Jahren 2007, 2011 und 2013 habe er versucht, Sri Lanka zu verlassen. Als er im Juli 2015 aufgrund einer Planänderung des Schleppers von Indien nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er wenig später eines Morgens von vier Personen, die er im Jahr 2006 zusammen mit den LTTE bestraft habe, angefallen und geschlagen worden. Nach verschiedenen Spitalaufenthalten in C._______ und D._______ habe er, aus Angst erneut von solchen Personen geschlagen zu werden, aber auch, weil das Militär zu Hause nach ihm gesucht habe, am (...) Oktober 2015 Sri Lanka verlassen. Im September 2017 seien seine Schwestern von Unbekannten angehalten und befragt worden. Manchmal seien diese Personen auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Diese Leute würden mit dem Militär zusammenarbeiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde, beide im Original, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Fotos des Beschwerdeführers beigelegt. D. Am 28. November 2018 wurde der Eingang der Beschwerde von der Instruktionsrichterin bestätigt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen dieser am 12. Dezember 2018 fristgerecht einbezahlte. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit innert verlängerter Frist eingegangener Replik vom 4. Juni 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und reichte einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei sowie eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts, jeweils in Kopie, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Befragung (insbesondere hinsichtlich seiner ersten Festnahme und den anschliessenden Mitnahmen) sei ungenügend ausgefallen, woraus falsche Folgerungen gezogen worden seien, insbesondere hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vermag nicht zu überzeugen. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkung während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während der Befragung hindeutet. Überdies wurden ihm etliche, offen formulierte Nachfragen gestellt (vgl. A16 F83, F105, F109, F130, F146 f., F173, F192). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, wonach er nicht ausreichend zu seiner ersten Inhaftierung (im Jahr 2006) und den anschliessenden Festnahmen befragt worden sei, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung explizit aufgefordert wurde, diese Vorbringen zu schildern (vgl. A16 F105 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Des Weiteren sind der Beschwerdeschrift keine zusätzlichen Details betreffend seine Vorbringen zu entnehmen. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Festnahmen betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. Folglich besteht auch kein Anlass für eine ergänzende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht, um die Gehörsverletzung zu heilen. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Militär sei aufgrund seiner unsubstantiierten und unplausiblen Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Bereits seine vorgebrachte Hilfstätigkeit für die LTTE scheine nicht nachvollziehbar. Er habe den Umstand, weshalb die LTTE von Schülern Gegenstände zum Schlagen von Verrätern benötigt hätten, nicht schlüssig zu erklären vermocht. Ebenso zweifelhaft sei, dass er von den LTTE angehalten worden sei, diese Leute zu schlagen. Seinen Ausführungen zu seiner Rekrutierung, zur ersten Festnahme durch das Militär, sowie zu seiner Freilassung seien weder viel Substanz noch persönliche Elemente zu entnehmen. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er von den Militärbehörden hätte asylrelevant verfolgt werden sollen. Weshalb er nach seiner Festnahme nur noch heimlich zur Schule gegangen sei, obwohl das Militär gewusst habe, wo er wohne und wo er zur Schule gegangen sei, habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht. Einerseits habe er ein Bild der konstanten Verfolgung gezeichnet (er sei zwischen 2006 und 2013 bis zu 35 Mal vom Militär mitgenommen und auf ein Militärcamp gebracht worden), andererseits beschreibe er den Aktionsradius des Militärs als derart klein (das Militär habe ihn im (...) Kilometer entfernten E._______ bei seinen Verwandten nicht gesucht und in C._______ sei er vor dem Militär sicher gewesen), dass kaum von einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Hätte das Militär tatsächlich ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt, hätte er sich kaum unbehelligt im nahegelegenen E._______, manchmal zu Hause in B._______ sowie in C._______ aufhalten und gleichzeitig sein Studium bis 2013 abschliessen können. Seine Aussagen bezüglich der Verfolgung durch die von ihm für die LTTE bestraften Personen seien ebenfalls substanzlos, oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Er habe ein allfälliges Interesse dieser Personen an ihm nicht nachvollziehbar darlegen können. Weshalb diese Leute zwar die Schläge der LTTE als gerechtfertigt betrachtet, die Schläge bei gleicher Gelegenheit auf Befehl und unter Aufsicht der LTTE von dannzumal knapp (...)jährigen Schülern jedoch als derart gravierend empfunden hätten, dass nach diesen Schülern in ganz Sri Lanka noch nach neun Jahren unablässig gesucht und an diesen Rache hätte geübt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe nicht vermocht, diese Zweifel mit seinen kaum nachvollziehbaren und ungereimten Schilderungen betreffend den letzten Angriff von vier Leuten zu zerstreuen. Zunächst habe er ausgeführt, vier dieser ehemals von ihm geschlagenen Personen, die damals auch via C._______ das Land hätten verlassen wollen, hätten ihn nach seiner Rückkehr aus Indien zufällig in C._______ auf der Strasse gesehen. Wenig später habe er indes zu Protokoll gegeben, die Begegnung sei nicht zufällig gewesen, sondern die vier Personen hätten gewusst, dass er sich in C._______ befinde. Er habe von Indien aus einen Kollegen kontaktiert und diesen informiert, dass er nach Sri Lanka zurückkehre. Bis zu seiner Rückkehr sei sein Kollege von diesen Leuten festgenommen und befragt worden. Seine nachfolgenden Erklärungen und Darlegungen hätten die Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermocht. Entsprechend sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert und erlebnisgeprägt von der Begegnung mit diesen vier Personen zu berichten. Dass im Übrigen bereits die Ursache für die vorgebrachte Verfolgung durch Drittpersonen (die Hilfstätigkeit für die LTTE bei Bestrafungen) nicht glaubhaft sei, untermauere die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bezüglich der Verfolgung von ehemaligen LTTE Opfern weiter. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Befragung am Flughafen von illegal ausgereisten Rückkehrern und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz - in welcher der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre gelebt habe - zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche seinen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Eltern, vier Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits würden nach wie vor in Sri Lanka leben, so dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei seiner Rückkehr empfangen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Auch die finanzielle Tragfähigkeit sei zu bejahen, da seine Familie ein eigenes Haus besitze, ein Bruder als selbständiger (...) und eine Schwester als (...) die Familie finanziell unterstütze. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er verfüge über einen College Abschluss sowie über Arbeitserfahrung als (...) und als (...). Es könne deshalb erwartet werden, dass er sich nach seiner Rückkehr um eine Arbeit bemühe und für seinen Lebensunterhalt selbständig aufkommen könne. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bezüglich seiner Vorbringen zur LTTE-Hilfstätigkeit die wesentlichen Fakten angegeben sowie spezifische, aussergewöhnliche und nachvollziehbare Angaben gemacht. Im Regelfall hätten die LTTE die Bestrafungsaktionen selbst durchgeführt, ohne Dritte hinzuzuziehen. Da sein Heimatort indes der Kontrolle der Armee unterstanden habe, hätten die LTTE Unterstützung der lokalen Bevölkerung bedurft, um solche Aktionen rasch durchzuführen. Seine Aussagen zu seiner ersten Festnahme seien erlebnisorientiert ausgefallen. Des Weiteren habe er angegeben, dass er vom Militär mehrfach mitgenommen und in welche Camps er gebracht worden sei. Dass er im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden habe, ergebe sich bereits aus der Anzahl der Mitnahmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er einer Abmeldepflicht unterstellt worden sei. Es sei unrichtig, dass er den Aktionsradius des Militärs falsch angegeben habe. So habe er nicht gesagt, dass das Militär in E._______ nicht hätte agieren können, sondern dass er bei der mütterlichen Verwandtschaft von der Armee nicht behelligt worden sei. Die Verfolgung durch das Militär sei - entgegen der Ansicht des SEM - als asylrelevant zu betrachten, zumal bereits die erste Mitnahme die Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG («Schuhe auf Genitalien» samt Langzeitfolgen) erfüllen würde. Zwar möge die Racheaktion durch ehemals Bestrafte mit mehrjähriger Verzögerung auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, angesichts der erlittenen Demütigung - Bestrafung als Verräter durch Jugendliche - sei dieser zeitlich verzögerte Angriff aber als glaubhaft zu werten. Asylrelevant sei der Übergriff insoweit, als er nicht auf staatlichen Schutz zählen könne, sondern den Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer weise mehrere Risikofaktoren auf, die bei einer Rückkehr eine erhebliche Gefahr einer ernsthaften Verfolgung begründen würden und bei ihm zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten: Er habe sich schon in jungen Jahren für die LTTE eingesetzt und sei den Behörden hierfür bekannt; er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften unmenschlich behandelt worden und stelle deswegen für die Behörden eine Gefahr dar; die heimatlichen Behörden würden aktuell noch immer nach ihm fahnden; sein Onkel sei ein führendes Mitglied bei den LTTE gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) und seine Familie im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte stünden; und er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Bei einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er umgehend verhaftet und erneut vom CID unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten in Haft genommen, gefoltert und eventuell auch beseitigt würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht der Beschwerdeführer geltend, die Armeepräsenz in der Nordprovinz sei noch ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Unter der Prevention ofTerrorism Act (PTA) wäre er im Fall einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür ausgesetzt. Seine im D._______-Distrikt lebenden Verwandten (seine Eltern und Geschwister) würden ihn aus den Fängen der Sicherheitskräfte nicht befreien können. Eine innerstaatliche Alternative stehe ihm aufgrund der zahlreichen Verdachtsmomente nicht offen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei derzeit insgesamt nicht zumutbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt an, der mit Beschwerde geltend gemachte Angriff auf den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers von Leuten auf Motorrädern, der ihm gegolten habe, könne kaum auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es fehle an einem konkreten substantiierten Hinweis, dass die sri-lankischen Behörden aktuell nach ihm fahnden würden. Insbesondere vermöge der geltend gemachte Angriff die in der angefochtenen Verfügung geäusserten erheblichen Zweifel nicht aufzulösen. Des Weiteren erstaune, dass er in der Beschwerdeschrift geltend mache, sein Onkel sei ein führendes Mitglied der LTTE gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er nämlich erwähnt, er wisse nicht, welche Funktion sein Onkel innerhalb der LTTE gehabt habe. Wäre sein Onkel tatsächlich ein führendes Mitglied bei den LTTE gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Anhörung dessen hohe Stellung zumindest angedeutet hätte. Abgesehen davon, dass er anlässlich der Anhörung keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht habe, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits über eineinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, seien das Halten von Reden im Tempel und ein zweimaliges Feiern des Heldentages in F._______ zu wenig erheblich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, als dass diese ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermöchten. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten könnten sein ohnehin schwaches Risikoprofil nicht schärfen. 4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er habe den Onkel mütterlicherseits im Rahmen der Anhörung von sich aus erwähnt und darauf hingewiesen, dass dieser die LTTE unter anderem auch auf ihn aufmerksam gemacht habe. Daraus ergebe sich dessen führende Stellung. Genaueres habe er zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht gewusst. Seine in der Schweiz lebenden Verwandten hätten ihm dies bestätigt und den Namen des LTTE-Onkels genannt. Er habe sich in der Schweiz weiterhin politisch für die tamilische Sache eingesetzt. Das Ausmass seiner exilpolitischen Tätigkeit sei zweitrangig, da er schon in seiner Heimat an den Märtyrertagen Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Er gelte in jedem Fall als verdächtig. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Hilfstätigkeiten für die LTTE im Jahr 2006 (Informationsbeschaffung, Beschaffung von Ästen und Ausführen von Bestrafungen, vgl. A16 F91 ff.) enthalten einige Details, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er als Jugendlicher solche Hilfstätigkeiten ausgeführt hat. Gleichwohl ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden ist, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zwar sei er anlässlich einer Razzia des Militärs im Jahr 2006 angehalten und zwei Tage lang im Camp in B._______ festgehalten worden (vgl. A16 F105 ff.). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ihn anschliessend einfach wieder hätten gehen lassen (vgl. A16 F110). Der Beschwerdeführer schilderte weiter, dass er seit dem Jahr 2011 kaum mehr Probleme mit dem Militär gehabt habe (vgl. A16 F214). So sei er ab und zu vom Militär befragt worden, wenn während den Märtyrertagen Laternen angezündet oder Plakate aufgehängt worden waren (vgl. A16 F82, F85 und F214). Auch wenn seine Aussage, wonach das Militär ihn in E._______ nicht gesucht habe (vgl. A16 F155), wie mit Beschwerde moniert, dahingehend zu interpretieren wäre, dass das Militär in E._______ zwar hätte agieren können, der Beschwerdeführer dort aber nicht behelligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), gelang es ihm insgesamt nicht, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Zuletzt habe er im Jahr 2013 Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. A16 F151). Des Weiteren gab er an, in C._______ vor dem Militär sicher gewesen zu sein (vgl. A16 F172). Die Ausreise erfolgte erst im Oktober 2015. Folglich ist davon auszugehen, dass er von behördlicher Seite in den letzten Jahren vor seiner Ausreise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse auf sich gezogen hatte. An dieser Einschätzung ändern auch die mit Replik eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei (...) vom [...] Februar 2018 sowie Bestätigung des Spitalaufenthalts des G._______ vom [...] Februar 2008) nichts, zumal sich die Angaben im Informationsbuch insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Protokollaussagen decken (vgl. A16 F105 und F118), sich aus der Spitalbestätigung keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen ableiten lassen und es sich inhaltlich auch nicht um das in Aussicht gestellte Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4) zum angeblichen Vorfall im Februar 2018 handelt. 6.1.2 Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb sich Rückkehrer sechs und mehr Jahre nach den erlittenen Bestrafungen an den Jugendlichen hätten rächen wollen, die damals mit ihrer Bestrafung beauftragt worden seien, zumal in den betroffenen Gebieten bekannt sein dürfte, dass diese damals kaum freiwillig Einsatz leisteten. Seine diesbezüglichen Erklärungen und Schilderungen - insbesondere auch zum Übergriff in C._______ - sind sodann auch nur vage ausgefallen (vgl. A16 F173 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, dass er in E._______ vor Übergriffen durch Drittpersonen sicher gewesen sei (vgl. A16 F132 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass er den Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre und nicht auf staatlichen Schutz zählen könnte (vgl. Beschwerde S. 7), führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe nach dem Angriff in C._______ keine Anzeige erstattet, weil dies ein langandauerndes Verfahren nach sich gezogen hätte und er habe ausreisen wollen (vgl. A16 F204 ff.). Es gelang dem Beschwerdeführer folglich nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch Drittpersonen glaubhaft zu machen. 6.1.3 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden, zumal er seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren und aus objektiver Sicht zu begründen vermag. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. Abschliessend ist festzuhalten, dass er auch aus dem durchaus bedauerlichen Vorfall mit seinem Vater und seinem Bruder (diese seien von Leuten auf Motorrädern angegriffen worden, vgl. Beschwerde S. 4) für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach dieser Angriff gegen ihn gerichtet gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2.1 Zu Recht wertet das SEM in seiner Vernehmlassung das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig. Dass er sich mit Reden im Tempel und zweimaliger Teilnahme an Feiern zum Heldentag in F._______ für die tamilische Sache einsetze, führt nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E.8.4). Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2.3 Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine als genügend zu qualifizierenden Risikofaktoren vor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Soweit er in der Beschwerde erstmals vorbringt, sein Onkel mütterlicherseits sei ein führendes LTTE-Mitglied gewesen, ist diese Verbindung als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb er daraus keinen Risikofaktor ableiten kann. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, zumal auch sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist (vgl. E. 6.2.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelang, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 8.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.2 Auch die politischen Entwicklungen, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Terrorbekämpfung, der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs sowie die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. Auch angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Es ist anzunehmen, dass er sich bei seiner Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann (vgl. A16 F31 ff.). Der Beschwerdeführer hat das College abgeschlossen und konnte in der Schweiz seit Ende 2017 Berufserfahrung im (...) sammeln. Insofern ist davon auszugehen, dass es ihm durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz aufzubauen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: