Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2013 und der Anhörungen vom 21. Juli 2014 und vom 6. Oktober 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache - Chinesisch könne sie nur ganz wenig - und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______. Sie habe stets im Dorf zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt und im Haushalt sowie im Stall geholfen. Eine ordentliche Schule habe sie nie besucht, jedoch sei sie in die örtliche Klosterschule gegangen, um Tibetisch schreiben und lesen zu lernen. Sie habe sich politisch nicht betätigt und keine Probleme mit den Behörden gehabt, ausser dass sie sich allgemein an "Belehrungen" durch chinesische Beamte gestört habe. Am 10. März 2013 jedoch habe sie zusammen mit einer Freundin und auf deren Initiative im Gemeindehauptort C._______ Plakate antichinesischen Inhalts an das Gemeindebüro geklebt. Anschliessend sei sie nach Hause beziehungsweise zum Onkel ins Nachbardorf gegangen. Nachdem ihre Freundin am Folgetag festgenommen worden sei, habe sie sich aus Angst vor ihrer eigenen Festnahme entschlossen, China zu verlassen, beziehungsweise dies hätten ihr Vater und ihr Onkel entschieden. Am 11. März 2013 sei sie in Begleitung ihres Onkels weggezogen und zu Fuss und per Auto am 17. März 2013 nach Nepal gelangt. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Katmandu sei sie am 19. August 2013 mit zwei verschiedenen Flugzeugen unbekannter Gesellschaften über unbekannte Länder und Transitorte in ein unbekanntes Land in Europa gereist. Der Schlepper habe ihr für die Reise einen gefälschten Pass gegeben und diesen danach wieder zurückgenommen. Am 21. August 2013 sei sie auf dem Landweg in das EVZ gelangt. Trotz einer schriftlichen Aufforderung vom 21. August 2013 zur Papierbeschaffung - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörungen - reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und könne auch keine anderen Dokumente erhältlich machen, zumal sie mit niemandem im Tibet in Kontakt treten könne beziehungsweise weil sie niemanden in Gefahr bringen möchte. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug nach China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014. Darin beantragt Sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG und die Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhören". D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 20. November 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der prozessuale Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache hinfällig. Jener um Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhören", ist zum Vornherein gegenstandslos, da kein solches erstellt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin und die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die dargelegten Verfolgungsgründe aufgrund zahlreicher oberflächlicher, vager, stereotyper, substanz- und detailarmer Angaben sowie in Anbetracht ihres defensiven und bloss reaktiven Aussageverhaltens erheblich zweifelhaft. Die Unglaubhaftigkeit der Plakataktion und der darauf basierenden Verfolgungslage werde durch Widersprüche in wesentlichen Punkten bestärkt. Ferner bestreitet das BFM zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Hingegen seien ihre Angaben zur tibetischen Herkunft infolge wiederum vager, oberflächlicher, unpersönlicher, substanzarmer, widersprüchlicher, tatsachenwidriger und weder erlebnisechter noch nachvollziehbarer Angaben zur (Aus-)Reise, zum Alltagswissen, zum Schulwesen und zu ihren Sprachkenntnissen mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die Ungereimtheiten habe sie auf Konfrontation hin nicht schlüssig zu erklären vermocht. Es dränge sich der Schluss auf, sie habe die geschilderte Reise nicht selber erlebt und sei somit nicht illegal aus China ausgereist. Ferner würden die Zweifel an der behaupteten tibetischen Herkunft nebst den mangelhaften Regionalkenntnissen durch das nicht zureichend erklärte Fehlen jeglicher Identitätsdokumente gestützt. Es müsse von einer Sozialisation der Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora eines Drittstaates ausgegangen werden, dessen Aufenthaltsrecht oder gar Staatsangehörigkeit sie vermutlich besitze, den sie aber in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich verschleiere. Aufgrund der Praxis und insbesondere der Praxispräzisierung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 dürfe davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort und mithin keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf die Anhörungsprotokolle ihre Verfolgungsvorbringen, die Reiseschilderungen und insbesondere die illegale Ausreise, ihre tibetische Herkunft und Sozialisation, ihre Identitätsangaben und Erklärungen zur Papierlosigkeit sowie ihre fehlende chinesische Schulbildung. Die Unglaubhaftigkeitsvorwürfe des BFM seien weder wahr noch berechtigt noch verständlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie es nicht gewohnt sei, auf Fragen ausführlicher zu antworten. Eine Identitätskarte erhielten im Weiteren nur tibetische Personen, "die z.B. auf eine höhere Schule gehen wollen". Zudem verkenne das BFM, dass viele Tibeter ihren Töchtern den chinesischen Schulbesuch trotz bestehender Schulpflicht untersagen würden, um eine chinesische Indoktrinierung zu vermeiden. Das BFM möge ihre Sozialisation mittels eines Lingua-Gutachtens überprüfen, falls es an der diesbezüglich Unglaubhaftigkeit festhalte. Aufgrund ihrer somit glaubhaften Angaben habe sie begründete und asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach China und entsprechend Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, insbesondere aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der dadurch zum Ausdruck gebrachten staatsfeindlichen Haltung. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung gleichsam als unzulässig, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
E. 6.1 Das BFM ist in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, (Aus-)Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen - insbesondere auch auf die dort erwähnte Praxispräzisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12) - kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ihrer Vorbringen zu bekräftigen sowie Ausflüchte, Erklärungsversuche, Gegenbehauptungen und nachträgliche Anpassungen geltend zu machen, die aber offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit entbehren. Bloss am Rande bleibt zu vermerken, dass die Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offenlegen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise ethnische Tibeterin und womöglich chinesische Staatsangehörige ist, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen.
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat und insbesondere auch keinen zureichend begründeten Anlass zur Durchführung eines Lingua-Gutachtens hatte. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach - unbestrittenermassen - zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz und ferner auf E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Kostenerlass und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren der angeblich bedürftigen Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6697/2014 Urteil vom 27. November 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2013 und der Anhörungen vom 21. Juli 2014 und vom 6. Oktober 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache - Chinesisch könne sie nur ganz wenig - und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______. Sie habe stets im Dorf zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt und im Haushalt sowie im Stall geholfen. Eine ordentliche Schule habe sie nie besucht, jedoch sei sie in die örtliche Klosterschule gegangen, um Tibetisch schreiben und lesen zu lernen. Sie habe sich politisch nicht betätigt und keine Probleme mit den Behörden gehabt, ausser dass sie sich allgemein an "Belehrungen" durch chinesische Beamte gestört habe. Am 10. März 2013 jedoch habe sie zusammen mit einer Freundin und auf deren Initiative im Gemeindehauptort C._______ Plakate antichinesischen Inhalts an das Gemeindebüro geklebt. Anschliessend sei sie nach Hause beziehungsweise zum Onkel ins Nachbardorf gegangen. Nachdem ihre Freundin am Folgetag festgenommen worden sei, habe sie sich aus Angst vor ihrer eigenen Festnahme entschlossen, China zu verlassen, beziehungsweise dies hätten ihr Vater und ihr Onkel entschieden. Am 11. März 2013 sei sie in Begleitung ihres Onkels weggezogen und zu Fuss und per Auto am 17. März 2013 nach Nepal gelangt. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Katmandu sei sie am 19. August 2013 mit zwei verschiedenen Flugzeugen unbekannter Gesellschaften über unbekannte Länder und Transitorte in ein unbekanntes Land in Europa gereist. Der Schlepper habe ihr für die Reise einen gefälschten Pass gegeben und diesen danach wieder zurückgenommen. Am 21. August 2013 sei sie auf dem Landweg in das EVZ gelangt. Trotz einer schriftlichen Aufforderung vom 21. August 2013 zur Papierbeschaffung - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörungen - reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und könne auch keine anderen Dokumente erhältlich machen, zumal sie mit niemandem im Tibet in Kontakt treten könne beziehungsweise weil sie niemanden in Gefahr bringen möchte. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug nach China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014. Darin beantragt Sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG und die Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhören". D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 20. November 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der prozessuale Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache hinfällig. Jener um Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhören", ist zum Vornherein gegenstandslos, da kein solches erstellt wurde.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin und die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die dargelegten Verfolgungsgründe aufgrund zahlreicher oberflächlicher, vager, stereotyper, substanz- und detailarmer Angaben sowie in Anbetracht ihres defensiven und bloss reaktiven Aussageverhaltens erheblich zweifelhaft. Die Unglaubhaftigkeit der Plakataktion und der darauf basierenden Verfolgungslage werde durch Widersprüche in wesentlichen Punkten bestärkt. Ferner bestreitet das BFM zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Hingegen seien ihre Angaben zur tibetischen Herkunft infolge wiederum vager, oberflächlicher, unpersönlicher, substanzarmer, widersprüchlicher, tatsachenwidriger und weder erlebnisechter noch nachvollziehbarer Angaben zur (Aus-)Reise, zum Alltagswissen, zum Schulwesen und zu ihren Sprachkenntnissen mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die Ungereimtheiten habe sie auf Konfrontation hin nicht schlüssig zu erklären vermocht. Es dränge sich der Schluss auf, sie habe die geschilderte Reise nicht selber erlebt und sei somit nicht illegal aus China ausgereist. Ferner würden die Zweifel an der behaupteten tibetischen Herkunft nebst den mangelhaften Regionalkenntnissen durch das nicht zureichend erklärte Fehlen jeglicher Identitätsdokumente gestützt. Es müsse von einer Sozialisation der Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora eines Drittstaates ausgegangen werden, dessen Aufenthaltsrecht oder gar Staatsangehörigkeit sie vermutlich besitze, den sie aber in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich verschleiere. Aufgrund der Praxis und insbesondere der Praxispräzisierung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 dürfe davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort und mithin keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf die Anhörungsprotokolle ihre Verfolgungsvorbringen, die Reiseschilderungen und insbesondere die illegale Ausreise, ihre tibetische Herkunft und Sozialisation, ihre Identitätsangaben und Erklärungen zur Papierlosigkeit sowie ihre fehlende chinesische Schulbildung. Die Unglaubhaftigkeitsvorwürfe des BFM seien weder wahr noch berechtigt noch verständlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie es nicht gewohnt sei, auf Fragen ausführlicher zu antworten. Eine Identitätskarte erhielten im Weiteren nur tibetische Personen, "die z.B. auf eine höhere Schule gehen wollen". Zudem verkenne das BFM, dass viele Tibeter ihren Töchtern den chinesischen Schulbesuch trotz bestehender Schulpflicht untersagen würden, um eine chinesische Indoktrinierung zu vermeiden. Das BFM möge ihre Sozialisation mittels eines Lingua-Gutachtens überprüfen, falls es an der diesbezüglich Unglaubhaftigkeit festhalte. Aufgrund ihrer somit glaubhaften Angaben habe sie begründete und asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach China und entsprechend Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, insbesondere aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der dadurch zum Ausdruck gebrachten staatsfeindlichen Haltung. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung gleichsam als unzulässig, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 6. 6.1 Das BFM ist in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, (Aus-)Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen - insbesondere auch auf die dort erwähnte Praxispräzisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12) - kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ihrer Vorbringen zu bekräftigen sowie Ausflüchte, Erklärungsversuche, Gegenbehauptungen und nachträgliche Anpassungen geltend zu machen, die aber offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit entbehren. Bloss am Rande bleibt zu vermerken, dass die Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offenlegen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise ethnische Tibeterin und womöglich chinesische Staatsangehörige ist, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat und insbesondere auch keinen zureichend begründeten Anlass zur Durchführung eines Lingua-Gutachtens hatte. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach - unbestrittenermassen - zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz und ferner auf E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Kostenerlass und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren der angeblich bedürftigen Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: