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E-2880/2016

E-2880/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-12 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 21. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen am 17. November 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 20. April 2016 stellte die Gesuchstellerin durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Weil mit der Geburtsurkunde ein wichtiges Beweismittel zum Beleg der Herkunft der Gesuchstellerin vorgelegt werde, sei das Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut zu prüfen. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2016 ans Bundesverwaltungsgericht als der für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 zuständigen Behörde. Zur Begründung führte es an, mit dem Gesuch vom 20. April 2016 würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Bei der fraglichen Geburtsurkunde, welche am (...) ausgestellt worden sei, handle es sich um ein neu beigebrachtes aber vorbestandenes Beweismittel zur ursprünglichen Sachlage.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Das SEM hat die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2016 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als der für ein Revisionsgesuch zuständigen Behörde überwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin innerhalb von 90 Tagen seit der Zustellung der Geburtsurkunde aus China mit ihrem Gesuch ans SEM gelangt ist. Das Gesuch vom 20. April 2016 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren, dessen Begründung und die Unterschrift des Rechtsvertreters, und enthält zudem das neu erlangte Beweismittel. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin nachzuholen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Als Beweismittel reicht sie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik China vom (...) ein. Zu prüfen ist, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können und ob die Geburtsurkunde als erhebliches Beweismittel anzusehen ist.

E. 3.3 Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf die Zumutbarkeit geltend, sie habe aus Sorge um das Schicksal ihrer Angehörigen seit der Ankunft in der Schweiz mit ihrer Familie keinen Kontakt aufgenommen. Erst auf Anraten ihres Rechtsvertreters habe sie mit ihrem Onkel telefoniert. Mit dieser Erklärung bringt die Gesuchstellerin allerdings keine Gründe vor, welche erklären würden, weshalb sie die Geburtsurkunde nicht früher einreichen konnte. Dass sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters telefonischen Kontakt mit ihrem Onkel in China aufgenommen hat, belegt die Zumutbarkeit einer früheren Beibringung des Beweismittels.

E. 3.4 Im Übrigen ist die Geburtsurkunde auch nicht als erhebliches Beweismittel zu qualifizieren. Das Erfordernis der Erheblichkeit verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation zumindest glaubhaft machen können. Dies ist zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 (E. 6.1) dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen ethnische Tibeterin und womöglich chinesische Staatsangehörige sei, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zutreffen könne. Die eingereichte Geburtsurkunde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal auch sie keine Sozialisation im Tibet beweist.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6697/2014 vom 27. November 2014 ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2880/2016 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Benno Straumann, Gesuchstellerin, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 / E-6697/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 21. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen am 17. November 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 20. April 2016 stellte die Gesuchstellerin durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Weil mit der Geburtsurkunde ein wichtiges Beweismittel zum Beleg der Herkunft der Gesuchstellerin vorgelegt werde, sei das Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut zu prüfen. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2016 ans Bundesverwaltungsgericht als der für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 zuständigen Behörde. Zur Begründung führte es an, mit dem Gesuch vom 20. April 2016 würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Bei der fraglichen Geburtsurkunde, welche am (...) ausgestellt worden sei, handle es sich um ein neu beigebrachtes aber vorbestandenes Beweismittel zur ursprünglichen Sachlage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das SEM hat die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. April 2016 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als der für ein Revisionsgesuch zuständigen Behörde überwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin innerhalb von 90 Tagen seit der Zustellung der Geburtsurkunde aus China mit ihrem Gesuch ans SEM gelangt ist. Das Gesuch vom 20. April 2016 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren, dessen Begründung und die Unterschrift des Rechtsvertreters, und enthält zudem das neu erlangte Beweismittel. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin nachzuholen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109). 3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Als Beweismittel reicht sie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik China vom (...) ein. Zu prüfen ist, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können und ob die Geburtsurkunde als erhebliches Beweismittel anzusehen ist. 3.3 Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf die Zumutbarkeit geltend, sie habe aus Sorge um das Schicksal ihrer Angehörigen seit der Ankunft in der Schweiz mit ihrer Familie keinen Kontakt aufgenommen. Erst auf Anraten ihres Rechtsvertreters habe sie mit ihrem Onkel telefoniert. Mit dieser Erklärung bringt die Gesuchstellerin allerdings keine Gründe vor, welche erklären würden, weshalb sie die Geburtsurkunde nicht früher einreichen konnte. Dass sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters telefonischen Kontakt mit ihrem Onkel in China aufgenommen hat, belegt die Zumutbarkeit einer früheren Beibringung des Beweismittels. 3.4 Im Übrigen ist die Geburtsurkunde auch nicht als erhebliches Beweismittel zu qualifizieren. Das Erfordernis der Erheblichkeit verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation zumindest glaubhaft machen können. Dies ist zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 (E. 6.1) dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen ethnische Tibeterin und womöglich chinesische Staatsangehörige sei, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zutreffen könne. Die eingereichte Geburtsurkunde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal auch sie keine Sozialisation im Tibet beweist.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6697/2014 vom 27. November 2014 ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner