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E-6641/2006

E-6641/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. Juni 2002 und gelangte am 23. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am 24. Juni 2002 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) des Bundesamtes in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 3. Juli 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 7. August 2002 führte die zuständige Behörde des Kantons C._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus D._______ in der Provinz E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ machte im Wesentlichen geltend, sie werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur politisch aktiven Familie G._______, welche dafür bekannt sei, die Kurdische Arbeiterpartei PKK zu unterstützen und insbesondere wegen ihres Bruders H._______ verfolgt. Diesem sei im Jahr 1993 das Auto von Guerillakämpfern zur Durchführung eines Brandanschlags unter Waffengewalt weggenommen worden. Die Behörden seien jedoch davon ausgegangen, er habe ihnen das Auto freiwillig überlassen, und er sei beschuldigt worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Tatsächlich seien Angehörige ihrer Verwandtschaft aktiv für die PKK tätig gewesen. Der Bruder sei im Jahr 1993 ein erstes Mal festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Im Jahr 1999 habe er zusammen mit der Cousine I._______ zwei Cousinen im Gefängnis besucht, welche beide langjährige Haftstrafen hätten verbüssen müssen. Darauf seien er und die Cousine I._______ in J._______ festgenommen und in der Haft massiven Misshandlungen ausgesetzt worden, und man habe ihm angeboten, als Agent zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen, um sein Leben zu retten, jedoch nie die Absicht gehabt, als Agent für die türkischen Behörden tätig zu sein. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe sich nach seiner Freilassung in K._______ versteckt. Dann sei seine Frau, die in F._______ zurückgeblieben sei, von Polizisten belästigt, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Weil sich der Bruder der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er zusammen mit seiner Frau im Jahr 1999 das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bei ihrem Bruder H._______ und dessen Ehefrau gelebt. Nach deren Ausreise seien immer wieder türkische Polizisten in ziviler Kleidung zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und ihr mit Festnahme und dem Tod gedroht. Sie habe diese ständigen Behelligungen und den Druck nicht mehr ausgehalten, sei im April 2002 nach Istanbul und von dort mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 - eröffnet am 4. November 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2003 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufigen Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. E. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2003 und vom 17. Dezember 2006 legte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ins Recht. F. In zwei Vernehmlassungen vom 18. Dezember 2003 und vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Stellungnahmen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerderführerin mache Probleme im Zusammenhang mit ihrer politisch aktiven Familie geltend. Die Sippenhaft existiere in der Türkei nicht. Hingegen sei bekannt, dass die türkischen Behörden Druck auf Familienmitglieder von politisch aktiven Personen ausüben würden. Dieses Vorgehen werde als Reflexverfolgung qualifiziert, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Dies sei häufig dann der Fall, wenn ein Familienmitglied flüchtig sei und die Behörden vermuteten, die anderen Mitglieder der Familie seien über den Aufenthaltsort des Gesuchten informiert. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtete ihrer Glaubhaftigkeit - nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten und somit flüchtlingsrechtlich nicht erheblich seien. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die türkischen Behörden sie zu Hause aufgesucht, über den Aufenthaltsort des Bruders H._______ befragt und ihr für den Fall, dass sie die Fragen nicht beantworten würde, gedroht hätten. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Ausreise aus der Türkei bei ihrer Schwester in Istanbul aufgehalten und dort keine Behelligungen erlebt. Auch die Schwester ihrerseits sei nie in irgendeiner Form von türkischen Behörden aufgesucht oder belästigt worden. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Ausserdem erachtet die Vorsintanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass sie aus einem äusserst aktiven kurdischen Dorf und einer für politische Aktivitäten bekannten Familie stamme, zu wenig Rechnung getragen. Mehrere Angehörige der Familie G._______ seien bei der PKK aktiv gewesen, einige davon seien als Kämpfer umgekommen und andere, darunter zwei Cousinen der Beschwerdeführerin, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe diese Cousinen zusammen mit einer weiteren Cousine, I._______, im Gefängnis besucht, worauf beide festgenommen und in Haft misshandelt worden seien. Sowohl H._______ als auch I._______ seien danach in die Schweiz geflüchtet und hätten hier Asyl erhalten. Eine weitere Schwester L._______ sowie deren Ehemann M._______ würden ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Auch viele Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin seien aufgrund der erlittenen Verfolgung in der Türkei in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtlinge anerkannt worden. Ausserdem hätten zwei Neffen der Beschwerdeführerin, N._______ und O._______, in der Schweiz um Asyl nachgesucht. N._______ habe sich in der Asylunterkunft das Leben genommen und O._______ leide seither an psychischen Problemen. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Die Vorinstanz führe aus, die geltend gemachten Behelligungen seien nicht genügend intensiv, um asylrechtlich relevant zu sein. Dabei werde die Häufigkeit des Aufsuchens der Beschwerdeführerin durch türkische Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Drohungen gegenüber der alleinstehenden Frau zu wenig berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Istanbul nicht bei ihrer Schwester, sondern bei einem Bekannten aufgehalten. Die Schwester und ihr Ehemann stünden ihrerseits aufgrund politischer Aktivitäten unter Beobachtung und hätten unter Behelligungen zu leiden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit krank. Weil sie nur noch einen Lungenflügel mit chronischer Infektion habe und unter Atemnot leide, habe sie nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und sei immer auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen gewesen. Deshalb habe sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Bruder Ibrahim und dessen Ehefrau gelebt. Sie könne aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sei als alleinstehende Frau auf Unterstützung angewiesen. Ein Wegweisungsvollzug wäre schon aus diesen Gründen unzulässig oder unzumutbar.

E. 6.1 Aus den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______ (N_______), des Bruders P._______ (N_______), der Schwester L._______ und ihres Ehemannes M._______ (beide N_______), der beiden Neffen N._______ (N_______) und O._______ (N_______), der beiden Cousins Q._______ (N_______) und R._______ (N_______), sowie der Cousine I._______ (N_______) ergibt sich das Bild einer politisch ausserordentlich aktiven Familie, von der sich zahlreiche Angehörig als anerkannte Flüchtlinge in Europa, insbesondere in der Schweiz, aufhalten. Darunter befinden sich sowohl Personen, welche sich in der Türkei selber politisch exponiert haben als auch reflexverfolgte Personen. Somit ist grundsätzlich von einem Verfolgungshintergrund der gesamten Familie G._______ auszugehen.

E. 6.2 Den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______ (N_______), der im Jahr 1999 zusammen mit seiner Frau in die Schweiz eingereist ist, kann entnommen werden, dass ihre Asylgesuche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 gutgeheissen wurden. Die geltend gemachten familiären Verhältnisse der Grossfamilie G._______ sowie die vorgebrachten Behelligungen, Inhaftierungen und Misshandlungen des Bruders und dessen Ehefrau, welche zur Asylgewährung durch die Vorinstanz geführt haben, decken sich vollumfänglich mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Cousine der Beschwerdeführerin, I._______ (N_______), welche zusammen mit H._______ in J._______ festgenommen und misshandelt wurde, wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 29. Juni 1999 ebenfalls Asyl gewährt.

E. 6.3 Den Akten des Bruders P._______ (N_______) ist zu entnehmen, dass dieser sein Asylgesuch während hängigem erstinstanzlichem Verfahren infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zurückzog. Das Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin L._______ und ihres Ehemannes M._______ (beide N_______) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 gutgeheissen. Dies nicht zuletzt, weil M._______ selber der Grossfamilie G._______ angehört und zahlreiche seiner Geschwister ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, S._______, lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Die Asylgesuche der beiden Neffen N._______ (N_______) und O._______ (N_______) wurden mit Verfügungen des BFM vom 27. August 2003 abgewiesen. Kurz darauf nahm sich N._______ das Leben, worauf sein zuvor noch bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. März 2007 die Beschwerde von O._______ gut und wies das BFM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Tatsache, dass eine Schwester und zwei Brüder der Beschwerdeführerin noch immer in der Türkei leben, vermag vorliegend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts an der Einschätzung zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt, welche unter besonderer Beobachtung der türkischen Behörden steht. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nachvollziehbar darauf hin, dass auch ihre in der Türkei lebenden Geschwister zum Teil unter Behelligungen seitens der türkischen Polizei zu leiden hätten.

E. 7.1 Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestehen. Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Familienangehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als so genannte Reflexverfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 mit weiteren Hinweisen). Je gewichtiger die politischen Aktivitäten des Gesuchten sind, umso geringere Anforderungen sind an den Umfang der politischen Aktivitäten des Reflexverfolgten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich diese ins Ausland abgesetzt hat.

E. 7.2 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 die Auffassung, allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie G._______ sei vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, zumal sich die Situation in der Türkei seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 verändert habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aufgrund der Akten sowie der beigezogenen Akten der Geschwister und Verwandten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Grossfamilie G._______ angehört. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschiedene Mitglieder der Familie in der Türkei als Mitglieder oder Sympathisanten der PKK und der (mittlerweile verbotenen) Kurdenpartei HADEP exponiert. Allein schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich eigenen Angaben zufolge nicht politisch betätigt hat, als Schwester von geflüchteten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen würde. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei über ihre verschwundenen Geschwister - insbesondere den Bruder H._______, bei dem sie in der Türkei wohnte - und weitere Verwandte zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen. Diese Annahme erscheint umso wahrscheinlicher, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in engem Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern und Verwandten steht. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten und insbesondere auch derjenigen der Geschwister und Verwandten der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei auch heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und damit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Somit erübrigt es sich, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerde - insbesondere den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Zeugnisse - näher einzugehen.

E. 7.4 Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil den Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 8.1 Der Beschwerdeführerin werden infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten auferlegt.(Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihre Rechtsvertreterin hat zwar keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren wird die Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inklusive aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6641/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. März 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. Juni 2002 und gelangte am 23. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am 24. Juni 2002 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) des Bundesamtes in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 3. Juli 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 7. August 2002 führte die zuständige Behörde des Kantons C._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus D._______ in der Provinz E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ machte im Wesentlichen geltend, sie werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur politisch aktiven Familie G._______, welche dafür bekannt sei, die Kurdische Arbeiterpartei PKK zu unterstützen und insbesondere wegen ihres Bruders H._______ verfolgt. Diesem sei im Jahr 1993 das Auto von Guerillakämpfern zur Durchführung eines Brandanschlags unter Waffengewalt weggenommen worden. Die Behörden seien jedoch davon ausgegangen, er habe ihnen das Auto freiwillig überlassen, und er sei beschuldigt worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Tatsächlich seien Angehörige ihrer Verwandtschaft aktiv für die PKK tätig gewesen. Der Bruder sei im Jahr 1993 ein erstes Mal festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Im Jahr 1999 habe er zusammen mit der Cousine I._______ zwei Cousinen im Gefängnis besucht, welche beide langjährige Haftstrafen hätten verbüssen müssen. Darauf seien er und die Cousine I._______ in J._______ festgenommen und in der Haft massiven Misshandlungen ausgesetzt worden, und man habe ihm angeboten, als Agent zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen, um sein Leben zu retten, jedoch nie die Absicht gehabt, als Agent für die türkischen Behörden tätig zu sein. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe sich nach seiner Freilassung in K._______ versteckt. Dann sei seine Frau, die in F._______ zurückgeblieben sei, von Polizisten belästigt, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Weil sich der Bruder der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er zusammen mit seiner Frau im Jahr 1999 das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bei ihrem Bruder H._______ und dessen Ehefrau gelebt. Nach deren Ausreise seien immer wieder türkische Polizisten in ziviler Kleidung zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und ihr mit Festnahme und dem Tod gedroht. Sie habe diese ständigen Behelligungen und den Druck nicht mehr ausgehalten, sei im April 2002 nach Istanbul und von dort mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 - eröffnet am 4. November 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2003 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufigen Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2003 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. E. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2003 und vom 17. Dezember 2006 legte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ins Recht. F. In zwei Vernehmlassungen vom 18. Dezember 2003 und vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Stellungnahmen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerderführerin mache Probleme im Zusammenhang mit ihrer politisch aktiven Familie geltend. Die Sippenhaft existiere in der Türkei nicht. Hingegen sei bekannt, dass die türkischen Behörden Druck auf Familienmitglieder von politisch aktiven Personen ausüben würden. Dieses Vorgehen werde als Reflexverfolgung qualifiziert, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Dies sei häufig dann der Fall, wenn ein Familienmitglied flüchtig sei und die Behörden vermuteten, die anderen Mitglieder der Familie seien über den Aufenthaltsort des Gesuchten informiert. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtete ihrer Glaubhaftigkeit - nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten und somit flüchtlingsrechtlich nicht erheblich seien. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die türkischen Behörden sie zu Hause aufgesucht, über den Aufenthaltsort des Bruders H._______ befragt und ihr für den Fall, dass sie die Fragen nicht beantworten würde, gedroht hätten. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Ausreise aus der Türkei bei ihrer Schwester in Istanbul aufgehalten und dort keine Behelligungen erlebt. Auch die Schwester ihrerseits sei nie in irgendeiner Form von türkischen Behörden aufgesucht oder belästigt worden. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Ausserdem erachtet die Vorsintanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. 5. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass sie aus einem äusserst aktiven kurdischen Dorf und einer für politische Aktivitäten bekannten Familie stamme, zu wenig Rechnung getragen. Mehrere Angehörige der Familie G._______ seien bei der PKK aktiv gewesen, einige davon seien als Kämpfer umgekommen und andere, darunter zwei Cousinen der Beschwerdeführerin, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe diese Cousinen zusammen mit einer weiteren Cousine, I._______, im Gefängnis besucht, worauf beide festgenommen und in Haft misshandelt worden seien. Sowohl H._______ als auch I._______ seien danach in die Schweiz geflüchtet und hätten hier Asyl erhalten. Eine weitere Schwester L._______ sowie deren Ehemann M._______ würden ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Auch viele Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin seien aufgrund der erlittenen Verfolgung in der Türkei in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtlinge anerkannt worden. Ausserdem hätten zwei Neffen der Beschwerdeführerin, N._______ und O._______, in der Schweiz um Asyl nachgesucht. N._______ habe sich in der Asylunterkunft das Leben genommen und O._______ leide seither an psychischen Problemen. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Die Vorinstanz führe aus, die geltend gemachten Behelligungen seien nicht genügend intensiv, um asylrechtlich relevant zu sein. Dabei werde die Häufigkeit des Aufsuchens der Beschwerdeführerin durch türkische Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Drohungen gegenüber der alleinstehenden Frau zu wenig berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Istanbul nicht bei ihrer Schwester, sondern bei einem Bekannten aufgehalten. Die Schwester und ihr Ehemann stünden ihrerseits aufgrund politischer Aktivitäten unter Beobachtung und hätten unter Behelligungen zu leiden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit krank. Weil sie nur noch einen Lungenflügel mit chronischer Infektion habe und unter Atemnot leide, habe sie nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und sei immer auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen gewesen. Deshalb habe sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Bruder Ibrahim und dessen Ehefrau gelebt. Sie könne aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sei als alleinstehende Frau auf Unterstützung angewiesen. Ein Wegweisungsvollzug wäre schon aus diesen Gründen unzulässig oder unzumutbar. 6. 6.1 Aus den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______ (N_______), des Bruders P._______ (N_______), der Schwester L._______ und ihres Ehemannes M._______ (beide N_______), der beiden Neffen N._______ (N_______) und O._______ (N_______), der beiden Cousins Q._______ (N_______) und R._______ (N_______), sowie der Cousine I._______ (N_______) ergibt sich das Bild einer politisch ausserordentlich aktiven Familie, von der sich zahlreiche Angehörig als anerkannte Flüchtlinge in Europa, insbesondere in der Schweiz, aufhalten. Darunter befinden sich sowohl Personen, welche sich in der Türkei selber politisch exponiert haben als auch reflexverfolgte Personen. Somit ist grundsätzlich von einem Verfolgungshintergrund der gesamten Familie G._______ auszugehen. 6.2 Den beigezogenen Asylakten des Bruders H._______ (N_______), der im Jahr 1999 zusammen mit seiner Frau in die Schweiz eingereist ist, kann entnommen werden, dass ihre Asylgesuche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 gutgeheissen wurden. Die geltend gemachten familiären Verhältnisse der Grossfamilie G._______ sowie die vorgebrachten Behelligungen, Inhaftierungen und Misshandlungen des Bruders und dessen Ehefrau, welche zur Asylgewährung durch die Vorinstanz geführt haben, decken sich vollumfänglich mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Cousine der Beschwerdeführerin, I._______ (N_______), welche zusammen mit H._______ in J._______ festgenommen und misshandelt wurde, wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 29. Juni 1999 ebenfalls Asyl gewährt. 6.3 Den Akten des Bruders P._______ (N_______) ist zu entnehmen, dass dieser sein Asylgesuch während hängigem erstinstanzlichem Verfahren infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zurückzog. Das Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin L._______ und ihres Ehemannes M._______ (beide N_______) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 gutgeheissen. Dies nicht zuletzt, weil M._______ selber der Grossfamilie G._______ angehört und zahlreiche seiner Geschwister ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, S._______, lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Die Asylgesuche der beiden Neffen N._______ (N_______) und O._______ (N_______) wurden mit Verfügungen des BFM vom 27. August 2003 abgewiesen. Kurz darauf nahm sich N._______ das Leben, worauf sein zuvor noch bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. März 2007 die Beschwerde von O._______ gut und wies das BFM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Tatsache, dass eine Schwester und zwei Brüder der Beschwerdeführerin noch immer in der Türkei leben, vermag vorliegend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts an der Einschätzung zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt, welche unter besonderer Beobachtung der türkischen Behörden steht. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nachvollziehbar darauf hin, dass auch ihre in der Türkei lebenden Geschwister zum Teil unter Behelligungen seitens der türkischen Polizei zu leiden hätten. 7. 7.1 Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestehen. Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Familienangehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als so genannte Reflexverfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 mit weiteren Hinweisen). Je gewichtiger die politischen Aktivitäten des Gesuchten sind, umso geringere Anforderungen sind an den Umfang der politischen Aktivitäten des Reflexverfolgten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich diese ins Ausland abgesetzt hat. 7.2 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 die Auffassung, allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie G._______ sei vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, zumal sich die Situation in der Türkei seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 verändert habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aufgrund der Akten sowie der beigezogenen Akten der Geschwister und Verwandten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Grossfamilie G._______ angehört. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschiedene Mitglieder der Familie in der Türkei als Mitglieder oder Sympathisanten der PKK und der (mittlerweile verbotenen) Kurdenpartei HADEP exponiert. Allein schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich eigenen Angaben zufolge nicht politisch betätigt hat, als Schwester von geflüchteten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen würde. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei über ihre verschwundenen Geschwister - insbesondere den Bruder H._______, bei dem sie in der Türkei wohnte - und weitere Verwandte zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen. Diese Annahme erscheint umso wahrscheinlicher, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in engem Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern und Verwandten steht. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten und insbesondere auch derjenigen der Geschwister und Verwandten der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei auch heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und damit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Somit erübrigt es sich, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerde - insbesondere den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Zeugnisse - näher einzugehen. 7.4 Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil den Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht. 8. 8.1 Der Beschwerdeführerin werden infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten auferlegt.(Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihre Rechtsvertreterin hat zwar keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren wird die Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inklusive aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: