opencaselaw.ch

D-1930/2014

D-1930/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat im Jahr 2008 und lebte bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz zu Studienzwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) in Italien. Am 18. Juli 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie am 13. August 2012 um Asyl ersuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 17. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ sowie der einlässlichen Anhörung am 30. Mai 2013 zu ihren Ausreise- und Asylgründen durch das BFM trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus einer politisch aktiven Familien. Ihre Eltern - beide leben als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz (N (...)) - seien nach dem Militärputsch am 12. September 1980 mehrmals gesucht worden. Im Jahr 1994 sei sie als (...)jähriges Kind bei der Festnahme ihrer Eltern dabei gewesen und habe etwa eine Woche auf dem Polizeiposten verbringen müssen. Dabei habe sie zusehen müssen, wie ihr Vater gefoltert worden sei. Anschliessend habe ihr Vater eine mehrjährige Untersuchungshaft verbüsst, wobei er schliesslich im Jahr (...) entlassen worden sei. Während dieser Zeit seien sie und ihre Mutter immer wieder durch die Sicherheitsdienste unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im Jahr 2008 habe sich die Möglichkeit ergeben, im Rahmen eines Friedensprojektes nach Italien zu fliehen und dort Musik zu studieren. Sie sei jedoch krank geworden und habe ihr Studium abbrechen müssen. Sie sei auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen, in der Türkei habe sie kein Beziehungsnetz mehr. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 9. Dezember 2012 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an einer E._______, einer F._______ sowie einer G._______ leide, und sie bis auf weiteres einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, insbesondere auch medikamentösen, Behandlung bedürfe. C. Mit Verfügung vom 12. März 2014, eröffnet am 13. März 2014, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu Akten: Eine CD mit einem Fernsehbeitrag eines Todesstreikes im Gefängnis H._______ im Jahr (...), auf welchem die Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuches ihres inhaftierten Vaters zu sehen sei; eine Bestätigung der I._______ vom 1. September 2008 betreffend Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Friedensprojekt sowie eines diesbezüglichen Stipendiums; Diplome respektive Bestätigungen der Universität in J._______ vom 11. November 2011 und 14. Juni 2012; ein Berufsbezeichnungszeugnis vom 29. Mai 2009; der bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Dezember 2012; eine Teilnahmebestätigung an einer Menschenrechtstagung vom 17. - 20. September 2009 in J._______ sowie eine Fürsorgebestätigung. E. Am 15. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 gut und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, eine amtliche Rechtsbeiständin. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 12. März 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, zwischen den Vorfällen im Jahr 1994 und der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2012 sei der zeitliche Kausalzusammenhang durchbrochen. Die anderen Behelligungen und Belästigungen durch die Behörden seien zu wenig intensiv, um als asylrelevant qualifiziert zu werden, zumal die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin lediglich einen konkreten Vorfall zu schildern vermocht habe. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gelte es anzumerken, dass eine Reflexverfolgung in der heutigen Zeit in der Türkei keine asylrelevante Intensität mehr annehme, wobei ihr auch der Rechtsweg offenstehen würde. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In Würdigung sämtlicher Umstände sei jedoch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit angezeigt.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung bestünden sehr wohl eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6641/2006 vom 3. März 2009) sei die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde. Ihr Vater sei ein verurteilter, flüchtiger Mann. In der Vergangenheit habe sie die Mutter vor Repressalien abschirmen können. Sollte sie heute als junge Frau zurückkehren, wäre damit eine starke Gefährdung verbunden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in jüngerer Vergangenheit politisch im Rahmen eines Friedensprojektes betätigt. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie sei 1994 als (...)jähriges Kind auf dem Polizeiposten für eine Woche respektive 15 Tage (gemäss den Aussagen ihrer Eltern) festgehalten worden und habe zusehen müssen, wie ihr Vater gefoltert worden sei. Während der daran anschliessenden mehrjährigen Untersuchungshaft ihres Vaters seien sie und ihre Mutter immer wieder bedroht, schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Sie erinnere sich an einen direkten Kontakt mit Angehörigen der Sicherheitskräfte im Jahr 2005 oder 2006, als sie allein zu Hause von Polizisten aufgesucht, befragt und bedroht worden sei. Insgesamt sei sie etwa drei bis viermal an ihrem Arbeitsplatz durch Angehörige der Sicherheitskräfte behelligt worden, letztmals 2006 (act. A6/10 S. 6 f.). 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Befragungs- und Anhörungsprotokollen der vorinstanzlichen Akten der Eltern (N (...)) der Beschwerdeführerin durchwegs zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unter stetem Druck der Sicherheitskräfte gestanden haben. So ist bereits dem im Rahmen des Auslandsverfahrens ihres Vaters erstellten Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie - die Beschwerdeführerin - beispielsweise durch Polizisten daran gehindert wurde, in ihrem Kaffeehaus Musik zu spielen, dass sie Drohanrufe erhielt oder ihr gesagt wurde, sie solle wegziehen (act. A2/8 S.5 f.). Nachdem sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Verfahren des Vaters beschäftigt und die Türkei verurteilt worden sei (Beschwerde (...), Urteil vom (...); Beschwerde (...) vom (...)) seien die Drohungen immer schlimmer geworden (act. B22/13 S. 9). Ihr Vater gab dann im Rahmen des Inlandverfahrens zu Protokoll, man habe sie zu ihrem Schutz ins Ausland geschickt. Ihre Mutter gab im Rahmen ihres Asylverfahrens zu Protokoll, als sie ihren Ehemann im Gefängnis besucht habe, seien sie und ihre Tochter immer mitgenommen und auf den Posten gebracht worden. Es habe immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben (act. C14/7 S. 3 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie im Rahmen der Anhörung lediglich einen konkreten Vorfall zu Protokoll geben konnte - zwischen 1994 und ihrer Ausreise im Jahr 2008 immer wieder Opfer von mehr oder minder intensiven staatlichen Eingriffen geworden ist. Die Argumentation des BFM, wonach hinsichtlich der Geschehnisse im Jahr 1994 der Kausalzusammenhang durchbrochen sei und die weiteren Vorbringen nicht derart intensiv, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, greift demnach zu kurz. Dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit von Nachteilen kumulativen Aspekten Rechnung zu tragen ist, entspricht der gängigen Rechts-prechung. Das ein- bis zweiwöchige Festhalten eines (...)jährigen Kindes auf dem Polizeiposten und das Beiwohnen an der Folter des Vaters sind zweifelsohne - und dies wird auch vom BFM nicht in Abrede gestellt - als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind aber auch die daran anschliessenden und deutlich weniger intensiven Kurzzeitverhaftungen, Bedrohungen und Schikanen im vorliegenden Fall in kumulativer Hinsicht genügend intensiv, um als ernsthaft im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu gelten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile erlitten hat, welche in Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2008 - und nicht wie vom BFM ausgeführt mit der Asylgesuchseinreichung - stehen. 5.3 Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung) muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben, im Jahr 2010 für Ferien in ihren Heimatstaat zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A6/10 S. 5 und 7), wobei sie einen Monat in K._______ verbracht habe. Dabei sei ihr nichts passiert und sie habe keine Nachteile von staatlicher Seite zu gewärtigen gehabt. Die freiwillige Rückreise in den angeblichen Verfolgerstaat zu Ferienzwecken entspricht klar nicht dem Verhalten, welches von einer im Sinne des Asylrechts verfolgten Person zu erwarten ist. Zudem hatte sie gemäss eigenen Angaben auch keine Nachteile zu gewärtigen. Schliesslich vermag auch die im Jahr 2009 erfolgte Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer dreitägigen Menschenrechtstagung nichts an den oben gemachten Ausführungen zu ändern, ist diese Teilnahme doch klarerweise nicht geeignet, um ein politisches Profil zu generieren, welches das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, wobei die Teilnahme auch vor den Ferien der Beschwerdeführerin in der Türkei stattfand. Angesichts der klaren Aktenlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, sie habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Da die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dez­ember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2014 bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurde, sind die anderen in Art. 83 Abs. 1 AuG vorgesehenen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend nicht mehr zu prüfen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. (...) (inklusive Auslagen) zu den Akten. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). In der Kostennote vom 8. Juli 2014 werden ein zeitlicher Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (...) sowie zusätzliche Aufwände von Fr. 20.- ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als nicht in allen Teilen angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE). Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf (...) Stunden zu Fr. (...) zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-, festzusetzen, und eine Entschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) ausgesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1930/2014 Urteil vom 27. November 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat im Jahr 2008 und lebte bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz zu Studienzwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) in Italien. Am 18. Juli 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie am 13. August 2012 um Asyl ersuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 17. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ sowie der einlässlichen Anhörung am 30. Mai 2013 zu ihren Ausreise- und Asylgründen durch das BFM trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus einer politisch aktiven Familien. Ihre Eltern - beide leben als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz (N (...)) - seien nach dem Militärputsch am 12. September 1980 mehrmals gesucht worden. Im Jahr 1994 sei sie als (...)jähriges Kind bei der Festnahme ihrer Eltern dabei gewesen und habe etwa eine Woche auf dem Polizeiposten verbringen müssen. Dabei habe sie zusehen müssen, wie ihr Vater gefoltert worden sei. Anschliessend habe ihr Vater eine mehrjährige Untersuchungshaft verbüsst, wobei er schliesslich im Jahr (...) entlassen worden sei. Während dieser Zeit seien sie und ihre Mutter immer wieder durch die Sicherheitsdienste unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im Jahr 2008 habe sich die Möglichkeit ergeben, im Rahmen eines Friedensprojektes nach Italien zu fliehen und dort Musik zu studieren. Sie sei jedoch krank geworden und habe ihr Studium abbrechen müssen. Sie sei auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen, in der Türkei habe sie kein Beziehungsnetz mehr. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 9. Dezember 2012 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an einer E._______, einer F._______ sowie einer G._______ leide, und sie bis auf weiteres einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, insbesondere auch medikamentösen, Behandlung bedürfe. C. Mit Verfügung vom 12. März 2014, eröffnet am 13. März 2014, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu Akten: Eine CD mit einem Fernsehbeitrag eines Todesstreikes im Gefängnis H._______ im Jahr (...), auf welchem die Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuches ihres inhaftierten Vaters zu sehen sei; eine Bestätigung der I._______ vom 1. September 2008 betreffend Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Friedensprojekt sowie eines diesbezüglichen Stipendiums; Diplome respektive Bestätigungen der Universität in J._______ vom 11. November 2011 und 14. Juni 2012; ein Berufsbezeichnungszeugnis vom 29. Mai 2009; der bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Dezember 2012; eine Teilnahmebestätigung an einer Menschenrechtstagung vom 17. - 20. September 2009 in J._______ sowie eine Fürsorgebestätigung. E. Am 15. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 gut und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, eine amtliche Rechtsbeiständin. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 12. März 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, zwischen den Vorfällen im Jahr 1994 und der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2012 sei der zeitliche Kausalzusammenhang durchbrochen. Die anderen Behelligungen und Belästigungen durch die Behörden seien zu wenig intensiv, um als asylrelevant qualifiziert zu werden, zumal die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin lediglich einen konkreten Vorfall zu schildern vermocht habe. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gelte es anzumerken, dass eine Reflexverfolgung in der heutigen Zeit in der Türkei keine asylrelevante Intensität mehr annehme, wobei ihr auch der Rechtsweg offenstehen würde. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In Würdigung sämtlicher Umstände sei jedoch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit angezeigt. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung bestünden sehr wohl eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6641/2006 vom 3. März 2009) sei die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde. Ihr Vater sei ein verurteilter, flüchtiger Mann. In der Vergangenheit habe sie die Mutter vor Repressalien abschirmen können. Sollte sie heute als junge Frau zurückkehren, wäre damit eine starke Gefährdung verbunden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in jüngerer Vergangenheit politisch im Rahmen eines Friedensprojektes betätigt. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie sei 1994 als (...)jähriges Kind auf dem Polizeiposten für eine Woche respektive 15 Tage (gemäss den Aussagen ihrer Eltern) festgehalten worden und habe zusehen müssen, wie ihr Vater gefoltert worden sei. Während der daran anschliessenden mehrjährigen Untersuchungshaft ihres Vaters seien sie und ihre Mutter immer wieder bedroht, schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Sie erinnere sich an einen direkten Kontakt mit Angehörigen der Sicherheitskräfte im Jahr 2005 oder 2006, als sie allein zu Hause von Polizisten aufgesucht, befragt und bedroht worden sei. Insgesamt sei sie etwa drei bis viermal an ihrem Arbeitsplatz durch Angehörige der Sicherheitskräfte behelligt worden, letztmals 2006 (act. A6/10 S. 6 f.). 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Befragungs- und Anhörungsprotokollen der vorinstanzlichen Akten der Eltern (N (...)) der Beschwerdeführerin durchwegs zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unter stetem Druck der Sicherheitskräfte gestanden haben. So ist bereits dem im Rahmen des Auslandsverfahrens ihres Vaters erstellten Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie - die Beschwerdeführerin - beispielsweise durch Polizisten daran gehindert wurde, in ihrem Kaffeehaus Musik zu spielen, dass sie Drohanrufe erhielt oder ihr gesagt wurde, sie solle wegziehen (act. A2/8 S.5 f.). Nachdem sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Verfahren des Vaters beschäftigt und die Türkei verurteilt worden sei (Beschwerde (...), Urteil vom (...); Beschwerde (...) vom (...)) seien die Drohungen immer schlimmer geworden (act. B22/13 S. 9). Ihr Vater gab dann im Rahmen des Inlandverfahrens zu Protokoll, man habe sie zu ihrem Schutz ins Ausland geschickt. Ihre Mutter gab im Rahmen ihres Asylverfahrens zu Protokoll, als sie ihren Ehemann im Gefängnis besucht habe, seien sie und ihre Tochter immer mitgenommen und auf den Posten gebracht worden. Es habe immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben (act. C14/7 S. 3 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie im Rahmen der Anhörung lediglich einen konkreten Vorfall zu Protokoll geben konnte - zwischen 1994 und ihrer Ausreise im Jahr 2008 immer wieder Opfer von mehr oder minder intensiven staatlichen Eingriffen geworden ist. Die Argumentation des BFM, wonach hinsichtlich der Geschehnisse im Jahr 1994 der Kausalzusammenhang durchbrochen sei und die weiteren Vorbringen nicht derart intensiv, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, greift demnach zu kurz. Dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit von Nachteilen kumulativen Aspekten Rechnung zu tragen ist, entspricht der gängigen Rechts-prechung. Das ein- bis zweiwöchige Festhalten eines (...)jährigen Kindes auf dem Polizeiposten und das Beiwohnen an der Folter des Vaters sind zweifelsohne - und dies wird auch vom BFM nicht in Abrede gestellt - als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind aber auch die daran anschliessenden und deutlich weniger intensiven Kurzzeitverhaftungen, Bedrohungen und Schikanen im vorliegenden Fall in kumulativer Hinsicht genügend intensiv, um als ernsthaft im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu gelten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile erlitten hat, welche in Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2008 - und nicht wie vom BFM ausgeführt mit der Asylgesuchseinreichung - stehen. 5.3 Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung) muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben, im Jahr 2010 für Ferien in ihren Heimatstaat zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A6/10 S. 5 und 7), wobei sie einen Monat in K._______ verbracht habe. Dabei sei ihr nichts passiert und sie habe keine Nachteile von staatlicher Seite zu gewärtigen gehabt. Die freiwillige Rückreise in den angeblichen Verfolgerstaat zu Ferienzwecken entspricht klar nicht dem Verhalten, welches von einer im Sinne des Asylrechts verfolgten Person zu erwarten ist. Zudem hatte sie gemäss eigenen Angaben auch keine Nachteile zu gewärtigen. Schliesslich vermag auch die im Jahr 2009 erfolgte Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer dreitägigen Menschenrechtstagung nichts an den oben gemachten Ausführungen zu ändern, ist diese Teilnahme doch klarerweise nicht geeignet, um ein politisches Profil zu generieren, welches das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, wobei die Teilnahme auch vor den Ferien der Beschwerdeführerin in der Türkei stattfand. Angesichts der klaren Aktenlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, sie habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Da die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dez­ember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2014 bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurde, sind die anderen in Art. 83 Abs. 1 AuG vorgesehenen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend nicht mehr zu prüfen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. (...) (inklusive Auslagen) zu den Akten. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). In der Kostennote vom 8. Juli 2014 werden ein zeitlicher Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (...) sowie zusätzliche Aufwände von Fr. 20.- ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als nicht in allen Teilen angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE). Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf (...) Stunden zu Fr. (...) zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-, festzusetzen, und eine Entschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) ausgesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: