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E-663/2015

E-663/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2014 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 17. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Man habe ihn und seine Frau in Ungarn nur erwischt, registriert und danach wieder frei gelassen. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer halbseitigen Lähmung nicht befragt werden. An ihrer Stelle gab der Beschwerdeführer zu ihrem Gesundheitszustand Auskunft. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hätten. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Der Wunsch, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Ermessensklausel (Art. 17 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin sei krank, sie habe vor zwei Jahren eine Hirnblutung erlitten, von welcher sie sich nicht mehr erholt habe. Sie leide deshalb unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche sie im Alltag massiv einschränke. Sie könne weder sprechen, sich alleine waschen oder anziehen noch selbstständig essen. Selbst beim Gehen brauche sie Hilfe. Sie sei neben der Hilfe durch den Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe, intensive Betreuung und eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterbringung angewiesen. Neben der ärztlichen Behandlung gehe sie regelmässig in die Physiotherapie. Sie brauche verschiedene Medikamente und sei auf regelmässige Kontrollen angewiesen. Im Moment sei sie im Kantonsspital Winterthur für eine Doppler-Ultraschalluntersuchung angemeldet.

E. 5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführenden haben demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern.

E. 5.2 Gemäss Ausführungen in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 leide die Beschwerdeführerin an einem Hemisyndrom rechts und brauche medizinische Hilfe, intensive Betreuung und eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterbringung sowie Physiotherapie. Daneben benötige sie die Einnahme verschiedener Medikamente. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4). Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um­stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2). Obwohl keine ärztlichen Zeugnisse bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen, geht aus den Akten doch hervor, dass sie halbseitig gelähmt ist. So ziehe sie ihr Bein beim Gehen nach und könne ihren Arm kaum gebrauchen (SEM-Akten A18/3). Zudem könne mit der Beschwerdeführerin kaum kommuniziert werden (SEM-Akten A16/3). Es ist festzustellen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden diese zukommen zu lassen. Was die notwendige fachärztliche Versorgung ihrer halbseitigen Lähmung sowie deren Auswirkungen betrifft, kann sie eine solche bei den ungarischen Behörden verlangen. Bei der Überstellung kann der Beschwerdeführerin ein Vorrat an entsprechenden Medikamenten mitgegeben werden. Soweit die Beschwerdeführerin aktuell eine Physiotherapie besucht, steht es ihr frei und ist ihr zuzumuten in Ungarn eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung zu verlangen.

E. 5.3 Zum Vorbringen, in Ungarn würden Dublin-Rückkehrende prinzipiell inhaftiert, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiieren, inwiefern die reelle Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn inhaftiert werden würden. Dies ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Betreuung der Flüchtlinge sei in Ungarn ungenügend, diese würden oft in grossen Unterkünften untergebracht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unterkunft für ihre spezifischen Bedürfnisse. Auch hier gelingt es den Beschwerdeführenden nicht zu substantiieren, inwiefern die Betreuung in Ungarn ungenügend sei und welche Auswirkung grosse Unterkünfte auf sie haben würden. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn in Bezug auf die Unterbringung und ihre besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen wird.

E. 5.5 Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihnen werde nicht der notwendige Schutz gewährt, haben die Beschwerdeführenden somit nicht erbracht. Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 5.6 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie hätten enge Verwandte in der Schweiz und Erwägung 17 der Dublin-III-Verordnung ("humanitäre Klausel") würde es den Mitgliedstaaten erlauben, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen, verkennen sie die Rechtslage. Die humanitäre Klausel dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K17 und K19). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhalten, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet.

E. 5.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-663/2015 Urteil vom 5. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, B._______, geboren am (...), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2014 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 17. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Man habe ihn und seine Frau in Ungarn nur erwischt, registriert und danach wieder frei gelassen. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer halbseitigen Lähmung nicht befragt werden. An ihrer Stelle gab der Beschwerdeführer zu ihrem Gesundheitszustand Auskunft. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hätten. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Der Wunsch, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Ermessensklausel (Art. 17 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin sei krank, sie habe vor zwei Jahren eine Hirnblutung erlitten, von welcher sie sich nicht mehr erholt habe. Sie leide deshalb unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche sie im Alltag massiv einschränke. Sie könne weder sprechen, sich alleine waschen oder anziehen noch selbstständig essen. Selbst beim Gehen brauche sie Hilfe. Sie sei neben der Hilfe durch den Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe, intensive Betreuung und eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterbringung angewiesen. Neben der ärztlichen Behandlung gehe sie regelmässig in die Physiotherapie. Sie brauche verschiedene Medikamente und sei auf regelmässige Kontrollen angewiesen. Im Moment sei sie im Kantonsspital Winterthur für eine Doppler-Ultraschalluntersuchung angemeldet. 5. 5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführenden haben demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern. 5.2 Gemäss Ausführungen in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 leide die Beschwerdeführerin an einem Hemisyndrom rechts und brauche medizinische Hilfe, intensive Betreuung und eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterbringung sowie Physiotherapie. Daneben benötige sie die Einnahme verschiedener Medikamente. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4). Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um­stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2). Obwohl keine ärztlichen Zeugnisse bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen, geht aus den Akten doch hervor, dass sie halbseitig gelähmt ist. So ziehe sie ihr Bein beim Gehen nach und könne ihren Arm kaum gebrauchen (SEM-Akten A18/3). Zudem könne mit der Beschwerdeführerin kaum kommuniziert werden (SEM-Akten A16/3). Es ist festzustellen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden diese zukommen zu lassen. Was die notwendige fachärztliche Versorgung ihrer halbseitigen Lähmung sowie deren Auswirkungen betrifft, kann sie eine solche bei den ungarischen Behörden verlangen. Bei der Überstellung kann der Beschwerdeführerin ein Vorrat an entsprechenden Medikamenten mitgegeben werden. Soweit die Beschwerdeführerin aktuell eine Physiotherapie besucht, steht es ihr frei und ist ihr zuzumuten in Ungarn eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung zu verlangen. 5.3 Zum Vorbringen, in Ungarn würden Dublin-Rückkehrende prinzipiell inhaftiert, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiieren, inwiefern die reelle Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn inhaftiert werden würden. Dies ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Betreuung der Flüchtlinge sei in Ungarn ungenügend, diese würden oft in grossen Unterkünften untergebracht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unterkunft für ihre spezifischen Bedürfnisse. Auch hier gelingt es den Beschwerdeführenden nicht zu substantiieren, inwiefern die Betreuung in Ungarn ungenügend sei und welche Auswirkung grosse Unterkünfte auf sie haben würden. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn in Bezug auf die Unterbringung und ihre besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen wird. 5.5 Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihnen werde nicht der notwendige Schutz gewährt, haben die Beschwerdeführenden somit nicht erbracht. Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.6 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie hätten enge Verwandte in der Schweiz und Erwägung 17 der Dublin-III-Verordnung ("humanitäre Klausel") würde es den Mitgliedstaaten erlauben, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzuführen, verkennen sie die Rechtslage. Die humanitäre Klausel dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K17 und K19). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhalten, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet. 5.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: