Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) Oktober 2016 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (...) Oktober 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 9. Oktober 2016 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 17. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, habe aber zuletzt in C._______ bei seiner Schwester gewohnt. Im Monat (...) des Jahres 1388 ([...] 2009) sei er in B._______ im Rahmen einer Kund-gebung von der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) festgenommen, während (...) Tagen festgehalten und verhört worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, von einem Onkel, welcher in der Shah-Zeit politisch aktiv gewesen sei, zu seinem politischen Engagement angestiftet worden zu sein. Im (...) Monat des Jahres 1393 ([...] 2014) sei er zusammen mit zwei Freunden festgenommen worden, weil er aus Jux beleidigende Bemerkungen über (...) gemacht habe. Er sei während der Haft mehrmals verhört und misshandelt worden. Auch sein Onkel sei kurzzeitig festgenommen worden. Nach einem Monat sei er dank der Fürsprache eines einflussreichen Nachbarn wieder freigelassen worden. Etwa im (...) 2016 sei er unter dem Einfluss von vier Freunden zum christlichen Glauben konvertiert. Er habe an zwei von diesen durchgeführten religiösen Versammlungen, welche jeweils an einem Montag stattgefunden hätten, teilgenommen. Schliesslich hätten sie an einem Montag zwischen dem (...) und (...) Tag des (...) Monats 1395 ([...] 2016 und [...] 2016) in einem seinem Schwager gehörenden Festsaal eine Feier veranstaltet, bei welcher sie zuerst hätten beten und sich dann amüsieren wollen. Nach etwa einer Stunde seien Angehörige der Sicherheitskräfte auf das Gelände, wo sie die Feier abgehalten hätten, eingedrungen. Er habe zusammen mit seiner Freundin fliehen können und habe sich in der Folge zunächst bei deren Schwester versteckt. Die Behörden hätten alle anderen bei der Feier Anwesenden festgenommen; zudem hätten sie einige Stunden nach der Razzia sein Zimmer im Haus seiner Schwester durchsucht und mehrere Gegenstände (eine [...], Bilder von [...], seinen Laptop und sein Handy sowie Identitätsdokumente) beschlagnahmt. Zudem sei sein Schwager verhaftet worden. (...) Tage nach der Razzia habe er sich zu einem Freund in D._______ begeben und sich bei diesem etwa einen Monat lang aufgehalten, bis er mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist sei. Von Istanbul aus sei er per Flugzeug in die Schweiz gereist, wobei ihm ein Schlepper sowohl den verwendeten Reisepass als auch das Flugticket beschafft habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Shenasnameh) ein Gerichts-formular des (...) vom (...) 2016 sowie eine auf den (...) 1999 datierte Gerichtsakte, beide in Kopie, ein. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 - gleichentags eröffnet stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Konvertierung zum christlichen Glauben seien unsubstanziiert und klischeehaft und würden nicht den Eindruck einer persönlichen Entwicklung vermitteln. Er habe nicht konkret erklären können, wie seine Freunde zum christlichen Glauben gefunden hätten, und selbst einfache Fragen zu christlichen Glaubens-inhalten nicht beantworten können. Auch habe er das genaue Datum der Razzia, bei welcher angeblich seine Freunde verhaftet worden seien, nicht nennen können. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Freunde nicht genauer zu den Hintergründen ihrer Religion gefragt habe, und der geschilderte Ablauf ihrer Treffen sei realitätsfremd. Ebenso sei wenig realistisch, dass er zu Hause eine (...) sowie eine (...) aufbewahrt habe. Ferner habe er widersprüchlich Angaben gemacht zu den Freunden, welche ihn zur Konvertierung bewogen, sowie zu den Orten ihrer Treffen und der Zeitspanne zwischen dem ersten Treffen und der Razzia. Die eingereichten Gerichtsdokumente hätten keinen Beweiswert, da sie nur in Kopie vorliegen würden und solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem sei das Formular vom (...) 2016 nicht ausgefüllt. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen in den Jahren 2009 und 2014 könne nicht auf eine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden, da er keine glaubhaften Probleme mit den Behörden seit 2014 vorgebracht habe und ihnen offenbar keinen Anlass gegeben habe, ihn erneut zu verhaften. Das in Kopie eingereichte Gerichtsdokument aus dem Jahre 2009, dessen Echtheit zu bezweifeln sei, bestätige lediglich diese Einschätzung. Demnach vermöchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung zwar gewisse Probleme gehabt habe, die Aussagen des Beschwerdeführers sofort und richtig zu übersetzen, es aber spätestens auf Nachfrage hin jeweils gelungen sei, seine Vorbringen korrekt zu erfassen. Zudem seien ihm seine Aussagen ohne Probleme und ohne wesentliche Korrekturen rückübersetzt worden. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Übersetzung nicht korrekt durchgeführt worden und deshalb nicht rechtsgenüglich wäre. E. Am 25. Oktober 2016 ging bei der Vorinstanz der Shenasnameh des Beschwerdeführers im Original ein. F. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 25. Oktober 2016 vorab per Telefax - beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die fremdsprachige Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 31. Oktober 2016 beim Gericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Sachverhalt sei wegen der von der Hilfswerksvertretung beanstandeten Unsicherheiten der Dolmetscherin bei der Anhörung nicht korrekt erhoben worden. Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass dieses vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (vgl. Akten SEM A11 S. 19). Dem Protokoll lassen sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für massgebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Befrager entnehmen. Der in der Beschwerdeeingabe erhobene Vorwurf, die vom SEM gerügten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf Übersetzungsfehlern beruhen, erweist sich in Anbetracht der klaren Diskrepanzen in seinen Aussagen als haltlos.
E. 5.2 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung die angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben sowie die Verfolgung durch die Behörden wegen seiner Teilnahme an einer christlichen Feier als unglaubhaft bezeichnet. Insbesondere fehlen ihm offenkundig selbst grundlegende Kenntnisse der Elemente des christlichen Glaubens und seine Schilderungen der religiösen Versammlungen mit seinen Freunden sind vage und realitätsfremd. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere wäre gerade in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gravierenden Konsequenzen einer Konvertierung im Iran zu erwarten gewesen, dass er sich vor einem solchen Schritt nähere Kenntnisse über den christlichen Glauben verschafft hätte. Dass er von den iranischen Behörden als Anführer ihrer Gruppe betrachtet und aus diesem Grund sowie wegen der Organisation ihrer letzten Versammlung sowie seines Nichterscheinens vor Gericht mit der Hinrichtung rechnen müsse, erweist sich demnach als unbegründete Behauptung. Ebenso hat das Staatssekretariat dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument aus dem Jahre 2016 mit zutreffender Begründung jede Beweiskraft abgesprochen. Das Argument, er habe keine sozialen oder wirtschaftlichen Motive für seine Ausreise gehabt, erweist sich in Anbetracht dieser klaren Unglaubhaftigkeitsindizien als nicht stichhaltig.
E. 5.3 Im Weiteren bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, er sei nach seiner Festnahme im Jahre 2014 nicht ausgereist, weil er danach keine Probleme mehr gehabt habe, die Feststellung der Vorinstanz, dass sich aus den von ihm nach seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2014 erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung wegen des früheren politischen Engagements seines Onkels; der in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Durchführung nährerer Abklärungen hinsichtlich seines Onkels ist demnach abzuweisen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6571/2016 Urteil vom 2. November 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) Oktober 2016 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (...) Oktober 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 9. Oktober 2016 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 17. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, habe aber zuletzt in C._______ bei seiner Schwester gewohnt. Im Monat (...) des Jahres 1388 ([...] 2009) sei er in B._______ im Rahmen einer Kund-gebung von der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) festgenommen, während (...) Tagen festgehalten und verhört worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, von einem Onkel, welcher in der Shah-Zeit politisch aktiv gewesen sei, zu seinem politischen Engagement angestiftet worden zu sein. Im (...) Monat des Jahres 1393 ([...] 2014) sei er zusammen mit zwei Freunden festgenommen worden, weil er aus Jux beleidigende Bemerkungen über (...) gemacht habe. Er sei während der Haft mehrmals verhört und misshandelt worden. Auch sein Onkel sei kurzzeitig festgenommen worden. Nach einem Monat sei er dank der Fürsprache eines einflussreichen Nachbarn wieder freigelassen worden. Etwa im (...) 2016 sei er unter dem Einfluss von vier Freunden zum christlichen Glauben konvertiert. Er habe an zwei von diesen durchgeführten religiösen Versammlungen, welche jeweils an einem Montag stattgefunden hätten, teilgenommen. Schliesslich hätten sie an einem Montag zwischen dem (...) und (...) Tag des (...) Monats 1395 ([...] 2016 und [...] 2016) in einem seinem Schwager gehörenden Festsaal eine Feier veranstaltet, bei welcher sie zuerst hätten beten und sich dann amüsieren wollen. Nach etwa einer Stunde seien Angehörige der Sicherheitskräfte auf das Gelände, wo sie die Feier abgehalten hätten, eingedrungen. Er habe zusammen mit seiner Freundin fliehen können und habe sich in der Folge zunächst bei deren Schwester versteckt. Die Behörden hätten alle anderen bei der Feier Anwesenden festgenommen; zudem hätten sie einige Stunden nach der Razzia sein Zimmer im Haus seiner Schwester durchsucht und mehrere Gegenstände (eine [...], Bilder von [...], seinen Laptop und sein Handy sowie Identitätsdokumente) beschlagnahmt. Zudem sei sein Schwager verhaftet worden. (...) Tage nach der Razzia habe er sich zu einem Freund in D._______ begeben und sich bei diesem etwa einen Monat lang aufgehalten, bis er mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist sei. Von Istanbul aus sei er per Flugzeug in die Schweiz gereist, wobei ihm ein Schlepper sowohl den verwendeten Reisepass als auch das Flugticket beschafft habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Shenasnameh) ein Gerichts-formular des (...) vom (...) 2016 sowie eine auf den (...) 1999 datierte Gerichtsakte, beide in Kopie, ein. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 - gleichentags eröffnet stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Konvertierung zum christlichen Glauben seien unsubstanziiert und klischeehaft und würden nicht den Eindruck einer persönlichen Entwicklung vermitteln. Er habe nicht konkret erklären können, wie seine Freunde zum christlichen Glauben gefunden hätten, und selbst einfache Fragen zu christlichen Glaubens-inhalten nicht beantworten können. Auch habe er das genaue Datum der Razzia, bei welcher angeblich seine Freunde verhaftet worden seien, nicht nennen können. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Freunde nicht genauer zu den Hintergründen ihrer Religion gefragt habe, und der geschilderte Ablauf ihrer Treffen sei realitätsfremd. Ebenso sei wenig realistisch, dass er zu Hause eine (...) sowie eine (...) aufbewahrt habe. Ferner habe er widersprüchlich Angaben gemacht zu den Freunden, welche ihn zur Konvertierung bewogen, sowie zu den Orten ihrer Treffen und der Zeitspanne zwischen dem ersten Treffen und der Razzia. Die eingereichten Gerichtsdokumente hätten keinen Beweiswert, da sie nur in Kopie vorliegen würden und solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem sei das Formular vom (...) 2016 nicht ausgefüllt. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen in den Jahren 2009 und 2014 könne nicht auf eine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden, da er keine glaubhaften Probleme mit den Behörden seit 2014 vorgebracht habe und ihnen offenbar keinen Anlass gegeben habe, ihn erneut zu verhaften. Das in Kopie eingereichte Gerichtsdokument aus dem Jahre 2009, dessen Echtheit zu bezweifeln sei, bestätige lediglich diese Einschätzung. Demnach vermöchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung zwar gewisse Probleme gehabt habe, die Aussagen des Beschwerdeführers sofort und richtig zu übersetzen, es aber spätestens auf Nachfrage hin jeweils gelungen sei, seine Vorbringen korrekt zu erfassen. Zudem seien ihm seine Aussagen ohne Probleme und ohne wesentliche Korrekturen rückübersetzt worden. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Übersetzung nicht korrekt durchgeführt worden und deshalb nicht rechtsgenüglich wäre. E. Am 25. Oktober 2016 ging bei der Vorinstanz der Shenasnameh des Beschwerdeführers im Original ein. F. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 25. Oktober 2016 vorab per Telefax - beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die fremdsprachige Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 31. Oktober 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Sachverhalt sei wegen der von der Hilfswerksvertretung beanstandeten Unsicherheiten der Dolmetscherin bei der Anhörung nicht korrekt erhoben worden. Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass dieses vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (vgl. Akten SEM A11 S. 19). Dem Protokoll lassen sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für massgebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Befrager entnehmen. Der in der Beschwerdeeingabe erhobene Vorwurf, die vom SEM gerügten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf Übersetzungsfehlern beruhen, erweist sich in Anbetracht der klaren Diskrepanzen in seinen Aussagen als haltlos. 5.2 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung die angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben sowie die Verfolgung durch die Behörden wegen seiner Teilnahme an einer christlichen Feier als unglaubhaft bezeichnet. Insbesondere fehlen ihm offenkundig selbst grundlegende Kenntnisse der Elemente des christlichen Glaubens und seine Schilderungen der religiösen Versammlungen mit seinen Freunden sind vage und realitätsfremd. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere wäre gerade in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gravierenden Konsequenzen einer Konvertierung im Iran zu erwarten gewesen, dass er sich vor einem solchen Schritt nähere Kenntnisse über den christlichen Glauben verschafft hätte. Dass er von den iranischen Behörden als Anführer ihrer Gruppe betrachtet und aus diesem Grund sowie wegen der Organisation ihrer letzten Versammlung sowie seines Nichterscheinens vor Gericht mit der Hinrichtung rechnen müsse, erweist sich demnach als unbegründete Behauptung. Ebenso hat das Staatssekretariat dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument aus dem Jahre 2016 mit zutreffender Begründung jede Beweiskraft abgesprochen. Das Argument, er habe keine sozialen oder wirtschaftlichen Motive für seine Ausreise gehabt, erweist sich in Anbetracht dieser klaren Unglaubhaftigkeitsindizien als nicht stichhaltig. 5.3 Im Weiteren bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, er sei nach seiner Festnahme im Jahre 2014 nicht ausgereist, weil er danach keine Probleme mehr gehabt habe, die Feststellung der Vorinstanz, dass sich aus den von ihm nach seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2014 erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung wegen des früheren politischen Engagements seines Onkels; der in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Durchführung nährerer Abklärungen hinsichtlich seines Onkels ist demnach abzuweisen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain