Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, wurde indes im Rahmen des Dublin-Abkommens von Dänemark in die Schweiz zurücküberstellt. B. Am 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung beruft er sich auf neue Beweismittel: ein Empfehlungsschreiben eines Anwalts vom 9. September 2011, einen Warrant of Arrest vom 19. September 2011, eine CD-Rom, ein Empfehlungsschreiben eines Member of Parliament vom 1. Juli 2011. Mit diesen Beweismitteln werde seine bisherige, vom BFM als nicht glaubhaft erachtete Gefährdungssituation nun belegt. Darüber hinaus sei die Lage im Norden von Sri Lanka nach wie vor gefährlich. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch an Hand (vgl. Zwischenverfügung vom 12. November 2012). C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 11. Dezember 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Subeventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition.
E. 2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien haltlos. Bereits im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) würde Jahre zurückliegen. Auch seien aus Sri Lanka keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Bruder sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 19. September 2011 mittels Haftbefehl gesucht worden sei. Sodann würden die eingereichten Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen und der Haftbefehl sei ein amtsinternes Dokument, welches nicht ausgehändigt werde. Bei den Empfehlungsschreiben handle es sich lediglich um private Einschätzungen. Schliesslich sei die Dokumentationsserie über die Lage in Sri Lanka als Beweis für ein persönliches Gefährdungsprofil nicht geeignet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben. Dieses sei verletzt, wenn die Vorinstanz über ein Jahr zuwarte, bis sie den Gebührenvorschuss einverlange und dann umgehend auf das Gesuch nicht eintrete und gleichzeitig darauf hinweise, dass das Eintreten von der Gebührenentrichtung abhänge. Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung vom 12. November 2012 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das erneute Asylgesuch aussichtslos sei und hat gestützt auf Art. 17 Abs. 4 AsylG einen Gebührenvorschuss erhoben. Damit hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf sein aussichtsloses Gesuch zurückzukommen und auf dessen Prüfung zu verzichten. In Kenntnis über die Aussichtslosigkeit hat der Beschwerdeführer dennoch den Gebührenvorschusses geleistet. In der Folge trat die Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf das Gesuch nicht ein, sondern gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dies zu Recht, da nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist (vgl. nachstehend). Da die Vorgehensweise der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden ist, geht die Rüge fehl.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweifacher Hinsicht gerügt. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es hätte deshalb erwartet werden dürfen, dass sie aufgrund des eingereichten Haftbefehls im Verfolgerstaat überprüfe, ob ein entsprechendes Verfahren hängig sei. Benötige die Vorinstanz dazu das Original, so habe sie eine kurze Rückfrage nach dem Verbleib des Originals vornehmen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit verkennt der Beschwerdeführer sowohl die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes als auch der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27 E. 4.2). Einen Anspruch darauf, dass sich die Behörden bei Asylsuchenden von Amtes wegen nach dem Verbleib des in Kopie vorliegenden Originaldokumentes zu erkundigen haben, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz, indem sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist, den Haftbefehl als Beweismittel nicht abgenommen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der Zwischenverfügung sowie der angefochtenen Verfügung geäussert und geschlossen hat, dass diesem kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen blosse Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vor, welche letztlich einzig auf eine anderen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts abzielt. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe über ein Jahr gebraucht, um über das Eintreten auf das Gesuch zu entscheiden. Dies verletze das Beschleunigungsgebot und sei deshalb als willkürlich zu bezeichnen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Tagen zu fällen. Bereits aus der verwendeten Formulierung ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht absolut gilt. Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2010 vom 25. Januar 2012). Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der vorliegenden Verfahrensdauer kein konkreter Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht er nicht geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen, dass er die Verfügung trotz der Beschwerdefrist von fünf Tagen sachgerecht anfechten konnte. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Verfolgungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung und der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb dem Haftbefehl kein Beweiswert zukomme und insgesamt nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Mit dem blossen Festhalten, er habe seine Verfolgungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft gemacht, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Unter anderem legt er im Zusammenhang mit dem Haftbefehl nicht dar, weshalb und unter welchen Umständen er in den Besitz eines amtsinternen Dokumentes gekommen sein will. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Damit liegen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Jaffna sei nicht zumutbar. Er gehöre der Risikogruppe jener an, welche wegen eines nahen Verwandten (vorliegend seines Bruders) in den Zusammenhang mit der LTTE gebracht werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Entgegen seiner Ansicht erfüllt er offensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Daran vermögen auch die eingereichten Medien-Auszüge nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführen verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6552/2012 Urteil vom 20. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, wurde indes im Rahmen des Dublin-Abkommens von Dänemark in die Schweiz zurücküberstellt. B. Am 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung beruft er sich auf neue Beweismittel: ein Empfehlungsschreiben eines Anwalts vom 9. September 2011, einen Warrant of Arrest vom 19. September 2011, eine CD-Rom, ein Empfehlungsschreiben eines Member of Parliament vom 1. Juli 2011. Mit diesen Beweismitteln werde seine bisherige, vom BFM als nicht glaubhaft erachtete Gefährdungssituation nun belegt. Darüber hinaus sei die Lage im Norden von Sri Lanka nach wie vor gefährlich. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch an Hand (vgl. Zwischenverfügung vom 12. November 2012). C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 11. Dezember 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Subeventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition. 2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien haltlos. Bereits im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) würde Jahre zurückliegen. Auch seien aus Sri Lanka keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Bruder sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 19. September 2011 mittels Haftbefehl gesucht worden sei. Sodann würden die eingereichten Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen und der Haftbefehl sei ein amtsinternes Dokument, welches nicht ausgehändigt werde. Bei den Empfehlungsschreiben handle es sich lediglich um private Einschätzungen. Schliesslich sei die Dokumentationsserie über die Lage in Sri Lanka als Beweis für ein persönliches Gefährdungsprofil nicht geeignet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben. Dieses sei verletzt, wenn die Vorinstanz über ein Jahr zuwarte, bis sie den Gebührenvorschuss einverlange und dann umgehend auf das Gesuch nicht eintrete und gleichzeitig darauf hinweise, dass das Eintreten von der Gebührenentrichtung abhänge. Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung vom 12. November 2012 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das erneute Asylgesuch aussichtslos sei und hat gestützt auf Art. 17 Abs. 4 AsylG einen Gebührenvorschuss erhoben. Damit hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf sein aussichtsloses Gesuch zurückzukommen und auf dessen Prüfung zu verzichten. In Kenntnis über die Aussichtslosigkeit hat der Beschwerdeführer dennoch den Gebührenvorschusses geleistet. In der Folge trat die Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf das Gesuch nicht ein, sondern gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dies zu Recht, da nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist (vgl. nachstehend). Da die Vorgehensweise der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden ist, geht die Rüge fehl. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweifacher Hinsicht gerügt. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es hätte deshalb erwartet werden dürfen, dass sie aufgrund des eingereichten Haftbefehls im Verfolgerstaat überprüfe, ob ein entsprechendes Verfahren hängig sei. Benötige die Vorinstanz dazu das Original, so habe sie eine kurze Rückfrage nach dem Verbleib des Originals vornehmen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit verkennt der Beschwerdeführer sowohl die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes als auch der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27 E. 4.2). Einen Anspruch darauf, dass sich die Behörden bei Asylsuchenden von Amtes wegen nach dem Verbleib des in Kopie vorliegenden Originaldokumentes zu erkundigen haben, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz, indem sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist, den Haftbefehl als Beweismittel nicht abgenommen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der Zwischenverfügung sowie der angefochtenen Verfügung geäussert und geschlossen hat, dass diesem kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen blosse Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vor, welche letztlich einzig auf eine anderen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts abzielt. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. 6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe über ein Jahr gebraucht, um über das Eintreten auf das Gesuch zu entscheiden. Dies verletze das Beschleunigungsgebot und sei deshalb als willkürlich zu bezeichnen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Tagen zu fällen. Bereits aus der verwendeten Formulierung ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht absolut gilt. Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2010 vom 25. Januar 2012). Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der vorliegenden Verfahrensdauer kein konkreter Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht er nicht geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen, dass er die Verfügung trotz der Beschwerdefrist von fünf Tagen sachgerecht anfechten konnte. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Verfolgungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung und der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb dem Haftbefehl kein Beweiswert zukomme und insgesamt nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Mit dem blossen Festhalten, er habe seine Verfolgungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft gemacht, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Unter anderem legt er im Zusammenhang mit dem Haftbefehl nicht dar, weshalb und unter welchen Umständen er in den Besitz eines amtsinternen Dokumentes gekommen sein will. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Damit liegen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Jaffna sei nicht zumutbar. Er gehöre der Risikogruppe jener an, welche wegen eines nahen Verwandten (vorliegend seines Bruders) in den Zusammenhang mit der LTTE gebracht werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Entgegen seiner Ansicht erfüllt er offensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Daran vermögen auch die eingereichten Medien-Auszüge nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführen verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: