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E-5788/2010

E-5788/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. Das am 12. Januar 2004 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer aus B._______ stam­menden türkischen Staatsangehörigen, wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 25. März 2004 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. April 2005 ab. II. A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. März 2009 und reiste per Landweg über unbekannte Länder am 9. März 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihr zweites Asylge­such einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 16. März 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 17. April 2009 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem sie im (...) 2005 in die Türkei zurückgekehrt sei, habe sie sich nach einem Aufenthalt bei ihrer Familie im Dorf wegen der Arbeit etwa im Oktober 2006 nach D._______ begeben. Dort habe sie etwa im Juni 2007 ihren sunnitischen Exfreund kennengelernt und sei mit ihm in der Folge zusammengezogen, obschon die beiden Familien des Paares gegen die Beziehung gewesen seien. Da der Exfreund seine Familie nicht mehr habe sehen können, habe er angefangen zu trinken. Zudem habe er von ihr verlangt, sie solle zu beten anfangen sowie ein Kopftuch tragen. Im Laufe der Beziehung sei er auch handgreiflich geworden. Im Dezember 2008 habe sie sich schliesslich von ihm getrennt und sei zu ihrer Familie ins Dorf zurückgekehrt; diese habe jedoch von ihr verlangt, dass sie einen alten verwitweten Mann heirate. Da sie diesen Mann nicht habe heiraten wollen, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. Auf die Be­gründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2010 (per Faxschreiben; Originalschreiben mit Poststempel vom 17. August 2010) liess die Beschwerdeführerin ge­gen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde einreichen; dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfü­gung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar­keit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er­sucht. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku­mente in Kopie zu den Akten gereicht: ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, (...), vom 16. August 2010, ein Brief von Dr. F._______, (...), vom 11. August 2010 an die Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2010. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 19. August 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde festgehal­ten, dass auf die Beschwerde im Weiteren zurückzukom­men sein werde. E. Mit Schreiben vom 1. September (vorab per Telefax) setzte die Caritas Schweiz das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Be­schwerdeführerin mit der Rechtshilfeorganisation einen Beratungstermin vereinbart habe. Zudem wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in die [Psychiatrie] verlegt worden sei. F. Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte die Caritas Schweiz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Rechtshilfeorganisation das Mandat der Beschwerdeführerin nicht übernehmen werde, die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor an ihren geltend gemachten Vorbringen festhalte. G. Mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 28. September 2010 - forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da sich zwar die Rechtsbegehren gegen die gesamte vorinstanzliche Verfügung richten würden (insbesondere auch gegen Dispositiv-Ziffer 1, wonach auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird), die Begründung sich allerdings nur mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug befasse, was lediglich die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung betreffe. Die Beschwerdeführerin wurde ferner aufgefordert, ein Arztzeugnis sowie eine beiliegende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 28. September 2010 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und Übersetzung, welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM fest, die Be­schwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 1. November 2010 liess das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. L. Mit Eingabe vom 3. November 2010 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, um Erstreckung der Frist zur Einrei­chung einer Replik und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. M. Mit Verfügung vom 11. November 2010 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so­wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ord­nete der Beschwerdeführerin einen amtlichen Anwalt in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik und gewährte dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in folgende Aktenstücke:

- Beschwerdeakten: Aktenverzeichnis sowie act. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 14,

- Vorinstanzakten: zwei Aktenverzeichnisse sowie A1, A2, A4, A5, A6, A7, A9, A11, A12, A13, A14, A15, A16, B1, B2, B3, B4, B5, B7, B11, B16, B17. N. Auf Gesuch des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2010 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die Frist zur Einreichung einer Replik letztmalig und unpräjudiziell. O. Mit Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter die gestellten Anträge wie folgt: Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, ihr sei Asyl zu gewähren, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Anordnung von Zwangsmassnahmen der [psychiatrische Klinik] vom 11. August 2010 sowie ein Brief der Schwester der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 (Datum Poststempel) samt Zustellcouvert in Kopie. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingaben vom 24. Januar 2011 sowie 23. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter den in der Replik vom 10. Januar 2011 erwähnten Brief der Schwester der Beschwerdeführerin im Original samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten. Q. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eine Kostennote ein. R. Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbe­richt der behandelnden Ärztin Dr. G._______ vom 8. März 2011. S. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsge­richt die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht ihren gesundheitlichen Zustand sowie ihre Reisefähigkeit betreffend nachzurei­chen. T. Mit Eingabe vom 15. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 2. November 2011 sowie ein Arztzeugnis von Dr. H._______, (...), vom 11. November 2011 ins Recht. Im Übrigen wurde eine ergänzte Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Ob sich die Beschwerde nur auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht oder auch auf den Nichteintretenspunkt, ist nachfolgend ausführlich zu untersuchen (vgl. E. 5.1). Jedenfalls könnte auf ein Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.1).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwen­dung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele­vant sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2). Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung misst sich allerdings am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG umfasst somit ein formelles (früheres Asylverfahren) sowie ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise auf Verfolgung), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.

E. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. Ziff. I). Fraglich ist hingegen, ob anhand einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch führen.

E. 4.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits ein Asylverfah­ren, welches seit dem 15. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei, in der Schweiz durchlaufen. Die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre zweite Ausreise geltend gemacht habe, seien unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe, ausser der Behauptung, sie habe ihr Heimatland zum einen wegen ihrer Probleme mit ihrem Exfreund, zum anderen wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen, keine konkreten Anhaltspunkte - trotz mehrmaligen Nachfragens - für eine Verfolgung angeben können. Die Darlegung, wie sie ihren Exfreund kennen und lieben gelernt habe, müsse als stereotyp qualifiziert werden. Auch die Schilderung betreffend die Ablehnung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Exfreund seitens der beiden Familien sei allgemein geblieben. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Veränderung ihres Exfreundes, welche zur Trennung geführt habe, und die darauffolgende Rückkehr zu ihrer Familie nicht anschaulich wiedergegeben. Schliesslich seien auch die Aussagen betreffend die geltend gemachte Zwangsheirat ohne persönliche Einschliessung ausgefallen. Somit würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpfen und seien insofern nicht glaubhaft. Folglich würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.

E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, dass vorab ein Rechtsanwalt zu organisieren sei, welcher eine umfassende Begründung der Beschwerde nachreichen und insbesondere auch zu der vom BFM bezweifelten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen könne. Da die Beschwerdeführerin - wie aktenkundig belegt sei - infolge akuter Suizidalität in der [psychiatrische Klinik] bis auf unbestimmte Zeit hospitalisiert sei, könne sie unverschuldeterweise die gestellten Anträge nicht rechtsgenüglich begründen. Wie aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe, könne sich die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht in die Beratung eines fachkundigen Rechtsbeistands begeben, da sie krank und hospitalisiert sei. Der Sozialdienst bemühe sich allerdings, eine Rechtsberatung zu organisieren.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 führte die Vorin­stanz aus, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers im Wider­spruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehe. Gemäss diesem Schreiben soll die Familie der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 versucht haben, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge haben ihre Probleme erst nach der Trennung von ihrem Freund Ende 2008 angefan­gen. Die Familie habe anfangs 2009 gewollt, dass sie einen älteren Mann aus dem Nachbardorf heirate (vgl. B7/24 S. 10 und 20). Ohne die vorhandenen gesundheitlichen und psychischen Probleme der Beschwer­deführerin bagatellisieren zu wollen, sei festzuhalten, dass die Ursache hierfür nicht in der behaupteten Verfolgung liege, da wie in der Verfügung vom 9. August 2010 ausgeführt worden sei, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei es nichts Aussergewöhnliches, dass Betroffene, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Zukunftsängste entwickeln und in Depressionen verfallen würden. Medizinische Hilfe sei auch in der Türkei erhältlich und allfälligen ge­sundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, könne bei der Ausreise medikamentös sowie mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Folglich sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.

E. 4.5 In der Replikeingabe vom 10. Januar 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe erst ein Jahr und fünf Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid gefällt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, zumal Art. 37 Abs. 1 AsylG eine Behandlungsfrist von lediglich zehn Arbeitstagen vorsehe. Deshalb sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das BFM anzuweisen, das ordentliche Verfahren durchzuführen. Des Weiteren wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen einzugehen sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe infolgedessen ihre Ver­folgungsgeschichte nicht eingehend darlegen können. Dieser Umstand sei sowohl aus dem Anhörungsprotokoll sowie dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 17. April 2009 als auch aus der E-Mail der Caritas Schweiz an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2010 ersichtlich. Die Vorinstanz sei, da sie keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise keine zweite Anhörung in die Wege geleitet habe, ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Insofern sei zumindest jetzt eine neue, umfassende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Sie sei die ganze Zeit in einem äusserst schlechten psychischen Gesundheitszustand gewesen und habe gar am 11. August 2010 per fürsorgerischen Freiheitsentzug [FFE] in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen werden müssen, wo ärztliche Zwangsmassnahmen (Isolierung) hätten angeordnet werden müssen. Danach sei sie in die psychiatrische Klinik ihres Wohnkantons verlegt worden. Seit sie aus dieser Klinik entlassen worden sei, sei sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. G._______. Angestellte der [psychiatrische Klinik] hätten damals vorsorglich Beschwerde für die Beschwerdeführerin eingereicht, die allerdings nicht sehr umfassend gewesen sei. Sie sei wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Allerdings habe sie bereits damals das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb ihr bereits zu jenem Zeitpunkt ein amtlicher Anwalt hätte beigegeben werden sollen. Deshalb werde nun präzisiert, dass auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werde, denn die Beschwerdeführerin weise einerseits aufgrund der Beziehung respektive dem Konkubinat von ihr als Alevitin mit einem sunnitischen Freund, andererseits infolge der drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann, welche auch aus dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers sowie aus dem Brief der Schwester der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, frauenspezifische Asylgründe auf. Der Familienrat habe gar beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Tod zu bestrafen. Schliesslich werde beantragt, den Dorfvorsteher sowie die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine psychische Dekompensation nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Entscheides, sondern um einen schlechten psychischen Gesundheitszustand aufgrund der in der Türkei erlittenen Verfolgung handle. Die Ursache für ihren prekären Gesundheitszustand sei indes nicht in ihrem Alter und auch nicht in der Tatsache, dass sie selbst keine eigene Familie habe, zu suchen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen, da es für sie als alleinstehende Frau bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei, dort ärztliche Hilfe zu erhalten, zumal sie von ihrer Familie verstossen sowie mit einem Todesurteil versehen worden sei und sich die ärztliche Behandlung nicht leisten könne. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht an ihren Ursprungsort zurückkehre, würden ihre Familienangehörigen ihren Aufenthaltsort ausmachen.

E. 5.1 Vorab ist der Frage nachzugehen, ob lediglich der Vollzug der Wegweisung oder auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

E. 5.1.1 Mit Verfügung vom 23. September 2010 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen - allerdings unter Androhung, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richte, womit die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen und die Ziffer 2 der Verfügungsdispositivs grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen wäre. Noch im Laufe der Beschwerdeverbesserungsfrist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und Übersetzung, welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu den Akten. Sie führte dabei aus, das Schreiben könne bestätigen, dass sie mit ihrer Familie sehr grosse Probleme gehabt habe, weil jene sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Mit Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter die gestellten Anträge und beantragte dabei unter anderem, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten und ihr sei Asyl zu gewähren. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands ihre Verfahrensrechte nicht selbständig habe wahrnehmen können. Angestellte der [psychiatrische Klinik] hätten eine vorsorgliche Beschwerde eingereicht, die allerdings nicht sehr umfassend gewesen sei.

E. 5.1.2 Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2010 eröffnet (vgl. Beschwerdeakten act. 9), somit erfolgte ihre Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der für die Beschwerdeverbesserung vorgesehenen Frist. Das Gericht nimmt diese Eingabe - nicht zuletzt aufgrund des, wie aus den ins Recht gelegten zahlreichen Arztberichten hervorgeht, angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - als sinngemässe Beschwerdeverbesserung einer nichtrechtskundigen Person entgegen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe insbesondere ausführte, ihre Familie habe sie gegen ihren Willen zur Heirat mit einem älteren Mann gezwungen; das Gericht solle diesen Umstand bei seiner Entscheidfindung wohlwollend berücksichtigen. Aus dieser Begründung leitet das Gericht das implizite Begehren der Beschwerdeführerin ab, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten.

E. 5.1.3 In Anbetracht des Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass sowohl die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 als auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 9. August 2010 angefochten wurden. Den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden folglich sowohl der Vollzug der Wegweisung als auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin.

E. 5.2 Des Weiteren ist der Rüge, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da sie ein Jahr und fünf Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG sind im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Allerdings ist festzuhalten, dass das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Demnach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist. Allenfalls ist eine kurze Ausreisefrist nicht mehr angemessen (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5, BVGE E-1995/2009 vom 24. August 2011 E. 6.5).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr erstes Asylgesuch im Wesentlichen mit dem angeblichen Umstand, dass sie Angehörige einer als "Terroristenfamilie" bezeichneten Familie sei, deren Mitglieder sich politisch engagieren würden. In ihrem zweiten Asylgesuch machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei beinahe Opfer einer von ihrer Familie anordneten Zwangsheirat geworden. Der Familienrat habe gar beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Tod zu bestrafen, weil sie sich nicht füge. Somit ist aufgrund der neuen geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von einer gegenüber dem ersten Asylverfahren massgeblich veränderten Sachlage auszugehen. Fraglich ist allerdings, ob sich anhand einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.4.1 Zunächst gilt es abzuklären, ob der Einwand der Beschwerdeführerin, das BFM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da es keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand beziehungsweise keine weitere Anhörung in die Wege geleitet habe, berechtigt ist. Insbesondere wurde in der Eingabe vom 10. Januar 2011 erklärt, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung vom 17. April 2009 aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die gestellten Fragen einzugehen sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe aus diesem Grunde ihre Verfolgungsgeschichte nicht ausführlich darlegen können. Deshalb sei eine neue umfassende Anhörung durchzuführen.

E. 5.4.2 In der Tat ist einzuräumen, dass dem Unterschriftenblatt der Hilfs­werkvertretung zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe anläss­lich der Anhörung einen psychisch etwas angeschlagenen Eindruck ge­macht (vgl. Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Die in der Folge ins Recht gelegten Arztberichte aus dem Jahr 2010 belegen, dass sie im betreffen­den Jahr aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustand in psychologischer Behandlung gewesen ist und am 11. August 2010 ange­sichts der fehlenden Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Krankheit sowie auf­grund Selbstgefährdung gar per FFE in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen werden musste. Als Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19). Ebenfalls geht aus der E-Mail der Caritas Schweiz vom 16. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei. In EMARK 1993 Nr. 15 führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel be­stünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernom­men zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechts-mittels aufgebürdet werde. Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem Entscheid EMARK 1993 Nr. 15 zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass dem Bundesamt zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholten worden. Deshalb ordnete die damalige ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Ein­holung eines ärztliches Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökono­mischen Gründen dennoch verzichtet. Nach Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im vorliegenden Verfahren von derartigen Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin im März sowie April 2009 nicht ausgehen musste. Anlässlich der EVZ-Befragung vom 16. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin, da sie krank ausgesehen habe, explizit gefragt, ob es ihr gut gehe. Sie gab zu Protokoll, dass sie zwar unter psychischen sowie physischen Probleme leide, jedoch keinen Arzt aufgesucht habe. Anders als im geschilderten Fall EMARK 1993 Nr. 15 war in casu auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede (vgl. B1/13 S. 8). Zudem gab sie auf dem Personalienblatt vom 9. März 2009 an, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. B2/2). Sodann führte die Beschwerdeführerin zu Beginn der BFM-Anhörung vom 17. April 2009 auf Frage hin aus, dass sie in der Lage sei, angehört zu werden. Im Übrigen wurde sie vom BFM ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie jederzeit intervenieren könne, würde sich ihr Zustand im Laufe der Befragung ändern (vgl. B7/24 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte während der BFM-Anhörung gleichwohl nie geltend, sie benötige eine Pause oder die Befragung solle abgebrochen werden. Wie der protokollierten Stelle weiter zu entnehmen ist, nahm sie eigenen Aussagen zufolge auch im Zeitpunkt der BFM-Befragung keine Medikamente. Sie gab zwar an, unterdessen einen Arzt aufgesucht zu haben, dies sei allerdings nur aufgrund [harmlose Leiden] geschehen (vgl. B7/24 S. 3). Auf die Frage nach ihrem gesundheitlichen Zustand antwortete sie, dass sie lediglich unter Kopfschmerzen und Stress leide (vgl. B7/24 S. 21). Schliesslich hielt die Hilfswerksvertreterin zwar fest, dass die Beschwerdeführerin einen psychisch etwas angeschlagenen Eindruck hinterlassen habe, Einwände bezüglich der Einvernahmefähigkeit wurden hingegen keine vorgebracht (vgl. Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Zudem datieren die zu den Akten gereichten Arztberichte aus dem Jahr 2010 und sind daher nicht geeignet, die angeblich in den Befragungszeitpunkten nicht vorhandene Einnahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Der vorliegende Sachverhalt korrespondiert folglich nicht mit demjenigen in EMARK 1993 Nr. 15. Die Befragungsprotokolle wurden demnach dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, die Befragungen zu wiederholen. Auf die Würdigung der teilweise durch Aussageverweigerungen gepräg­ten Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

E. 5.5 Fraglich ist weiter, ob die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz der Aktenlage gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Nach Ansicht des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei aus ihrem Heimatdorf nach D._______ gezogen, habe dort gearbeitet und einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich gegen den Willen der beiden Familien auf eine Beziehung eingelassen habe sowie zusammengezogen sei, grundsätzlich glaubhaft, denn abgesehen von wenigen Unsicherheiten, namentlich in welchem Monat man sich kennengelernt habe respektive zusammengezogen sei, sind ihre Angaben in den Befragungen übereinstimmend und ausreichend substanziiert. Auch die Schilderung, der Ex-Freund sei ihr gegenüber gewalttätig geworden und die Beziehung sei in der Folge gescheitert, was sie bewogen habe, in ihr Heimatdorf zurückzukehren, wo sie sozial ausgegrenzt worden sei, erscheint gesamthaft nicht unglaubhaft. Diese Vorbringen entbehren jedoch offenkundig der asylrechtlichen Relevanz. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie ihr Ge­such begründet, erscheinen weitestgehend unglaubhaft. Dass sie auf­grund der ausgestossenen Todesdrohung ihres Ex-Freunds die Türkei habe verlassen müssen und sich weder an die Polizei habe wenden noch zu ihrem Bruder nach [Stadt] habe gehen können, erscheint wenig plausibel. Ferner lässt sich einerseits bereits dem Arztbericht von Dr. F._______, (...), vom 11. August 2010 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Psychotherapeuten mitgeteilt habe, dass sie mit Restriktionen seitens ihrer Familie rechne und sie im Falle einer tatsächlichen Rückkehr an Suizid denke, wel­chen sie der Konfrontation mit der Familie vorziehe. Andererseits stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zu Recht fest, dass der Inhalt des Schreibens des Dorfvorstehers in Bezug auf den Zeitraum der geplanten Zwangsheirat im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin steht. Gemäss dem Schreiben habe die Familie in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 versucht, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist jedoch zu entnehmen, ihre Familie habe im zweiten Monat des Jahres 2009 gewollt, dass sie einen älteren Mann heirate (vgl. B7/24 S. 20). Sodann machte sie geltend, sie sei im Dorf aufgrund ihrer gescheiterten Beziehung sozial geächtet worden. Daraufhin habe sie ihre Familie zwangsverheiraten wollen. Dass diese sie auch mit dem Tod bedroht habe - wie im Schreiben des Dorfvorstehers festgehalten wurde -, war in den Befragungen nie Gegenstand der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ohnehin erscheint es äusserst fraglich, dass ein Dorfvorsteher einen angeblich geplanten Ehrenmord in seinem Dorf schriftlich bestätigt, zumal dies in der Türkei strafbar ist. Die aufgeführten Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen der Beschwerdeführerin werden einzig damit zu erklären versucht, dass sie krankheitshalber nicht richtig habe aussagen können. Dieses Vorbringen vermag jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zu überzeugen. Somit ist das Schreiben zum Beleg der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung nicht geeignet und geniesst insgesamt den Beweiswert einer Gefälligkeitsaussage. Das Vorbringen betreffend die angebliche Todesdrohung seitens der Familie erweist sich demnach als nachgeschoben. Auch der ins Recht gelegte Brief der Schwester vermag die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Mithin wird der Antrag des Rechtsvertreters, den Dorfvorsteher sowie die Schwester als Zeugen zu befragen, abgewiesen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin die Gründe für ihr Asylgesuch darlegen konnte. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen allerdings wesentliche und überwiegende Umstände gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­lung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, namentlich ist nach dem oben Festgestellten die angebliche Todesdrohung der Familie nicht glaubhaft, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführerin erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Obwohl es zwischen dem türkischen Staat und der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) im Südosten des Landes immer wieder zu bewaffneten Zusammenstössen kommt, gibt die in der Türkei herrschende allgemeine politische Situation keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung.

E. 7.4.2 Fraglich ist einzig, ob es der alleinstehenden Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch individuell zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren.

E. 7.4.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.4.2.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführe­rin stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vgl. insbesondere die zuletzt ins Recht gelegten ärztlichen Berichte von Dr. G._______ vom 2. November 2011 sowie von Dr. H._______ vom 11. November 2011), aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung mit Anpassungsstörungen und depressiven Episoden leidet. Am 11. August 2010 wurde sie angesichts fehlender Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Krankheit sowie aufgrund Selbstgefährdung gar per FFE in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen. Als Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können. Einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise in die Türkei könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Des Weiteren ist es der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihre Familie sie verstossen oder gar mit dem Tod bedroht habe. Den im ersten sowie im zweiten Asylverfahren protokollierten Aussagen lässt sich zudem Folgendes entnehmen: Sie habe insgesamt [Anzahl] - und nicht nur [Anzahl] wie im Arztzeugnis von Dr. G._______ vom 2. November 2011 behauptet - Geschwister. [Ein Elternteil] lebe im Heimatdorf (vgl. A1/8 S. 3, A5/10 S. 6, B1/13 S. 5, B7/24 S. 7). Sie habe acht Jahre die Schule besucht und selbstständig ein [Unternehmen] geführt. Mit dem erwirtschafteten Geld habe sie sich ein Auto kaufen und die Kosten der ersten Ausreise bezahlen können (vgl. A1/8 S. 1 f., A5/10 S. 3 ff.). Des Weiteren habe sie - bevor sie ihren damaligen Freund kennengelernt habe - alleine in D._______ gelebt und dort gearbeitet (vgl. B7/24 S. 7 ff.). Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht dem im Arztzeugnis vom 2. November 2011 geschilderten Bild der Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, bei ihr handle es sich um ein streng religiös erzogenes, verängstigtes Mädchen, welches immer nur im Haushalt der Eltern gewesen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei über ein Familiennetz verfügt, weshalb auch ihre Wohnsituation als gesichert gelten kann. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Familie ihr bei der Organisation der benötigten medizinischen Behandlung Beistand leisten sowie finanzielle Unterstützung bieten wird. Daneben ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um den Erhalt der sogenannten Grünen Versicherungskarte (Ye il Kart) zu bemühen, um kostenlose medizinische Leistungen zu erhalten. Bis zum Erhalt der Karte kann bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um eine allfällige Finanzierungslücke zu überbrücken.

E. 7.4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung zu verkennen, insgesamt auf keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr in die Türkei vielmehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr organisatorische sowie finanzielle Unterstützung zu bieten vermag, und ihre gesundheitlichen Beschwerden in adäquater Weise medizinisch behandeln lassen. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshin­dernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. November 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat sowie weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - insbesondere lässt der aus den Akten ersichtliche erwirtschaftete Lohn auf Stundenbasis keinen entgegengesetzten Schluss zu - auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Des Weiteren wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010 der Anwalt der Beschwerdeführerin als deren amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. November 2011 seine Kostennote zu den Akten, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 14.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 68.- geltend machte. Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten Aufwand für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe von Fr. 3'148.40 (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer zu 7,6 % bis zum 31. Dezember 2010 sowie 8 % ab dem 1. Januar 2011) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'148.40.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5788/2010 Urteil vom 25. Januar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Sachverhalt: I. Das am 12. Januar 2004 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer aus B._______ stam­menden türkischen Staatsangehörigen, wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 25. März 2004 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. April 2005 ab. II. A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 1. März 2009 und reiste per Landweg über unbekannte Länder am 9. März 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihr zweites Asylge­such einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 16. März 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 17. April 2009 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem sie im (...) 2005 in die Türkei zurückgekehrt sei, habe sie sich nach einem Aufenthalt bei ihrer Familie im Dorf wegen der Arbeit etwa im Oktober 2006 nach D._______ begeben. Dort habe sie etwa im Juni 2007 ihren sunnitischen Exfreund kennengelernt und sei mit ihm in der Folge zusammengezogen, obschon die beiden Familien des Paares gegen die Beziehung gewesen seien. Da der Exfreund seine Familie nicht mehr habe sehen können, habe er angefangen zu trinken. Zudem habe er von ihr verlangt, sie solle zu beten anfangen sowie ein Kopftuch tragen. Im Laufe der Beziehung sei er auch handgreiflich geworden. Im Dezember 2008 habe sie sich schliesslich von ihm getrennt und sei zu ihrer Familie ins Dorf zurückgekehrt; diese habe jedoch von ihr verlangt, dass sie einen alten verwitweten Mann heirate. Da sie diesen Mann nicht habe heiraten wollen, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. Auf die Be­gründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2010 (per Faxschreiben; Originalschreiben mit Poststempel vom 17. August 2010) liess die Beschwerdeführerin ge­gen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde einreichen; dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfü­gung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar­keit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er­sucht. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku­mente in Kopie zu den Akten gereicht: ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, (...), vom 16. August 2010, ein Brief von Dr. F._______, (...), vom 11. August 2010 an die Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2010. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 19. August 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde festgehal­ten, dass auf die Beschwerde im Weiteren zurückzukom­men sein werde. E. Mit Schreiben vom 1. September (vorab per Telefax) setzte die Caritas Schweiz das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Be­schwerdeführerin mit der Rechtshilfeorganisation einen Beratungstermin vereinbart habe. Zudem wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in die [Psychiatrie] verlegt worden sei. F. Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte die Caritas Schweiz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Rechtshilfeorganisation das Mandat der Beschwerdeführerin nicht übernehmen werde, die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor an ihren geltend gemachten Vorbringen festhalte. G. Mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 28. September 2010 - forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da sich zwar die Rechtsbegehren gegen die gesamte vorinstanzliche Verfügung richten würden (insbesondere auch gegen Dispositiv-Ziffer 1, wonach auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird), die Begründung sich allerdings nur mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug befasse, was lediglich die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung betreffe. Die Beschwerdeführerin wurde ferner aufgefordert, ein Arztzeugnis sowie eine beiliegende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 28. September 2010 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und Übersetzung, welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM fest, die Be­schwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 1. November 2010 liess das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. L. Mit Eingabe vom 3. November 2010 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, um Erstreckung der Frist zur Einrei­chung einer Replik und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. M. Mit Verfügung vom 11. November 2010 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so­wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ord­nete der Beschwerdeführerin einen amtlichen Anwalt in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik und gewährte dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in folgende Aktenstücke:

- Beschwerdeakten: Aktenverzeichnis sowie act. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 14,

- Vorinstanzakten: zwei Aktenverzeichnisse sowie A1, A2, A4, A5, A6, A7, A9, A11, A12, A13, A14, A15, A16, B1, B2, B3, B4, B5, B7, B11, B16, B17. N. Auf Gesuch des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2010 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die Frist zur Einreichung einer Replik letztmalig und unpräjudiziell. O. Mit Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter die gestellten Anträge wie folgt: Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, ihr sei Asyl zu gewähren, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Anordnung von Zwangsmassnahmen der [psychiatrische Klinik] vom 11. August 2010 sowie ein Brief der Schwester der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 (Datum Poststempel) samt Zustellcouvert in Kopie. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingaben vom 24. Januar 2011 sowie 23. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter den in der Replik vom 10. Januar 2011 erwähnten Brief der Schwester der Beschwerdeführerin im Original samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten. Q. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eine Kostennote ein. R. Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbe­richt der behandelnden Ärztin Dr. G._______ vom 8. März 2011. S. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsge­richt die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht ihren gesundheitlichen Zustand sowie ihre Reisefähigkeit betreffend nachzurei­chen. T. Mit Eingabe vom 15. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 2. November 2011 sowie ein Arztzeugnis von Dr. H._______, (...), vom 11. November 2011 ins Recht. Im Übrigen wurde eine ergänzte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Ob sich die Beschwerde nur auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht oder auch auf den Nichteintretenspunkt, ist nachfolgend ausführlich zu untersuchen (vgl. E. 5.1). Jedenfalls könnte auf ein Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.1). 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwen­dung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele­vant sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2). Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung misst sich allerdings am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG umfasst somit ein formelles (früheres Asylverfahren) sowie ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise auf Verfolgung), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. Ziff. I). Fraglich ist hingegen, ob anhand einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch führen. 4.2. Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits ein Asylverfah­ren, welches seit dem 15. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei, in der Schweiz durchlaufen. Die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre zweite Ausreise geltend gemacht habe, seien unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe, ausser der Behauptung, sie habe ihr Heimatland zum einen wegen ihrer Probleme mit ihrem Exfreund, zum anderen wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen, keine konkreten Anhaltspunkte - trotz mehrmaligen Nachfragens - für eine Verfolgung angeben können. Die Darlegung, wie sie ihren Exfreund kennen und lieben gelernt habe, müsse als stereotyp qualifiziert werden. Auch die Schilderung betreffend die Ablehnung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Exfreund seitens der beiden Familien sei allgemein geblieben. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Veränderung ihres Exfreundes, welche zur Trennung geführt habe, und die darauffolgende Rückkehr zu ihrer Familie nicht anschaulich wiedergegeben. Schliesslich seien auch die Aussagen betreffend die geltend gemachte Zwangsheirat ohne persönliche Einschliessung ausgefallen. Somit würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpfen und seien insofern nicht glaubhaft. Folglich würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. 4.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, dass vorab ein Rechtsanwalt zu organisieren sei, welcher eine umfassende Begründung der Beschwerde nachreichen und insbesondere auch zu der vom BFM bezweifelten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen könne. Da die Beschwerdeführerin - wie aktenkundig belegt sei - infolge akuter Suizidalität in der [psychiatrische Klinik] bis auf unbestimmte Zeit hospitalisiert sei, könne sie unverschuldeterweise die gestellten Anträge nicht rechtsgenüglich begründen. Wie aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe, könne sich die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht in die Beratung eines fachkundigen Rechtsbeistands begeben, da sie krank und hospitalisiert sei. Der Sozialdienst bemühe sich allerdings, eine Rechtsberatung zu organisieren. 4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 führte die Vorin­stanz aus, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers im Wider­spruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehe. Gemäss diesem Schreiben soll die Familie der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 versucht haben, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge haben ihre Probleme erst nach der Trennung von ihrem Freund Ende 2008 angefan­gen. Die Familie habe anfangs 2009 gewollt, dass sie einen älteren Mann aus dem Nachbardorf heirate (vgl. B7/24 S. 10 und 20). Ohne die vorhandenen gesundheitlichen und psychischen Probleme der Beschwer­deführerin bagatellisieren zu wollen, sei festzuhalten, dass die Ursache hierfür nicht in der behaupteten Verfolgung liege, da wie in der Verfügung vom 9. August 2010 ausgeführt worden sei, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei es nichts Aussergewöhnliches, dass Betroffene, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Zukunftsängste entwickeln und in Depressionen verfallen würden. Medizinische Hilfe sei auch in der Türkei erhältlich und allfälligen ge­sundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, könne bei der Ausreise medikamentös sowie mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Folglich sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 4.5. In der Replikeingabe vom 10. Januar 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe erst ein Jahr und fünf Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid gefällt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, zumal Art. 37 Abs. 1 AsylG eine Behandlungsfrist von lediglich zehn Arbeitstagen vorsehe. Deshalb sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das BFM anzuweisen, das ordentliche Verfahren durchzuführen. Des Weiteren wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen einzugehen sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe infolgedessen ihre Ver­folgungsgeschichte nicht eingehend darlegen können. Dieser Umstand sei sowohl aus dem Anhörungsprotokoll sowie dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 17. April 2009 als auch aus der E-Mail der Caritas Schweiz an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2010 ersichtlich. Die Vorinstanz sei, da sie keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise keine zweite Anhörung in die Wege geleitet habe, ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Insofern sei zumindest jetzt eine neue, umfassende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Sie sei die ganze Zeit in einem äusserst schlechten psychischen Gesundheitszustand gewesen und habe gar am 11. August 2010 per fürsorgerischen Freiheitsentzug [FFE] in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen werden müssen, wo ärztliche Zwangsmassnahmen (Isolierung) hätten angeordnet werden müssen. Danach sei sie in die psychiatrische Klinik ihres Wohnkantons verlegt worden. Seit sie aus dieser Klinik entlassen worden sei, sei sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. G._______. Angestellte der [psychiatrische Klinik] hätten damals vorsorglich Beschwerde für die Beschwerdeführerin eingereicht, die allerdings nicht sehr umfassend gewesen sei. Sie sei wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Allerdings habe sie bereits damals das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb ihr bereits zu jenem Zeitpunkt ein amtlicher Anwalt hätte beigegeben werden sollen. Deshalb werde nun präzisiert, dass auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werde, denn die Beschwerdeführerin weise einerseits aufgrund der Beziehung respektive dem Konkubinat von ihr als Alevitin mit einem sunnitischen Freund, andererseits infolge der drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann, welche auch aus dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers sowie aus dem Brief der Schwester der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, frauenspezifische Asylgründe auf. Der Familienrat habe gar beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Tod zu bestrafen. Schliesslich werde beantragt, den Dorfvorsteher sowie die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine psychische Dekompensation nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Entscheides, sondern um einen schlechten psychischen Gesundheitszustand aufgrund der in der Türkei erlittenen Verfolgung handle. Die Ursache für ihren prekären Gesundheitszustand sei indes nicht in ihrem Alter und auch nicht in der Tatsache, dass sie selbst keine eigene Familie habe, zu suchen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen, da es für sie als alleinstehende Frau bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei, dort ärztliche Hilfe zu erhalten, zumal sie von ihrer Familie verstossen sowie mit einem Todesurteil versehen worden sei und sich die ärztliche Behandlung nicht leisten könne. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht an ihren Ursprungsort zurückkehre, würden ihre Familienangehörigen ihren Aufenthaltsort ausmachen. 5. 5.1. Vorab ist der Frage nachzugehen, ob lediglich der Vollzug der Wegweisung oder auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 5.1.1. Mit Verfügung vom 23. September 2010 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen - allerdings unter Androhung, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richte, womit die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen und die Ziffer 2 der Verfügungsdispositivs grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen wäre. Noch im Laufe der Beschwerdeverbesserungsfrist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und Übersetzung, welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu den Akten. Sie führte dabei aus, das Schreiben könne bestätigen, dass sie mit ihrer Familie sehr grosse Probleme gehabt habe, weil jene sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Mit Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter die gestellten Anträge und beantragte dabei unter anderem, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten und ihr sei Asyl zu gewähren. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands ihre Verfahrensrechte nicht selbständig habe wahrnehmen können. Angestellte der [psychiatrische Klinik] hätten eine vorsorgliche Beschwerde eingereicht, die allerdings nicht sehr umfassend gewesen sei. 5.1.2. Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2010 eröffnet (vgl. Beschwerdeakten act. 9), somit erfolgte ihre Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der für die Beschwerdeverbesserung vorgesehenen Frist. Das Gericht nimmt diese Eingabe - nicht zuletzt aufgrund des, wie aus den ins Recht gelegten zahlreichen Arztberichten hervorgeht, angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - als sinngemässe Beschwerdeverbesserung einer nichtrechtskundigen Person entgegen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe insbesondere ausführte, ihre Familie habe sie gegen ihren Willen zur Heirat mit einem älteren Mann gezwungen; das Gericht solle diesen Umstand bei seiner Entscheidfindung wohlwollend berücksichtigen. Aus dieser Begründung leitet das Gericht das implizite Begehren der Beschwerdeführerin ab, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. 5.1.3. In Anbetracht des Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass sowohl die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 als auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 9. August 2010 angefochten wurden. Den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden folglich sowohl der Vollzug der Wegweisung als auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin. 5.2. Des Weiteren ist der Rüge, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da sie ein Jahr und fünf Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG sind im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Allerdings ist festzuhalten, dass das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Demnach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist. Allenfalls ist eine kurze Ausreisefrist nicht mehr angemessen (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5, BVGE E-1995/2009 vom 24. August 2011 E. 6.5). 5.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihr erstes Asylgesuch im Wesentlichen mit dem angeblichen Umstand, dass sie Angehörige einer als "Terroristenfamilie" bezeichneten Familie sei, deren Mitglieder sich politisch engagieren würden. In ihrem zweiten Asylgesuch machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei beinahe Opfer einer von ihrer Familie anordneten Zwangsheirat geworden. Der Familienrat habe gar beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Tod zu bestrafen, weil sie sich nicht füge. Somit ist aufgrund der neuen geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von einer gegenüber dem ersten Asylverfahren massgeblich veränderten Sachlage auszugehen. Fraglich ist allerdings, ob sich anhand einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.4. 5.4.1. Zunächst gilt es abzuklären, ob der Einwand der Beschwerdeführerin, das BFM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da es keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand beziehungsweise keine weitere Anhörung in die Wege geleitet habe, berechtigt ist. Insbesondere wurde in der Eingabe vom 10. Januar 2011 erklärt, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung vom 17. April 2009 aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die gestellten Fragen einzugehen sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe aus diesem Grunde ihre Verfolgungsgeschichte nicht ausführlich darlegen können. Deshalb sei eine neue umfassende Anhörung durchzuführen. 5.4.2. In der Tat ist einzuräumen, dass dem Unterschriftenblatt der Hilfs­werkvertretung zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe anläss­lich der Anhörung einen psychisch etwas angeschlagenen Eindruck ge­macht (vgl. Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Die in der Folge ins Recht gelegten Arztberichte aus dem Jahr 2010 belegen, dass sie im betreffen­den Jahr aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustand in psychologischer Behandlung gewesen ist und am 11. August 2010 ange­sichts der fehlenden Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Krankheit sowie auf­grund Selbstgefährdung gar per FFE in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen werden musste. Als Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19). Ebenfalls geht aus der E-Mail der Caritas Schweiz vom 16. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei. In EMARK 1993 Nr. 15 führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel be­stünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernom­men zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechts-mittels aufgebürdet werde. Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem Entscheid EMARK 1993 Nr. 15 zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass dem Bundesamt zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholten worden. Deshalb ordnete die damalige ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Ein­holung eines ärztliches Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökono­mischen Gründen dennoch verzichtet. Nach Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im vorliegenden Verfahren von derartigen Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin im März sowie April 2009 nicht ausgehen musste. Anlässlich der EVZ-Befragung vom 16. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin, da sie krank ausgesehen habe, explizit gefragt, ob es ihr gut gehe. Sie gab zu Protokoll, dass sie zwar unter psychischen sowie physischen Probleme leide, jedoch keinen Arzt aufgesucht habe. Anders als im geschilderten Fall EMARK 1993 Nr. 15 war in casu auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede (vgl. B1/13 S. 8). Zudem gab sie auf dem Personalienblatt vom 9. März 2009 an, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. B2/2). Sodann führte die Beschwerdeführerin zu Beginn der BFM-Anhörung vom 17. April 2009 auf Frage hin aus, dass sie in der Lage sei, angehört zu werden. Im Übrigen wurde sie vom BFM ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie jederzeit intervenieren könne, würde sich ihr Zustand im Laufe der Befragung ändern (vgl. B7/24 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte während der BFM-Anhörung gleichwohl nie geltend, sie benötige eine Pause oder die Befragung solle abgebrochen werden. Wie der protokollierten Stelle weiter zu entnehmen ist, nahm sie eigenen Aussagen zufolge auch im Zeitpunkt der BFM-Befragung keine Medikamente. Sie gab zwar an, unterdessen einen Arzt aufgesucht zu haben, dies sei allerdings nur aufgrund [harmlose Leiden] geschehen (vgl. B7/24 S. 3). Auf die Frage nach ihrem gesundheitlichen Zustand antwortete sie, dass sie lediglich unter Kopfschmerzen und Stress leide (vgl. B7/24 S. 21). Schliesslich hielt die Hilfswerksvertreterin zwar fest, dass die Beschwerdeführerin einen psychisch etwas angeschlagenen Eindruck hinterlassen habe, Einwände bezüglich der Einvernahmefähigkeit wurden hingegen keine vorgebracht (vgl. Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Zudem datieren die zu den Akten gereichten Arztberichte aus dem Jahr 2010 und sind daher nicht geeignet, die angeblich in den Befragungszeitpunkten nicht vorhandene Einnahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Der vorliegende Sachverhalt korrespondiert folglich nicht mit demjenigen in EMARK 1993 Nr. 15. Die Befragungsprotokolle wurden demnach dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, die Befragungen zu wiederholen. Auf die Würdigung der teilweise durch Aussageverweigerungen gepräg­ten Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. 5.5. Fraglich ist weiter, ob die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz der Aktenlage gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Nach Ansicht des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei aus ihrem Heimatdorf nach D._______ gezogen, habe dort gearbeitet und einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich gegen den Willen der beiden Familien auf eine Beziehung eingelassen habe sowie zusammengezogen sei, grundsätzlich glaubhaft, denn abgesehen von wenigen Unsicherheiten, namentlich in welchem Monat man sich kennengelernt habe respektive zusammengezogen sei, sind ihre Angaben in den Befragungen übereinstimmend und ausreichend substanziiert. Auch die Schilderung, der Ex-Freund sei ihr gegenüber gewalttätig geworden und die Beziehung sei in der Folge gescheitert, was sie bewogen habe, in ihr Heimatdorf zurückzukehren, wo sie sozial ausgegrenzt worden sei, erscheint gesamthaft nicht unglaubhaft. Diese Vorbringen entbehren jedoch offenkundig der asylrechtlichen Relevanz. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie ihr Ge­such begründet, erscheinen weitestgehend unglaubhaft. Dass sie auf­grund der ausgestossenen Todesdrohung ihres Ex-Freunds die Türkei habe verlassen müssen und sich weder an die Polizei habe wenden noch zu ihrem Bruder nach [Stadt] habe gehen können, erscheint wenig plausibel. Ferner lässt sich einerseits bereits dem Arztbericht von Dr. F._______, (...), vom 11. August 2010 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Psychotherapeuten mitgeteilt habe, dass sie mit Restriktionen seitens ihrer Familie rechne und sie im Falle einer tatsächlichen Rückkehr an Suizid denke, wel­chen sie der Konfrontation mit der Familie vorziehe. Andererseits stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zu Recht fest, dass der Inhalt des Schreibens des Dorfvorstehers in Bezug auf den Zeitraum der geplanten Zwangsheirat im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin steht. Gemäss dem Schreiben habe die Familie in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 versucht, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist jedoch zu entnehmen, ihre Familie habe im zweiten Monat des Jahres 2009 gewollt, dass sie einen älteren Mann heirate (vgl. B7/24 S. 20). Sodann machte sie geltend, sie sei im Dorf aufgrund ihrer gescheiterten Beziehung sozial geächtet worden. Daraufhin habe sie ihre Familie zwangsverheiraten wollen. Dass diese sie auch mit dem Tod bedroht habe - wie im Schreiben des Dorfvorstehers festgehalten wurde -, war in den Befragungen nie Gegenstand der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ohnehin erscheint es äusserst fraglich, dass ein Dorfvorsteher einen angeblich geplanten Ehrenmord in seinem Dorf schriftlich bestätigt, zumal dies in der Türkei strafbar ist. Die aufgeführten Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen der Beschwerdeführerin werden einzig damit zu erklären versucht, dass sie krankheitshalber nicht richtig habe aussagen können. Dieses Vorbringen vermag jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zu überzeugen. Somit ist das Schreiben zum Beleg der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung nicht geeignet und geniesst insgesamt den Beweiswert einer Gefälligkeitsaussage. Das Vorbringen betreffend die angebliche Todesdrohung seitens der Familie erweist sich demnach als nachgeschoben. Auch der ins Recht gelegte Brief der Schwester vermag die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Mithin wird der Antrag des Rechtsvertreters, den Dorfvorsteher sowie die Schwester als Zeugen zu befragen, abgewiesen. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin die Gründe für ihr Asylgesuch darlegen konnte. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen allerdings wesentliche und überwiegende Umstände gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. 6. 6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­lung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, namentlich ist nach dem oben Festgestellten die angebliche Todesdrohung der Familie nicht glaubhaft, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführerin erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1. Obwohl es zwischen dem türkischen Staat und der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) im Südosten des Landes immer wieder zu bewaffneten Zusammenstössen kommt, gibt die in der Türkei herrschende allgemeine politische Situation keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung. 7.4.2. Fraglich ist einzig, ob es der alleinstehenden Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch individuell zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. 7.4.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.2.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführe­rin stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vgl. insbesondere die zuletzt ins Recht gelegten ärztlichen Berichte von Dr. G._______ vom 2. November 2011 sowie von Dr. H._______ vom 11. November 2011), aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung mit Anpassungsstörungen und depressiven Episoden leidet. Am 11. August 2010 wurde sie angesichts fehlender Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Krankheit sowie aufgrund Selbstgefährdung gar per FFE in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen. Als Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können. Einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise in die Türkei könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Des Weiteren ist es der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihre Familie sie verstossen oder gar mit dem Tod bedroht habe. Den im ersten sowie im zweiten Asylverfahren protokollierten Aussagen lässt sich zudem Folgendes entnehmen: Sie habe insgesamt [Anzahl] - und nicht nur [Anzahl] wie im Arztzeugnis von Dr. G._______ vom 2. November 2011 behauptet - Geschwister. [Ein Elternteil] lebe im Heimatdorf (vgl. A1/8 S. 3, A5/10 S. 6, B1/13 S. 5, B7/24 S. 7). Sie habe acht Jahre die Schule besucht und selbstständig ein [Unternehmen] geführt. Mit dem erwirtschafteten Geld habe sie sich ein Auto kaufen und die Kosten der ersten Ausreise bezahlen können (vgl. A1/8 S. 1 f., A5/10 S. 3 ff.). Des Weiteren habe sie - bevor sie ihren damaligen Freund kennengelernt habe - alleine in D._______ gelebt und dort gearbeitet (vgl. B7/24 S. 7 ff.). Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht dem im Arztzeugnis vom 2. November 2011 geschilderten Bild der Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, bei ihr handle es sich um ein streng religiös erzogenes, verängstigtes Mädchen, welches immer nur im Haushalt der Eltern gewesen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei über ein Familiennetz verfügt, weshalb auch ihre Wohnsituation als gesichert gelten kann. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Familie ihr bei der Organisation der benötigten medizinischen Behandlung Beistand leisten sowie finanzielle Unterstützung bieten wird. Daneben ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um den Erhalt der sogenannten Grünen Versicherungskarte (Ye il Kart) zu bemühen, um kostenlose medizinische Leistungen zu erhalten. Bis zum Erhalt der Karte kann bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um eine allfällige Finanzierungslücke zu überbrücken. 7.4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung zu verkennen, insgesamt auf keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr in die Türkei vielmehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr organisatorische sowie finanzielle Unterstützung zu bieten vermag, und ihre gesundheitlichen Beschwerden in adäquater Weise medizinisch behandeln lassen. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshin­dernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. November 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat sowie weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - insbesondere lässt der aus den Akten ersichtliche erwirtschaftete Lohn auf Stundenbasis keinen entgegengesetzten Schluss zu - auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2. Des Weiteren wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010 der Anwalt der Beschwerdeführerin als deren amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. November 2011 seine Kostennote zu den Akten, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 14.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 68.- geltend machte. Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten Aufwand für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe von Fr. 3'148.40 (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer zu 7,6 % bis zum 31. Dezember 2010 sowie 8 % ab dem 1. Januar 2011) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'148.40.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: