Asyl und Wegweisung
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Beschwerdeführer sei von einem den Taliban nahestehenden Paschtunen bedroht worden und da die Taliban nach wie vor einflussreich seien und eine wesentliche Rolle spielen würden, könne der Beschwerdeführer nicht mit dem Schutz der afghanischen Behörden rechnen, da sie bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara nicht schutzwillig seien. Das BFM sei somit zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen. Zur Stützung seines zentralen Vorbringens schidert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe verschiedene gewaltsame Ereignisse in Afghanistan, die den Taliban zuzurechnen seien.
E. 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist.
E. 4.3 Auch kann der Einwand, die örtlichen Behörden in Kabul würden den Angehörigen der Hazara generell den Schutz verweigern, ja sie gar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit generell selbst bedrohen, in dieser Form nicht gehört werden. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere in Kabul sind vielmehr bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Im Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, durch regimekritische intellektuelle Tätigkeit oder sonstwie aus der heutigen politischen Situation betrachtet persönlich in gefährdender Weise exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
E. 6.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort und in Kabul sei die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert. Zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Afghanistan.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, der Minderheitenschutz bezüglich der Hazara sei nicht gewährleistet. Zudem müsse hier die spezielle Situation der jungen und ethnisch stark gemischten Familie berücksichtigt werden.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ihrerseits daran fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweistmittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig.
E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. Im Weiteren findet das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine junge Familie ethnisch stark gemischt sei, in den Akten keine hinreichende Stütze; zudem ist die Ehe des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit geschieden, sodass dieser Umstand ohnehin weggefallen wäre.
E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich zulässig.
E. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 7.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Hauptstadt Kabul. Laut Aussagen des Beschwerdeführers wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern in Kabul. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2004/2005 seinen offenbar kranken Vater in Pakistan besuchte, wobei der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz über die aktuelle Situation seines Vaters jedoch nichts zu den Akten reichte. Es ist jedenfalls nichts aktenkundig, wonach engere Verwandte des Beschwerdeführers nicht weiterhin in Kabul leben würden, wo der Beschwerdeführer zudem auch über weitere Verwandtschaft verfügen dürfte. Sodann darf auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten.
E. 7.2.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit vier Jahren Primarschule und fünf Jahren Gymnasium eine solide Schulbildung und verfügt gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung als Geschäftsleiter und Miteigentümer eines Lebensmittelladens. Auch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung etwa der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel anlässlich des Freikaufes des Angestellten einer eher vermögenden Familie entstammt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Unterstützung auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keinerlei Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers zumutbar.
E. 7.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (2 Exemplare, eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) und zur gutscheinenden Behandlung der Anfrage des Beschwerdeführers an das BFM vom 12. Juni 2007 - Y. _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-6535/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Schürch, Badoud Gerichtsschreiber Berger Z._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Februar 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Juli 2001. Er sei über Pakistan auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, wo er am 14. September 2001 um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2001 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. November 2001 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - Angehöriger der Ethnie der Hazara und aus Kabul stammend - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend. Im Frühjahr 1998 sei ein Angestellter (A.) des Lebensmittelladens, den der Beschwerdeführer mit seinem Cousin als gemeinsame Eigentümer geführt hätten, von einem den Taliban nahestehenden Paschtunen (P.) unberechtigterweise beschuldigt worden, dessen Bruder bestohlen und getötet zu haben. A. - ebenfalls ein Hazara - sei nach zwei Monaten Haft freigekommen und habe sich nach Pakistan abgesetzt, nachdem die Familie des Beschwerdeführers aus moralischer Verpflichtung eine Lösesumme von 13 000 US Dollars bezahlt hätte. P. habe in der Folge dem Beschwerdeführer mit einem Verfahren vor dem Militärgericht gedroht, falls er ihm A. nicht ausliefern würde. Aufgrund dieser Bedrohung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, den Lebensmittelladen zu schliessen. Im Frühjahr 2001 sei der Beschwerdeführer zufälligerweise P. auf der Strasse begegnet, der ihn zwangsweise auf einen nahegelegenen Wachtposten gebracht und den Beamten versichert habe, er könne mit einem Schreiben der Provinzverwaltung nachweisen, dass der Beschwerdeführer einem Verbrecher zur Flucht verholfen habe, wofür er zur Rechenschaft gezogen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei auf dem Wachtposten festgehalten worden, während P. das Schreiben auf der Provinzverwaltung habe beschaffen wollen. Der Beamte des Wachtpostens habe den Beschwerdeführer jedoch nach Zahlung eines Lösegeldes am darauffolgenden Morgen laufen lassen, worauf er sich in den nächsten Wochen zu Hause versteckt gehalten habe. Anschliessend habe sein Cousin über einen Schlepper die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, weil P. versucht hätte, ihn überall aufzuspüren. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle schilderte der Beschwerdeführer zudem zwei frühere Ereignisse. Er sei ihm Jahre 1997 zusammen mit seinem Cousin unter der Anklage, in ihrem Lebensmittelladen Wein verkauft zu haben, für sechs Stunden festgenommen, zu zehn Peitschenhieben verurteilt und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Aus demselben Grund sei er im Jahre 1998 auf der Polizeizentrale drei Nächte festgehalten worden. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 an das BFM brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage in Afghanistan sei immer noch nicht gut, seine Familie dürfe in ihrem Laden nicht arbeiten und sei unterdrückt. Als Beilage der Eingabe reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos zu den Akten, die den Lebensmittelladen "_______" mit Gittern verschlossen zeigen. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die geltend gemachten Bedrohungen seien nicht von staatlicher Seite ausgegangen und es liessen sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach der Staat dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz nicht gewähren würde. Die Berufung des Beschwerdeführers auf generell schlechte Lebensbedingungen in seinem Heimatland sei kein asylrelevantes Vorbringen. Die nachträgliche Darstellung, wonach die Familie unterdrückt sei und nicht arbeiten könne, sei zu vage, als dass sie asylrelevante Wirkung entfalten könnte. Daran würden auch die eingereichten Fotos nichts ändern können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerdeeingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 17. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer werde auf den ersten Blick von einer Privatperson bedroht, die jedoch offensichtlich über derartigen Einfluss verfüge, dass sich der Staat zur Durchsetzung deren Rachegelüste instrumentalisieren lasse. Zudem sei der Beschwerdeführer als Hazara dem Zugriff schutzlos ausgeliefert. Die vorhandenen staatlichen oder quasistaatlichen Organe seien nicht gewillt, den Beschwerdeführer zu schützen, ja würden ihn gar bedrohen. Der aktuell amtierende Gouverneur von Kabul sei für ein grosses Massaker an Hazara verantwortlich. Unter diesen Umständen würde die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung Asylrelevanz entfalten. De facto gebe es zurzeit keine staatliche Macht, die Sicherheit gewährleisten könne. Zudem würden die Kräfte der Taliban noch eine wesentliche Rolle spielen. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe zudem Hindernisse des Wegweisungsvollzuges geltend. Aufgrund der ethnischen Spannungen zwischen den Hazara und den Paschtunen sei der Minderheitenschutz bezüglich der Hazara nicht gewährleistet. Auch müsse die spezielle Situation der jungen und ethnisch stark gemischten Familie zusätzlich zur Ethnie des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Ein Vollzug der Wegweisung wäre unzulässig und unzumutbar. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. März 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Sache der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente mit deutscher Übersetzung zu den Akten: Gewerbebewilligung des Bürgermeisteramtes von Kabul des Jahres 1997 zur Führung des "_______" (gemäss Übersetzung), Zeugenbescheinigung zur Einwilligung der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers, eine Fotografie anlässlich der Heirat des Beschwerdeführers und den Briefumschlag aus Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Beschwerdeführer sei von einem den Taliban nahestehenden Paschtunen bedroht worden und da die Taliban nach wie vor einflussreich seien und eine wesentliche Rolle spielen würden, könne der Beschwerdeführer nicht mit dem Schutz der afghanischen Behörden rechnen, da sie bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara nicht schutzwillig seien. Das BFM sei somit zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen. Zur Stützung seines zentralen Vorbringens schidert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe verschiedene gewaltsame Ereignisse in Afghanistan, die den Taliban zuzurechnen seien. 4.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist. 4.3. Auch kann der Einwand, die örtlichen Behörden in Kabul würden den Angehörigen der Hazara generell den Schutz verweigern, ja sie gar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit generell selbst bedrohen, in dieser Form nicht gehört werden. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere in Kabul sind vielmehr bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Im Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, durch regimekritische intellektuelle Tätigkeit oder sonstwie aus der heutigen politischen Situation betrachtet persönlich in gefährdender Weise exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6. 6.1. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. 6.1.1. In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. 6.1.2. Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort und in Kabul sei die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert. Zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Afghanistan. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2. In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, der Minderheitenschutz bezüglich der Hazara sei nicht gewährleistet. Zudem müsse hier die spezielle Situation der jungen und ethnisch stark gemischten Familie berücksichtigt werden. 6.3. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ihrerseits daran fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweistmittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 7. 7.1. 7.1.1. Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig. 7.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. Im Weiteren findet das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine junge Familie ethnisch stark gemischt sei, in den Akten keine hinreichende Stütze; zudem ist die Ehe des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit geschieden, sodass dieser Umstand ohnehin weggefallen wäre. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich zulässig. 7.2. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1. Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 7.2.2. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Hauptstadt Kabul. Laut Aussagen des Beschwerdeführers wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern in Kabul. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2004/2005 seinen offenbar kranken Vater in Pakistan besuchte, wobei der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz über die aktuelle Situation seines Vaters jedoch nichts zu den Akten reichte. Es ist jedenfalls nichts aktenkundig, wonach engere Verwandte des Beschwerdeführers nicht weiterhin in Kabul leben würden, wo der Beschwerdeführer zudem auch über weitere Verwandtschaft verfügen dürfte. Sodann darf auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten. 7.2.3. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit vier Jahren Primarschule und fünf Jahren Gymnasium eine solide Schulbildung und verfügt gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung als Geschäftsleiter und Miteigentümer eines Lebensmittelladens. Auch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung etwa der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel anlässlich des Freikaufes des Angestellten einer eher vermögenden Familie entstammt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Unterstützung auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keinerlei Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. 7.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers zumutbar. 7.3. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4. Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (2 Exemplare, eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) und zur gutscheinenden Behandlung der Anfrage des Beschwerdeführers an das BFM vom 12. Juni 2007
- Y. _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: