Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Gesuchstellers - ein ethnischer Hazara mit Geburtsort und letztem Wohnsitz in Kabul - mit Verfügung vom 13. Februar 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine am 17. März 2003 bei der damals dafür zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2007 ab. B. Am 4. September 2007 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller über seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Juli 2007 ein, in welchem er zur Hauptsache beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Zusammen mit der Gesuchsschrift legte er Telefaxkopien fremdsprachiger, angeblich tadschikischer Asylbewerberausweise seiner (Verwandten) ins Recht. C. Mit Telefax vom 5. September 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 hiess das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, die von ihm eingereichten Telefaxkopien in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Gesuchssteller reichte mit Eingabe vom 27. September 2007 fristgerecht Übersetzungen der in Telefaxkopie eingereichten Ausweisschriften seiner Familienangehörigen (Angaben über die Verwandten) sowie zwei Fotografien, auf welchen diese gemäss seinen Angaben abgebildet sind, samt Zustellcouvert aus B._______/Tadschikistan zu den Akten. E. Am 18. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote für das Revisionsverfahren ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Im Revisionsverfahren gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) sinngemäss zur Anwendung (Art. 45 VGG). Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 2.1. und E. 5.1.).
E. 2.1 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft explizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Rechtsschrift enthält ausserdem - wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine VwVG) - bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt.
E. 2.4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass er von den neuen Tatsachen (Wegzug seiner Familienangehörigen nach Tadschikistan) beziehungsweise Beweismitteln (tadschikische Ausweisschriften der Familienmitglieder) erst nach dem 9. Juli 2007 (Datum des angefochtenen Urteils; vgl. Revisionsgesuch S. 5 und 6) Kenntnis erhielt. Damit erfolgte die Revisionseingabe vom 4. September 2007 rechtzeitig.
E. 2.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er legitimiert ist. Folglich ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 f. VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG sinngemäss aus den in Art. 121-128 BGG genannten Gründen verlangt werden.
E. 3.2 Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG).
E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7). Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl. von Werdt, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5) Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., S. 229, RN 4, m.w.H).
E. 4.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Juli 2007 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nach Afghanistan auf die Rechtsprechung der ARK verwiesen. Dieser Rechtsprechung zufolge gelte der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere des Bestehens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkreter Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Das Gericht sei in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Kabul über ein familiäres Netz verfüge, mit dessen Unterstützung er ebenfalls eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei. Etwa im Oktober 2006 seien die (Verwandten) des Gesuchstellers jedoch nach Tadschikistan geflüchtet. Die (...) Schwester des Gesuchstellers sei verheiratet und lebe schon seit längerer Zeit nicht mehr in Kabul. Weitere Verwandte in Kabul habe der Beschwerdeführer nicht. Seine Eltern stammten nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz C._______. Er gehe sogar davon aus, dass er überhaupt keine weiteren Verwandten habe, da seine Eltern seines Wissens keine Geschwister hätten. Das Haus seiner Eltern in Kabul werde gemäss einem Bekannten von einer anderen Familie bewohnt. Das Lebensmittelgeschäft, welches der Gesuchsteller in Kabul geführt habe, habe die Familie bereits früher aufgeben müssen, da keine Miete mehr habe bezahlt werden können. Damit verfüge der Gesuchsteller in Kabul weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Auch von der Sicherung seines Existenzminimums könne nicht ausgegangen werden. Damit seien die Voraussetzungen, unter welchen der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erachtet werden könne, nicht erfüllt. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller Telefaxkopien von angeblich tadschikischen Asylbewerber-Ausweisen seiner Familienangehörigen zu den Akten, welche seine Vorbringen belegen sollen. Ferner schildert der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe, weshalb er die Ausreise der Familienangehörigen aus Kabul nicht bereits im Beschwerdeverfahren habe geltend machen können. Er sei zwar seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig mit seiner Familie über einen Bekannten telefonisch in Kontakt gestanden und habe durch diesen im November oder Dezember 2006 auch erfahren, dass die Familienangehörigen nicht mehr in ihrem Haus lebten. Hingegen habe er erst anlässlich eines Anrufs nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfahren, dass seine Angehörigen nach B._______/Tadschikistan ausgereist seien. Sie seien aus Kabul geflüchtet, weil sie von der Person, welche der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Verfolger erwähnt habe - ein den Taliban nahestehender Paschtune - , bedroht worden seien. Somit bringe der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel (die tadschikischen Ausweisschriften seiner Angehörigen) vor, welche im Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 9. Juli 2007 bereits bestanden hätten, von denen er jedoch keine Kenntnis gehabt habe.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 9. Juli 2007 zur Einschätzung, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers in den Heimatstaat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es stützte sich dabei auf die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2003 Nr. 10 und 30, welche sich eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Im Jahr 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). In seinem Urteil vom 9. Juli 2007 sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Gericht ging aufgrund der damaligen Aktenlage davon aus, dass der Gesuchsteller einer wohlhabenden Familie entstamme, die in Kabul wohnhaft sei, bei welcher er nach seiner Rückkehr wieder werde leben und dank welcher er eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können.
E. 5.1 Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. oben Bst. D. und E. 2.4) rechtzeitig geltend gemacht und als erheblich zu bewerten sind.
E. 5.2 Die als Faxkopien eingereichten tadschikischen Ausweisschriften der Familienangehörigen des Gesuchstellers wurden am 4. April 2007 ausgestellt. Sie weisen aus, dass die Einreise nach Tadschikistan am 31. März 2007 erfolgte. Der Gesuchsteller gibt in seiner Revisionseingabe an, dass es ihm zwischen November/Dezember 2006 bis nach dem Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen sei, mit seinen Familienangehörigen telefonisch in Kontakt zu treten. Erst danach habe er erfahren, dass sie im Oktober 2006 nach Tadschikistan ausgereist seien. In seiner Eingabe vom 27. September 2007 ergänzt er sodann, dass die Familienangehörigen damals erst provisorische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten erlangt hätten. Bei den Anfang April 2007 ausgestellten, vorliegenden Ausweisschriften mit einjähriger Gültigkeit sei dann der 31. März 2007 als Einreisedatum eingeschrieben worden.
E. 5.3 Unabhängig vom genauen Datum der Einreise der Familienangehörigen des Gesuchstellers in Tadschikistan - im Oktober 2006 oder im März 2007 - steht fest, dass diese vor dem Ergehen des Urteils vom 9. Juli 2007 stattgefunden hat. Im Weiteren erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller erst nach dem Ergehen dieses Urteils vom neuen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen Kenntnis erhielt, weshalb er diese Tatsache dem Gericht nicht bereits vorher zur Kenntnis hat bringen können. Seine Darlegungen (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.) sind plausibel und überzeugend. Schliesslich ist die vorgebrachte Tatsache als erheblich zu bezeichnen, da im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung der Vollzugshindernisse der Wegweisung des Gesuchstellers wie nachfolgend (E. 7) erläutert anders ausfallen wird.
E. 6 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 aufzuheben und das - auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschränkte - Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren (E-8068/2007) die für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 165). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob der vom BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2003 angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, oder ob ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, welches zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz führt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.
E. 7.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 7.2.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letztmals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss kam, dass einer Rückkehr nach Kabul unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb auf die Ausführungen im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
E. 7.2.2 Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers individuelle Gefährdungskriterien vorliegen, welche einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen stehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel erstellt ist - über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul mehr verfügt. Gemäss den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen, welche auch mit den im Beschwerde- beziehungsweise im vorliegenden Revisionsverfahren gemachten Aussagen übereinstimmen, ergibt sich hinsichtlich seiner familiären und wirtschaftlichen Situation in Afghanistan folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines (Geschäfts) - bis im Jahr 1998 - beziehungsweise eines (Geschäfts) bestritt (vgl. A2, S. 2; A6, S. 3 und 4). Der (Geschäft) - (Name des Geschäfts) - wurde im Jahr 1998 von den Taliban geschlossen und mit dem Vorwurf, (...), amtlich versiegelt (vgl. A2, S. 5; A6, S. 3 und 6; A8: Beweismittelcouvert mit Fotografien des verriegelten [Name des Geschäfts]). Der Beschwerdeführer war gezwungen, den (Geschäft) aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. A6, S. 4; Revisionseingabe S. 8) ebenfalls zu schliessen. Ferner gab der Beschwerdeführer im Jahr 2001 zu Protokoll, dass (präzise Angaben zu den Familienverhältnissen) (vgl. die im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Beweisunterlagen). Bis auf die verheiratete Schwester reisten seine (...) Verwandten (...) im Jahr 2006 nach Tadschikistan aus. Die auf den Telefax-Kopien der tadschikischen Ausweise der - in C._______ gebürtigen (vgl. Revisionsgesuch, S. 8) - (...) angegebenen Namen und das darauf eingeschriebene Geburtsdatum des (...) entsprechen übrigens den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen machte (vgl. A2, S. 1; A6, S. 3 und Beilagen zu Bundesverwaltungsgerichtsakte 7). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sich seit sechs Jahren in der Schweiz befindende Beschwerdeführer in Kabul heute weder ein familiäres Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden oder sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte.
E. 7.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedingen würde.
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.- auferlegt, welche vom Beschwerderführer am 20. August 2007 entrichtet worden sind. Für das - lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt - wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die Kosten für den Rest - Asylpunkt des Beschwerdeverfahrens - in der Höhe von Fr. 300.- zu belassen und mit dem bereits einbezahlten Betrag von 600.-- zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind somit vom Bundesverwaltungsgericht Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten sowohl im Revisions- als auch im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Gestützt auf die als angemessen zu erachtende Kostennote seiner Rechtsvertreterin in der Revisionssache vom 18. Oktober 2007 ist die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'164.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem im Beschwerdeverfahren von einem anderen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines - im Vollzugspunkt - teilweisen Obsiegens auch dafür eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren liegt zwar seitens des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Kostennote vor; nachdem sich jedoch der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren anteilmässig zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird - soweit die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - wieder aufgenommen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
- Im Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Kosten von Fr. 600.- (vgl. Endurteil vom 9. Juli 2007) werden zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 300.--, vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'164.-- entrichtet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren; 2 Fotografien) - die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ (unter Hinweis auf Ziffer 2 und 6 des Dispositivs), in Kopie - (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5871/2007 E-8068/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. November 2007 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, substituiert durch lic.iur. Brigitt Thambiah, (Adresse) Gesuchsteller, beziehungsweise Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 / E-6535/2006 (Revision) und Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Gesuchstellers - ein ethnischer Hazara mit Geburtsort und letztem Wohnsitz in Kabul - mit Verfügung vom 13. Februar 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine am 17. März 2003 bei der damals dafür zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2007 ab. B. Am 4. September 2007 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller über seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Juli 2007 ein, in welchem er zur Hauptsache beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Zusammen mit der Gesuchsschrift legte er Telefaxkopien fremdsprachiger, angeblich tadschikischer Asylbewerberausweise seiner (Verwandten) ins Recht. C. Mit Telefax vom 5. September 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 hiess das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, die von ihm eingereichten Telefaxkopien in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Gesuchssteller reichte mit Eingabe vom 27. September 2007 fristgerecht Übersetzungen der in Telefaxkopie eingereichten Ausweisschriften seiner Familienangehörigen (Angaben über die Verwandten) sowie zwei Fotografien, auf welchen diese gemäss seinen Angaben abgebildet sind, samt Zustellcouvert aus B._______/Tadschikistan zu den Akten. E. Am 18. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote für das Revisionsverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Im Revisionsverfahren gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) sinngemäss zur Anwendung (Art. 45 VGG). Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 2.1. und E. 5.1.). 2. 2.1 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 2.3 Der Gesuchsteller ruft explizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Rechtsschrift enthält ausserdem - wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine VwVG) - bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt. 2.4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass er von den neuen Tatsachen (Wegzug seiner Familienangehörigen nach Tadschikistan) beziehungsweise Beweismitteln (tadschikische Ausweisschriften der Familienmitglieder) erst nach dem 9. Juli 2007 (Datum des angefochtenen Urteils; vgl. Revisionsgesuch S. 5 und 6) Kenntnis erhielt. Damit erfolgte die Revisionseingabe vom 4. September 2007 rechtzeitig. 2.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er legitimiert ist. Folglich ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 f. VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG sinngemäss aus den in Art. 121-128 BGG genannten Gründen verlangt werden. 3.2 Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7). Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl. von Werdt, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5) Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., S. 229, RN 4, m.w.H). 4. 4.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Juli 2007 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nach Afghanistan auf die Rechtsprechung der ARK verwiesen. Dieser Rechtsprechung zufolge gelte der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere des Bestehens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkreter Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Das Gericht sei in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Kabul über ein familiäres Netz verfüge, mit dessen Unterstützung er ebenfalls eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei. Etwa im Oktober 2006 seien die (Verwandten) des Gesuchstellers jedoch nach Tadschikistan geflüchtet. Die (...) Schwester des Gesuchstellers sei verheiratet und lebe schon seit längerer Zeit nicht mehr in Kabul. Weitere Verwandte in Kabul habe der Beschwerdeführer nicht. Seine Eltern stammten nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz C._______. Er gehe sogar davon aus, dass er überhaupt keine weiteren Verwandten habe, da seine Eltern seines Wissens keine Geschwister hätten. Das Haus seiner Eltern in Kabul werde gemäss einem Bekannten von einer anderen Familie bewohnt. Das Lebensmittelgeschäft, welches der Gesuchsteller in Kabul geführt habe, habe die Familie bereits früher aufgeben müssen, da keine Miete mehr habe bezahlt werden können. Damit verfüge der Gesuchsteller in Kabul weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Auch von der Sicherung seines Existenzminimums könne nicht ausgegangen werden. Damit seien die Voraussetzungen, unter welchen der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erachtet werden könne, nicht erfüllt. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller Telefaxkopien von angeblich tadschikischen Asylbewerber-Ausweisen seiner Familienangehörigen zu den Akten, welche seine Vorbringen belegen sollen. Ferner schildert der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe, weshalb er die Ausreise der Familienangehörigen aus Kabul nicht bereits im Beschwerdeverfahren habe geltend machen können. Er sei zwar seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig mit seiner Familie über einen Bekannten telefonisch in Kontakt gestanden und habe durch diesen im November oder Dezember 2006 auch erfahren, dass die Familienangehörigen nicht mehr in ihrem Haus lebten. Hingegen habe er erst anlässlich eines Anrufs nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfahren, dass seine Angehörigen nach B._______/Tadschikistan ausgereist seien. Sie seien aus Kabul geflüchtet, weil sie von der Person, welche der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Verfolger erwähnt habe - ein den Taliban nahestehender Paschtune - , bedroht worden seien. Somit bringe der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel (die tadschikischen Ausweisschriften seiner Angehörigen) vor, welche im Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 9. Juli 2007 bereits bestanden hätten, von denen er jedoch keine Kenntnis gehabt habe. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 9. Juli 2007 zur Einschätzung, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers in den Heimatstaat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es stützte sich dabei auf die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2003 Nr. 10 und 30, welche sich eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Im Jahr 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). In seinem Urteil vom 9. Juli 2007 sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Gericht ging aufgrund der damaligen Aktenlage davon aus, dass der Gesuchsteller einer wohlhabenden Familie entstamme, die in Kabul wohnhaft sei, bei welcher er nach seiner Rückkehr wieder werde leben und dank welcher er eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. 5. 5.1 Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. oben Bst. D. und E. 2.4) rechtzeitig geltend gemacht und als erheblich zu bewerten sind. 5.2 Die als Faxkopien eingereichten tadschikischen Ausweisschriften der Familienangehörigen des Gesuchstellers wurden am 4. April 2007 ausgestellt. Sie weisen aus, dass die Einreise nach Tadschikistan am 31. März 2007 erfolgte. Der Gesuchsteller gibt in seiner Revisionseingabe an, dass es ihm zwischen November/Dezember 2006 bis nach dem Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen sei, mit seinen Familienangehörigen telefonisch in Kontakt zu treten. Erst danach habe er erfahren, dass sie im Oktober 2006 nach Tadschikistan ausgereist seien. In seiner Eingabe vom 27. September 2007 ergänzt er sodann, dass die Familienangehörigen damals erst provisorische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten erlangt hätten. Bei den Anfang April 2007 ausgestellten, vorliegenden Ausweisschriften mit einjähriger Gültigkeit sei dann der 31. März 2007 als Einreisedatum eingeschrieben worden. 5.3 Unabhängig vom genauen Datum der Einreise der Familienangehörigen des Gesuchstellers in Tadschikistan - im Oktober 2006 oder im März 2007 - steht fest, dass diese vor dem Ergehen des Urteils vom 9. Juli 2007 stattgefunden hat. Im Weiteren erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller erst nach dem Ergehen dieses Urteils vom neuen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen Kenntnis erhielt, weshalb er diese Tatsache dem Gericht nicht bereits vorher zur Kenntnis hat bringen können. Seine Darlegungen (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.) sind plausibel und überzeugend. Schliesslich ist die vorgebrachte Tatsache als erheblich zu bezeichnen, da im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung der Vollzugshindernisse der Wegweisung des Gesuchstellers wie nachfolgend (E. 7) erläutert anders ausfallen wird. 6. Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 aufzuheben und das - auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschränkte - Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren (E-8068/2007) die für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 165). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob der vom BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2003 angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, oder ob ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, welches zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz führt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit. 7.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letztmals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss kam, dass einer Rückkehr nach Kabul unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb auf die Ausführungen im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 7.2.2 Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers individuelle Gefährdungskriterien vorliegen, welche einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen stehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel erstellt ist - über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul mehr verfügt. Gemäss den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen, welche auch mit den im Beschwerde- beziehungsweise im vorliegenden Revisionsverfahren gemachten Aussagen übereinstimmen, ergibt sich hinsichtlich seiner familiären und wirtschaftlichen Situation in Afghanistan folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines (Geschäfts) - bis im Jahr 1998 - beziehungsweise eines (Geschäfts) bestritt (vgl. A2, S. 2; A6, S. 3 und 4). Der (Geschäft) - (Name des Geschäfts) - wurde im Jahr 1998 von den Taliban geschlossen und mit dem Vorwurf, (...), amtlich versiegelt (vgl. A2, S. 5; A6, S. 3 und 6; A8: Beweismittelcouvert mit Fotografien des verriegelten [Name des Geschäfts]). Der Beschwerdeführer war gezwungen, den (Geschäft) aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. A6, S. 4; Revisionseingabe S. 8) ebenfalls zu schliessen. Ferner gab der Beschwerdeführer im Jahr 2001 zu Protokoll, dass (präzise Angaben zu den Familienverhältnissen) (vgl. die im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Beweisunterlagen). Bis auf die verheiratete Schwester reisten seine (...) Verwandten (...) im Jahr 2006 nach Tadschikistan aus. Die auf den Telefax-Kopien der tadschikischen Ausweise der - in C._______ gebürtigen (vgl. Revisionsgesuch, S. 8) - (...) angegebenen Namen und das darauf eingeschriebene Geburtsdatum des (...) entsprechen übrigens den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen machte (vgl. A2, S. 1; A6, S. 3 und Beilagen zu Bundesverwaltungsgerichtsakte 7). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sich seit sechs Jahren in der Schweiz befindende Beschwerdeführer in Kabul heute weder ein familiäres Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden oder sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. 7.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedingen würde. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 8.2 Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.- auferlegt, welche vom Beschwerderführer am 20. August 2007 entrichtet worden sind. Für das - lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt - wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die Kosten für den Rest - Asylpunkt des Beschwerdeverfahrens - in der Höhe von Fr. 300.- zu belassen und mit dem bereits einbezahlten Betrag von 600.-- zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind somit vom Bundesverwaltungsgericht Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten sowohl im Revisions- als auch im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Gestützt auf die als angemessen zu erachtende Kostennote seiner Rechtsvertreterin in der Revisionssache vom 18. Oktober 2007 ist die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'164.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem im Beschwerdeverfahren von einem anderen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines - im Vollzugspunkt - teilweisen Obsiegens auch dafür eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren liegt zwar seitens des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Kostennote vor; nachdem sich jedoch der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren anteilmässig zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird - soweit die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Im Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Kosten von Fr. 600.- (vgl. Endurteil vom 9. Juli 2007) werden zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 300.--, vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'164.-- entrichtet. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren; 2 Fotografien)
- die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ (unter Hinweis auf Ziffer 2 und 6 des Dispositivs), in Kopie
- (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: