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E-6509/2016

E-6509/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern gelebt; sein Vater leiste Militärdienst. Während seiner Schulzeit sei er oft inhaftiert worden, weil er sich am Abend zu lange draussen aufgehalten habe. Seit Mai 2014 hätten ihn die Soldaten immer wieder angehalten und aufgefordert, seinen Passierschein vorzuweisen, denn sie hätten ihn aufgrund seines Körperbaus für einen Soldaten gehalten. Daraufhin habe er jeweils seinen Schülerausweis, respektive sein Schulzeugnis, gezeigt und sie hätten ihn zur Polizeiwache mitgenommen. Da er immer wieder dorthin gebracht worden sei, habe ihn der zuständige Beamte namens C._______ gekannt. Manchmal sei er (Beschwerdeführer) für zwei Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und diese im Juni 20(...) abgeschlossen. Im selben Monat sei er inhaftiert worden und schliesslich mittels Bürgschaft nach einer Woche wieder freigelassen worden. Eines Tages sei C._______ auf einen anderen Polizeiposten verlegt worden und als er (Beschwerdeführer) im August 2014 von den Soldaten wiederum angehalten worden sei, habe er sich nicht mit seinem Passierschein ausweisen können, da er diesen verloren habe. Er sei deshalb vom Polizeiposten nach Nakfa gebracht worden, wo er die ersten zwei Wochen beziehungsweise zwei Monate im Gefängnis D._______ respektive E._______ inhaftiert gewesen sei und anschliessend für etwa ein bis zwei Wochen in eine unterirdische Zelle namens F._______ verlegt worden sei; respektive sei E._______ unterirdisch gewesen. Da die hygienischen Bedingungen in E._______ mangels Wasser sehr schlecht gewesen seien, habe er sich oft an den Beinen gekratzt und dadurch seien Narben entstanden. Durch die ihm zugeführten Schläge mit Stöcken und Eisenstangen im Gefängnis F._______ habe sich die Wunde sodann entzündet. Nach insgesamt einem Monat in Haft habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen, respektive habe er wegen den Schmerzen und Wunden an den Beinen gar nie daran teilgenommen. Eine ärztliche Behandlung sei ihm verweigert worden. Zwei Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung sei er Ende September 2014 von Nakfa geflohen, als er nach dem Abendessen gegen 19 Uhr aufgefordert worden sei Trinkwasser zu holen, respektive habe ihm ein Kollege namens G._______, der für die Essenszubereitung zuständig gewesen sei, vorgeschlagen zu fliehen, während die Vorgesetzen beim Abendessen gewesen seien, worauf sie um 18 oder 19 Uhr Nakfa verlassen hätten, als alle gleichzeitig zur Toilette gegangen seien. Im Oktober 2014 sei er mit G._______ illegal aus Eritrea ausgereist. Im Sudan seien sie von H._______ für etwa zwei Monate in Gefangenschaft genommen worden und er (Beschwerdeführer) sei erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder frei gekommen. Im März 2015 sei er, ohne seinen Kollegen G._______, da diesen niemand freigekauft habe, über Libyen nach Italien gereist und am 19. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 - eröffnet am 20. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. MLaw Michèle Künzi wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Am 11. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in den Niederlanden, unter Angabe des Geburtsdatums (...) um Asyl. Im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerdeführer wieder auf. F. Mit Eingabe vom 30. März 2017 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der illegalen Ausreise Stellung und äusserte sich in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen unter anderem dann gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch an die Asylrelevanz genügend. Zwischen den Vorbringen in der BzP und jenen der Anhörung bestünden zahlreiche kleine Abweichungen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Flucht aus Nakfa erzählt, er sei nach dem Abendessen aufgefordert worden, Trinkwasser zu holen und habe diese Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Obwohl er in der Anhörung wiederholt gefragt worden sei, wie er Nakfa verlassen habe, habe er nirgendwo erwähnt, den Auftrag gehabt zu haben, Wasser zu holen. Hinsichtlich der angeblichen Schmerzen und Wunden an den Schienbeinen habe er erklärt, die Narben seien aus hygienischen Gründen entstanden, weil er sich oft gekratzt habe. Hingegen habe er in der Anhörung vorgebracht, die Wunden an den Beinen seien auf die ihm in der Haft zugeführten Schläge zurückzuführen und die Narben hätten sich daraufhin entzündet. Im Weiteren lägen einige stichhaltige Widersprüche vor. So habe er bei der BzP angegeben, er sei erst nach der Versetzung vom zuständigen Beamten C._______ nach Nakfa geschickt worden. In der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, dass C._______ ihn persönlich nach Nakfa gebracht habe. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, er sei zwei Wochen in E._______ inhaftiert gewesen; demgegenüber habe er in der Anhörung von insgesamt zwei Monaten Haft in E._______ gesprochen. Beide Widersprüche habe er mit seinen Erklärungen nicht auflösen können. Schliesslich seien seine Schilderungen zur Haft und Flucht vom Militärgelände in Nakfa kurz, oberflächlich und ausweichend ausgefallen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbesondere entgegen, die von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten würden gesucht erscheinen und seien leicht aufzulösen. Er habe die Wunden bereits in der BzP erwähnt und erklärt, dass diese medizinisch nicht versorgt worden seien. Er habe nicht ausführlicher darüber berichtet, da Gesuchsteller bereits zu Beginn der BzP aufgefordert würden, kurz und knapp zu antworten, und man sie darauf hinweise, dass eine Vertiefung der Vorbringen in einer weiteren Befragung erfolgen würde. Der Anhörung sei zu entnehmen, dass er die Fragen ausführlich und präzise beantwortet habe und seine Erzählungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Zum Beispiel habe er zur Haft folgendes ausgeführt: "In diesem E._______ ist es sehr dunkel. Morgens muss man sich in einer Reihe aufstellen. Dann bekommt jeder ein Stück Brot, morgens. Und noch etwas Linsen dazu. Allerdings bekommt man diese Linsen in einem Becher, das ist mehr zum Trinken. Um 12.00 Uhr gibt's dasselbe nochmals - Brot und ein bisschen Linsen. (...)". Er habe spontan von sich aus erzählt und seine Vorbringen mit lebensnahen Details untermauert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die realitätsnahe Schilderung seiner Vorbringen von der Vorinstanz in der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt worden sei, sondern vielmehr das Augenmerk auf kleine Ungereimtheiten gelegt worden sei, die bei der Gesamtbetrachtung an Relevanz verlören. Folglich habe er begründete Furcht, von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden.

E. 6 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Widersprüche liessen sich einfach auflösen. Abgesehen von seinen Verweisen zu den Ausführungen zur Wunde, welche im Übrigen die Ungereimtheit zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären vermögen, erschöpft sich die Beschwerde jedoch in mehrheitlich pauschalen Ausführungen, ohne zu den vorinstanzlichen Argumenten konkret Stellung zu nehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten zentralen Widersprüche erübrigt es sich, auf die von ihr erwähnten weiteren kleineren Unstimmigkeiten einzugehen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Im Übrigen scheint wesentlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffenheit der Gefängnisse in Nakfa offensichtlich widersprach. Zunächst schilderte er, die Haftanstalt F._______ sei eine unterirdische Zelle (vgl. SEM-Akten A4 F50). Hingegen führte er im Verlauf der Anhörung aus, E._______ sei ein sehr dunkler, unterirdischer Ort und F._______ bestehe aus einem Raum (vgl. A4 F77, F88). Zudem machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Absolvierung der militärischen Ausbildung. In der BzP legte er dar, er habe nach einmonatiger Haftzeit in Nakfa mit der militärischen Ausbildung begonnen (vgl. A4 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu sagte er in der Anhörung, er sei nicht zur militärischen Ausbildung gegangen, weil er wegen den Schmerzen an seinen Beinen nicht gut habe laufen können (vgl. A16 F50) und führte sodann aus, er habe bei der militärischen Ausbildung nicht oft teilnehmen können aufgrund des Problems mit seinen Beinen (vgl. A16 F95). Auch unter Berücksichtigung der Beschreibungen des Beschwerdeführers, wonach er in E._______ Linsen und Brot zum Essen erhalten habe, können seine die Asylvorbringen entgegen seiner Ansicht, nicht als hinreichend substantiiert erachtet werden.

E. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vorinstanz, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien folglich nicht asylrelevant.

E. 7.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, ein legales Verlassen des Landes sei kaum möglich. Die illegale Ausreise werde als Zeichen der politischen Opposition gewertet und drakonisch bestraft. Das Bundesverwaltungsgericht werte die Republikflucht als subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung von der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie auf unzureichenden Informationsgrundlagen beruhe. So könne aufgrund der gegenwärtigen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereisten Personen bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile drohen würden. Zudem missachte die Praxisänderung die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitskriterien. Denn gemäss Rechtsprechung werde verlangt, dass unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, in welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen, zumal es sich nicht um ein einzelnes Pilotverfahren, sondern eine generelle Praxisänderung handle. Das SEM stelle in der Verfügung auch nicht unmissverständlich klar, dass bewusst von der bisherigen Praxis abgewichen werde und nehme keinen Bezug auf die geltende Recht-sprechung. Die illegale Ausreise sei vorliegend glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 7.3 In der Eingabe vom 30. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht nehme gemäss neuer Rechtsprechung im Falle einer illegalen Ausreise nur dann die Flüchtlingseigenschaft an, wenn zusätzliche Faktoren vorliegen würden, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Da seine Vorbringen bezüglich der Inhaftierung sowie der Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft seien, stehe er somit bereits im Fokus der eritreischen Behörden, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).

E. 7.5 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbesondere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise die vorgebrachte Desertation zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils.

E. 7.6 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa das im Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 erwähnte Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.

E. 7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.

E. 10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe.

E. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4).

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht.

E. 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).

E. 11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).

E. 12.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 13.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 13.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann und gemäss eigenen Aussagen - abgesehen von den Narben an den Beinen - gesunden Mann (vgl. A4 Ziff. 8.02), der in Eritrea über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A4 Ziff. 3.01; A16 F12 ff.), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea führen könnten.

E. 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 14 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 15 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 17.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.5 Stunden ausweist. Der darin aufgeführte Aufwand von 2.5 Stunden für das Aktenstudium erscheint überhöht. In Anbetracht der Eingabe vom 30. März 2017, welche in der Kostennote nicht enthalten ist, erscheint der gesamte Aufwand von 5.5 Stunden jedoch angemessen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 939.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 939.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6509/2016 Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern gelebt; sein Vater leiste Militärdienst. Während seiner Schulzeit sei er oft inhaftiert worden, weil er sich am Abend zu lange draussen aufgehalten habe. Seit Mai 2014 hätten ihn die Soldaten immer wieder angehalten und aufgefordert, seinen Passierschein vorzuweisen, denn sie hätten ihn aufgrund seines Körperbaus für einen Soldaten gehalten. Daraufhin habe er jeweils seinen Schülerausweis, respektive sein Schulzeugnis, gezeigt und sie hätten ihn zur Polizeiwache mitgenommen. Da er immer wieder dorthin gebracht worden sei, habe ihn der zuständige Beamte namens C._______ gekannt. Manchmal sei er (Beschwerdeführer) für zwei Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und diese im Juni 20(...) abgeschlossen. Im selben Monat sei er inhaftiert worden und schliesslich mittels Bürgschaft nach einer Woche wieder freigelassen worden. Eines Tages sei C._______ auf einen anderen Polizeiposten verlegt worden und als er (Beschwerdeführer) im August 2014 von den Soldaten wiederum angehalten worden sei, habe er sich nicht mit seinem Passierschein ausweisen können, da er diesen verloren habe. Er sei deshalb vom Polizeiposten nach Nakfa gebracht worden, wo er die ersten zwei Wochen beziehungsweise zwei Monate im Gefängnis D._______ respektive E._______ inhaftiert gewesen sei und anschliessend für etwa ein bis zwei Wochen in eine unterirdische Zelle namens F._______ verlegt worden sei; respektive sei E._______ unterirdisch gewesen. Da die hygienischen Bedingungen in E._______ mangels Wasser sehr schlecht gewesen seien, habe er sich oft an den Beinen gekratzt und dadurch seien Narben entstanden. Durch die ihm zugeführten Schläge mit Stöcken und Eisenstangen im Gefängnis F._______ habe sich die Wunde sodann entzündet. Nach insgesamt einem Monat in Haft habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen, respektive habe er wegen den Schmerzen und Wunden an den Beinen gar nie daran teilgenommen. Eine ärztliche Behandlung sei ihm verweigert worden. Zwei Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung sei er Ende September 2014 von Nakfa geflohen, als er nach dem Abendessen gegen 19 Uhr aufgefordert worden sei Trinkwasser zu holen, respektive habe ihm ein Kollege namens G._______, der für die Essenszubereitung zuständig gewesen sei, vorgeschlagen zu fliehen, während die Vorgesetzen beim Abendessen gewesen seien, worauf sie um 18 oder 19 Uhr Nakfa verlassen hätten, als alle gleichzeitig zur Toilette gegangen seien. Im Oktober 2014 sei er mit G._______ illegal aus Eritrea ausgereist. Im Sudan seien sie von H._______ für etwa zwei Monate in Gefangenschaft genommen worden und er (Beschwerdeführer) sei erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder frei gekommen. Im März 2015 sei er, ohne seinen Kollegen G._______, da diesen niemand freigekauft habe, über Libyen nach Italien gereist und am 19. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 - eröffnet am 20. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. MLaw Michèle Künzi wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Am 11. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in den Niederlanden, unter Angabe des Geburtsdatums (...) um Asyl. Im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerdeführer wieder auf. F. Mit Eingabe vom 30. März 2017 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der illegalen Ausreise Stellung und äusserte sich in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen unter anderem dann gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch an die Asylrelevanz genügend. Zwischen den Vorbringen in der BzP und jenen der Anhörung bestünden zahlreiche kleine Abweichungen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Flucht aus Nakfa erzählt, er sei nach dem Abendessen aufgefordert worden, Trinkwasser zu holen und habe diese Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Obwohl er in der Anhörung wiederholt gefragt worden sei, wie er Nakfa verlassen habe, habe er nirgendwo erwähnt, den Auftrag gehabt zu haben, Wasser zu holen. Hinsichtlich der angeblichen Schmerzen und Wunden an den Schienbeinen habe er erklärt, die Narben seien aus hygienischen Gründen entstanden, weil er sich oft gekratzt habe. Hingegen habe er in der Anhörung vorgebracht, die Wunden an den Beinen seien auf die ihm in der Haft zugeführten Schläge zurückzuführen und die Narben hätten sich daraufhin entzündet. Im Weiteren lägen einige stichhaltige Widersprüche vor. So habe er bei der BzP angegeben, er sei erst nach der Versetzung vom zuständigen Beamten C._______ nach Nakfa geschickt worden. In der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, dass C._______ ihn persönlich nach Nakfa gebracht habe. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, er sei zwei Wochen in E._______ inhaftiert gewesen; demgegenüber habe er in der Anhörung von insgesamt zwei Monaten Haft in E._______ gesprochen. Beide Widersprüche habe er mit seinen Erklärungen nicht auflösen können. Schliesslich seien seine Schilderungen zur Haft und Flucht vom Militärgelände in Nakfa kurz, oberflächlich und ausweichend ausgefallen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbesondere entgegen, die von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten würden gesucht erscheinen und seien leicht aufzulösen. Er habe die Wunden bereits in der BzP erwähnt und erklärt, dass diese medizinisch nicht versorgt worden seien. Er habe nicht ausführlicher darüber berichtet, da Gesuchsteller bereits zu Beginn der BzP aufgefordert würden, kurz und knapp zu antworten, und man sie darauf hinweise, dass eine Vertiefung der Vorbringen in einer weiteren Befragung erfolgen würde. Der Anhörung sei zu entnehmen, dass er die Fragen ausführlich und präzise beantwortet habe und seine Erzählungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Zum Beispiel habe er zur Haft folgendes ausgeführt: "In diesem E._______ ist es sehr dunkel. Morgens muss man sich in einer Reihe aufstellen. Dann bekommt jeder ein Stück Brot, morgens. Und noch etwas Linsen dazu. Allerdings bekommt man diese Linsen in einem Becher, das ist mehr zum Trinken. Um 12.00 Uhr gibt's dasselbe nochmals - Brot und ein bisschen Linsen. (...)". Er habe spontan von sich aus erzählt und seine Vorbringen mit lebensnahen Details untermauert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die realitätsnahe Schilderung seiner Vorbringen von der Vorinstanz in der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt worden sei, sondern vielmehr das Augenmerk auf kleine Ungereimtheiten gelegt worden sei, die bei der Gesamtbetrachtung an Relevanz verlören. Folglich habe er begründete Furcht, von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. 6. In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Widersprüche liessen sich einfach auflösen. Abgesehen von seinen Verweisen zu den Ausführungen zur Wunde, welche im Übrigen die Ungereimtheit zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären vermögen, erschöpft sich die Beschwerde jedoch in mehrheitlich pauschalen Ausführungen, ohne zu den vorinstanzlichen Argumenten konkret Stellung zu nehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten zentralen Widersprüche erübrigt es sich, auf die von ihr erwähnten weiteren kleineren Unstimmigkeiten einzugehen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Im Übrigen scheint wesentlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffenheit der Gefängnisse in Nakfa offensichtlich widersprach. Zunächst schilderte er, die Haftanstalt F._______ sei eine unterirdische Zelle (vgl. SEM-Akten A4 F50). Hingegen führte er im Verlauf der Anhörung aus, E._______ sei ein sehr dunkler, unterirdischer Ort und F._______ bestehe aus einem Raum (vgl. A4 F77, F88). Zudem machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Absolvierung der militärischen Ausbildung. In der BzP legte er dar, er habe nach einmonatiger Haftzeit in Nakfa mit der militärischen Ausbildung begonnen (vgl. A4 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu sagte er in der Anhörung, er sei nicht zur militärischen Ausbildung gegangen, weil er wegen den Schmerzen an seinen Beinen nicht gut habe laufen können (vgl. A16 F50) und führte sodann aus, er habe bei der militärischen Ausbildung nicht oft teilnehmen können aufgrund des Problems mit seinen Beinen (vgl. A16 F95). Auch unter Berücksichtigung der Beschreibungen des Beschwerdeführers, wonach er in E._______ Linsen und Brot zum Essen erhalten habe, können seine die Asylvorbringen entgegen seiner Ansicht, nicht als hinreichend substantiiert erachtet werden. 7. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vorinstanz, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien folglich nicht asylrelevant. 7.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, ein legales Verlassen des Landes sei kaum möglich. Die illegale Ausreise werde als Zeichen der politischen Opposition gewertet und drakonisch bestraft. Das Bundesverwaltungsgericht werte die Republikflucht als subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung von der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie auf unzureichenden Informationsgrundlagen beruhe. So könne aufgrund der gegenwärtigen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereisten Personen bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile drohen würden. Zudem missachte die Praxisänderung die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitskriterien. Denn gemäss Rechtsprechung werde verlangt, dass unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, in welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen, zumal es sich nicht um ein einzelnes Pilotverfahren, sondern eine generelle Praxisänderung handle. Das SEM stelle in der Verfügung auch nicht unmissverständlich klar, dass bewusst von der bisherigen Praxis abgewichen werde und nehme keinen Bezug auf die geltende Recht-sprechung. Die illegale Ausreise sei vorliegend glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 7.3 In der Eingabe vom 30. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht nehme gemäss neuer Rechtsprechung im Falle einer illegalen Ausreise nur dann die Flüchtlingseigenschaft an, wenn zusätzliche Faktoren vorliegen würden, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Da seine Vorbringen bezüglich der Inhaftierung sowie der Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft seien, stehe er somit bereits im Fokus der eritreischen Behörden, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.5 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbesondere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise die vorgebrachte Desertation zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. 7.6 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa das im Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 erwähnte Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 11.2 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 12.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 13.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 13.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann und gemäss eigenen Aussagen - abgesehen von den Narben an den Beinen - gesunden Mann (vgl. A4 Ziff. 8.02), der in Eritrea über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A4 Ziff. 3.01; A16 F12 ff.), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea führen könnten. 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

14. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 17.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.5 Stunden ausweist. Der darin aufgeführte Aufwand von 2.5 Stunden für das Aktenstudium erscheint überhöht. In Anbetracht der Eingabe vom 30. März 2017, welche in der Kostennote nicht enthalten ist, erscheint der gesamte Aufwand von 5.5 Stunden jedoch angemessen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 939.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 939.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand: