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E-6489/2010

E-6489/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-11 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Sri Lanka stammender Tamile, reiste am 24. Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte am 30. Juli 1991 ein Asylgesuch. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Indessen ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) die vorläufige Aufnahme an. B. Am 2. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine aus Sri Lanka stammende Tamilin, welche nach rechtskräftiger Verfügung des BFF vom 30. Oktober 2001 i.S. Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz mit Verfügung des BFF vom 8. März 2002 aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde. Am 11. März 2003 und am 24. August 2005 wurden die beiden ehelichen Kinder geboren, welche ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden. C. Gestützt auf den Antrag des Kantons Aargau vom 28. Mai 2008 prüfte das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration (BFM) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am. 25. Juni 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, teilte mit Schreiben vom 20. August 2008 jedoch schliesslich mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt erachte. D. Aufgrund der fortwährenden Delinquenz des Beschwerdeführers gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2010 erneut das rechtliche Gehör in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer schriftlich dazu Stellung. Mit Verfügung vom 11. August 2010 (eröffnet am 16. August 2010) hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. September 2010 (Poststempel) seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des BFM aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 22. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte und stellte die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit den Schreiben vom 5. Januar 2011, 4. April 2011 und vom 19. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Nachträge zur Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Dokumente im Sinne der Erwägungen einzureichen, sowie dem BFM den Nachtrag vom 19. August 2011 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 11. August 2010 mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen BFF im Zusammenhang mit der sogenannten "Humanitären Aktion 2000" bezieht, ist auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit in einem Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles nach wie vor gültig.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion 2000" zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfügung des Bundesamtes vom 11. August 2010 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Die gesetzliche Grundlage der "Humanitären Aktion 2000" ist weder in Art. 44 Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 aAsylG, sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d). Daraus ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 - die gewissermassen eine Kategorie sui generis bildet - die gesetzlichen Aufhebungsgründe nicht ausdrücklich zugeordnet sind beziehungsweise (soweit hier auf das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] Bezug zu nehmen ist) waren. Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar ist, würde dies doch eine in keiner Art und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kategorien implizieren. Demnach erscheint klar, dass von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlichen Aufhebungsgründe (früher im ANAG, heute AuG) auszugehen ist.

E. 3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3) vor. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall somit Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG anwendbar.

E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Daher kommen vorliegend Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG zur Anwendung, wonach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a). Diese Bestimmung stimmt inhaltlich überein mit der Bst. b von Art. 62 AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regelt. Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestim­mung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelan­gen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegen­über vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 S. 9 f., Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1 S. 8f.). Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben (siehe Erw. 4.3.3).

E. 4.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Mit Urteil des Bezirksgerichts C_______ vom 20. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfachen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau), und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt.

E. 4.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Beschwerde vom 10. September 2010 vor, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das Strafurteil eingelegt habe, da die Tatumstände umstritten seien. Insbesondere bezüglich der Vergewaltigungen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach ausgesagt, dass diese nicht stattgefunden hätten und lediglich der Dolmetscher die Vorgänge falsch übersetzt habe. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 4. April 2011 teilte der Rechtsvertreter alsdann mit, dass das Obergericht des Kantons Y_____ die Berufung mit Urteil vom 20. Januar 2011 abgewiesen habe. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter am 28. Februar 2012 die beiden Strafrechtsurteile ein. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Y______ vom 20. Januar 2011 i.S. Abweisung der Berufung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung des Gesuchs um Zustellung einer vollständigen Ausfertigung des Urteils, zu Recht abgewiesen habe, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Begründung des Urteils zurückgezogen habe.

E. 4.2.3 Das Urteil des Bezirksgerichts C______ ist somit in Rechtskraft erwachsen und das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt.

E. 4.3 Da vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gegeben ist, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung dazu fest, dass der heute (...)-Jährige im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei, seine prägenden Kinder- und Jugendjahre aber im Heimatland verbracht habe. Es sei ihm zugute zu halten, dass er seit 2001 immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sein strafbares Verhalten jedoch zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, sich an die hier geltende Rechtsordnung anzupassen. Von einem den schweizerischen Verhältnissen angepassten Lebens könne unter diesen Umständen kaum gesprochen werden. Das (...)problem des Beschwerdeführers könne als gewichtiges Indiz angesehen werden, dass es ihm am erforderlichen Willen respektive an der erforderlichen Fähigkeit mangle, sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer könne der Ausländer keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz geltend machen. Es sei anzunehmen, dass er nach wie vor mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein dürfte und die Sprache seiner Heimat weiterhin einwandfrei beherrsche. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien zwar unbestrittenermassen von seiner Rückkehr tangiert, jedoch sei davon auszugehen, dass sie unter den Gewaltausbrüchen und dem (...) ihres Vaters zu leiden hatten. Gegenüber der Ehefrau habe er eine nicht gering zu schätzende Gewaltbereitschaft offenbart, indem er zu unkontrollierten und rücksichtslosen Handlungen neige. Erneute Gewalttätigkeiten seien in Zukunft keineswegs auszuschliessen, was auch das Bezirksgericht C______ in seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 festgestellt habe. Gemäss Gutachten sei die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung der Suchtproblematik nicht ausgegangen werden könne. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Wegweisung überwiege somit das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

E. 4.3.2 Der Rechtsvertreter bringt namens des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 10. September 2010 dazu vor, dass die Familie und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und er in seinem Heimatland weder soziale Bezugspunkte noch Arbeit habe und folglich dort nicht überlebensfähig wäre. Zudem befinde er sich in einer stationären Therapie wegen seiner (...), welche er in seinem Heimatland aus offensichtlichen, insbesondere auch finanziellen Gründen, nicht weiterführen könnte. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Übergriffe des Beschwerdeführers regelmässig (...) stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung an einer (...)erkrankung leide, weshalb gemäss Gutachter auch die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich sei, solange die (...) nicht therapiert würde. Im Nachtrag vom 19. August 2011 zur Beschwerde führt der Rechtsvertreter sodann aus, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen habe und eine Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie stark treffen würde. Weiter weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Tamile, der während des Kriegsausbruchs das Land verlassen habe, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und in der Folge viele Jahre im Ausland gelebt habe, gemäss dem Informationsblatt der schweizerischen Flüchtlingshilfe deutlich zu der Personengruppe mit besonderen Risiken gehöre.

E. 4.3.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3, vgl. ferner EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1 und Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6. S. 9f.). Es ist also nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

E. 4.3.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Weiteren seit 2005 wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gewichtig erscheinen. So wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Eidgenössische Transportgesetz zu einer Busse von CHF 100.-, wegen Tätlichkeit und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 40.- und zu einer Busse von CHF 600.-, wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.-, wegen Tätlichkeit zu einer Busse von CHF 100.- und wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen bedingt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Diese letztgenannten Delikte sind an sich kaum als gewichtig zu beurteilen, sie fügen sich aber in eine Reihe von Straftaten ein, was auf eine gewisse kriminelle Energie hinweist. Im Jahre 2010 wurde der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, sodann wegen mehrfacher Vergewaltigung (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfacher Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfacher Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben, Sexuelle Integrität) verletzt hat. Überdies besteht gemäss dem durch den Rechtsvertreter mit der Beschwerde vom 10. September 2010 eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2010, welches im Auftrag des Bezirksgerichts C______ erstellt worden war, eine erhöhte Rückfallgefahr. Dem Gutachten ist dazu folgendes zu entnehmen: "Zum Untersuchungszeitpunkt ist die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung der (...)problematik, zumal unter den Bedingungen der freien Sozialgemeinschaft, nicht ausgegangen werden kann. Der Untersuchte ist gegenwärtig glaubhaft (...), dies unter den Voraussetzungen eines geschützten Rahmens, die Bewährung unter den Bedingungen der freien Sozialgemeinschaft stünde noch aus." (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 70 und 71). Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der Schwere der Straftaten, sowie der Rückfallgefahr, besteht damit ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfertigt.

E. 4.3.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 1991 und damit seit nunmehr fast 22 Jahren in der Schweiz befindet. Indessen bestehen aufgrund der Aktenklage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 1994 immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, war aber auch immer wieder für längere Zeit arbeitslos und musste durch das Sozialamt unterstützt werden. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2005 wegen Sozialhilfebetrugs rechtskräftig zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 300.-verurteilt worden ist, nachdem er dem Sozialamt nicht gemeldet hatte, erwerbstätig zu sein, und gleichzeitig Sozialhilfegelder bezog. Wie sich anhand der Akten (vgl. z.B. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 69) ergibt, kann sich der Beschwerdeführer nach wie vor in keiner Landessprache verständigen. Des Weiteren fehlen Hinweise aus dem sonstigen sozialen Umfeld des Beschwerdeführers auf bestehende Beziehungen oder sonstige Bemühungen des Beschwerdeführers um soziale Integration. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienvater, dessen Familienangehörige - seine Ehefrau und seine zwei noch minder­jährigen Kinder - zufolge Heirat bzw. Geburt in den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aufgenommen wurden. Die Ehegatten haben aktenkundig beide dargelegt, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen hat und sie die Ehe fortführen möchten (vgl. Nachtrag zur Beschwerde vom 19. August 2011 Beilage 3). Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Ehefrau und die Kinder vom Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers betroffen sind, jedoch ist einerseits der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Familie unter der Gewaltbereitschaft und dem (...) des Beschwerdeführers zu leiden hatte und erneute Gewalttätigkeiten in Zukunft keineswegs auszuschliessen sind. Andererseits ist festzustellen, dass die Fortführung des Ehe- bzw. Familienlebens nicht an die Anwesenheit in der Schweiz gebunden ist. Es besteht insbesondere vorliegend kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzt, dass das hier weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, was praxisgemäss der Fall ist, wenn es das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder es über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146). Die Ehefrau und die Kinder verfügen jedoch als vorläufig Aufgenommene über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Betreffend der (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss des Berichts des UK Home Office jeder Bezirk in Sri Lanka, ausser Monaragala, über ein Spital verfügt, das psychische Erkrankungen behandelt (vgl. UK Home Office Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information Report, März 2012). Auch ist die medizinische Behandlung in staatlichen Zentren und Spitälern unentgeltlich verfügbar (vgl. US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Sri Lanka, März 2011). Einer medizinischen Behandlung der (...) im Heimatland steht somit nichts entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland auch von einer stationären Therapie profitieren könnte, welche ihm aufgrund der Sprachbarriere in der Schweiz bisher verwehrt blieb. Auch ist, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, eine Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer, wie auch seine Ehefrau, stammen aus F____ im Norden Sri Lankas. Mit Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Betreffend die Person des Beschwerdeführers vermögen diese Umstände nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG ohnehin keine Wirkung zu entfalten, doch wäre es seiner Ehefrau und den Kindern aufgrund der festgestellten Umstände in der Heimat wohl grundsätzlich ebenfalls zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen, was aber im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen ist. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Schliesslich ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion F_____ keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offenbar weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt, gab er doch an, dass seine Mutter im Haus der Familie wohne und von Verwandten betreut werde. Überdies lebe eine Schwester in Sri Lanka, zu welcher er zumindest ein wenig Kontakt habe (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 58). Seine Ehefrau sei zweiten oder dritten Grades mit ihm verwandt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 59). Die Ehefrau hat ihrerseits gemäss ihren Angaben noch zahlreiche Verwandte (Mutter, drei Brüder und eine Schwester) im Heimatland (BFM-Akten, act. A1/8 S. 2). Der Beschwerdeführer kann somit bei Bedarf auf sein bestehendes Beziehungsnetz zurückzugreifen.

E. 4.3.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid des BFM in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 5 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6489/2010 Urteil vom 11. April 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Sri Lanka stammender Tamile, reiste am 24. Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte am 30. Juli 1991 ein Asylgesuch. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Indessen ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) die vorläufige Aufnahme an. B. Am 2. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine aus Sri Lanka stammende Tamilin, welche nach rechtskräftiger Verfügung des BFF vom 30. Oktober 2001 i.S. Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz mit Verfügung des BFF vom 8. März 2002 aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde. Am 11. März 2003 und am 24. August 2005 wurden die beiden ehelichen Kinder geboren, welche ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden. C. Gestützt auf den Antrag des Kantons Aargau vom 28. Mai 2008 prüfte das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration (BFM) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am. 25. Juni 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, teilte mit Schreiben vom 20. August 2008 jedoch schliesslich mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt erachte. D. Aufgrund der fortwährenden Delinquenz des Beschwerdeführers gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2010 erneut das rechtliche Gehör in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer schriftlich dazu Stellung. Mit Verfügung vom 11. August 2010 (eröffnet am 16. August 2010) hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. September 2010 (Poststempel) seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des BFM aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 22. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte und stellte die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit den Schreiben vom 5. Januar 2011, 4. April 2011 und vom 19. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Nachträge zur Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Dokumente im Sinne der Erwägungen einzureichen, sowie dem BFM den Nachtrag vom 19. August 2011 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 11. August 2010 mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen BFF im Zusammenhang mit der sogenannten "Humanitären Aktion 2000" bezieht, ist auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit in einem Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles nach wie vor gültig.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion 2000" zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfügung des Bundesamtes vom 11. August 2010 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Die gesetzliche Grundlage der "Humanitären Aktion 2000" ist weder in Art. 44 Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 aAsylG, sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d). Daraus ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 - die gewissermassen eine Kategorie sui generis bildet - die gesetzlichen Aufhebungsgründe nicht ausdrücklich zugeordnet sind beziehungsweise (soweit hier auf das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] Bezug zu nehmen ist) waren. Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar ist, würde dies doch eine in keiner Art und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kategorien implizieren. Demnach erscheint klar, dass von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlichen Aufhebungsgründe (früher im ANAG, heute AuG) auszugehen ist. 3.2. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3) vor. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall somit Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG anwendbar. 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Daher kommen vorliegend Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG zur Anwendung, wonach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a). Diese Bestimmung stimmt inhaltlich überein mit der Bst. b von Art. 62 AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regelt. Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestim­mung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelan­gen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegen­über vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 S. 9 f., Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1 S. 8f.). Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben (siehe Erw. 4.3.3). 4.2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist. 4.2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Mit Urteil des Bezirksgerichts C_______ vom 20. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfachen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau), und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. 4.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Beschwerde vom 10. September 2010 vor, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das Strafurteil eingelegt habe, da die Tatumstände umstritten seien. Insbesondere bezüglich der Vergewaltigungen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach ausgesagt, dass diese nicht stattgefunden hätten und lediglich der Dolmetscher die Vorgänge falsch übersetzt habe. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 4. April 2011 teilte der Rechtsvertreter alsdann mit, dass das Obergericht des Kantons Y_____ die Berufung mit Urteil vom 20. Januar 2011 abgewiesen habe. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter am 28. Februar 2012 die beiden Strafrechtsurteile ein. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Y______ vom 20. Januar 2011 i.S. Abweisung der Berufung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung des Gesuchs um Zustellung einer vollständigen Ausfertigung des Urteils, zu Recht abgewiesen habe, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Begründung des Urteils zurückgezogen habe. 4.2.3. Das Urteil des Bezirksgerichts C______ ist somit in Rechtskraft erwachsen und das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt. 4.3. Da vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gegeben ist, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 4.3.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung dazu fest, dass der heute (...)-Jährige im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei, seine prägenden Kinder- und Jugendjahre aber im Heimatland verbracht habe. Es sei ihm zugute zu halten, dass er seit 2001 immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sein strafbares Verhalten jedoch zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, sich an die hier geltende Rechtsordnung anzupassen. Von einem den schweizerischen Verhältnissen angepassten Lebens könne unter diesen Umständen kaum gesprochen werden. Das (...)problem des Beschwerdeführers könne als gewichtiges Indiz angesehen werden, dass es ihm am erforderlichen Willen respektive an der erforderlichen Fähigkeit mangle, sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer könne der Ausländer keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz geltend machen. Es sei anzunehmen, dass er nach wie vor mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein dürfte und die Sprache seiner Heimat weiterhin einwandfrei beherrsche. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien zwar unbestrittenermassen von seiner Rückkehr tangiert, jedoch sei davon auszugehen, dass sie unter den Gewaltausbrüchen und dem (...) ihres Vaters zu leiden hatten. Gegenüber der Ehefrau habe er eine nicht gering zu schätzende Gewaltbereitschaft offenbart, indem er zu unkontrollierten und rücksichtslosen Handlungen neige. Erneute Gewalttätigkeiten seien in Zukunft keineswegs auszuschliessen, was auch das Bezirksgericht C______ in seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 festgestellt habe. Gemäss Gutachten sei die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung der Suchtproblematik nicht ausgegangen werden könne. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Wegweisung überwiege somit das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.3.2. Der Rechtsvertreter bringt namens des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 10. September 2010 dazu vor, dass die Familie und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und er in seinem Heimatland weder soziale Bezugspunkte noch Arbeit habe und folglich dort nicht überlebensfähig wäre. Zudem befinde er sich in einer stationären Therapie wegen seiner (...), welche er in seinem Heimatland aus offensichtlichen, insbesondere auch finanziellen Gründen, nicht weiterführen könnte. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Übergriffe des Beschwerdeführers regelmässig (...) stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung an einer (...)erkrankung leide, weshalb gemäss Gutachter auch die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich sei, solange die (...) nicht therapiert würde. Im Nachtrag vom 19. August 2011 zur Beschwerde führt der Rechtsvertreter sodann aus, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen habe und eine Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie stark treffen würde. Weiter weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Tamile, der während des Kriegsausbruchs das Land verlassen habe, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und in der Folge viele Jahre im Ausland gelebt habe, gemäss dem Informationsblatt der schweizerischen Flüchtlingshilfe deutlich zu der Personengruppe mit besonderen Risiken gehöre. 4.3.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3, vgl. ferner EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1 und Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6. S. 9f.). Es ist also nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. 4.3.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Weiteren seit 2005 wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gewichtig erscheinen. So wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Eidgenössische Transportgesetz zu einer Busse von CHF 100.-, wegen Tätlichkeit und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 40.- und zu einer Busse von CHF 600.-, wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.-, wegen Tätlichkeit zu einer Busse von CHF 100.- und wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen bedingt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Diese letztgenannten Delikte sind an sich kaum als gewichtig zu beurteilen, sie fügen sich aber in eine Reihe von Straftaten ein, was auf eine gewisse kriminelle Energie hinweist. Im Jahre 2010 wurde der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, sodann wegen mehrfacher Vergewaltigung (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfacher Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfacher Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben, Sexuelle Integrität) verletzt hat. Überdies besteht gemäss dem durch den Rechtsvertreter mit der Beschwerde vom 10. September 2010 eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2010, welches im Auftrag des Bezirksgerichts C______ erstellt worden war, eine erhöhte Rückfallgefahr. Dem Gutachten ist dazu folgendes zu entnehmen: "Zum Untersuchungszeitpunkt ist die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung der (...)problematik, zumal unter den Bedingungen der freien Sozialgemeinschaft, nicht ausgegangen werden kann. Der Untersuchte ist gegenwärtig glaubhaft (...), dies unter den Voraussetzungen eines geschützten Rahmens, die Bewährung unter den Bedingungen der freien Sozialgemeinschaft stünde noch aus." (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 70 und 71). Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der Schwere der Straftaten, sowie der Rückfallgefahr, besteht damit ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfertigt. 4.3.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 1991 und damit seit nunmehr fast 22 Jahren in der Schweiz befindet. Indessen bestehen aufgrund der Aktenklage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 1994 immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, war aber auch immer wieder für längere Zeit arbeitslos und musste durch das Sozialamt unterstützt werden. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2005 wegen Sozialhilfebetrugs rechtskräftig zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 300.-verurteilt worden ist, nachdem er dem Sozialamt nicht gemeldet hatte, erwerbstätig zu sein, und gleichzeitig Sozialhilfegelder bezog. Wie sich anhand der Akten (vgl. z.B. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 69) ergibt, kann sich der Beschwerdeführer nach wie vor in keiner Landessprache verständigen. Des Weiteren fehlen Hinweise aus dem sonstigen sozialen Umfeld des Beschwerdeführers auf bestehende Beziehungen oder sonstige Bemühungen des Beschwerdeführers um soziale Integration. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienvater, dessen Familienangehörige - seine Ehefrau und seine zwei noch minder­jährigen Kinder - zufolge Heirat bzw. Geburt in den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aufgenommen wurden. Die Ehegatten haben aktenkundig beide dargelegt, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen hat und sie die Ehe fortführen möchten (vgl. Nachtrag zur Beschwerde vom 19. August 2011 Beilage 3). Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Ehefrau und die Kinder vom Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers betroffen sind, jedoch ist einerseits der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Familie unter der Gewaltbereitschaft und dem (...) des Beschwerdeführers zu leiden hatte und erneute Gewalttätigkeiten in Zukunft keineswegs auszuschliessen sind. Andererseits ist festzustellen, dass die Fortführung des Ehe- bzw. Familienlebens nicht an die Anwesenheit in der Schweiz gebunden ist. Es besteht insbesondere vorliegend kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzt, dass das hier weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, was praxisgemäss der Fall ist, wenn es das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder es über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146). Die Ehefrau und die Kinder verfügen jedoch als vorläufig Aufgenommene über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Betreffend der (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss des Berichts des UK Home Office jeder Bezirk in Sri Lanka, ausser Monaragala, über ein Spital verfügt, das psychische Erkrankungen behandelt (vgl. UK Home Office Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information Report, März 2012). Auch ist die medizinische Behandlung in staatlichen Zentren und Spitälern unentgeltlich verfügbar (vgl. US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Sri Lanka, März 2011). Einer medizinischen Behandlung der (...) im Heimatland steht somit nichts entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland auch von einer stationären Therapie profitieren könnte, welche ihm aufgrund der Sprachbarriere in der Schweiz bisher verwehrt blieb. Auch ist, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, eine Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer, wie auch seine Ehefrau, stammen aus F____ im Norden Sri Lankas. Mit Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Betreffend die Person des Beschwerdeführers vermögen diese Umstände nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG ohnehin keine Wirkung zu entfalten, doch wäre es seiner Ehefrau und den Kindern aufgrund der festgestellten Umstände in der Heimat wohl grundsätzlich ebenfalls zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen, was aber im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen ist. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Schliesslich ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion F_____ keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offenbar weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt, gab er doch an, dass seine Mutter im Haus der Familie wohne und von Verwandten betreut werde. Überdies lebe eine Schwester in Sri Lanka, zu welcher er zumindest ein wenig Kontakt habe (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 58). Seine Ehefrau sei zweiten oder dritten Grades mit ihm verwandt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 59). Die Ehefrau hat ihrerseits gemäss ihren Angaben noch zahlreiche Verwandte (Mutter, drei Brüder und eine Schwester) im Heimatland (BFM-Akten, act. A1/8 S. 2). Der Beschwerdeführer kann somit bei Bedarf auf sein bestehendes Beziehungsnetz zurückzugreifen. 4.3.4. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid des BFM in diesem Punkt zu bestätigen. 5. Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: