Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1800/2014 Urteil vom 11. April 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, sowie C._______, alle Sri Lanka, alle vertreten durch Stephanie Motz, Barrister gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des gegen diesen Asylentscheid eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann vom BFF wiedererwägungsweise ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde, worauf die Beschwerde von der damaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Mai 2002 - soweit sie nicht gegenstandslos geworden war - abgewiesen wurde, dass die später in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen wurden, II. dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Folge straffällig und verurteilt wurde, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom (...) Mai 2010 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen häuslicher Gewalt und Sexualdelikten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2010 aufhob (während die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden [Ehefrau und Kinder] unverändert in Kraft blieb), dass der Ehemann/Vater im Februar 2012 bedingt aus den Strafvollzug entlassen wurde, das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme mit Urteil E-6489/2010 vom 11. April 2012 vollumfänglich abwies und das BFM (nur) ihm daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2012 setzte dass gemäss Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes die Beschwerdeführenden seit dem 10. April 2012 und ihr Ehemann/Vater seit dem 20. April 2012 in der Schweiz unbekannten Aufenthaltes waren, worauf das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2012 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden feststellte, III. dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2014 in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellten, dass am 27. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, die ganze Familie sei im Frühling 2012 nach Dänemark gezogen und habe dort ein weiteres Asylgesuch gestellt, wobei der Ehemann/Vater von den dänischen Behörden Ende 2013 wegen eines Gewaltdelikts zum Nachteil eines Landsmannes nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Dänemark im Sommer 2012 abgelehnt und auch eine gegen diesen negativen Asylentscheid eingelegte Beschwerde in der Folge abgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit den "gleichen Asylgründen [...] wie im 1. Asylgesuch in der Schweiz" begründete und zudem ausführte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sie nun auch seitens ihres Ehemannes gefährdet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Dänemark im Wesentlichen geltend machte, sie und die Kinder möchten lieber in der Schweiz bleiben und die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater und seien froh, wieder in der Schweiz zu sein, dass das BFM seine Dublin-Partnerbehörde in Kopenhagen - nach einer unbeantwortet gebliebenen Mitteilung vom 4. Februar 2014 - am 17. März 2014 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die dänischen Asylbehörden dieser am 20. März 2014 ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 28. März 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Überstellung aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich beantragten, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive mit der Anweisung, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht der Erlass vollzugshemmender superprovisorischer Massnahmen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter am 7. April 2014 den Vollzug der Wegweisung mit einem provisorischen Vollzugsstopp vorläufig aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, die Dublin-III-VO einem Schutzsuchenden jedoch nicht das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. Mai 2012 in Dänemark ein Asylgesuch gestellt hatten, was die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung denn auch bestätigte, dass das BFM die dänischen Behörden am 17. März 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass in der Beschwerde die Befürchtung geäussert wird, Dänemark könnte vom BFM eventuell nicht hinreichend über die Tatsache ihres jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme informiert worden sein und die dänische Rückübernahmebereitschaft deshalb auf einer falschen Annahme beruhen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass diese Zweifel unbegründet sind, nachdem das BFM das dänische Dublin-Office bereits am 5. September 2013 - in Beantwortung einer Anfrage vom Vortag - über den Status der Beschwerdeführenden und des Ehemannes/Vaters in der Schweiz und die Dauer der jeweiligen "subsidiary protection" informiert hatte (vgl. Aktenstück D 17 S. 7) und zudem in der Rückübernahmeanfrage ausdrücklich auf diese Mitteilung verwiesen und erneut das Datum des ersten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz genannt hatte (vgl. a.a.O. S. 4), dass bei dieser Aktenlage davon ausgegangen werden darf, dass die dänischen Behörden ihre Erklärung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO in Kenntnis aller massgebenden Umstände abgegeben haben, dass bei einem Aufnahmeverfahren (sogenanntes take charge) - wenn mithin bisher noch kein Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags übernommen hat - die Zuständigkeitskriterien gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8 ff. Dublin-III-VO) in der dort genannten Rangfolge (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (sogenanntes take back), keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 23 ff. Dublin-III-VO gründet (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2), dass Dänemark das letzte materielle Asylverfahren der Beschwerdeführenden durchgeführt - und offenbar abgeschlossen - hat und dieses Land das Gesuch der Schweiz um Wiederaufnahme ausdrücklich akzeptiert hat, weshalb die Zuständigkeit Dänemarks zur Behandlung des vorliegenden Antrags um internationalen Schutz nicht erneut gemäss den Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist, dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Dänemark im Mai 2012 seinerseits die Schweiz um Wiederaufnahme der Asylsuchenden hätte ersuchen können, und dies aus unbekannten Gründen unterlassen hat, dass die Zuständigkeit Dänemarks somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Dänemark Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, es drohe eine indirekte Refoulement-Gefahr durch Dänemark, weil das dort eingeleitete Asylverfahren nicht erfolgreich gewesen sei und sie damit rechnen müssten, nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden, was die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), dass sie damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dänemark habe oder werde in ihrem Fall den Grundsatz des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass bei der heutigen Aktenlage im Übrigen gar nicht feststeht, dass die Beschwerdeführenden Dänemark überhaupt zu verlassen hätten, dass nämlich ihr Ehemann/Vater Ende 2013 ohne seine Angehörigen nach Sri Lanka ausgeschafft worden ist, dass die Beschwerdeführerin die Frage "Wären Sie auch ausgeschafft worden in die Heimat wegen dem negativen [Asyl-] Entscheid?" unmissverständlich verneint hat (vgl. Protokoll der Befragung vom 27. Januar 2014 S. 8), und das in keiner Weise substanziierte Beschwerdevorbringen, diese Angabe beruhe auf einem Missverständnis (vgl. Beschwerde S. 8 f.) schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil jene Aussage durch nachfolgende Erklärungen der Beschwerdeführerin bestätigt werden und dem Protokoll auch sonst keinerlei Hinweise auf "Missverständnisse" irgendwelcher Art zu entnehmen sind, dass diesbezüglich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch aus einem Satz in einem mit der Beschwerde eingereichten informellen Schreiben des Danish Refugee Councils vom 19. Dezember 2013 ("If you in the meantime get a date for expulsion to Sri Lanka please let me know") nichts Zwingendes abzuleiten ist, dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Mann gegen ihren Willen gezwungen worden, die Schweiz im Jahr 2012 zu verlassen und könne sich überhaupt nicht an die Umstände der Reise nach Dänemark erinnern (vgl. Beschwerde S. 2: "Filmriss [...], danach war sie ohnmächtig und wachte [...] erst viel später wieder auf, als sie bereits in Dänemark war"), nicht zu überzeugen vermag, dass auch der Hinweis auf die gute Integration insbesondere der Kinder in der Schweiz angesichts der Beendigung des hiesigen Aufenthalts durch die Eltern im Frühling 2012 unbehelflich erscheint, dass bei der vorliegenden Aktenlage ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die dänischen Asylbehörden dem Kindeswohl die nötige Beachtung geschenkt haben und schenken werden, dass mit nicht weiter differenzierten und in keiner Weise belegten Vorbringen "alle Beschwerdeführenden [seien] offensichtlich schwer traumatisiert" (vgl. Beschwerde S. 13) nicht substanziierte Gründe vorgebracht werden, die zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führen müssten, dass Dänemark im Übrigen nötigenfalls über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen würde, dass schliesslich auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt ist und die Dichte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung dieses Entscheids offensichtlich nicht verunmöglicht hat, dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass an dieser Feststellung auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten weiteren Beweismittel (Beschwerdebeilagen 5-9) nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 (und Abs. 2) VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: