Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 6. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie insgesamt oberflächlich und undifferenziert seien. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt. C. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. D. D.a Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar erachtet worden, da er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Mittlerweile sei er volljährig und zudem sei gemäss aktueller Praxis eine Wegweisung nach Kabul zumutbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen sei er in Kabul geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 gelebt. Ausserdem wohnten seine (...) und seine (...) in Kabul, weshalb er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Seit Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während einer Zeitspanne von vierzehn Monaten sei er mehrfach angezeigt worden, dies wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs, Drohung und Gewalt gegen Beamte und Beteiligung an Raub. Wegen verübter Körperverletzung sei er zu zwei Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Er habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Aus diesen Gründen erwäge das Bundesamt die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2012 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er wisse nicht, wo seine (...) und seine (...) seien, da er keinen Kontakt mit ihnen habe. Vielleicht seien beide gestorben. In Kabul gebe es immer Probleme, dort herrsche Krieg. Er wolle in Kabul nicht sterben, er wolle in der Schweiz bleiben. Er wisse, dass er zu viele Fehler gemacht habe, da er Probleme gehabt habe. Jetzt sei aber alles gut. Ab dem 1. Mai 2012 werde er arbeiten. E. Das BFM hob mit Verfügung vom 25. Juli 2012 - eröffnet am 27. Juli 2012 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne sich die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf führe beziehungsweise für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genüge, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein müsse. Der Beschwerdeführer habe sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiederholt strafbar gemacht und besonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben wiederholt verletzt und gefährdet, weshalb trotz der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Ein Wille zur Integration sei trotz der Bemühungen der Behörden und des Beistandes offensichtlich nicht vorhanden. Aufgrund der Straftaten an schützenswerten Rechtsgütern, der fehlenden Integrationsbemühungen, aber auch des übermässigen Alkoholkonsums und der vorhandenen Gewaltbereitschaft bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug, zumal wegen des wiederholten deliktischen Verhaltens nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden werde. Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegend erfüllt. Gemäss der Praxis sei diese Ausschlussklausel nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Es sei somit nicht nur ein regelwidriges Verhalten, sondern auch eine Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Ein Wille zur Besserung könne ihm nicht attestiert werden. Daran vermöchten auch seine in der Stellungnahme gemachten Geständnisse nichts zu ändern. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mittlerweile seine Volljährigkeit erreicht, womit die Voraussetzungen, unter welchen er in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, nicht mehr gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Sowohl seine (...) wie auch seine (...) habe er in Kabul zurückgelassen. In Anlehnung an die aktuelle Wegweisungspraxis sei ein Wegweisungsvollzug nach Kabul grundsätzlich zumutbar, wobei an dieser Stelle angemerkt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Nach den gesamten Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen, sofern dieser sich als zulässig erweise. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 10. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde ein Protokoll des Gemeinderates von F._______ vom 30. April 2012 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. September 2012 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2012 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2012 unterbreitet und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2012 eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 26. September 2012 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfügung des Bundesamtens vom 25. Juli 2012 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG.
E. 3.3 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auch von sich aus eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.1). Die letztgenannte Gesetzesbestimmung zählt in ihren Bstn. a-c die Voraussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG verfügt werden (vgl. nachstehend E. 5). Dies jedoch nur, wenn der Vollzug der Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2012 zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen dessen Straffälligkeit gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG Bst. b AuG aufgehoben hat.
E. 4.2.1 Wie bereits vorstehend unter E. 3.3 dargelegt, erfüllt eine Person den Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
E. 4.2.2 Der Begriff der öffentlichen Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. dazu BVGE 2007/32 E. 3.5 S. 388 f.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 32). Eine nicht abschliessende Aufzählung allfälliger Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Bst. c AuG und damit auch im Sinne des gleichlautenden Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG findet sich in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) oder bei öffentlicher Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Tätigkeiten oder bei Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (Bst. c) vor. Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, so liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6236/2009 vom 30. August 2012 E. 3.1).
E. 4.3.1 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt (vgl. vorstehend Bst. B). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegen den Schuldsprüchen im Wesentlichen die nachstehenden Sachverhalte zugrunde: Versuchte schwere Körperverletzung: Am frühen Abend des 31. Oktober 2010 versuchte der Beschwerdeführer einen Mann mit einem Messer in der Bauchgegend zu verletzen, wobei er letzterem eine oberflächliche Stichverletzung thorakal ventral zufügte. Versuchte einfache Körperverletzung: Am späten Abend des 31. Oktober 2010 schlug der Beschwerdeführer in einer Unterkunft für Asylgesuchsteller in stark alkoholisiertem Zustand in der Küche unvermittelt mit einer Bratpfanne gegen den Kopf eines anderen Mannes, wobei sich dieser keine sichtbaren Verletzungen zuzog. Mehrfache Drohung: Am späten Abend des 5. Februar 2011 drohte der Beschwerdeführer einer Frau, dass er ein Messer dabei habe und sie damit aufschlitzen werde. Er werde sie auch in der Stadt wiedererkennen. Wenig später ging der Beschwerdeführer zu einem ebenfalls vor Ort anwesenden Mann und fragte diesen, ob er eine Schlägerei wolle. Nachdem der Mann dies verneint hatte, ergriff der Beschwerdeführer eine Bierflasche, ging auf den Mann zu und packte ihn mit der rechten Hand am linken Handgelenk, wobei er die Bierflasche drohend in der linken Hand hielt. In dieser drohenden Haltung vor dem Mann stehend, fragte er diesen erneut, ob er eine Schlägerei wolle. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Am späten Abend des 5. Februar 2011 verhielt sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle gegenüber zwei Polizisten äusserst renitent und er widersetzte sich in der Folge der polizeilichen Arretierung mittels Körpergewalt. Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: Zirka um 1 Uhr morgens des 26. Februar 2011 verschaffte sich der Beschwerdeführer zusammen mit drei anderen Männern gewaltsam Zutritt zu einem Jugendlokal, wo sie unter anderem die anwesenden Leute verprügelten. Kurz darauf rauchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kollegen einen Joint. Geringfügiger Diebstahl: Am 17. Juni 2011 steckte der Beschwerdeführer in einem Migros-Markt Waren im Wert von Fr. 34.60 in eine mitgeführte Tasche und versuchte den Markt zu verlassen, ohne die Waren bezahlt zu haben.
E. 4.3.2 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verurteilt (vgl. vorstehend Bst. C). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegt dem Schuldspruch im Wesentlichen der nachstehende Sachverhalt zugrunde: In der Nacht zum 1. Januar 2012 ereignete sich in G._______ eine verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen vier Männern. Im Verlaufe der Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer, der reichlich alkoholisiert war, einem anderen Mann mit einer Glasflasche auf den Kopf, wobei Letzterer zu Boden stürzte. Daraufhin schlug ein weiterer an der Auseinandersetzung beteiligter Mann dem zu Boden Gestürzten mit einer Champagnerflasche auf den Kopf. Dieser erlitt diverse Rissquetschungen und eine Beule am Hinterkopf.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen Straftatbestände (versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfachen Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Raufhandel) besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben, persönliche Freiheit) wiederholt verletzt oder gefährdet, weshalb auch in Berücksichtigung der teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt.
E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
E. 5.2 Gemäss der Praxis sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers oder der Ausländerin im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein. Nach der Rechtsprechung dürfen bei dieser Interessenabwägung die Interessen des Staates nur insofern berücksichtigt werden, als sie sich auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung beziehen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2010 vom 11. April 2012 E. 4.3.3 und D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.5). Es ist also nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
E. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Strafen verurteilt wurde und er zudem wiederholt und in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbesondere der begangene Versuch der Begehung einer schweren Körperverletzung ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung begründet, sind doch hiervon Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) betroffen. Erschwerend tritt die Tatsache hinzu, dass namentlich der Vorfall vom frühen Abend des 31. Oktober 2010 von einer erheblichen Gewaltbereitschaft gekennzeichnet war, versuchte der Beschwerdeführer doch einen Mann mit einem Messer in der Bauchgegend schwer zu verletzen. Auch der Umstand, dass die wiederholt geäusserten Drohungen des Beschwerdeführers besonders wertvolle Rechtsgüter beschlagen, lassen auf keine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr schliessen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Ende Oktober 2010 bis Anfang Januar 2012 wiederholt deliktisch tätig war, weist auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der ehemalige Beistand des Beschwerdeführers habe in seinem Schlussbericht vom 21. März 2012 festgehalten, das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich in diesem Jahr positiv verändert und zu keinen Klagen Anlass gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die letzte strafbare Handlung des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliegt (Januar 2012). Aufgrund der Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch vor kurzer Zeit während einer längeren Zeitperiode mehrfach zum Teil erheblich delinquierte, kann ihm - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - keine günstige Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner ersten Verurteilung nicht einsichtig gezeigt hat, beging er doch bereits am 1. Januar 2012 ein weiteres Delikt. Dies innerhalb der Probezeit der mit Urteil vom 12. Dezember 2011 bedingt angeordneten Sanktion. Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der teilweisen Schwere der Straftaten sowie der vorhandenen Rückfallgefahr besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfertigt.
E. 5.4 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der mittlerweile volljährige und - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit (November 2009) in der Schweiz aufhält. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er seit dem ersten Mai 2012 erwerbstätig ist. Des Weiteren fehlen jedoch Hinweise auf bestehende Beziehungen oder sonstige Bemühungen des Beschwerdeführers um soziale Integration. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, ist nicht belegt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht unter normalen familiären Bedingungen aufgewachsen, zumal er in seiner Heimat regelmässig vom Stiefvater verprügelt worden sei, ist festzuhalten, dass auch diese geltend gemachten Erlebnisse auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen, ändern sie doch an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach er durch die begangenen Delikte, namentlich die versuchte schwere Körperverletzung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet hat. Zudem ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsstadt Kabul keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zwar herrschen in weiten Teilen von Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend zu qualifizieren ist. Indessen ist von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in Kabul zu unterscheiden. In der Hauptstadt ist die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch. Entsprechend gilt eine Rückkehr in die Stadt Kabul gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell als unzumutbar, sondern kann unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in Kabul - wo er gemäss eigenen Angaben bis im Jahre 2006 wohnte - über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. So machte er anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2009 geltend, es lebten seine (...), seine beiden (...), sein (...) sowie seine beiden (...) in Kabul (vgl. A 16/10 S. 2 ff.). Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er zu seiner Familie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und er nicht mehr zu seinen Familienangehörigen zurückkehren könne, ist aufgrund der im Kulturkreis des Beschwerdeführers normalerweise herrschenden familiären Verbundenheit zweifelhaft, da auch sein Asylvorbringen, er sei in seinem Heimatland von seinem Stiefvater geschlagen worden, von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2010 als unglaubhaft beurteilt wurde. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich um Kontakt zu seiner Familie zu bemühen. Es ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer unterhalte familiäre Bindungen zu seinem Heimatland oder er könne solche zumindest ohne grössere Probleme wieder aufnehmen.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
E. 6.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 6.2 Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4200/2012 Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 6. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie insgesamt oberflächlich und undifferenziert seien. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt. C. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. D. D.a Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar erachtet worden, da er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Mittlerweile sei er volljährig und zudem sei gemäss aktueller Praxis eine Wegweisung nach Kabul zumutbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen sei er in Kabul geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 gelebt. Ausserdem wohnten seine (...) und seine (...) in Kabul, weshalb er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Seit Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während einer Zeitspanne von vierzehn Monaten sei er mehrfach angezeigt worden, dies wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs, Drohung und Gewalt gegen Beamte und Beteiligung an Raub. Wegen verübter Körperverletzung sei er zu zwei Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Er habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Aus diesen Gründen erwäge das Bundesamt die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2012 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er wisse nicht, wo seine (...) und seine (...) seien, da er keinen Kontakt mit ihnen habe. Vielleicht seien beide gestorben. In Kabul gebe es immer Probleme, dort herrsche Krieg. Er wolle in Kabul nicht sterben, er wolle in der Schweiz bleiben. Er wisse, dass er zu viele Fehler gemacht habe, da er Probleme gehabt habe. Jetzt sei aber alles gut. Ab dem 1. Mai 2012 werde er arbeiten. E. Das BFM hob mit Verfügung vom 25. Juli 2012 - eröffnet am 27. Juli 2012 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne sich die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf führe beziehungsweise für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genüge, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein müsse. Der Beschwerdeführer habe sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiederholt strafbar gemacht und besonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben wiederholt verletzt und gefährdet, weshalb trotz der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Ein Wille zur Integration sei trotz der Bemühungen der Behörden und des Beistandes offensichtlich nicht vorhanden. Aufgrund der Straftaten an schützenswerten Rechtsgütern, der fehlenden Integrationsbemühungen, aber auch des übermässigen Alkoholkonsums und der vorhandenen Gewaltbereitschaft bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug, zumal wegen des wiederholten deliktischen Verhaltens nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden werde. Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegend erfüllt. Gemäss der Praxis sei diese Ausschlussklausel nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Es sei somit nicht nur ein regelwidriges Verhalten, sondern auch eine Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Ein Wille zur Besserung könne ihm nicht attestiert werden. Daran vermöchten auch seine in der Stellungnahme gemachten Geständnisse nichts zu ändern. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mittlerweile seine Volljährigkeit erreicht, womit die Voraussetzungen, unter welchen er in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, nicht mehr gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Sowohl seine (...) wie auch seine (...) habe er in Kabul zurückgelassen. In Anlehnung an die aktuelle Wegweisungspraxis sei ein Wegweisungsvollzug nach Kabul grundsätzlich zumutbar, wobei an dieser Stelle angemerkt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Nach den gesamten Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen, sofern dieser sich als zulässig erweise. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 10. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde ein Protokoll des Gemeinderates von F._______ vom 30. April 2012 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. September 2012 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2012 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2012 unterbreitet und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2012 eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 26. September 2012 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfügung des Bundesamtens vom 25. Juli 2012 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 3.2 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. 3.3 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auch von sich aus eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.1). Die letztgenannte Gesetzesbestimmung zählt in ihren Bstn. a-c die Voraussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG verfügt werden (vgl. nachstehend E. 5). Dies jedoch nur, wenn der Vollzug der Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2012 zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen dessen Straffälligkeit gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG Bst. b AuG aufgehoben hat. 4.2 4.2.1 Wie bereits vorstehend unter E. 3.3 dargelegt, erfüllt eine Person den Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 4.2.2 Der Begriff der öffentlichen Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. dazu BVGE 2007/32 E. 3.5 S. 388 f.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 32). Eine nicht abschliessende Aufzählung allfälliger Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Bst. c AuG und damit auch im Sinne des gleichlautenden Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG findet sich in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) oder bei öffentlicher Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Tätigkeiten oder bei Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (Bst. c) vor. Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, so liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6236/2009 vom 30. August 2012 E. 3.1). 4.3 4.3.1 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt (vgl. vorstehend Bst. B). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegen den Schuldsprüchen im Wesentlichen die nachstehenden Sachverhalte zugrunde: Versuchte schwere Körperverletzung: Am frühen Abend des 31. Oktober 2010 versuchte der Beschwerdeführer einen Mann mit einem Messer in der Bauchgegend zu verletzen, wobei er letzterem eine oberflächliche Stichverletzung thorakal ventral zufügte. Versuchte einfache Körperverletzung: Am späten Abend des 31. Oktober 2010 schlug der Beschwerdeführer in einer Unterkunft für Asylgesuchsteller in stark alkoholisiertem Zustand in der Küche unvermittelt mit einer Bratpfanne gegen den Kopf eines anderen Mannes, wobei sich dieser keine sichtbaren Verletzungen zuzog. Mehrfache Drohung: Am späten Abend des 5. Februar 2011 drohte der Beschwerdeführer einer Frau, dass er ein Messer dabei habe und sie damit aufschlitzen werde. Er werde sie auch in der Stadt wiedererkennen. Wenig später ging der Beschwerdeführer zu einem ebenfalls vor Ort anwesenden Mann und fragte diesen, ob er eine Schlägerei wolle. Nachdem der Mann dies verneint hatte, ergriff der Beschwerdeführer eine Bierflasche, ging auf den Mann zu und packte ihn mit der rechten Hand am linken Handgelenk, wobei er die Bierflasche drohend in der linken Hand hielt. In dieser drohenden Haltung vor dem Mann stehend, fragte er diesen erneut, ob er eine Schlägerei wolle. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Am späten Abend des 5. Februar 2011 verhielt sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle gegenüber zwei Polizisten äusserst renitent und er widersetzte sich in der Folge der polizeilichen Arretierung mittels Körpergewalt. Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: Zirka um 1 Uhr morgens des 26. Februar 2011 verschaffte sich der Beschwerdeführer zusammen mit drei anderen Männern gewaltsam Zutritt zu einem Jugendlokal, wo sie unter anderem die anwesenden Leute verprügelten. Kurz darauf rauchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kollegen einen Joint. Geringfügiger Diebstahl: Am 17. Juni 2011 steckte der Beschwerdeführer in einem Migros-Markt Waren im Wert von Fr. 34.60 in eine mitgeführte Tasche und versuchte den Markt zu verlassen, ohne die Waren bezahlt zu haben. 4.3.2 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verurteilt (vgl. vorstehend Bst. C). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegt dem Schuldspruch im Wesentlichen der nachstehende Sachverhalt zugrunde: In der Nacht zum 1. Januar 2012 ereignete sich in G._______ eine verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen vier Männern. Im Verlaufe der Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer, der reichlich alkoholisiert war, einem anderen Mann mit einer Glasflasche auf den Kopf, wobei Letzterer zu Boden stürzte. Daraufhin schlug ein weiterer an der Auseinandersetzung beteiligter Mann dem zu Boden Gestürzten mit einer Champagnerflasche auf den Kopf. Dieser erlitt diverse Rissquetschungen und eine Beule am Hinterkopf. 4.4 Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen Straftatbestände (versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfachen Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Raufhandel) besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben, persönliche Freiheit) wiederholt verletzt oder gefährdet, weshalb auch in Berücksichtigung der teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt. 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 5.2 Gemäss der Praxis sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers oder der Ausländerin im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein. Nach der Rechtsprechung dürfen bei dieser Interessenabwägung die Interessen des Staates nur insofern berücksichtigt werden, als sie sich auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung beziehen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2010 vom 11. April 2012 E. 4.3.3 und D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.5). Es ist also nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Strafen verurteilt wurde und er zudem wiederholt und in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbesondere der begangene Versuch der Begehung einer schweren Körperverletzung ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung begründet, sind doch hiervon Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) betroffen. Erschwerend tritt die Tatsache hinzu, dass namentlich der Vorfall vom frühen Abend des 31. Oktober 2010 von einer erheblichen Gewaltbereitschaft gekennzeichnet war, versuchte der Beschwerdeführer doch einen Mann mit einem Messer in der Bauchgegend schwer zu verletzen. Auch der Umstand, dass die wiederholt geäusserten Drohungen des Beschwerdeführers besonders wertvolle Rechtsgüter beschlagen, lassen auf keine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr schliessen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Ende Oktober 2010 bis Anfang Januar 2012 wiederholt deliktisch tätig war, weist auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der ehemalige Beistand des Beschwerdeführers habe in seinem Schlussbericht vom 21. März 2012 festgehalten, das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich in diesem Jahr positiv verändert und zu keinen Klagen Anlass gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die letzte strafbare Handlung des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliegt (Januar 2012). Aufgrund der Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch vor kurzer Zeit während einer längeren Zeitperiode mehrfach zum Teil erheblich delinquierte, kann ihm - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - keine günstige Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner ersten Verurteilung nicht einsichtig gezeigt hat, beging er doch bereits am 1. Januar 2012 ein weiteres Delikt. Dies innerhalb der Probezeit der mit Urteil vom 12. Dezember 2011 bedingt angeordneten Sanktion. Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der teilweisen Schwere der Straftaten sowie der vorhandenen Rückfallgefahr besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfertigt. 5.4 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der mittlerweile volljährige und - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit (November 2009) in der Schweiz aufhält. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er seit dem ersten Mai 2012 erwerbstätig ist. Des Weiteren fehlen jedoch Hinweise auf bestehende Beziehungen oder sonstige Bemühungen des Beschwerdeführers um soziale Integration. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, ist nicht belegt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht unter normalen familiären Bedingungen aufgewachsen, zumal er in seiner Heimat regelmässig vom Stiefvater verprügelt worden sei, ist festzuhalten, dass auch diese geltend gemachten Erlebnisse auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen, ändern sie doch an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach er durch die begangenen Delikte, namentlich die versuchte schwere Körperverletzung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet hat. Zudem ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsstadt Kabul keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zwar herrschen in weiten Teilen von Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend zu qualifizieren ist. Indessen ist von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in Kabul zu unterscheiden. In der Hauptstadt ist die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch. Entsprechend gilt eine Rückkehr in die Stadt Kabul gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell als unzumutbar, sondern kann unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in Kabul - wo er gemäss eigenen Angaben bis im Jahre 2006 wohnte - über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. So machte er anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2009 geltend, es lebten seine (...), seine beiden (...), sein (...) sowie seine beiden (...) in Kabul (vgl. A 16/10 S. 2 ff.). Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er zu seiner Familie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und er nicht mehr zu seinen Familienangehörigen zurückkehren könne, ist aufgrund der im Kulturkreis des Beschwerdeführers normalerweise herrschenden familiären Verbundenheit zweifelhaft, da auch sein Asylvorbringen, er sei in seinem Heimatland von seinem Stiefvater geschlagen worden, von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2010 als unglaubhaft beurteilt wurde. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich um Kontakt zu seiner Familie zu bemühen. Es ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer unterhalte familiäre Bindungen zu seinem Heimatland oder er könne solche zumindest ohne grössere Probleme wieder aufnehmen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als verhältnismässig. 6. 6.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2 Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: