Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6469/2010 {T 0/2} Urteil vom 17. September 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._____, geboren (...), mehrere alias-Namen, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2009 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, auf welches das BFM mit Entscheid vom 30. März 2010 nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und am 24. Juni 2010 begleitet dorthin zurückgeführt wurde, dass sie am 5. Juli 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach-suchte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 anläss-lich der summarischen Befragung im B._____ das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin einzig ausführte, sie wolle nicht mehr nach Italien zurück, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet glei-chentags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerdeführerin sei in Italien daktyloskopiert worden (in welchem Zu-sammenhang von Interesse ist, dass ein Eurodac-Fingerabdruckver-gleich an irreparablen Hautdefekten scheiterte [vgl. Protokoll der sum-marischen Befragung S. 7, Ziff. 16], Anm. BVGer), dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass das Bundesamt an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Be-schwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Ver-ordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gestellt habe, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zustän-digkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung auf diesen Staat übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 5. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten psychischen Zustand darauf hinzuweisen sei, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistun-gen sicherstellen würden, dass sie in Italien medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, falls ihr Gesundheitszustand dies nötig mache, und der gesamte Sachverhalt an der Zuständigkeit Italiens nichts ändere, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-kunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien technisch möglich und praktisch durchführbar sei und - sollte es erforderlich sein - beim Vollzug spezielle Massnahmen geprüft würden, wie dies bereits anlässlich der ersten Rückführung nach Italien gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 Beschwerde erhob, dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung dieses Entscheides und die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren zuständig zu erachten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entscheiden habe, weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-tenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. September 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2010 beim Gericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiel-len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-tensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 22. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt und dieser Staat innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verord-nung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 4 unten), dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, generelle und formelhafte Ausführungen zum Dublin-Verfahren zu machen, die Zustände in Italien zu kritisieren und das dort angeblich Erlebte zu schildern, ohne im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Befra-gung im B._____ Neues und - vor allem - Entscheidrelevantes vorzubrin-gen, dass indessen das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedin-gungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-gen annehmen, dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die Über-stellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, norma-lerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt die zuständigen Stellen werden im Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse in-formiert, was vorliegend der Fall war, und dass das BFM in seinem Entscheid ein analoges Vorgehen ausdrücklich erneut in Aussicht stellt, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu- lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub- lin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, von einer Über-stellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht entschieden habe, und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: