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E-6443/2012

E-6443/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden rechtzeitig zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6443/2012 Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, B._______, C._______, Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre erstgeborene Tochter am 18. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 26. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen verneinte, je in einem Drittstaat um Asyl ersucht zu haben, dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Eintrag vom (...) 2006 in Italien mit ihrer Eigenschaft als Asylsuchende erfasst worden war, dass ihr am 26. September 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, worauf sie den vorgängigen Aufenthalt in Italien zugab und weiter ausführte, sie sei dort als Flüchtling anerkannt worden, doch könne sie nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort weder eine Arbeit noch eine Unterkunft fände und die Behörden ihr das Kind wegnehmen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwiesen, dass die italienischen Behörden am 15. November 2012 nach Anfrage des BFM bestätigten, die Beschwerdeführerinnen seien im Besitz eines vorerst bis zum (...) 2013 gültigen Aufenthaltstitels (subsidiärer Schutz), dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre zweite Tochter gebar, dass sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 (Eingangstempel: 13. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2012 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und sich für das Verfahren für zuständig zu erklären, dass als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde aufzufordern sei, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ankündigung in der Beschwerde diese mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ergänzte, wobei sie einen in Englisch abgefassten handschriftlichen Bericht und eine handschriftlich auf Deutsch ausgefüllte Formularbeschwerde betreffend ihren Aufenthalt in Italien sowie ein Arztzeugnis betreffend die erstgeborene Tochter nachreichte, dass sie im Wesentlichen in ihren Rechtsschriften ausführte, gemäss der Berichte von Pro Asyl und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeichne sich in Italien betreffend die Aufenthaltssituation von Asylsuchenden ein erschreckendes Bild ab, dass auch diverse deutsche Verwaltungsgerichte - weitgehend gestützt auf die vorgenannten Berichte - die Missstände in Italien anerkannt und deshalb darauf verzichtet hätten, Asylsuchende nach Italien wegzuweisen, dass die vorgenannten Gerichte ihre Entscheide im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) damit begründeten, aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe, dass Asylsuchende in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ausgesetzt seien, dass sie überdies geltend machte, ihrer erstgeborenen Tochter drohe von Seiten des Vaters eine Entführung in den Sudan sowie eine Beschneidung (vgl. englischsprachige handschriftliche Eingabe) bzw. sie (Beschwerdeführerin) befürchte von ihm geschlagen zu werden und Morddrohungen zu erhalten, dass die Polizei sie nicht vor ihm schützen könne, da er immer wieder untertauche, dass medizinische Abklärungen ihrer erstgeborenen Tochter bei einem Spezialisten im Gange seien und ein Abbruch eine unannehmbare Härte und ein gesundheitliches Risiko für sie bedeuten würde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2012 mit einer Instruktionsverfügung den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich veränderter finanzieller Verhältnisse guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2012 an dem verordneten Wegweisungsvollzug nach Italien festhielt, dass die Vorinstanz festhielt, Italien sei Signatarstaat der völkerrechtlichen Verträge namentlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien sich nicht an deren Verpflichtungen halten würde, dass die Beschwerdeführenden (alleinerziehende Mutter mit minderjährigen Kindern) gemäss Art. 17 der Aufnahmerichtlinie als besonders schutzbedürftig eingestuft würden und Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft, eine allfällige medizinische Versorgung sowie Schulbildung hätten und hierzu zahlreiche private karikative Organisationen, wie bspw. "Arcofraternita" oder "Save the Children" gäbe, die zum Kindeswohl beitragen würden, dass ferner die Beschwerdeführerin (Mutter) keine konkreten Gründe für eine Kindeswohlgefährdung geltend gemacht habe, dass eine Prüfung des Kindeswohls im vorliegenden Verfahren ergebe, dass dieses mit der Überstellung nach Italien gewahrt werde, weil die Beschwerdeführenden weder voneinander getrennt würden noch eine ungewohnte, aussergewöhnliche Situation entstehen würde, zumal sie in ein Land überstellt würden, in dem sie sich zuvor bereits sechs Jahre lang aufgehalten hätten und das ihnen somit nicht fremd sei, dass der geltend gemachte verspätete Schulbeginn ihrer älteren Tochter kein Wegweisungshindernis darstelle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 4. Februar 2013 den Ausführungen des BFM entgegenhielt, sie finde in Italien keinen behördlichen Schutz, nach einer Entlassung aus einer Asylunterkunft, sei ihr keine Alternativunterkunft angeboten worden, weshalb sie eine überteuerte von Eritreern bereitgestellte Wohnung habe beziehen müssen, dass ihr aktueller Freund zwecks Arbeit in E._______ gegangen sei und sie in Italien keine Anstellung gefunden habe, dass ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als mit Prostitution Geld zu verdienen, wobei die Kinderbetreuung problematisch gewesen sei, dass sie bei gesundheitlichen Beschwerden an die Apotheke verwiesen worden sei und für die Operation eines diagnostizierten (...)tumors mit einer Wartezeit von eineinhalb Jahren hätte rechnen müssen, wäre da nicht der Arzt gewesen, der dafür gesorgt habe, sie früher und unentgeltlich zu operieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien keine Hilfeleistungen vom italienischen Staat erwarten könne, und ihre Kinder ein menschenunwürdiges Leben erwarten würde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen (die Beschwerdeführerin und die erstgeborene Tochter) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, dass die am (...) zweitgeborene Tochter der Beschwerdeführerin in das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen einbezogen wird, dass somit alle Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass ein Wiederaufnahmeverfahren (englisch: take back), so wie es hier vorliegt (vgl. weiter unten), auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2006 in F._______ (Italien) ein Asylgesuch einreichte (vgl. BFM-Akte A5 S. 1), dass somit die erste Antragstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in Italien erfolgte, was von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch bestätigt wurde (vgl. A8 S.1), dass sie darüber hinaus ausführte, ihr sei dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, was von den Behörden Italiens mit Schreiben 15. November 2012 dahingehend präzisiert wurde, dass es sich um eine Aufenthaltsbewilligung in Italien im Sinne des subsidiären Schutzes (vgl. Art. 24 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung [...], sog. Qualifikationsrichtlinie) handle, die bis zum (...) 2013 gültig sei, dass das BFM gleichentags gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in Anwendung von Art. 16 Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. A18), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten und demnach eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter akzeptieren (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass die Schweiz ein Asylgesuch gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung materiell prüfen kann, auch wenn nach den der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen (den Beschwerdeführerinnen) den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C 411/10 und C-493/10), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das italienische Fürsorgesystem in der Kritik steht, in den Aufenthaltsbedingungen jedoch insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. statt vieler etwa die Urteile D 5695/2012 vom 12. November 2012 S. 8 f., E-4321/2012 vom 28. August 2012 S. 7 f. oder D-4059/2012 vom 9. August 2012 S. 7 f.), dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung besteht, diese konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzupassen, dass die Beschwerdeführerinnen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel gemäss Art. 24 Qualifikationsrichtlinie in Italien verfügen, im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte substanziiert darlegen konnten, die zur Annahme führen würden, Italien verletze im vorliegenden Fall seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der Richtlinie RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) respektive der Qualifikationsrichtlinie ergeben, dass die Rügen der Beschwerdeführerin, eine Rückkehr nach Italien sei für sie und ihre beiden Kinder unzulässig, da sie keine Unterkunft erhalte, und ihr das erstgeborene Kind weggenommen würde, lediglich behauptet werden, dass das Vorbringen, das Essen werde durch die Kirche oder die Caritas abgegeben, ebenso wenig ein Vollzugshindernis darstellt, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation - gegebenenfalls auch die angeblichen Schwierigkeiten mit dem Kindsvater - bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und durchzusetzen und dabei nötigenfalls auch den Rechtsweg einzuschlagen, dass die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass der geltend gemachte Abbruch einer medizinischen Abklärung (respektive Behandlung) der erstgeborenen Tochter in der Schweiz die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK offenkundig nicht erreicht, dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass unter diesen Umständen - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass das Bundesverwaltungsgericht aus den zahlreichen "Dublin-Beschwerdeverfahren" zur Kenntnis nimmt, dass Italien bei ihren Zustimmungserklärungen den ersuchenden Staat jeweils auffordert, bei zurückzunehmenden Personen mit speziellen Bedürfnissen - wie beispielsweise Kranke, Schwangere oder Eltern mit Kleinkindern - vorab rechtzeitig informiert zu werden, dass die Vollzugsbehörden angewiesen werden, die italienischen Behörden rechtzeitig und in angemessener Weise über die familiäre und persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen ins Bild zu setzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2012 indessen gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden rechtzeitig zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: