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E-4321/2012

E-4321/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4321/2012 Urteil vom 28. August 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des BFM vom 3. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­te-rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (...) verliess und über den Sudan nach Libyen reiste, und (...) in einem Boot von Tripolis (Libyen) nach Italien gelangte, dass er, nachdem ihm sein Aufenthaltstitel in Italien nicht verlängert worden sei, (...) nach Holland gereist und jeweils nach Italien zurückgeschickt worden sei, dass er am 4. April 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 4. Mai 2012 summarisch befragte und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Hollands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Italien oder Holland das rechtliche Gehör gewährte, dass er geltend machte, er möchte nicht, dass sein Asylgesuch in Italien behandelt werde, da er dort lediglich während der ersten acht Monate Hilfe bekommen habe und bei einer Rückkehr aufgrund der dortigen Verhältnisse sterben müsste, und dass Holland sein Asylgesuch nicht behandeln und ihn nach Italien zurückschicken würde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat , die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer (...) in Italien sein erstes Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereicht habe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, stillschweigend bestätigt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 3. Februar 2013 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien weder dem Nonrefoulement-Gebot noch Art. 3 EMRK widerspreche, dass die beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht notwendige medizinische Behandlung, welche voraussichtlich (...) dauern werde, voraussichtlich in der Schweiz werde abgeschlossen werden können, und das BFM, falls er eine weiterführende Behandlung benötigen sollte, die italienischen Behörden vor einer Überstellung hierüber informieren und falls notwendig die Garantie für die weiterführende Behandlung in Italien einholen werde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie seines Schreibens vom 9. August 2012 einreichte, welches er unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte beim BFM eingereicht hatte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfügung eröffnet wurde, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt und diese im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass er nach Italien ausreisen kann, welches Land für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zustände für Asylsuchende in Italien seien menschenunwürdig, das dortige Asylverfahren weise systematische Mängel auf, und die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien sei mit der Grundrechtscharta unvereinbar, dass er weiter ausführt, in Deutschland hätten mehrere Verwaltungsgerichte von einer Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien abgesehen mit der Begründung, die dortigen Behörden würden die EU-Mindestanforderungen nicht erfüllen, dass er gemäss den beim BFM eingereichten ärztlichen Berichten dringend auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, welche er in Italien nicht erhalten würde, weshalb bis zum Ende der Therapie keine Rückweisung nach Italien zu erfolgen habe, respektive aufgrund der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gänzlich von einer Wegweisung nach Italien abzusehen sei, dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingun­gen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizi­nischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön­nen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel­che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge­samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren­de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit den Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit offensteht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung in Italien zureichend gewährleistet ist, dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken und Entscheide ausländischer Gerichte vorliegend zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde geübte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in casu auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (...) erkrankt ist und seine (...) Behandlung nicht unterbrechen sollte, nicht für den Selbsteintritt der Schweiz spricht, da die Behandlung - wie das BFM in seiner Verfügung festhält - noch in der Schweiz abgeschlossen werden kann, dass das BFM zudem zugesichert hat, die italienischen Behörden vor einer Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu informieren, falls er eine weiterführende Behandlung benötigen sollte, und wenn nötig die Garantie für eine diese Behandlung in Italien einzuholen, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens­entscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Sarah Straub Versand: