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D-4059/2012

D-4059/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4059/2012 Urteil vom 9. August 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Nigeria, alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 verliessen und am 10. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni 2012 geltend machte, er werde in seinem Heimatland von der Polizei gesucht, weil man ihm zu Unrecht vorwerfe, einen Angehörigen einer Person, für dessen Partei er hätte werben sollen, was er abgelehnt habe, getötet zu haben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni 2012 vorbrachte, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie dort kein Haus habe und ohne Familie sei, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf ihre Aussagen unabhängig voneinander ohne heimatliche Identitätspapiere über D._______ nach Italien gereist seien, wo sie ein Asylgesuch einreicht und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, welche im Jahr 2012 nicht mehr erneuert worden sei, dass ihr in Italien gestelltes Asylgesuch zwar erstinstanzlich entschieden sei, man indessen über den dagegen erhobenen Rekurs noch nicht befunden habe, dass die Beschwerdeführerin in Italien einen Unfall erlitten habe, infolgedessen in einem Spital während eines Monats unentgeltlich gepflegt worden sei und auch sonst diverse Male unentgeltlich Spitalpflege sowie medizinische Schwangerschaftskontrollen erhalten habe, dass sie indessen die Schwangerschaftskontrollen und zahnärztliche Leistungen hätte bezahlen sollen, weshalb sie sich entschieden habe, in die Schweiz weiterzureisen, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Arbeit gefunden habe, weshalb er zur Caritas gegangen sei, dass er es geschafft habe, für die Miete eines Zimmers aufzukommen, in welchem er mit seiner Frau gelebt habe, dass er drei Mal unentgeltlich spitalärztliche Pflege in Anspruch genommen habe, dass er indessen keine Arbeit gefunden habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, man habe ihm in Italien keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilen wollen, seine Ehefrau sei seiner Meinung nach in Italien nicht adäquat medizinisch behandelt worden und er könne seine Familie nicht ernähren, was gegen eine Rückweisung in dieses Land spreche, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, man habe in Italien ihre Zähne nicht geflickt, sie hätten dort keine Unterkunft und der Ehemann keine Arbeit, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle, dass das BFM am 5. Juli 2012 an Italien zwei Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte (Akte A10/5), dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2012 - eröffnet am 26. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, auch wenn es zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen habe, da die Frist dazu abgelaufen sei, dass somit Italien zuständig sei, auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Problemen - die Suche nach Arbeit, Unterstützung, Unterkunft und medizinische Betreuung - näher einzugehen, wobei in keinem der Dublin-Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung bestehe, dass sich die Beschwerdeführenden deshalb an die italienischen Behörden zu wenden hätten, dass in Italien der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet sei und im Zusammenhang mit der Organisation der Überstellung auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin oder eine kürzlich erfolgte Niederkunft Rücksicht genommen werde, dass somit die Einwände der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 20. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. August 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - abgesehen von der fehlenden Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Vollmacht infolge ihres Spitalaufenthaltes - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wobei angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden als Familie gelten und gemeinsam einen Entscheid erhalten, die nachträgliche Einreichung der in Aussicht gestellten Vollmacht nicht abgewartet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge zwischen 2008 beziehungsweise 2009 und dem 10. Juni 2012 in Italien aufhielten, dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, den beiden Ersuchen des BFM vom 5. Juli 2012 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde darlegten, sie würden in Italien weder Kost noch Logis erhalten und ebenso wenig eine medizinische Versorgung, dass ferner aus der fehlenden Stellungnahme zu den beiden Ersuchen des BFM zu schliessen sei, die italienischen Behörden seien mit der Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht einverstanden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Frühgeburt, welche mit hohem Blutverlust einhergegangen sei, immer noch hospitalisiert sei, dass die Beschwerdeführerin und das in der Schweiz geborene Kind gestützt auf die beigelegten ärztlichen Berichte nach wie vor medizinisch betreut werden müssten, dass insbesondere Neugeborene in Italien weder Milch noch medizinische Betreuung erhielten, dass sich die Beschwerdeführerin zudem erneut einer Operation unterziehen müsse, dass unter diesen Umständen eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien nicht möglich sei, dass zudem das Leben des Beschwerdeführers in Nigeria gefährdet sei, dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal sie gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise nach Italien von diesem Land aufgenommen wurden, eine Aufenthaltsbewilligung erhielten und mehrfach medizinisch betreut wurden, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass den italienischen Behörden unter den vorliegend geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen, dass somit das Argument, Italien wolle die Beschwerdeführenden nicht übernehmen, nicht überzeugt, zumal aus der fehlenden Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden nicht zu schliessen ist, Italien weigere sich, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen,dass trotz der fehlenden Stellungnahme der italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zu den Übernahmeersuchen des BFM gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren am 22. August 2011 an Italien übergegangen sei, dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin und das in der Schweiz neugeborene Kind dürften als verletzliche Personen nicht nach Italien zurückgeführt werden, weil dies für sie nicht zumutbar sei, da dem Kind dort keine Nahrung gegeben werde, die Mutter sich einer Operation unterziehen müsse und auch sonst medizinische Betreuung notwendig sei, nicht zu überzeugen vermag, da nach Kenntnis des Gerichts einerseits Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, und da andererseits aus den ärztlichen Berichten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit tatsächlich eine Operation benötigt, dass das Kleinkind der Beschwerdeführenden zudem gestützt auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen trotz seiner frühen Geburt gut - auch von der mütterlichen Brust - trinkt, keine gesundheitlichen Schwierigkeiten hat und die infolge der Geburt benötigten Nachkontrollen der Beschwerdeführerin und des Kindes auch in Italien durchgeführt werden können, zumal der Zugang zu medizinischer Betreuung - wie bereits erwähnt - auch in diesem Land möglich und zumutbar ist, dass ferner eine allfällig benötigte zahnärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien erfolgen kann, zumal den Akten keine Indizien für eine diesbezüglich notfallmässige Behandlung in der Schweiz entnommen werden können und auf eine darüber hinaus gehende Behandlung in der Schweiz kein Anspruch bestehen würde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen in der Zwischenzeit nicht mehr in der Schweiz hospitalisiert sind, dass indessen der erst kürzlich erfolgten Geburt im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist und der andern Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird, um auf die Lebensumstände, in welchen sich die Beschwerdeführenden befinden, adäquat Rücksicht nehmen zu können, dass ausserdem - wie der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung deutlich machte - beispielsweise die Caritas, an welche er sich bereits vor der Reise in die Schweiz wandte, zu weiteren Hilfeleistungen an Asylsuchende in Italien Hand bietet, weshalb sich die Beschwerdeführenden, deren Asylgesuch in Italien gestützt auf ihre Aussagen in zweiter Instanz noch hängig sei, auch an diese Organisation wenden können, dass unter den gegebenen Umständen eine allfällig in Italien nicht erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin beim Zahnarzt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht und von einer Behandelbarkeit möglicher Krankheiten in diesem Land ausgegangen werden kann, auch wenn Asylsuchende gestützt auf verschiedene Berichte bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass ihnen ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung) zu wehren, dass es folglich vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ihnen drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihnen nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden allgemein aufgrund der dortigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass auch im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür bestehen, dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: