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E-6439/2025

E-6439/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 22. September 2020 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-4888/2020 vom 22. April 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehepartnerin, da sie am 2. Februar 2024 zivilstandsamtlich geheiratet hätten. E. Am 13. Juni 2025 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Offenlegung der Identität und des Le- benslaufs bis am 27. Juni 2025 zu äussern. F. Innert antragsgemäss erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2025 folgende Beweismittel zu den Akten: – Biografie des Beschwerdeführers, – Bonafide Letter der C._______ School, – Certificate D._______ (Original), – Certificate E._______ (Original), – Identity Card (…) (Studentenausweis). G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 (eröffnet am 25. Juli 2025) wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft seiner Ehepartnerin ab.

E-6439/2025 Seite 3 H. Der Beschwerdeführer (handelnd durch die Kulturvermittlerin F._______) reichte beim SEM mit Eingabe vom 26. Juli 2025 neue Beweisdokumente ein, darunter «8 abgelaufene Ausweisdokumente» (Kopien von «Green Book No. […]» [nachfolgend: Green Book] und Kopie von «Registration Certificate No. […]» [nachfolgend: RC]). I. Mit Schreiben vom 22. August 2025 leitete das SEM die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Bundes- verwaltungsgericht weiter, da es sich bei dieser Eingabe offensichtlich um eine Beschwerde handle. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 forderte der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine den gesetzlichen Erforder- nissen genügende Beschwerdeverbesserung einzureichen. K. Mit fristgerecht eingegangener Eingabe vom 29. August 2025 (eingegan- gen am 2. September 2025) beantragte der Beschwerdeführer, der Ent- scheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2025 sei aufzuheben. Sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, B._______, sei un- ter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung «gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG». Seiner Eingabe lag ein Auszug aus dem Eheregister vom 2. Februar 2024 bei.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Auch die Unfähig- keit des SEM, das Vorliegen des «besonderen Umstands» in Bezug auf eine andere Staatsangehörigkeit - für den es die Beweislast trägt - zu über- prüfen, ist als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzusehen, wenn das SEM am Ende des Familienasylverfahrens im Rah- men einer freien Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass die Ge- suchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Verletzung der Mitwir- kungspflicht begangen hat. So kann es vorkommen, dass die Beurteilung

E-6439/2025 Seite 5 eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht, den die Person, die jetzt Familienasyl beantragt, im Asylverfahren ursprünglich be- gangen hat, auch dann gültig bleibt, wenn mit geringer Wahrscheinlichkeit eine andere Staatsangehörigkeit vorhanden ist als die ihres Familienange- hörigen, der ursprünglich den Flüchtlingsstatus besitzt. In diesem Sinne hat der Betroffene sowohl den fehlenden Nachweis seiner Identität als auch die asylrechtlichen Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tra- gen, sofern sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungs- grundsatz von der erstinstanzlichen Behörde beachtet wurden. Die freie Beweiswürdigung setzt jedoch voraus, dass das SEM vor der Bejahung eines solchen «besonderen Umstands» alle Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, die im Rahmen des Familienasylverfahrens zusammenge- tragen wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/6 E. 9.10).

E. 4.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Asyl- entscheid vom 22. September 2020 festgestellt worden sei, der Beschwer- deführer habe seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe nicht glaubhaft darlegen können. Vielmehr sei mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An- kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti- betischen Diaspora gelebt habe. Auch mit den eingereichten Beweismitteln stehe die Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest. Es seien keine heimatlichen Identitätsdokumente eingereicht worden. Da er dadurch die Mitwirkungspflicht verletzt habe, werde sowohl eine Drittstaatenabklä- rung wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das ef- fektive Heimatland verunmöglicht. Hieran ändere nichts, dass auf einigen der eingereichten Dokumente die Nationalität China eingetragen worden sei. Diese Angabe sei für das SEM offensichtlich nicht bindend. Bei den anderen Beweismitteln handle es sich um Dokumente exiltibeti- scher Organisationen, die seine Herkunft bestätigen sollen. Auch diese Be- weismittel vermöchten seine Herkunft nicht zu belegen. Zudem wiederhole er in seiner Stellungnahme die bereits geltend gemachten Vorbringen und reiche wiederum keine heimatlichen Identitätsdokumente ein.

E. 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, dass er mit Eingabe vom 26. Juli 2025 neue Beweisdokumente eingereicht habe, die bislang im Verfahren nicht vorgelegen hätten und welche seine mittels der ausführlichen Biografie vom 11. Juli 2025 dargelegte Identität sowie Herkunft bestätigen würden, darunter 8 abgelaufene Ausweisdoku- mente (RC und Green Book). Gerade für Tibeter aus Tibet stelle die

E-6439/2025 Seite 6 Beschaffung identitätsbestätigender Dokumente eine erhebliche Hürde dar. Viele Exiltibeter seien bei der Beantragung des RC gezwungen gewe- sen, falsche oder unvollständige Angaben zu machen, weil ansonsten keine Registrierung durch die indischen Behörden möglich gewesen wäre und sie ohne jeglichen Schutz verblieben wären. Die Diskrepanzen zwi- schen den Angaben in den offiziellen Dokumenten und den tatsächlichen biografischen Daten seien bereits in den Vorakten thematisiert und doku- mentiert worden. Dies sei ein bekannter Umstand, der bei der Prüfung der Identitätsnachweise zu berücksichtigen sei. Diese Unterlagen seien geeig- net, die anfänglichen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers aus- zuräumen. Die Zugehörigkeit zur Familie sei mit der Eheschliessung vom

2. Februar 2024 gegeben. Mit den neu eingereichten Urkunden werde die Identität des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Die Voraussetzungen des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft sowie die MitwirkungspfIicht seien damit erfüllt.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht ge- lingt, die vorinstanzliche Sichtweise in der angefochtenen Verfügung um- zustossen.

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil E-4888/2020 vom 22. April 2025 E. 8.6 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausging, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und die Behörden über seine Herkunft getäuscht. Damit ist die Glaubwür- digkeit des Beschwerdeführers a priori vermindert und umso mehr obliegt es ihm, vorliegend seine (behauptete) Herkunft mit hinreichend beweiskräf- tigen Unterlagen zu belegen.

E. 5.3 Die mit Eingabe vom 26. Juli 2025 beim SEM eingereichten (und von diesem am 22. August 2025 ans Gericht weitergeleiteten) Unterlagen des Beschwerdeführers sind, soweit lesbar, in englischer Sprache abgefasst und daher für das Gericht hinreichend verständlich und beurteilbar.

E. 5.4 Es ergeben sich jedoch Ungereimtheiten bezüglich der Einreichung der Dokumente bei der Vorinstanz: Laut Eingabe vom 26. Juli 2025 hat der Be- schwerdeführer «Fotos seines alten RC und Green Book auf seinem Com- puter» gefunden und sie «mir [der beauftragen Kulturvermittlerin; Anmer- kung des Gerichts] heute übermittelt». Als er im November 2018 Indien

E-6439/2025 Seite 7 verlassen habe, seien «die Dokumente dort» geblieben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie und warum diese 2018 in Indien gebliebenen Unterlagen just ein Tag nach Eröffnung der abschlägigen angefochtenen Verfügung auf dem Computer des Beschwerdeführers aufgetaucht sein sollen. Wenn besagte Unterlagen tatsächlich auf seinem Computer gespei- chert gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerde- führer sie nicht längst vorgelegt hat, wenn diese Dokumente seinen Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau potenziell stüt- zen, mithin rechtliche Wirkung entfalten könnten. Insgesamt wirken die Umstände der Eingabe vom 26. Juli 2025 konstruiert.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer relativiert die Aussagekraft seiner Beweismittel in mehrfacher Hinsicht gleich selbst. So habe er laut Eingabe vom 26. Juli 2025 «gegen Bezahlung ein RC erworben, das ihn als in Indien geboren ausweist sowie ein Green Book besessen, welches vom E._______ ver- waltet wurde». Da sie häufig gezwungen gewesen seien «bei der Einreise oder beim Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung wie zum Beispiel dem RC falsche Namen oder Geburtsdaten anzugeben», werde es «im Nach- hinein oft schwierig, ihre tatsächliche Identität glaubhaft zu belegen.» So sei im Green Book und im RC der Geburtsort G._______ (für H._______ bei I._______, wo das RC ausgestellt wurde) nicht korrekt. Der Geburtsort G._______ ist laut Beschwerdeführer geändert worden, «um überhaupt ein RC zu bekommen». Dass der Beschwerdeführer nicht in Indien geboren ist, zeigt sich auch anhand seiner hypothetischen Aussage «wäre er tat- sächlich in Indien geboren, würde er über eine lückenlose Schulkarriere in Indien verfügen und diese nachweisen können». Schliesslich hat der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben in seiner Eingabe vom 26. Juli 2025 für die «Personalien Asylgesuch» «der Name und das Geburtsdatum [..] für das Asylgesuch geändert.» Das spricht wiederum dafür, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Angaben gegenüber Behörden er- gebnisorientiert variiert, was seine Glaubwürdigkeit weiter vermindert.

E. 5.6 Kommt Folgendes hinzu: Wenn es tatsächlich möglich ist, mittels fal- scher Angaben bei den zuständigen indischen Behörden gegen Geld ein RC zu erhalten, spricht dies für eine leichte Manipulierbarkeit und damit gegen den (hinreichend hohen) öffentlichen Glauben, mithin gegen die Be- weiskraft dieses Dokuments. Die Beweiskraft wird im Übrigen dadurch wei- ter reduziert, dass es interessierten Dritten aufgrund der Manipulationsan- fälligkeit respektive mangels Fälschungssicherheit leichtfallen dürfte, sol- che Dokumente zu fälschen beziehungsweise selbst zu erstellen.

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E. 5.7 Nach dem Gesagten bieten die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Green Book und RC) sowie die zugehörigen Ausführungen keinen weiteren Aufschluss über die Herkunft des Beschwerdeführers. Es ist nach freier Beweiswürdigung besagter Unterlagen immer noch unklar, woher er wirklich stammt. Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerde- ebene die Argumentation in der angefochtenen Verfügung des SEM nicht in Zweifel zu ziehen. Wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbe- zugsvoraussetzungen gegeben sind und nachdem die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer hierzu und mit Darlegung der Rechtsfolgen das rechtliche Gehör gewährt hat (Sachverhalt Bst. E f.), ist die Rechtsfolge die Ableh- nung des Gesuchs (vgl. BVGE 2020 VI/6, E. 9.10). Vorliegend besteht so- mit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wes- halb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6439/2025 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 22. September 2020 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4888/2020 vom 22. April 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehepartnerin, da sie am 2. Februar 2024 zivilstandsamtlich geheiratet hätten. E. Am 13. Juni 2025 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Offenlegung der Identität und des Lebenslaufs bis am 27. Juni 2025 zu äussern. F. Innert antragsgemäss erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2025 folgende Beweismittel zu den Akten:

- Biografie des Beschwerdeführers,

- Bonafide Letter der C._______ School,

- Certificate D._______ (Original),

- Certificate E._______ (Original),

- Identity Card (...) (Studentenausweis). G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 (eröffnet am 25. Juli 2025) wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehepartnerin ab. H. Der Beschwerdeführer (handelnd durch die Kulturvermittlerin F._______) reichte beim SEM mit Eingabe vom 26. Juli 2025 neue Beweisdokumente ein, darunter «8 abgelaufene Ausweisdokumente» (Kopien von «Green Book No. [...]» [nachfolgend: Green Book] und Kopie von «Registration Certificate No. [...]» [nachfolgend: RC]). I. Mit Schreiben vom 22. August 2025 leitete das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da es sich bei dieser Eingabe offensichtlich um eine Beschwerde handle. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerdeverbesserung einzureichen. K. Mit fristgerecht eingegangener Eingabe vom 29. August 2025 (eingegangen am 2. September 2025) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2025 sei aufzuheben. Sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, B._______, sei unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung «gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG». Seiner Eingabe lag ein Auszug aus dem Eheregister vom 2. Februar 2024 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Auch die Unfähigkeit des SEM, das Vorliegen des «besonderen Umstands» in Bezug auf eine andere Staatsangehörigkeit - für den es die Beweislast trägt - zu überprüfen, ist als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzusehen, wenn das SEM am Ende des Familienasylverfahrens im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht begangen hat. So kann es vorkommen, dass die Beurteilung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht, den die Person, die jetzt Familienasyl beantragt, im Asylverfahren ursprünglich begangen hat, auch dann gültig bleibt, wenn mit geringer Wahrscheinlichkeit eine andere Staatsangehörigkeit vorhanden ist als die ihres Familienangehörigen, der ursprünglich den Flüchtlingsstatus besitzt. In diesem Sinne hat der Betroffene sowohl den fehlenden Nachweis seiner Identität als auch die asylrechtlichen Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen, sofern sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz von der erstinstanzlichen Behörde beachtet wurden. Die freie Beweiswürdigung setzt jedoch voraus, dass das SEM vor der Bejahung eines solchen «besonderen Umstands» alle Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, die im Rahmen des Familienasylverfahrens zusammengetragen wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). 4.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Asylentscheid vom 22. September 2020 festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe nicht glaubhaft darlegen können. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Auch mit den eingereichten Beweismitteln stehe die Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest. Es seien keine heimatlichen Identitätsdokumente eingereicht worden. Da er dadurch die Mitwirkungspflicht verletzt habe, werde sowohl eine Drittstaatenabklärung wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht. Hieran ändere nichts, dass auf einigen der eingereichten Dokumente die Nationalität China eingetragen worden sei. Diese Angabe sei für das SEM offensichtlich nicht bindend. Bei den anderen Beweismitteln handle es sich um Dokumente exiltibetischer Organisationen, die seine Herkunft bestätigen sollen. Auch diese Beweismittel vermöchten seine Herkunft nicht zu belegen. Zudem wiederhole er in seiner Stellungnahme die bereits geltend gemachten Vorbringen und reiche wiederum keine heimatlichen Identitätsdokumente ein. 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, dass er mit Eingabe vom 26. Juli 2025 neue Beweisdokumente eingereicht habe, die bislang im Verfahren nicht vorgelegen hätten und welche seine mittels der ausführlichen Biografie vom 11. Juli 2025 dargelegte Identität sowie Herkunft bestätigen würden, darunter 8 abgelaufene Ausweisdokumente (RC und Green Book). Gerade für Tibeter aus Tibet stelle die Beschaffung identitätsbestätigender Dokumente eine erhebliche Hürde dar. Viele Exiltibeter seien bei der Beantragung des RC gezwungen gewesen, falsche oder unvollständige Angaben zu machen, weil ansonsten keine Registrierung durch die indischen Behörden möglich gewesen wäre und sie ohne jeglichen Schutz verblieben wären. Die Diskrepanzen zwischen den Angaben in den offiziellen Dokumenten und den tatsächlichen biografischen Daten seien bereits in den Vorakten thematisiert und dokumentiert worden. Dies sei ein bekannter Umstand, der bei der Prüfung der Identitätsnachweise zu berücksichtigen sei. Diese Unterlagen seien geeignet, die anfänglichen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers auszuräumen. Die Zugehörigkeit zur Familie sei mit der Eheschliessung vom 2. Februar 2024 gegeben. Mit den neu eingereichten Urkunden werde die Identität des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Die Voraussetzungen des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft sowie die MitwirkungspfIicht seien damit erfüllt. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die vorinstanzliche Sichtweise in der angefochtenen Verfügung umzustossen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4888/2020 vom 22. April 2025 E. 8.6 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausging, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und die Behörden über seine Herkunft getäuscht. Damit ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers a priori vermindert und umso mehr obliegt es ihm, vorliegend seine (behauptete) Herkunft mit hinreichend beweiskräftigen Unterlagen zu belegen. 5.3 Die mit Eingabe vom 26. Juli 2025 beim SEM eingereichten (und von diesem am 22. August 2025 ans Gericht weitergeleiteten) Unterlagen des Beschwerdeführers sind, soweit lesbar, in englischer Sprache abgefasst und daher für das Gericht hinreichend verständlich und beurteilbar. 5.4 Es ergeben sich jedoch Ungereimtheiten bezüglich der Einreichung der Dokumente bei der Vorinstanz: Laut Eingabe vom 26. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer «Fotos seines alten RC und Green Book auf seinem Computer» gefunden und sie «mir [der beauftragen Kulturvermittlerin; Anmerkung des Gerichts] heute übermittelt». Als er im November 2018 Indien verlassen habe, seien «die Dokumente dort» geblieben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie und warum diese 2018 in Indien gebliebenen Unterlagen just ein Tag nach Eröffnung der abschlägigen angefochtenen Verfügung auf dem Computer des Beschwerdeführers aufgetaucht sein sollen. Wenn besagte Unterlagen tatsächlich auf seinem Computer gespeichert gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sie nicht längst vorgelegt hat, wenn diese Dokumente seinen Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau potenziell stützen, mithin rechtliche Wirkung entfalten könnten. Insgesamt wirken die Umstände der Eingabe vom 26. Juli 2025 konstruiert. 5.5 Der Beschwerdeführer relativiert die Aussagekraft seiner Beweismittel in mehrfacher Hinsicht gleich selbst. So habe er laut Eingabe vom 26. Juli 2025 «gegen Bezahlung ein RC erworben, das ihn als in Indien geboren ausweist sowie ein Green Book besessen, welches vom E._______ verwaltet wurde». Da sie häufig gezwungen gewesen seien «bei der Einreise oder beim Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung wie zum Beispiel dem RC falsche Namen oder Geburtsdaten anzugeben», werde es «im Nachhinein oft schwierig, ihre tatsächliche Identität glaubhaft zu belegen.» So sei im Green Book und im RC der Geburtsort G._______ (für H._______ bei I._______, wo das RC ausgestellt wurde) nicht korrekt. Der Geburtsort G._______ ist laut Beschwerdeführer geändert worden, «um überhaupt ein RC zu bekommen». Dass der Beschwerdeführer nicht in Indien geboren ist, zeigt sich auch anhand seiner hypothetischen Aussage «wäre er tatsächlich in Indien geboren, würde er über eine lückenlose Schulkarriere in Indien verfügen und diese nachweisen können». Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in seiner Eingabe vom 26. Juli 2025 für die «Personalien Asylgesuch» «der Name und das Geburtsdatum [..] für das Asylgesuch geändert.» Das spricht wiederum dafür, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Angaben gegenüber Behörden ergebnisorientiert variiert, was seine Glaubwürdigkeit weiter vermindert. 5.6 Kommt Folgendes hinzu: Wenn es tatsächlich möglich ist, mittels falscher Angaben bei den zuständigen indischen Behörden gegen Geld ein RC zu erhalten, spricht dies für eine leichte Manipulierbarkeit und damit gegen den (hinreichend hohen) öffentlichen Glauben, mithin gegen die Beweiskraft dieses Dokuments. Die Beweiskraft wird im Übrigen dadurch weiter reduziert, dass es interessierten Dritten aufgrund der Manipulationsanfälligkeit respektive mangels Fälschungssicherheit leichtfallen dürfte, solche Dokumente zu fälschen beziehungsweise selbst zu erstellen. 5.7 Nach dem Gesagten bieten die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Green Book und RC) sowie die zugehörigen Ausführungen keinen weiteren Aufschluss über die Herkunft des Beschwerdeführers. Es ist nach freier Beweiswürdigung besagter Unterlagen immer noch unklar, woher er wirklich stammt. Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene die Argumentation in der angefochtenen Verfügung des SEM nicht in Zweifel zu ziehen. Wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben sind und nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierzu und mit Darlegung der Rechtsfolgen das rechtliche Gehör gewährt hat (Sachverhalt Bst. E f.), ist die Rechtsfolge die Ablehnung des Gesuchs (vgl. BVGE 2020 VI/6, E. 9.10). Vorliegend besteht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: