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E-4888/2020

E-4888/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2018 und der Anhörung vom 28. August 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit sei- ner Geburt bis zur Ausreise im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______ gelebt. Er stamme aus einer traditionellen (…)-Familie. Wie schon sein Vater und Grossvater, die sich politisch engagiert hätten, habe er durch die Chinesen Probleme erfahren. Es habe sich um kleine, nicht so gravierende Streitig- keiten gehandelt, wie beispielsweise mit dem Dorfvorsteher. Dieser habe ihn immer wieder getadelt, weil er den jungen Leuten gesagt habe, dass sie der tibetischen Sprache eine grössere Wichtigkeit beimessen sollen. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass es wichtig sei, sich für die tibetische Kultur einzusetzen. Diejenigen, die sich für die tibetische Kultur eingesetzt oder aktiv die tibetische Sprache hätten pflegen wollen, hätten Probleme bekommen. Man habe ihn mundtot machen wollen und es sei schwierig gewesen, das Leben in Tibet weiterzuführen. Am (…) 2017 habe er in F._______ drei Sätze auf ein weisses Tuch ge- schrieben. Er habe geschrieben, der Dalai Lama solle lang leben und schnell nach Tibet zurückkehren und in Tibet möge die Freiheit herrschen. Die Regierung stelle einen Pfahl auf, auf welchen die Gebetsfahnen auf- gehängt würden. Bei dieser Handlung seien auch viele Polizisten und Zivi- listen anwesend gewesen. Nach dem Weggang der Polizisten habe er sein weisses Tuch aufgehängt. Ein anderes weisses Tuch habe er hinter dem G._______ auf dem H._______, dem höchsten Berg beim G._______, auf- gehängt. In dieser Nacht sei er hinter dem G._______ geblieben und habe in einem Kloster übernachtet. Am Abend des (…) sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt, wo er ein Zimmer gemietet habe. Am selben Abend sei er von Polizisten in diesem Zimmer aufgesucht worden. Diese hätten das Zimmer durchsucht, aber nichts beschlagnahmt. Die Polizisten hätten ihn zu ihrem Büro nach I._______ mitgenommen, wo er seine Iden- titätskarte habe vorweisen müssen. So hätten sie gesehen, dass er aus

E-4888/2020 Seite 3 D._______ komme, worauf sie ihn dorthin gebracht und sein Haus durch- sucht hätten. Die Polizisten hätten einige heikle Gegenstände (Bilder vom Dalai Lama und von höheren Lamas, eine Rede des Dalai Lamas in einem Buch, Mani-Kügelchen) gefunden, weswegen er ins Gefängnis nach J._______ gebracht worden sei. Der Vorfall sei eine Gelegenheit gewesen, ihm vorzuwerfen, dass er mit dem Dalai Lama oder einer separatistischen Gruppe in Verbindung stehe. Im Gefängnis habe er circa drei Wochen verbringen müssen. Er sei befragt und geschlagen worden. Mit Hilfe von Bekannten habe er das Gefängnis verlassen dürfen, das Gerichtsurteil aber zuhause abwarten müssen. Bei einem schlechten Urteil wäre er direkt nach Lhasa ins Gefängnis gebracht worden. Ein Gerichtsurteil sei noch nicht gefällt worden, womit das Verfah- ren noch hängig sei. Weil er den Behörden nicht die gewünschten Antwor- ten habe geben können, habe kein Urteil gefällt werden können. Nach zwei bis drei Tagen hätten ihm seine Verwandten zur Flucht geraten, da man ihn nach Lhasa hätte bringen können, wo er niemanden kenne. Aus diesem Grund sei er am (…) oder (…) 2017 illegal ausgereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Seite aus dem Familienbüchlein, fünf Fotos (ihn bei einer […] sowie seinen Be- rufsausweis für […] zeigend) sowie zwei handschriftlich verfasste Briefe der «Organisationsabteilung» des Kreises D._______ zu den Akten. C. C.a Am 18. Dezember 2018 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse. C.b Am 28. März 2019 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachab- klärung ein telefonisches Interview (nachfolgend: LINGUA-Interview) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunftsanalyse vom 15. Mai 2019 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattge- funden habe. C.c Zum Ergebnis der LINGUA-Analyse wurde dem Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt.

E-4888/2020 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 22. September 2020 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Septem- ber 2020 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Edition von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel, die Edition der LINGUA-Analyse inklusive einer Kopie der Aufnahme des LINGUA-Interviews, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Darüber hin- aus lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein als «Nachtrag zur Beschwerde» betiteltes Schreiben ein. In diesem verwies er im Wesentlichen auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am

E-4888/2020 Seite 5 Sonntag vom 25. Oktober 2020, worin auf eine Stellungnahme von Wis- senschaftlern Bezug genommen wurde, in welchem die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen kritisiert worden ist und erhebliche Zweifel an der Qualifikation des Experten geäussert worden sind. Diese Eingabe wurde am 2. November 2020 an die Vorinstanz zur Berücksichti- gung in der Vernehmlassung weitergeleitet. I. Am 27. November 2020 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. Dieser lagen Kopien der eingereichten Beweismittel, ein Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020, eine Ak- tennotiz betreffend eine interne Abklärung zur LINGUA-Analyse sowie ein Informationsblatt über den Werdegang und die Qualifikation der sachver- ständigen Person bei. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt (inkl. Beilagen). J. Mit Replik vom 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung und ersuchte darum, die Beschwerde antragsge- mäss zu entscheiden. K. K.a Am 2. Februar 2024 heiratete der Beschwerdeführer Frau K._______ (N […]), welche in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. K.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 an die zuständige kantonale Migrati- onsbehörde (in Kopie an das BVGer) informierte das SEM über die Einrei- chung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft seiner Ehefrau, welches als Mehrfachgesuch entgegen- genommen wurde und seither beim SEM hängig ist.

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Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-4888/2020 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli- chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1).

E. 4.1 Nach Ansicht des SEM entziehe das Ergebnis der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti- schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas hauptsozialisiert worden sei, sei- nen Asylgründen jegliche Grundlage. Diesbezüglich führt es im Wesentli- chen Folgendes aus:

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe zwar landeskundlich-kulturelle Kennt- nisse zur angegebenen Heimatregion nachgewiesen. So habe er beispiels- weise die Namen vieler (geographischer) Orte und von fünf Klöstern ge- kannt. Auch seine Distanzangaben seien ungefähr richtig gewesen. Weiter

E-4888/2020 Seite 8 habe er die Namen von sechs Feldfrüchten gekannt, die in seinem Heimat- kreis, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets angebaut würden. Seine Angaben zu den Dokumenten und zum Schulwe- sen seien zum Teil korrekt gewesen. Vor dem Hintergrund seines angeblich (…)-jährigen Aufenthalts in Tibet erstaune indes, dass er einen Ort als Hei- matgemeinde genannt habe, der nicht den Status einer Gemeinde besitze, Dörfer mit Gemeinden verwechselt und keine tatsächlichen Gemeinden seines Heimatkreises habe nennen können. Unerwartet sei auch, dass er die telefonische Vorwahl von E._______ falsch angegeben habe. Aus linguistischer Sicht zeige seine Sprache auf der Ebene der Phonetik / Phonologie da, wo sich der Dialekt von D._______ vom Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, ungefähr gleich- ermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ wie mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine. Keine der Varietäten habe überwogen. Es wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des D._______-Dialekts verwende. Aus die- sem Grund erfülle seine Sprache die Erwartungen auf Ebene der Phonetik / Phonologie nicht. Auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax hätten sich in seiner Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine, aber keine Gemeinsam- keit mit dem Dialekt von D._______ gezeigt. Eine gewisse Anpassung im Gespräch mit der LINGUA-Person (nachfolgend: Interviewerin) sei zwar nicht überraschend. Indes sei es unerwartet, dass er auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise der exiltibetischen Koine gebrauche. Es wäre zu erwar- ten gewesen, dass er überwiegend D._______-Formen gebrauchen würde. Weiter seien in seiner Sprache überwiegend Lexeme des Lhasa- Tibetischen beziehungs-weise der exiltibetischen Koine identifiziert wor- den, aber keine des Dialekts von D._______. Nach einem über (…)-jähri- gen Aufenthalt in der angegebenen Heimatregion wäre zu erwarten gewe- sen, dass er überwiegend D._______-Formen gebrauchen würde. Die Er- wartungen auf der Ebene des Lexikons seien demnach nicht erfüllt worden. Seine Chinesischkenntnisse hätten die Erwartungen hingegen erfüllt. Zu- sammenfassend könne also gesagt werden, dass aus linguistischer Sicht Einflüsse anderer Varietäten bis zu einem gewissen Grad zwar erklärbar seien, solche aber in erster Linie auf der Ebene des Lexikons und eventuell der Phonologie / Phonetik und weniger auf der im Sprecher tiefer veran- kerten Ebene der Morphologie / Morphosyntax zu erwarten seien. Dies ins- besondere vor dem Hintergrund, dass er zu Beginn des Gespräches und nochmals in Minute 17 aufgefordert worden sei, seinen Heimatdialekt zu

E-4888/2020 Seite 9 sprechen. Es sei auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten etwas über eineinhalbjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal und Schweiz) unerwar- tet, dass in seiner Sprache in allen analysierten Bereichen die Gemeinsam- keiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer demnach im landeskundlich-kultu- rellen Bereich einige zutreffende Angaben machen können. Dabei handle es sich vor allem um öffentlich zugängliche und / oder nicht für Tibet spe- zifische Informationen. Gleichzeitig seien in diesem Bereich aber auch Lü- cken und Unstimmigkeiten festzustellen. Deswegen und insbesondere auf- grund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass er sehr wahrschein- lich nicht wie angegeben im Kreis D._______ in Tibet hauptsozialisiert wor- den sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.

E. 4.2.2 Seine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöge das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen. Bezüglich des Vorbrin- gens, die Interviewerin habe ihn nicht verstanden, als er in seinem lokalen Dialekt gesprochen habe, sei festzuhalten, dass die Personen je nach An- gabe des Herkunftsortes gezielt eingesetzt würden und in der Lage seien, das LINGUA-Interview zu führen. In seinem Fall habe man die besagte Person vor dem Hintergrund seiner Information, aus D._______ zu stam- men, eingesetzt. Anzumerken sei auch, dass er zwei Mal explizit aufgefor- dert worden sei, seinen lokalen Dialekt zu sprechen. Weiter könne dem Bericht in keiner Weise entnommen werden, dass die Person ihn zu irgend- einem Zeitpunkt nicht verstanden haben solle.

E. 4.2.3 Darüber hinaus sei es in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen zu Widersprüchen gekommen. So habe er anlässlich der BzP angegeben, dass die Polizisten bei ihm zuhause alte Dalai Lama- Bilder, einige Gebetsbücher und ein Video vom Dungkharwangchen in In- dien gefunden und ihn anschliessend ins Gefängnis gebracht hätten. An- lässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Polizisten Dalai Lama-Bilder und Bilder von höheren Lamas, die Rede des Dalai Lama in einem Buch und einige Mani-Kügelchen gefunden hätten. Weiter habe er anlässlich der Anhörung zum einen angegeben, dass der Dorfvorsteher keine Freude daran gehabt habe, dass er den jungen Leuten gesagt habe, dass sie der tibetischen Sprache eine grössere Bedeutung beimessen sollten. Gleichzeitig habe unter anderem der Dorfvorsteher aber seine Freilassung aus dem Gefängnis erwirkt. Schliesslich habe er nicht erklären können, weshalb er in der BzP angegeben habe, dass

E-4888/2020 Seite 10 Bekannte Geld für seine Freilassung bezahlt hätten, er sich in der Anhö- rung hingegen dahingehend geäussert habe, dass er nicht wissen würde, wie die älteren Dorfbewohner und der Dorfvorsteher seine Freilassung ge- nau erwirkt hätten. Diese widersprüchlichen Angaben unterstrichen die bis- herige Einschätzung, dass seine Angaben zu seiner Herkunft und somit seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Nach dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 4.2.4 Auch die von ihm eingereichte Kopie eines Ausschnitts des Familien- büchleins und die Fotos seines Berufsausweises vermöchten diese Er- kenntnis nicht zu widerlegen. Er habe nur eine Kopie eingereicht, deren Echtheit nicht abschliessend überprüft und ohne Weiteres manipuliert wer- den könne. Zu ergänzen sei, dass ohne rechtsgenügliche Identitätspapiere das Familienbüchlein allein keinen ausreichenden Beleg für die Identität und Herkunft aus der Volksrepublik China darstelle. Zusammenfassend lasse sich folglich feststellen, dass die eingereichte unvollständige Kopie lediglich einen geringen Beweiswert aufweise. Auch könnten die hand- schriftlich verfassten Briefe nicht auf ihre Echtheit überprüft werden und wiesen einen geringen Beweiswert auf, da sie nicht fälschungssicher und einfach reproduzierbar seien. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten auch die beiden Briefe die Erkenntnisse des SEM nicht umzustossen.

E. 5.1 In der Beschwerde äussert der Beschwerdeführer zunächst allgemein Kritik am Vorgehen des SEM und an der Praxis der LINGUA-Analysen res- pektive dem Asylverfahren als solches. Gemäss der Formulierung im Asyl- entscheid habe das SEM sodann das Asylgesuch allein gestützt auf die LINGUA-Analyse abgelehnt. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als in der Beschwerde die Schlussfolgerung der sachverständigen Person und das Resultat des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Intranspa- renz solcher LINGUA-Analysen – so würden weder die beteiligten (sach- verständigen) Personen noch das Telefon-Interview respektive die Analyse als solche offengelegt beziehungsweise ausgehändigt – sei dies nicht ganz einfach. Der sachverständigen Person «AS19» hafte in einschlägigen Krei- sen der Ruf an, in vielen Fällen negative Empfehlungen für asylsuchende ethnische Tibeter abzugeben. Da die LINGUA-Analyse bereits vor der An- hörung erstellt worden sei, sei das SEM wohl schon vor der Anhörung da- von ausgegangen, dass seine Fluchtgeschichte erlogen sei. Konsequen- terweise hätte das SEM daher auch gleich auf die Anhörung verzichten

E-4888/2020 Seite 11 können. Sowohl die Durchführung der Anhörung als auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die kurze Glaubhaftigkeitsanalyse in der an- gefochtenen Verfügung komme daher einer Alibiübung gleich. Das Vorge- hen des SEM sei dreist, unfair und einseitig, auch wenn dies der gängigen, aus rechtstaatlicher Sicht zu kritisierenden, Praxis entspreche. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse moniert der Be- schwerdeführer, dieses sei erst eineinhalb Jahre nach dem Telefoninter- view anlässlich der Anhörung mündlich erfolgt. Die Gewährung des recht- lichen Gehörs verkomme damit schon aus zeitlichen Gründen zur Farce, da von ihm nach so langer Zeit nicht erwartet werden könne, sich an den Wortlaut des Telefonats zu erinnern. Dass man ihm, der damals weder rechtsvertreten noch der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, zum Ende der Gehörsgewährung angeboten habe, er könne auf schriftliche An- frage beim SEM die Aufnahme des Interviews noch einmal anhören, sei eher befremdlich – dies hätte man ihm selbstverständlich vor der Gehörs- gewährung anbieten müssen. Sodann habe man ihm direkt zu Beginn des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass ein Experte an der geltend gemachten Herkunft erheblich zweifle. Man habe ihm vorgeworfen, er habe Gemein- den seines Heimatkreises nicht nennen können, um ihm im Anschluss dann plötzlich vorzuhalten, er verwechsle Dörfer mit Gemeinden und könne Gemeinden nicht korrekt benennen. Die Zweifel des Experten habe man nicht begründet, sondern lediglich festgestellt, dass er falsche Angaben ge- macht habe. Ihm sei somit nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu den angeblichen Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Vielmehr habe man ihn einfach aufgefordert, anzugeben, weshalb er falsche Angaben gemacht habe. Sodann habe er sinngemäss Zweifel an der Kompetenz der das Te- lefoninterview führenden Person geäussert. Die Identität und Qualifikation dieser Person würden indes bis heute verheimlicht. Auch bestreite er die Unterstellung, bezüglich der Telefonvorwahl von E._______ falsche Anga- ben gemacht zu haben. Was er dazu im Telefoninterview gesagt habe und was dazu in der LINGUA-Analyse stehe, sei nicht bekannt. Es bleibe im Dunkeln, ob seine Angaben falsch gewesen seien oder nicht und was in den Augen des SEM richtig gewesen wäre. Er habe seine Aussagen indes genau und nachvollziehbar erklären können. Seine Angaben seien äus- serst präzise und leicht überprüfbar. Auch hinsichtlich der falschen Ausstel- lungsgebühren von ID-Dokumenten sei es dem SEM nur darum gegangen, ihm aufzuzeigen, dass er von «AS19» in Bezug auf die geltend gemachte tibetische Herkunft entlarvt worden sei. Hinsichtlich des linguistischen Teils habe er geltend gemacht – was auch aus der Verfügung hervorgehe – dass die das Telefongespräch führende Person seinen Dialekt nicht verstanden

E-4888/2020 Seite 12 habe. Da nichts über diese Person bekannt sei und daher keine Ausfüh- rungen dazu gemacht werden könnten, müssten die Asylbehörden offenle- gen, wer diese Person sei und ob sie den Dialekt verstehe. Die Frage 75 sei derart kompliziert und suggestiv formuliert, dass es ihm weder möglich gewesen sei, diese zu verstehen noch eine schlüssige Antwort darauf zu geben. Die Wiederholung der Frage habe offenbar nicht viel genützt. Er habe gesagt, ihm sei zu Beginn des Gesprächs gesagt worden, man werde einfach eine Stunde plaudern, egal worüber. Mutmasslich sei das Asylge- such gestützt auf eine Plauderstunde mit einer unbekannten Person ent- schieden worden. Hinsichtlich der Chinesischkenntnisse habe er im Rah- men des rechtlichen Gehörs angegeben, die Person am Telefon habe sein Chinesisch nicht verstanden. Daher stelle sich die Frage, wie der Experte die Chinesischkenntnisse einschätzen könne. Zusammenfassend genüge die Vorgehensweise des SEM den Anforderun- gen an die Gehörsgewährung nicht. Man habe ihm nicht die Gelegenheit gegeben, zu Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Vielmehr habe man ihn aufgefordert anzugeben, weshalb er die Asylbehörden mit falschen Anga- ben zu täuschen versucht habe. Mit den wenig vorgehaltenen Ungereimt- heiten könne nicht ein LINGUA-Gutachten besprochen werden, welches 14 Seiten umfasse und quasi an die Stelle der Begründung der Asylent- scheidung trete. Unter Berücksichtigung dessen, dass in der angefochte- nen Verfügung für die Zusammenfassung der LINGUA-Analyse eineinhalb Seiten benötigt worden seien, stehe fest, dass mit den wenigen Fragen anlässlich der Anhörung dem rechtlichen Gehör nicht entsprochen worden sei. Es sei klar, dass die Meinung des SEM bereits gemacht gewesen sei, bevor man ihm das rechtliche Gehör gewährt habe. Die angefochtene Ver- fügung sei aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück- zuweisen mit der Aufforderung, die LINGUA-Analyse und die Tonaufnah- men zu edieren. Anschliessend müsse ihm das Recht für eine Stellung- nahme eingeräumt und eine Neubeurteilung vorgenommen werden.

E. 5.2 Sodann habe das SEM die eingereichten Dokumente gänzlich unbe- rücksichtigt gelassen mit der Begründung, diese seien nicht fälschungssi- cher. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass irgendwelche Abklärungen ge- macht worden seien. Er habe eine Kopie des Familienbüchleins, Fotos und handschriftlich verfasste Briefe eingereicht. Weiter habe er an der Anhö- rung ein selbstgeschriebenes Buch über tibetische Medizin erwähnt und als sein bestes Beweismittel bezeichnet. Dieses Buch habe keinen Ein- gang in die Verfügung gefunden. Damit verletze das SEM den Untersu- chungsgrundsatz. Dies müsse ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen

E-4888/2020 Seite 13 Verfügung, zu weiteren Abklärungen und einer Neubeurteilung durch das SEM führen.

E. 5.3 Weiter sei die Kompetenz von «AS19» anzuzweifeln. Es sei derzeit eine Analyse in Bearbeitung, welche eine in einem anderen Verfahren ver- sehentlich edierte LINGUA-Analyse von «AS19» begutachte. Es bestehe der Verdacht, dass die versehentlich edierte LINGUA-Analyse gemäss an- deren Gutachtern schwere fachliche Mängel aufweise. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang allgemeine Kritik an der Anonymität von «AS19» und dem Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit den LINGUA- Analysen geäussert. Insbesondere scheine problematisch, dass vorlie- gend letztlich «AS19» in seiner Schlussfolgerung über das Asylgesuch ent- schieden habe, und nicht das SEM. Ob die vorliegende LINGUA-Analyse gut oder schlecht sei, könne nicht beurteilt werden.

E. 5.4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer weiter Folgendes geltend:

E. 5.4.2 Er habe bereits an der BzP vergleichsweise ausführliche, glaubwür- dige und authentische Angaben gemacht. Man habe ihm viele Herkunfts- und Länderfragen gestellt, welche er alle habe beantworten können. Seine Angaben zum Reiseweg und auch zu den Asylgründen seien plausibel. Auch in der Anhörung habe er authentisch von seiner Familie, seiner Kind- heit, seiner Tätigkeit als (…) und dem Leben in Tibet erzählt. Das SEM stelle einzig auf die LINGUA-Analyse ab und unterlasse es, die gemachten Angaben und die ins Recht gereichten Dokumente zu berücksichtigen. Diese untermauerten seine Angaben und zusammen ergebe sich ein stim- miges Bild. Zum Inhalt der LINGUA-Analyse könne mangels Edition nicht viel gesagt werden. Der Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung könne man jedoch einige Informationen entnehmen. Es bleibe unklar, weshalb «AS19» offenbar keinen Unterschied mache zwischen dem Dialekt von Lhasa und der exiltibetischen Koine. Es wäre demzufolge möglich, dass er eine Mischung zwischen dem D._______- und dem Lhasa-Dialekt spreche, womit seine Sozialisierung mit Sicherheit in Tibet anzusiedeln wäre. Seine Chinesischkenntnisse hätten zudem gemäss «AS19» einer Person ent- sprochen, welche in Tibet aufgewachsen sei, was ebenfalls für die Soziali- sierung in Tibet spreche. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet soziali- siert worden sei, könnte vorliegend auch als gross eingestuft werden. Er

E-4888/2020 Seite 14 verfüge erwiesenermassen über gute Länderkenntnisse. Bereits an der BzP habe er einige spezifische Länderfragen präzise beantworten können. Dass er sich hierfür mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Informationen vor- bereitet habe, wie vom SEM unterstellt, könne gänzlich ausgeschlossen werden, zumal zwischen der Asylgesuchstellung und der BzP gerade ein- mal sieben Tage verstrichen seien. Die Schlussfolgerung von «AS19» sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei gut möglich, dass die LINGUA-Analyse unter schweren Mängeln leide. Aufgrund der anzunehmenden Herkunft aus Tibet müsse ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

E. 5.4.3 Zur Begründung der Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) habe das SEM nach Ungereimtheiten gesucht, welche sich aus den ver- schiedenen Befragungen ergäben. Diese Vorgehensweise vermöge je- doch nicht zu überzeugen, zumal vorliegend die Befragungen zeitlich weit auseinanderlägen und mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden. Praxis- gemäss komme den Aussagen anlässlich der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu. Hinsichtlich der an der Anhörung nicht erwähnten Kaution handle es sich nicht um eine von den Angaben anlässlich der BzP diametral abweichende Aussage. Vielmehr handle es sich um Ungereimtheiten, welche durch den Zeitablauf zwischen den Befragungen erklärt werden könnten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Sodann könne der Vorwurf mit dem Dorfvorsteher nicht nachvollzogen werden. Dass dieser keine Freude da- ran gehabt habe, wenn er den jungen Leuten gesagt habe, sie sollten der tibetischen Sprache grössere Wichtigkeit beimessen, sei auf dessen Sorge um seine Sicherheit zurückzuführen. Es liege auf der Hand, dass die aller- meisten Dorfvorsteher in Tibet «Tibet-freundlich» seien, die tibetische Sprache liebten und sich gegen den Druck von China zu stellen versuch- ten. Das SEM habe nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, dass er anlässlich der Befragungen stets plausibel, stringent und in sich stimmig ausgesagt und das Gesagte mit Dokumenten belegt habe. Seine Angaben stimmten sodann auch gut mit den Fakten überein, die man von den Herkunftsabklärungen kenne. Dies bedeute in den Augen des SEM, er habe den Asylbehörden eine recht umfangreiche, gut einstudierte und gut präparierte Lügengeschichte aufgetischt. Ein solch erheblicher Vorwurf müsse vom SEM sehr gut belegt werden. Die fragliche Einschätzung von «AS19» betreffend die Sozialisation allein reiche als Beleg nicht aus. Un- klar bleibe, wie die LINGUA-Analyse den geltend gemachten Asylgründen

E-4888/2020 Seite 15 jegliche Grundlage entziehen könne. Seine Aussagen enthielten viele Re- alkennzeichen, seien logisch und konsistent. Seine Fluchtgründe seien asylrelevant, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.

E. 5.5 Mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2020 macht der Be- schwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Artikel der NZZ am Sonntag vom 25. Oktober 2020 geltend, dass der Befund zu in einem anderen Asyl- verfahren versehentlich edierten LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vernichtend sei. Aufgrund der Analyse der beauftragten Tibetologie-Exper- ten sei davon auszugehen, dass «AS19» nicht in der Lage sei, LINGUA- Analysen zu erstellen, welche für ein Asylverfahren verwendet werden dürften. Die Analyse dürfe ihm daher nicht mehr vorenthalten werden und sei zu edieren, ansonsten diese unter den vorliegenden Umständen für das Verfahren nicht verwendet werden dürfe. Im Übrigen wird die bereits in der Beschwerde geäusserte Kritik an den LINGUA-Analysen bekräftigt.

E. 5.6.1 Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

E. 5.6.2 Zur gerügten Gehörsverletzung macht sie zunächst geltend, der Be- schwerdeführer sei ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt worden, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck das Telefongespräch stattgefun- den habe. Diesbezüglich verweist sie auf ein Schreiben vom 14. März 2019 sowie die Aufklärung im Telefoninterview am 28. März 2019 selbst, worin er explizit über den Grund des Gesprächs, dessen Aufzeichnung und an- schliessende Analyse durch einen Experten informiert worden sei. Er sei hierbei auch aufgefordert worden, in seinem Heimatdialekt zu sprechen. Weiter sei es aufgrund der hohen Anzahl an offenen Verfahren nicht mög- lich gewesen, ihn zu einem früheren Zeitpunkt anzuhören. Der wesentliche Inhalt des Telefoninterviews sei ihm an der Anhörung erneut dargelegt wor- den. Dabei habe es sich grösstenteils um Fragen zu seiner Identität und Herkunft gehandelt. Solche Informationen sollten auch in einer Zeitspanne von knapp anderthalb Jahren nicht in Vergessenheit geraten. Zudem wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, die Gesprächsaufnahme anzuhören. Sodann seien die LINGUA-Analyse und die Tonbandaufnahme zurecht nicht ediert worden. LINGUA-Analysen könnten grundsätzlich nicht offen- gelegt werden, da sie Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein

E-4888/2020 Seite 16 wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Die Identität der sachverstän- digen Person werde ebenfalls nicht offengelegt, da wesentliche private In- teressen – mithin die Sicherheit des Experten – die Geheimhaltung erfor- derten. Es sei deshalb berechtigt, dass Experten von LINGUA anonym blie- ben. Dies entspreche der vorgegebenen Praxis und der gefestigten Recht- sprechung. In dieser Hinsicht stelle die Fachstelle LINGUA des SEM im internationalen Vergleich auch keine Ausnahme dar. Das Pseudonym von «AS19» werde in Absprache mit dem SEM verwendet, und zwar aus- schliesslich zum Schutz seiner Identität. Der Werdegang und die Qualifika- tion der sachverständigen Person werde den beschwerdeführenden Per- sonen systematisch und insbesondere in anonymisierter Form zur Kennt- nis gebracht, was vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nie bean- standet worden sei. Anzufügen sei, dass die Qualifikation und der Werde- gang jedes Experten vom SEM eingehend geprüft und als geeignet einge- stuft werde. Somit sei entgegen der im Beschwerdeverfahrens vertretenen Einschätzung die versehentliche Edition der LINGUA-Analyse in einem an- deren Fall und damit die Offenlegung eines Pseudonyms der sachverstän- digen Person nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht abzuleiten (die Vorinstanz verweist hierzu auf ein Schreiben des Vi- zedirektors des SEM vom 27. August 2020). Dem Beschwerdeführer sei an der Anhörung der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse offengelegt worden. Dabei sei ihm die Tragweite der Abklärung dargelegt worden und er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Be- zeichnenderweise sei ihm zu Beginn des rechtlichen Gehörs mitgeteilt wor- den, dass das SEM aufgrund der Einschätzung des Experten davon aus- gehe, dass er nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Das SEM könne daher dem Argument, der Beschwerdeführer habe auf- grund der Vorgehensweise in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt, zum Gutachten Stellung zu beziehen, nicht folgen. Inwiefern die Erkennt- nisse des Expertenberichts, welche ihm in den Fragen 70 bis 79 der Anhö- rung mitgeteilt worden seien, nur in grammatikalischer Form zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beigetragen hätten, erschliesse sich ebenfalls nicht. Dem Anhörungsprotokoll sei vielmehr zu entnehmen, dass er sehr wohl in der Lage gewesen sei, zu jeder «Frage» Aussagen zu machen. Allerspätestens zum Zeitpunkt der Anhörung habe er gewusst, dass er das Recht habe, sich die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Hiervon habe er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht Gebrauch gemacht. Es wäre ihm somit auch nach der Anhörung möglich gewesen, nach Anhörung der Aufzeich- nung zusätzlich schriftlich Stellung zu beziehen. Der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person seien ihm mit der angefochte- nen Verfügung ediert worden. Der Vollständigkeit halber werde mit der

E-4888/2020 Seite 17 Vernehmlassung erneut eine Kopie dieses Aktenstücks beigelegt. Eine Verletzung der Gehörsrechte sei daher nicht erkennbar.

E. 5.6.3 Zur Kritik an der LINGUA-Analyse hält das SEM fest, dass das im NZZ-Artikel erwähnte Verfahren in keinem offensichtlichen materiellen Zu- sammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers stehe. An- schliessend nimmt das SEM ausführlich Bezug auf die im NZZ-Artikel ge- äusserte Kritik an der Fachstelle LINGUA sowie der sachverständigen Per- son «AS19» und weist diese von sich. Die von den vier Wissenschaftlern eingereichte Stellungnahme werde zurzeit geprüft. Die ersten Resultate dieser Überprüfung gäben indes keinen Anlass, an der Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Der NZZ-Artikel vermöge somit in casu keinen neuen Standpunkt des SEM zu rechtfertigen. Weiter seien die Beanstandungen bezüglich der linguistischen Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Person ebenfalls nicht geeignet, ihre Kompetenzen, die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht- sprechung überprüft und gestützt würden, in Frage zu stellen. Im Weiteren erläutert das SEM die Rolle der LINGUA-Experten. Diese hätten keinerlei Zugriff auf die Asyldossiers und es würden ihnen keinerlei Vorgaben be- treffend das Analyse-Resultat gemacht. Die einzige Vorgabe sei, dass sich die Argumentation mit den im Interview erhobenen Daten belegen lassen müsse. Auf die vorgebrachten Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwer- deführer und der Interviewerin sei – so das SEM weiter – bereits in der angefochtenen Verfügung eingegangen worden. Auch nach erneuter Prü- fung der Gesprächsaufzeichnung seien keine stichhaltigen Hinweise auf ein Verständigungsproblem ersichtlich. Zudem sei es ausschlaggebend, dass der Experte die zu analysierenden Sprachen verstehe und nicht die Interviewerin. Der Beschwerdeführer sei im LINGUA-Interview nach der lo- kalen Vorwahl des Telefonfestnetzes seiner geltend gemachten Heimatre- gion gefragt worden. Diese Frage habe er nicht korrekt beantwortet. Selbst die Aussagen in der Beschwerdeschrift zur Benutzung eines Mobiltelefons in China entsprächen nicht den Erwartungen an eine Person, welche in China über ein Mobiltelefon verfügt haben soll. Die Auffassung zur linguis- tischen Beurteilung könne selbst nach erneuter Beurteilung der Ge- sprächsaufnahme nicht geteilt werden. Die Beschwerde vermöge die ur- sprüngliche Einschätzung nicht umzustossen.

E-4888/2020 Seite 18

E. 5.6.4 Ferner möge das vom Beschwerdeführer erwähnte Buch subjektiv sein wichtigstes Beweismittel darstellen. Objektiv betrachtet sei es ein handschriftlich verfasstes Buch, welches nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne, da es nicht fälschungssicher, einfach reproduzierbar sei, und folglich nur einen geringen Beweiswert aufweise. Die Schlussfolgerun- gen in der angefochtenen Verfügung vermöge es deshalb nicht umzustos- sen. Grundsätzlich stellten LINGUA-Analysen nur ein Element im Dossier einer asylsuchenden Person dar. Die Feststellung, eine Person tibetischer Eth- nie habe ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaub- haft gemacht, stütze sich somit nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, son- dern sei Teil einer Gesamtwürdigung des SEM. Bei der Durchsicht des an- gefochtenen Asylentscheids werde ersichtlich, dass auch im vorliegenden Fall eine Abwägung aller Elemente vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeschrift enthalte daher keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Auch sei der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, seine Identität mit rechtsgenüglichen Doku- menten nachzuweisen, nicht nachgekommen.

E. 5.7 In der Replik vom 14. Dezember 2020 führt der Beschwerdeführer zu- nächst aus, es falle auf, dass das SEM einen neuen Mitarbeiter mit der Vernehmlassung betraut habe und diese zudem «i.V.» unterzeichnet wor- den sei. Der Handwechsel sei unnötig. Sodann lasse sich die Geheimhal- tung der LINGUA-Analyse und der Tonaufnahme nicht länger mit dem öf- fentlichen Interesse rechtfertigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass «AS19» einzig im versehentlich an die Öffentlichkeit gelangten Gutachten unseriös gearbeitet habe, sei verschwindend klein. Viel eher sei es doch so, dass alle seine Gutachten mangelhaft erstellt worden seien. Entweder werde Einsicht in das Gutachten gewährt oder es dürfe vorliegend nicht verwen- det werden. Sodann erstaune wenig, dass «AS19» mit den Beschwerde- argumenten nicht einverstanden sei. Es wäre nur logisch gewesen, hätte das SEM die Tonaufnahme einem anderen Experten vorgelegt. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass «AS19» seine Vorgehensweise aufgrund der Beschwerdevorbringen selbst in Frage stelle. Ausserdem habe im vorlie- genden Verfahren weder eine Abwägung noch eine Gesamtwürdigung stattgefunden. Es sei offensichtlich, dass das Asylgesuch gestützt auf die LINGUA-Analyse abgelehnt worden sei. Die neu mit dem Verfahren be- traute Person, welche die Vernehmlassung verfasst habe, hätte sehr

E-4888/2020 Seite 19 genau aufzeigen müssen, wo hier eine faire und ausgewogene Abwägung stattgefunden habe. Auch sei nicht ersichtlich, was ihm ein erneutes Abhö- ren der Tonaufnahme bringen könnte. Dies würde nur dann Sinn machen, wenn er die Möglichkeit hätte, ein Gegengutachten zu erstellen. Es sei nur schwer möglich, gegen eine LINGUA-Analyse vorzugehen, welche nicht offengelegt werde. Schliesslich bestehe zwischen dem Verfahren, auf wel- ches sich der NZZ-Artikel beziehe, zwar kein materieller Zusammenhang, sie seien aber vergleichbar. Es seien beide Verfahren gestützt auf eine LIN- GUA-Analyse von derselben Person abgelehnt worden, deren Arbeits- weise und Einstellung stark kritisiert worden sei. Stelle sich das SEM auf den Standpunkt, der NZZ-Artikel sei unwissenschaftlich, hiesse das selbst- verständlich, das SEM erachte die Gegenanalyse als unwissenschaftlich. Das SEM sei in seiner Funktion an die Untersuchungspflicht gebunden und müsse in diesem Zusammenhang immer gut abwägen. Weshalb es dem eigenen Experten vertraue und die vier anderen Tibet-Experten als unwis- senschaftlich erachte, gehe aus den Akten nicht hervor.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. So habe die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus wird grundsätzliche Kritik an der geltenden Praxis zu den LINGUA-Analysen und der sachver- ständigen Person «AS19» geäussert. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird insbesondere die Art und Weise der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse im Rahmen der Anhö- rung bemängelt. So sei dieses erst eineinhalb Jahre nach dem LINGUA- Interview erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig auf die Mög- lichkeit hingewiesen worden wäre, sich die Aufnahme nochmals anhören zu können. Weiter habe ihn das SEM ohne entsprechende Begründung direkt mit der Feststellung konfrontiert, dass seine Antworten falsch gewe- sen seien. Dadurch habe er zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen kön- nen, zumal ihm auch nicht offengelegt worden sei, was denn die korrekten Antworten gewesen wären. Weiter sei fraglich, ob die das Interview füh- rende Person seinen Dialekt respektive sein Chinesisch überhaupt ver- standen habe. Ohnehin seien ihm zu wenige Fragen gestellt worden.

E-4888/2020 Seite 20

E. 6.2.2 Die Nichtoffenlegung der nach Ansicht der Fachperson korrekten Ant- worten dient der Verhinderung eines Lerneffekts, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv erschweren oder verunmöglichen könnte. Die Rechtsprechung hat daher Mindeststandards definiert, denen die Ge- währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Dazu gehört die Offenlegung der von der Fachperson gestellten Fragen und des wesentlichen Inhalts der darauf erhaltenen Antworten in zusammenfassender Weise sowie der weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Vorliegend erfolgte das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen der Anhö- rung (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F70-79). Unter Bezugnahme auf das LINGUA-Interview rekapitulierte das SEM zunächst den Zweck des durch- geführten Interviews und erklärte, dass basierend hierauf eine sachver- ständige Person ein Herkunftsgutachten erstellt habe. Anschliessend kon- frontierte es den Beschwerdeführer mit der Schlussfolgerung der LINGUA- Analyse, wobei es gleichzeitig auf einige korrekte Angaben seinerseits ver- wies und hiernach auf ausgewählte Lücken und Unstimmigkeiten zu spre- chen kam (vgl. a.a.O. F70-73). Die nachfolgenden Fragen (vgl. a.a.O. F74-

77) betrafen den linguistischen Teil der Analyse. Den Umständen entspre- chend konnte das SEM gegen Ende der ganztägigen Anhörung nicht auf sämtliche Aspekte eingehen und den Beschwerdeführer lediglich mit eini- gen ausgewählten Feststellungen konfrontieren, wobei zumindest einige zentrale Aspekte (insb. die inkorrekten Angaben zu den Dörfern und Ge- meinden, der Telefonvorwahl, der Identitätsdokumente sowie die exiltibeti- schen Elemente in seiner Sprechweise) angesprochen wurden. Ferner wurden, wenn auch eher knapp, Ausführungen zur sachverständigen Per- son gemacht (vgl. a.a.O. F72). Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung den Inhalt der LINGUA-Analyse sehr ausführlich und detailliert wiedergegeben und dem Beschwerdeführer sowohl mit dem Asylentscheid als auch zusätzlich mit der Vernehmlassung das Infoblatt hinsichtlich der Qualifikation und des Werdegangs der sachverständigen Person ausge- händigt. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsbeistand war es also spätestens mit der Beschwerde möglich, im erforderlichen Um- fang vom Inhalt der LINGUA-Analyse Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen entsprechend anzufechten. Sodann wird in der Beschwerde auf der einen Seite bemängelt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgängig auf die Möglichkeit des Anhörens der Tonbandaufnahme hingewiesen worden sei, nur um dann in der Replik

E-4888/2020 Seite 21 anzuführen, es sei ohnehin nicht ersichtlich, was ihm das nochmalige An- hören der Aufnahme bringen solle. Das SEM weist in seiner Vernehmlas- sung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis dato von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Die Vorwürfe bezogen auf die Führung des Telefoninterviews, der nicht erfolgten Aufklärung hinsichtlich des Zwecks des Interviews sowie allfälliger Verständigungsschwierigkeiten erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet. Zu Letzterem ist mit dem SEM ausserdem festzuhalten, dass allfällige kleinere Verständigungs- schwierigkeiten zwischen der asylsuchenden und der interviewenden Per- son – beispielsweise, weil sie nicht den gleichen Dialekt sprechen, aber einander dennoch weitestgehend verstehen – nicht entscheidend sind, zu- mal die Beurteilung durch eine des Dialekts mächtige sachverständige Per- son erfolgt. Dessen ungeachtet wurde in der LINGUA-Analyse festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer und die das Interview führende Person insgesamt gut verstanden hätten; dennoch habe es einige Verständigungs- schwierigkeiten gegeben, die aber umgehend durch Nachfragen geklärt worden seien. Für schwerwiegende Verständigungsschwierigkeiten erge- ben sich keine Hinweise aus den Akten. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht über vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Ana- lyse und damit in die detaillierte Einschätzung der Fachperson mit den zu erwartenden korrekten Antworten verfügt und daher ohne Weiteres in der Lage ist, zuverlässig abzuschätzen, ob die Antworten des Beschwerdefüh- rers unter Berücksichtigung eines gewissen Interpretationsspielraums den Erwartungen in etwa entsprechen oder nicht. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlas- sung verwiesen werden. Das Rechtsbegehren hinsichtlich Edition der LIN- GUA-Analyse und des LINGUA-Interviews ist entsprechend der vorste- hend dargelegten Praxis abzuweisen.

E. 6.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht berücksichtigt worden. Indem das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insbesondere sei das an der Anhö- rung von ihm erwähnte selbstgeschriebene Buch über die tibetische Medi- zin unberücksichtigt geblieben.

E. 6.3.2 Es trifft zwar zu, dass das Buch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, obschon der Beschwerdeführer dieses in der Anhörung als sein «bestes Beweismittel» bezeichnet hat (vgl. A22 F9). Es ist auch nicht

E-4888/2020 Seite 22 ersichtlich, dass das SEM dieses als Beweismittel zu den Akten genommen hat (vgl. A2). Indes geht weder aus seinen Angaben anlässlich der Anhö- rung noch aus der Beschwerde oder der Replik hervor, inwiefern das Buch vorliegend seine Vorbringen untermauern könnte, zumal ein Buch über die tibetische Medizin ohne Weiteres auch ausserhalb Tibets erstellt worden sein könnte. Das SEM hält weiter zu Recht fest, dass mangels Identitäts- papiere des Beschwerdeführers der lediglich in Kopie eingereichte Aus- schnitt aus einem Familienbüchlein einen geringen Beweiswert aufweist und seine Identitäts- und Herkunftsangaben nicht zu untermauern ver- möge. Weitergehende Abklärungen waren daher nicht angezeigt. Im Übri- gen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. a.a.O. Ziff. II. 1 S. 7) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. Ziff. II. 3) verwiesen werden.

E. 6.4 Insofern als in der Beschwerde allgemeine Kritik an der Praxis zu den LINGUA-Analysen geäussert wird, handelt es sich um einfache Kritik an der Rechtsprechungspraxis respektive am Vorgehen der Herkunftsabklä- rung als solche, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübri- gen. Insoweit in der Beschwerde die Würdigung der LINGUA-Analyse im angefochtenen Entscheid kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die entspre- chenden Einwände nicht die Frage der formellen, sondern diejenige der materiellen Richtigkeit des Entscheids betreffen, worauf nachfolgend (vgl. E. 7 f.) einzugehen ist. Hinsichtlich der Kritik an der sachverständigen Per- son «AS19» ist ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.2) zu verweisen.

E. 6.5 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.

E. 7.1 Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt bezie- hungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine ent- scheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Ana- lyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und

E-4888/2020 Seite 23 Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).

E. 7.2 Die LINGUA-Analyse wurde vorliegend von der sachverständigen Per- son mit dem Kürzel «AS19» erstellt. Mit der teilweise auch medialen Kritik an «AS19» hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Referenzur- teil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 und E. 7.9). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Ausei- nandersetzung mit den im vorliegenden Verfahren gegenüber «AS19» er- hobenen Vorwürfen.

E. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse – welche sowohl aus einem landeskundlich-kul- turellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht – als nachvollziehbar und schlüssig erweist. «AS19» zeigt in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Hei- matregion verfüge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmigkei- ten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hinter- grund nicht erklärbar seien. Die Analyse ist dabei als ausgewogen zu be- zeichnen, indem auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach in sämtlichen analysierten Bereichen die Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Die Erwartungen seien auf der Ebene der Morphologie, des Morphosyntax und des Lexikons insgesamt nicht erfüllt worden. Im Bereich der Morphologie und des Morphosyntax hätten sich sogar keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ gefunden. Dass er zudem aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibe- tischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion) entspreche nicht den Er- wartungen, die an eine Person mit dem angegebenen biografischen Hin- tergrund gestellt werden könnten. Seine Chinesischkenntnisse hätten hin- gegen die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen erfüllt. Sodann sind die in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung des ange- gebenen biographischen Hintergrunds formulierten Erwartungen, an

E-4888/2020 Seite 24 denen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, als ange- messen zu beurteilen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wo- nach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China so- zialisiert wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 7.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. An dieser Stelle ist daher nur noch auf ver- einzelte und vom Beschwerdeführer konkret bemängelte Punkte Bezug zu nehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. Ziff. II.2 S. 5) verwiesen werden. Hinsichtlich der inkorrekten Angabe der Telefonvorwahl wird in der Be- schwerde gleich selbst festgehalten, dass die Richtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers ja leicht überprüfbar sei. Eine Internetrecherche bestä- tigt die Feststellung in der LINGUA-Analyse, wonach die von ihm angege- bene Telefonvorwahl inkorrekt ist. Sodann trifft es zwar zu, dass in der LIN- GUA-Analyse im Rahmen der konkreten linguistischen Analyse der Lhasa- Dialekt im Wesentlichen mit der exiltibetischen Koine gleichgesetzt wird, wobei im einleitenden Teil durchaus ausführlich auf die Varietäten der exil- tibetischen Koine und der Unterschiede zu den innertibetischen Dialekten

– insbesondere auch dem Lhasa-Dialekt – eingegangen wird. Entschei- dend hierbei ist allerdings nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht

– dass eine Sozialisierung des Beschwerdeführers demnach mit Sicherheit innerhalb Tibets anzusiedeln wäre, sondern, dass sein Sprachgebrauch entgegen den auf der angegebenen Biographie (mit einem über […]-jähri- gen Aufenthalt im Sprachgebiet von D._______) basierenden Erwartungen eben nicht auf eine Sozialisierung in der angegebenen Sprachregion hin- deutet. Da weder eine Sozialisierung in der Lhasa-Sprachregion geltend gemacht wurde noch der Sprachgebrauch durch allfällige Akkommoda- tionseffekte erklärt werden kann, kommt die sachverständige Person zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer exiltibeti- schen Gemeinschaft sozialisiert wurde.

E. 7.5 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aus- sagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.9). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen.

E-4888/2020 Seite 25

E. 8.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerde- führer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China so- zialisiert worden sei, wird durch die nachfolgenden Überlegungen bekräf- tigt.

E. 8.2 Es ist den diesbezüglich Ausführungen in der Beschwerde zwar dahin- gehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest im Rah- men der freien Schilderung – seine Fluchtgründe quantitativ ausführlich und mit einigen Details und Realkennzeichen (bspw. raum-zeitliche Ver- knüpfungen, Schilderung von Überlegungen, Wiedergabe von Gesprä- chen, spontane Präzisierungen) schildern konnte (vgl. A22 F53 f. sowie F67). Die Beweggründe für das Aufhängen der weissen Tücher / Fahnen mit aus Sicht der chinesischen Behörden heiklem politischen Inhalt ver- mochte er indes nicht nachvollziehbar darzutun. Er habe kein bestimmtes Ziel gehabt, sondern lediglich gewollt, dass möglichst viele Menschen die Tücher sähen (vgl. A22 F66). Weiter machte er einerseits geltend, er habe schon gewusst, dass es «ein wenig Probleme geben würde», mit einer der- art heftigen Reaktion habe er jedoch nicht gerechnet (vgl. a.a.O. F57). Dies erstaunt, zumal er auf die Tücher zwei Sätze mit direkter Lobpreisung des Dalai Lama und einen Satz bezüglich der Freiheit Tibets geschrieben habe (vgl. a.a.O. F53). Diese Inhalte hätten seiner Meinung nach «nicht so gross mit Politik zu tun» (vgl. a.a.O.). Vor einer – wie der Beschwerdeführer von sich behauptet – in Tibet sozialisierten und damals eigenen Angaben zu- folge rund (…) Jahre alten Person darf jedoch erwartet werden, dass sie sich der Brisanz derartiger Parolen bewusst ist, insbesondere anlässlich des «Saga-Dawa»-Monats (vgl. A22 F53; so seien bei der Zeremonie auch zahlreiche Soldaten und Polizisten anwesend gewesen). An anderer Stelle gab er an, dass er schon gewusst habe, dass die Aktion für ihn eine Gefahr bedeuten könne, nur um wenig später in der freien Schilderung auszusa- gen, dass dies keine heikle politische Aktivität gewesen sei (vgl. a.a.O. F53). Nicht einsichtig ist sodann, wie die Polizisten den Beschwerdeführer als Urheber dieser Aktion identifizieren konnten, zumal er offenbar wäh- renddessen von keinem Polizisten beobachtet wurde, ansonsten man ihn wohl gleich verhaftet hätte. Stattdessen sei er erst zwei Tage später direkt bei dem Gasthaus in F._______ verhaftet worden, wo man bereits auf ihn gewartet habe (vgl. F53 ff.). Darüber hinaus gelingt es mit den Einwänden in Beschwerde sodann insgesamt nicht, die vom SEM festgestellten Wi- dersprüche und Unstimmigkeiten (von den Polizisten gefundene heikle Ge- genstände anlässlich der Hausdurchsuchung, Unterstützung durch den

E-4888/2020 Seite 26 Dorfvorsteher, Konditionen für die Freilassung) zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich insbesondere bei der Frage, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wurde (von Bekannten bezahlte Kaution [vgl. A8 Ziff. 7.01] resp. er wisse nicht, wie die Dorfbewohner seine Freilassung hätten erwir- ken können, diese hätten allenfalls ein Ersuchen eingereicht oder einen Eid geleistet [vgl. A22 F60 f.]), um ein wichtiges Sachverhaltselement. Es wären daher ungeachtet der zwischen der BzP und der Anhörung verstri- chenen Zeit übereinstimmende Schilderungen zu erwarten gewesen. Seine Erklärung auf den entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung, man habe ihn nicht nach einer Kaution gefragt respektive die Hinterlegung einer Kaution stelle das gängige Vorgehen dar, weshalb er dies nicht für Wesentlich gehalten habe (vgl. A22 F62 f.), überzeugt nicht, zumal er die Kaution anlässlich der BzP von sich aus erwähnt hat.

E. 8.3 Zwar weisen einige seiner Antworten Kenntnisse und Bezüge zu der behaupteten Herkunftsregion auf (vgl. A22 F81). Auf Fragen zu Beginn der Anhörung gab er aber wiederum teilweise ausserordentlich vage Antworten (vgl. a.a.O. F32 f., F35-37). Gesamthaft betrachtet vermögen seine Aus- führungen anlässlich der BzP und der Anhörung die behauptete Sozialisie- rung in Tibet nicht zu untermauern. Dasselbe gilt für die eingereichten Be- weismittel. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II. 1 S. 7) und der Vernehmlas- sung (vgl. a.a.O. Ziff. II.3) verwiesen werden.

E. 8.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun.

E. 8.5 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rah- men der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die LINGUA- Analyse als solche sowie die genannten Unstimmigkeiten zu den Flucht- gründen gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tat- sache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die teilweise unstim- migen und widersprüchlichen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzli- ches Gewicht erhält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet insgesamt nicht glaubhaft.

E-4888/2020 Seite 27

E. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten.

E. 10.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder In- dien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre.

E-4888/2020 Seite 28 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats- bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III. 1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid- relevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 12.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist die- sem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote (datiert auf den 14. Dezember 2020) eingereicht. Darin wurden ein zeitli- cher Aufwand von insgesamt 19 Stunden (12.5 Stunden für die Be- schwerde inkl. Aktenstudium und Besprechung, 4.5 Stunden für die Replik) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 40.– geltend gemacht, was angesichts der in beiden Eingaben erhobenen und nicht fallbezogenen generellen Kritik

E-4888/2020 Seite 29 an den LINGUA-Analysen und der diesbezüglich etablierten Rechtspre- chungspraxis als leicht überhöht erscheint und entsprechend um 3.5 Stun- den zu reduzieren ist. Wie mit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 erläu- tert, ist vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar insgesamt auf Fr. 2’365.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E-4888/2020 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’365.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4888/2020 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2018 und der Anhörung vom 28. August 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______ gelebt. Er stamme aus einer traditionellen (...)-Familie. Wie schon sein Vater und Grossvater, die sich politisch engagiert hätten, habe er durch die Chinesen Probleme erfahren. Es habe sich um kleine, nicht so gravierende Streitigkeiten gehandelt, wie beispielsweise mit dem Dorfvorsteher. Dieser habe ihn immer wieder getadelt, weil er den jungen Leuten gesagt habe, dass sie der tibetischen Sprache eine grössere Wichtigkeit beimessen sollen. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass es wichtig sei, sich für die tibetische Kultur einzusetzen. Diejenigen, die sich für die tibetische Kultur eingesetzt oder aktiv die tibetische Sprache hätten pflegen wollen, hätten Probleme bekommen. Man habe ihn mundtot machen wollen und es sei schwierig gewesen, das Leben in Tibet weiterzuführen. Am (...) 2017 habe er in F._______ drei Sätze auf ein weisses Tuch geschrieben. Er habe geschrieben, der Dalai Lama solle lang leben und schnell nach Tibet zurückkehren und in Tibet möge die Freiheit herrschen. Die Regierung stelle einen Pfahl auf, auf welchen die Gebetsfahnen aufgehängt würden. Bei dieser Handlung seien auch viele Polizisten und Zivilisten anwesend gewesen. Nach dem Weggang der Polizisten habe er sein weisses Tuch aufgehängt. Ein anderes weisses Tuch habe er hinter dem G._______ auf dem H._______, dem höchsten Berg beim G._______, aufgehängt. In dieser Nacht sei er hinter dem G._______ geblieben und habe in einem Kloster übernachtet. Am Abend des (...) sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt, wo er ein Zimmer gemietet habe. Am selben Abend sei er von Polizisten in diesem Zimmer aufgesucht worden. Diese hätten das Zimmer durchsucht, aber nichts beschlagnahmt. Die Polizisten hätten ihn zu ihrem Büro nach I._______ mitgenommen, wo er seine Identitätskarte habe vorweisen müssen. So hätten sie gesehen, dass er aus D._______ komme, worauf sie ihn dorthin gebracht und sein Haus durchsucht hätten. Die Polizisten hätten einige heikle Gegenstände (Bilder vom Dalai Lama und von höheren Lamas, eine Rede des Dalai Lamas in einem Buch, Mani-Kügelchen) gefunden, weswegen er ins Gefängnis nach J._______ gebracht worden sei. Der Vorfall sei eine Gelegenheit gewesen, ihm vorzuwerfen, dass er mit dem Dalai Lama oder einer separatistischen Gruppe in Verbindung stehe. Im Gefängnis habe er circa drei Wochen verbringen müssen. Er sei befragt und geschlagen worden. Mit Hilfe von Bekannten habe er das Gefängnis verlassen dürfen, das Gerichtsurteil aber zuhause abwarten müssen. Bei einem schlechten Urteil wäre er direkt nach Lhasa ins Gefängnis gebracht worden. Ein Gerichtsurteil sei noch nicht gefällt worden, womit das Verfahren noch hängig sei. Weil er den Behörden nicht die gewünschten Antworten habe geben können, habe kein Urteil gefällt werden können. Nach zwei bis drei Tagen hätten ihm seine Verwandten zur Flucht geraten, da man ihn nach Lhasa hätte bringen können, wo er niemanden kenne. Aus diesem Grund sei er am (...) oder (...) 2017 illegal ausgereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Seite aus dem Familienbüchlein, fünf Fotos (ihn bei einer [...] sowie seinen Berufsausweis für [...] zeigend) sowie zwei handschriftlich verfasste Briefe der «Organisationsabteilung» des Kreises D._______ zu den Akten. C. C.a Am 18. Dezember 2018 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse. C.b Am 28. März 2019 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview (nachfolgend: LINGUA-Interview) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunftsanalyse vom 15. Mai 2019 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. C.c Zum Ergebnis der LINGUA-Analyse wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 22. September 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Edition von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel, die Edition der LINGUA-Analyse inklusive einer Kopie der Aufnahme des LINGUA-Interviews, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs-gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Darüber hinaus lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein als «Nachtrag zur Beschwerde» betiteltes Schreiben ein. In diesem verwies er im Wesentlichen auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag vom 25. Oktober 2020, worin auf eine Stellungnahme von Wissenschaftlern Bezug genommen wurde, in welchem die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen kritisiert worden ist und erhebliche Zweifel an der Qualifikation des Experten geäussert worden sind. Diese Eingabe wurde am 2. November 2020 an die Vorinstanz zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung weitergeleitet. I. Am 27. November 2020 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. Dieser lagen Kopien der eingereichten Beweismittel, ein Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020, eine Aktennotiz betreffend eine interne Abklärung zur LINGUA-Analyse sowie ein Informationsblatt über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person bei. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt (inkl. Beilagen). J. Mit Replik vom 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und ersuchte darum, die Beschwerde antragsgemäss zu entscheiden. K. K.a Am 2. Februar 2024 heiratete der Beschwerdeführer Frau K._______ (N [...]), welche in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. K.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 an die zuständige kantonale Migrationsbehörde (in Kopie an das BVGer) informierte das SEM über die Einreichung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flücht-lingseigenschaft seiner Ehefrau, welches als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde und seither beim SEM hängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1). 4. 4.1 Nach Ansicht des SEM entziehe das Ergebnis der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti-schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas hauptsozialisiert worden sei, seinen Asylgründen jegliche Grundlage. Diesbezüglich führt es im Wesentlichen Folgendes aus: 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe zwar landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachgewiesen. So habe er beispielsweise die Namen vieler (geographischer) Orte und von fünf Klöstern gekannt. Auch seine Distanzangaben seien ungefähr richtig gewesen. Weiter habe er die Namen von sechs Feldfrüchten gekannt, die in seinem Heimatkreis, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets angebaut würden. Seine Angaben zu den Dokumenten und zum Schulwesen seien zum Teil korrekt gewesen. Vor dem Hintergrund seines angeblich (...)-jährigen Aufenthalts in Tibet erstaune indes, dass er einen Ort als Heimatgemeinde genannt habe, der nicht den Status einer Gemeinde besitze, Dörfer mit Gemeinden verwechselt und keine tatsächlichen Gemeinden seines Heimatkreises habe nennen können. Unerwartet sei auch, dass er die telefonische Vorwahl von E._______ falsch angegeben habe. Aus linguistischer Sicht zeige seine Sprache auf der Ebene der Phonetik / Phonologie da, wo sich der Dialekt von D._______ vom Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, ungefähr gleichermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ wie mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine. Keine der Varietäten habe überwogen. Es wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des D._______-Dialekts verwende. Aus diesem Grund erfülle seine Sprache die Erwartungen auf Ebene der Phonetik / Phonologie nicht. Auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax hätten sich in seiner Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine, aber keine Gemeinsamkeit mit dem Dialekt von D._______ gezeigt. Eine gewisse Anpassung im Gespräch mit der LINGUA-Person (nachfolgend: Interviewerin) sei zwar nicht überraschend. Indes sei es unerwartet, dass er auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise der exiltibetischen Koine gebrauche. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er überwiegend D._______-Formen gebrauchen würde. Weiter seien in seiner Sprache überwiegend Lexeme des Lhasa-Tibetischen beziehungs-weise der exiltibetischen Koine identifiziert worden, aber keine des Dialekts von D._______. Nach einem über (...)-jährigen Aufenthalt in der angegebenen Heimatregion wäre zu erwarten gewesen, dass er überwiegend D._______-Formen gebrauchen würde. Die Erwartungen auf der Ebene des Lexikons seien demnach nicht erfüllt worden. Seine Chinesischkenntnisse hätten die Erwartungen hingegen erfüllt. Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass aus linguistischer Sicht Einflüsse anderer Varietäten bis zu einem gewissen Grad zwar erklärbar seien, solche aber in erster Linie auf der Ebene des Lexikons und eventuell der Phonologie / Phonetik und weniger auf der im Sprecher tiefer verankerten Ebene der Morphologie / Morphosyntax zu erwarten seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu Beginn des Gespräches und nochmals in Minute 17 aufgefordert worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Es sei auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten etwas über eineinhalbjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal und Schweiz) unerwartet, dass in seiner Sprache in allen analysierten Bereichen die Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer demnach im landeskundlich-kulturellen Bereich einige zutreffende Angaben machen können. Dabei handle es sich vor allem um öffentlich zugängliche und / oder nicht für Tibet spezifische Informationen. Gleichzeitig seien in diesem Bereich aber auch Lücken und Unstimmigkeiten festzustellen. Deswegen und insbesondere aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 4.2.2 Seine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöge das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen. Bezüglich des Vorbringens, die Interviewerin habe ihn nicht verstanden, als er in seinem lokalen Dialekt gesprochen habe, sei festzuhalten, dass die Personen je nach Angabe des Herkunftsortes gezielt eingesetzt würden und in der Lage seien, das LINGUA-Interview zu führen. In seinem Fall habe man die besagte Person vor dem Hintergrund seiner Information, aus D._______ zu stammen, eingesetzt. Anzumerken sei auch, dass er zwei Mal explizit aufgefordert worden sei, seinen lokalen Dialekt zu sprechen. Weiter könne dem Bericht in keiner Weise entnommen werden, dass die Person ihn zu irgendeinem Zeitpunkt nicht verstanden haben solle. 4.2.3 Darüber hinaus sei es in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen zu Widersprüchen gekommen. So habe er anlässlich der BzP angegeben, dass die Polizisten bei ihm zuhause alte Dalai Lama-Bilder, einige Gebetsbücher und ein Video vom Dungkharwangchen in Indien gefunden und ihn anschliessend ins Gefängnis gebracht hätten. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Polizisten Dalai Lama-Bilder und Bilder von höheren Lamas, die Rede des Dalai Lama in einem Buch und einige Mani-Kügelchen gefunden hätten. Weiter habe er anlässlich der Anhörung zum einen angegeben, dass der Dorfvorsteher keine Freude daran gehabt habe, dass er den jungen Leuten gesagt habe, dass sie der tibetischen Sprache eine grössere Bedeutung beimessen sollten. Gleichzeitig habe unter anderem der Dorfvorsteher aber seine Freilassung aus dem Gefängnis erwirkt. Schliesslich habe er nicht erklären können, weshalb er in der BzP angegeben habe, dass Bekannte Geld für seine Freilassung bezahlt hätten, er sich in der Anhörung hingegen dahingehend geäussert habe, dass er nicht wissen würde, wie die älteren Dorfbewohner und der Dorfvorsteher seine Freilassung genau erwirkt hätten. Diese widersprüchlichen Angaben unterstrichen die bisherige Einschätzung, dass seine Angaben zu seiner Herkunft und somit seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Nach dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2.4 Auch die von ihm eingereichte Kopie eines Ausschnitts des Familienbüchleins und die Fotos seines Berufsausweises vermöchten diese Erkenntnis nicht zu widerlegen. Er habe nur eine Kopie eingereicht, deren Echtheit nicht abschliessend überprüft und ohne Weiteres manipuliert werden könne. Zu ergänzen sei, dass ohne rechtsgenügliche Identitätspapiere das Familienbüchlein allein keinen ausreichenden Beleg für die Identität und Herkunft aus der Volksrepublik China darstelle. Zusammenfassend lasse sich folglich feststellen, dass die eingereichte unvollständige Kopie lediglich einen geringen Beweiswert aufweise. Auch könnten die handschriftlich verfassten Briefe nicht auf ihre Echtheit überprüft werden und wiesen einen geringen Beweiswert auf, da sie nicht fälschungssicher und einfach reproduzierbar seien. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten auch die beiden Briefe die Erkenntnisse des SEM nicht umzustossen. 5. 5.1 In der Beschwerde äussert der Beschwerdeführer zunächst allgemein Kritik am Vorgehen des SEM und an der Praxis der LINGUA-Analysen respektive dem Asylverfahren als solches. Gemäss der Formulierung im Asylentscheid habe das SEM sodann das Asylgesuch allein gestützt auf die LINGUA-Analyse abgelehnt. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als in der Beschwerde die Schlussfolgerung der sachverständigen Person und das Resultat des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Intransparenz solcher LINGUA-Analysen - so würden weder die beteiligten (sachverständigen) Personen noch das Telefon-Interview respektive die Analyse als solche offengelegt beziehungsweise ausgehändigt - sei dies nicht ganz einfach. Der sachverständigen Person «AS19» hafte in einschlägigen Kreisen der Ruf an, in vielen Fällen negative Empfehlungen für asylsuchende ethnische Tibeter abzugeben. Da die LINGUA-Analyse bereits vor der Anhörung erstellt worden sei, sei das SEM wohl schon vor der Anhörung davon ausgegangen, dass seine Fluchtgeschichte erlogen sei. Konsequenterweise hätte das SEM daher auch gleich auf die Anhörung verzichten können. Sowohl die Durchführung der Anhörung als auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die kurze Glaubhaftigkeitsanalyse in der angefochtenen Verfügung komme daher einer Alibiübung gleich. Das Vorgehen des SEM sei dreist, unfair und einseitig, auch wenn dies der gängigen, aus rechtstaatlicher Sicht zu kritisierenden, Praxis entspreche. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse moniert der Beschwerdeführer, dieses sei erst eineinhalb Jahre nach dem Telefoninterview anlässlich der Anhörung mündlich erfolgt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs verkomme damit schon aus zeitlichen Gründen zur Farce, da von ihm nach so langer Zeit nicht erwartet werden könne, sich an den Wortlaut des Telefonats zu erinnern. Dass man ihm, der damals weder rechtsvertreten noch der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, zum Ende der Gehörsgewährung angeboten habe, er könne auf schriftliche Anfrage beim SEM die Aufnahme des Interviews noch einmal anhören, sei eher befremdlich - dies hätte man ihm selbstverständlich vor der Gehörsgewährung anbieten müssen. Sodann habe man ihm direkt zu Beginn des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass ein Experte an der geltend gemachten Herkunft erheblich zweifle. Man habe ihm vorgeworfen, er habe Gemeinden seines Heimatkreises nicht nennen können, um ihm im Anschluss dann plötzlich vorzuhalten, er verwechsle Dörfer mit Gemeinden und könne Gemeinden nicht korrekt benennen. Die Zweifel des Experten habe man nicht begründet, sondern lediglich festgestellt, dass er falsche Angaben gemacht habe. Ihm sei somit nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu den angeblichen Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Vielmehr habe man ihn einfach aufgefordert, anzugeben, weshalb er falsche Angaben gemacht habe. Sodann habe er sinngemäss Zweifel an der Kompetenz der das Telefoninterview führenden Person geäussert. Die Identität und Qualifikation dieser Person würden indes bis heute verheimlicht. Auch bestreite er die Unterstellung, bezüglich der Telefonvorwahl von E._______ falsche Angaben gemacht zu haben. Was er dazu im Telefoninterview gesagt habe und was dazu in der LINGUA-Analyse stehe, sei nicht bekannt. Es bleibe im Dunkeln, ob seine Angaben falsch gewesen seien oder nicht und was in den Augen des SEM richtig gewesen wäre. Er habe seine Aussagen indes genau und nachvollziehbar erklären können. Seine Angaben seien äusserst präzise und leicht überprüfbar. Auch hinsichtlich der falschen Ausstellungsgebühren von ID-Dokumenten sei es dem SEM nur darum gegangen, ihm aufzuzeigen, dass er von «AS19» in Bezug auf die geltend gemachte tibetische Herkunft entlarvt worden sei. Hinsichtlich des linguistischen Teils habe er geltend gemacht - was auch aus der Verfügung hervorgehe - dass die das Telefongespräch führende Person seinen Dialekt nicht verstanden habe. Da nichts über diese Person bekannt sei und daher keine Ausführungen dazu gemacht werden könnten, müssten die Asylbehörden offenlegen, wer diese Person sei und ob sie den Dialekt verstehe. Die Frage 75 sei derart kompliziert und suggestiv formuliert, dass es ihm weder möglich gewesen sei, diese zu verstehen noch eine schlüssige Antwort darauf zu geben. Die Wiederholung der Frage habe offenbar nicht viel genützt. Er habe gesagt, ihm sei zu Beginn des Gesprächs gesagt worden, man werde einfach eine Stunde plaudern, egal worüber. Mutmasslich sei das Asylgesuch gestützt auf eine Plauderstunde mit einer unbekannten Person entschieden worden. Hinsichtlich der Chinesischkenntnisse habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, die Person am Telefon habe sein Chinesisch nicht verstanden. Daher stelle sich die Frage, wie der Experte die Chinesischkenntnisse einschätzen könne. Zusammenfassend genüge die Vorgehensweise des SEM den Anforderungen an die Gehörsgewährung nicht. Man habe ihm nicht die Gelegenheit gegeben, zu Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Vielmehr habe man ihn aufgefordert anzugeben, weshalb er die Asylbehörden mit falschen Angaben zu täuschen versucht habe. Mit den wenig vorgehaltenen Ungereimtheiten könne nicht ein LINGUA-Gutachten besprochen werden, welches 14 Seiten umfasse und quasi an die Stelle der Begründung der Asylentscheidung trete. Unter Berücksichtigung dessen, dass in der angefochtenen Verfügung für die Zusammenfassung der LINGUA-Analyse eineinhalb Seiten benötigt worden seien, stehe fest, dass mit den wenigen Fragen anlässlich der Anhörung dem rechtlichen Gehör nicht entsprochen worden sei. Es sei klar, dass die Meinung des SEM bereits gemacht gewesen sei, bevor man ihm das rechtliche Gehör gewährt habe. Die angefochtene Verfügung sei aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die LINGUA-Analyse und die Tonaufnahmen zu edieren. Anschliessend müsse ihm das Recht für eine Stellungnahme eingeräumt und eine Neubeurteilung vorgenommen werden. 5.2 Sodann habe das SEM die eingereichten Dokumente gänzlich unberücksichtigt gelassen mit der Begründung, diese seien nicht fälschungssicher. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass irgendwelche Abklärungen gemacht worden seien. Er habe eine Kopie des Familienbüchleins, Fotos und handschriftlich verfasste Briefe eingereicht. Weiter habe er an der Anhörung ein selbstgeschriebenes Buch über tibetische Medizin erwähnt und als sein bestes Beweismittel bezeichnet. Dieses Buch habe keinen Eingang in die Verfügung gefunden. Damit verletze das SEM den Untersuchungsgrundsatz. Dies müsse ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zu weiteren Abklärungen und einer Neubeurteilung durch das SEM führen. 5.3 Weiter sei die Kompetenz von «AS19» anzuzweifeln. Es sei derzeit eine Analyse in Bearbeitung, welche eine in einem anderen Verfahren versehentlich edierte LINGUA-Analyse von «AS19» begutachte. Es bestehe der Verdacht, dass die versehentlich edierte LINGUA-Analyse gemäss anderen Gutachtern schwere fachliche Mängel aufweise. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang allgemeine Kritik an der Anonymität von «AS19» und dem Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit den LINGUA-Analysen geäussert. Insbesondere scheine problematisch, dass vorliegend letztlich «AS19» in seiner Schlussfolgerung über das Asylgesuch entschieden habe, und nicht das SEM. Ob die vorliegende LINGUA-Analyse gut oder schlecht sei, könne nicht beurteilt werden. 5.4 5.4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer weiter Folgendes geltend: 5.4.2 Er habe bereits an der BzP vergleichsweise ausführliche, glaubwürdige und authentische Angaben gemacht. Man habe ihm viele Herkunfts- und Länderfragen gestellt, welche er alle habe beantworten können. Seine Angaben zum Reiseweg und auch zu den Asylgründen seien plausibel. Auch in der Anhörung habe er authentisch von seiner Familie, seiner Kindheit, seiner Tätigkeit als (...) und dem Leben in Tibet erzählt. Das SEM stelle einzig auf die LINGUA-Analyse ab und unterlasse es, die gemachten Angaben und die ins Recht gereichten Dokumente zu berücksichtigen. Diese untermauerten seine Angaben und zusammen ergebe sich ein stimmiges Bild. Zum Inhalt der LINGUA-Analyse könne mangels Edition nicht viel gesagt werden. Der Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung könne man jedoch einige Informationen entnehmen. Es bleibe unklar, weshalb «AS19» offenbar keinen Unterschied mache zwischen dem Dialekt von Lhasa und der exiltibetischen Koine. Es wäre demzufolge möglich, dass er eine Mischung zwischen dem D._______- und dem Lhasa-Dialekt spreche, womit seine Sozialisierung mit Sicherheit in Tibet anzusiedeln wäre. Seine Chinesischkenntnisse hätten zudem gemäss «AS19» einer Person entsprochen, welche in Tibet aufgewachsen sei, was ebenfalls für die Sozialisierung in Tibet spreche. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet sozialisiert worden sei, könnte vorliegend auch als gross eingestuft werden. Er verfüge erwiesenermassen über gute Länderkenntnisse. Bereits an der BzP habe er einige spezifische Länderfragen präzise beantworten können. Dass er sich hierfür mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Informationen vorbereitet habe, wie vom SEM unterstellt, könne gänzlich ausgeschlossen werden, zumal zwischen der Asylgesuchstellung und der BzP gerade einmal sieben Tage verstrichen seien. Die Schlussfolgerung von «AS19» sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei gut möglich, dass die LINGUA-Analyse unter schweren Mängeln leide. Aufgrund der anzunehmenden Herkunft aus Tibet müsse ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. 5.4.3 Zur Begründung der Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) habe das SEM nach Ungereimtheiten gesucht, welche sich aus den verschiedenen Befragungen ergäben. Diese Vorgehensweise vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal vorliegend die Befragungen zeitlich weit auseinanderlägen und mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden. Praxisgemäss komme den Aussagen anlässlich der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu. Hinsichtlich der an der Anhörung nicht erwähnten Kaution handle es sich nicht um eine von den Angaben anlässlich der BzP diametral abweichende Aussage. Vielmehr handle es sich um Ungereimtheiten, welche durch den Zeitablauf zwischen den Befragungen erklärt werden könnten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Sodann könne der Vorwurf mit dem Dorfvorsteher nicht nachvollzogen werden. Dass dieser keine Freude daran gehabt habe, wenn er den jungen Leuten gesagt habe, sie sollten der tibetischen Sprache grössere Wichtigkeit beimessen, sei auf dessen Sorge um seine Sicherheit zurückzuführen. Es liege auf der Hand, dass die allermeisten Dorfvorsteher in Tibet «Tibet-freundlich» seien, die tibetische Sprache liebten und sich gegen den Druck von China zu stellen versuchten. Das SEM habe nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, dass er anlässlich der Befragungen stets plausibel, stringent und in sich stimmig ausgesagt und das Gesagte mit Dokumenten belegt habe. Seine Angaben stimmten sodann auch gut mit den Fakten überein, die man von den Herkunftsabklärungen kenne. Dies bedeute in den Augen des SEM, er habe den Asylbehörden eine recht umfangreiche, gut einstudierte und gut präparierte Lügengeschichte aufgetischt. Ein solch erheblicher Vorwurf müsse vom SEM sehr gut belegt werden. Die fragliche Einschätzung von «AS19» betreffend die Sozialisation allein reiche als Beleg nicht aus. Unklar bleibe, wie die LINGUA-Analyse den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entziehen könne. Seine Aussagen enthielten viele Realkennzeichen, seien logisch und konsistent. Seine Fluchtgründe seien asylrelevant, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 5.5 Mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Artikel der NZZ am Sonntag vom 25. Oktober 2020 geltend, dass der Befund zu in einem anderen Asylverfahren versehentlich edierten LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vernichtend sei. Aufgrund der Analyse der beauftragten Tibetologie-Experten sei davon auszugehen, dass «AS19» nicht in der Lage sei, LINGUA-Analysen zu erstellen, welche für ein Asylverfahren verwendet werden dürften. Die Analyse dürfe ihm daher nicht mehr vorenthalten werden und sei zu edieren, ansonsten diese unter den vorliegenden Umständen für das Verfahren nicht verwendet werden dürfe. Im Übrigen wird die bereits in der Beschwerde geäusserte Kritik an den LINGUA-Analysen bekräftigt. 5.6 5.6.1 Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. 5.6.2 Zur gerügten Gehörsverletzung macht sie zunächst geltend, der Beschwerdeführer sei ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt worden, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck das Telefongespräch stattgefunden habe. Diesbezüglich verweist sie auf ein Schreiben vom 14. März 2019 sowie die Aufklärung im Telefoninterview am 28. März 2019 selbst, worin er explizit über den Grund des Gesprächs, dessen Aufzeichnung und anschliessende Analyse durch einen Experten informiert worden sei. Er sei hierbei auch aufgefordert worden, in seinem Heimatdialekt zu sprechen. Weiter sei es aufgrund der hohen Anzahl an offenen Verfahren nicht möglich gewesen, ihn zu einem früheren Zeitpunkt anzuhören. Der wesentliche Inhalt des Telefoninterviews sei ihm an der Anhörung erneut dargelegt worden. Dabei habe es sich grösstenteils um Fragen zu seiner Identität und Herkunft gehandelt. Solche Informationen sollten auch in einer Zeitspanne von knapp anderthalb Jahren nicht in Vergessenheit geraten. Zudem wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, die Gesprächsaufnahme anzuhören. Sodann seien die LINGUA-Analyse und die Tonbandaufnahme zurecht nicht ediert worden. LINGUA-Analysen könnten grundsätzlich nicht offengelegt werden, da sie Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Die Identität der sachverständigen Person werde ebenfalls nicht offengelegt, da wesentliche private Interessen - mithin die Sicherheit des Experten - die Geheimhaltung erforderten. Es sei deshalb berechtigt, dass Experten von LINGUA anonym blieben. Dies entspreche der vorgegebenen Praxis und der gefestigten Rechtsprechung. In dieser Hinsicht stelle die Fachstelle LINGUA des SEM im internationalen Vergleich auch keine Ausnahme dar. Das Pseudonym von «AS19» werde in Absprache mit dem SEM verwendet, und zwar ausschliesslich zum Schutz seiner Identität. Der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person werde den beschwerdeführenden Personen systematisch und insbesondere in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht, was vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nie beanstandet worden sei. Anzufügen sei, dass die Qualifikation und der Werdegang jedes Experten vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft werde. Somit sei entgegen der im Beschwerdeverfahrens vertretenen Einschätzung die versehentliche Edition der LINGUA-Analyse in einem anderen Fall und damit die Offenlegung eines Pseudonyms der sachverständigen Person nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abzuleiten (die Vorinstanz verweist hierzu auf ein Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 27. August 2020). Dem Beschwerdeführer sei an der Anhörung der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse offengelegt worden. Dabei sei ihm die Tragweite der Abklärung dargelegt worden und er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Bezeichnenderweise sei ihm zu Beginn des rechtlichen Gehörs mitgeteilt worden, dass das SEM aufgrund der Einschätzung des Experten davon ausgehe, dass er nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Das SEM könne daher dem Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Vorgehensweise in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt, zum Gutachten Stellung zu beziehen, nicht folgen. Inwiefern die Erkenntnisse des Expertenberichts, welche ihm in den Fragen 70 bis 79 der Anhörung mitgeteilt worden seien, nur in grammatikalischer Form zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beigetragen hätten, erschliesse sich ebenfalls nicht. Dem Anhörungsprotokoll sei vielmehr zu entnehmen, dass er sehr wohl in der Lage gewesen sei, zu jeder «Frage» Aussagen zu machen. Allerspätestens zum Zeitpunkt der Anhörung habe er gewusst, dass er das Recht habe, sich die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Hiervon habe er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht Gebrauch gemacht. Es wäre ihm somit auch nach der Anhörung möglich gewesen, nach Anhörung der Aufzeichnung zusätzlich schriftlich Stellung zu beziehen. Der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person seien ihm mit der angefochtenen Verfügung ediert worden. Der Vollständigkeit halber werde mit der Vernehmlassung erneut eine Kopie dieses Aktenstücks beigelegt. Eine Verletzung der Gehörsrechte sei daher nicht erkennbar. 5.6.3 Zur Kritik an der LINGUA-Analyse hält das SEM fest, dass das im NZZ-Artikel erwähnte Verfahren in keinem offensichtlichen materiellen Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers stehe. Anschliessend nimmt das SEM ausführlich Bezug auf die im NZZ-Artikel geäusserte Kritik an der Fachstelle LINGUA sowie der sachverständigen Person «AS19» und weist diese von sich. Die von den vier Wissenschaftlern eingereichte Stellungnahme werde zurzeit geprüft. Die ersten Resultate dieser Überprüfung gäben indes keinen Anlass, an der Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Der NZZ-Artikel vermöge somit in casu keinen neuen Standpunkt des SEM zu rechtfertigen. Weiter seien die Beanstandungen bezüglich der linguistischen Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Person ebenfalls nicht geeignet, ihre Kompetenzen, die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung überprüft und gestützt würden, in Frage zu stellen. Im Weiteren erläutert das SEM die Rolle der LINGUA-Experten. Diese hätten keinerlei Zugriff auf die Asyldossiers und es würden ihnen keinerlei Vorgaben betreffend das Analyse-Resultat gemacht. Die einzige Vorgabe sei, dass sich die Argumentation mit den im Interview erhobenen Daten belegen lassen müsse. Auf die vorgebrachten Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Interviewerin sei - so das SEM weiter - bereits in der angefochtenen Verfügung eingegangen worden. Auch nach erneuter Prüfung der Gesprächsaufzeichnung seien keine stichhaltigen Hinweise auf ein Verständigungsproblem ersichtlich. Zudem sei es ausschlaggebend, dass der Experte die zu analysierenden Sprachen verstehe und nicht die Interviewerin. Der Beschwerdeführer sei im LINGUA-Interview nach der lokalen Vorwahl des Telefonfestnetzes seiner geltend gemachten Heimatregion gefragt worden. Diese Frage habe er nicht korrekt beantwortet. Selbst die Aussagen in der Beschwerdeschrift zur Benutzung eines Mobiltelefons in China entsprächen nicht den Erwartungen an eine Person, welche in China über ein Mobiltelefon verfügt haben soll. Die Auffassung zur linguistischen Beurteilung könne selbst nach erneuter Beurteilung der Gesprächsaufnahme nicht geteilt werden. Die Beschwerde vermöge die ursprüngliche Einschätzung nicht umzustossen. 5.6.4 Ferner möge das vom Beschwerdeführer erwähnte Buch subjektiv sein wichtigstes Beweismittel darstellen. Objektiv betrachtet sei es ein handschriftlich verfasstes Buch, welches nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne, da es nicht fälschungssicher, einfach reproduzierbar sei, und folglich nur einen geringen Beweiswert aufweise. Die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung vermöge es deshalb nicht umzustossen. Grundsätzlich stellten LINGUA-Analysen nur ein Element im Dossier einer asylsuchenden Person dar. Die Feststellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft gemacht, stütze sich somit nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern sei Teil einer Gesamtwürdigung des SEM. Bei der Durchsicht des angefochtenen Asylentscheids werde ersichtlich, dass auch im vorliegenden Fall eine Abwägung aller Elemente vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeschrift enthalte daher keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Auch sei der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, seine Identität mit rechtsgenüglichen Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen. 5.7 In der Replik vom 14. Dezember 2020 führt der Beschwerdeführer zunächst aus, es falle auf, dass das SEM einen neuen Mitarbeiter mit der Vernehmlassung betraut habe und diese zudem «i.V.» unterzeichnet worden sei. Der Handwechsel sei unnötig. Sodann lasse sich die Geheimhaltung der LINGUA-Analyse und der Tonaufnahme nicht länger mit dem öffentlichen Interesse rechtfertigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass «AS19» einzig im versehentlich an die Öffentlichkeit gelangten Gutachten unseriös gearbeitet habe, sei verschwindend klein. Viel eher sei es doch so, dass alle seine Gutachten mangelhaft erstellt worden seien. Entweder werde Einsicht in das Gutachten gewährt oder es dürfe vorliegend nicht verwendet werden. Sodann erstaune wenig, dass «AS19» mit den Beschwerdeargumenten nicht einverstanden sei. Es wäre nur logisch gewesen, hätte das SEM die Tonaufnahme einem anderen Experten vorgelegt. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass «AS19» seine Vorgehensweise aufgrund der Beschwerdevorbringen selbst in Frage stelle. Ausserdem habe im vorliegenden Verfahren weder eine Abwägung noch eine Gesamtwürdigung stattgefunden. Es sei offensichtlich, dass das Asylgesuch gestützt auf die LINGUA-Analyse abgelehnt worden sei. Die neu mit dem Verfahren betraute Person, welche die Vernehmlassung verfasst habe, hätte sehr genau aufzeigen müssen, wo hier eine faire und ausgewogene Abwägung stattgefunden habe. Auch sei nicht ersichtlich, was ihm ein erneutes Abhören der Tonaufnahme bringen könnte. Dies würde nur dann Sinn machen, wenn er die Möglichkeit hätte, ein Gegengutachten zu erstellen. Es sei nur schwer möglich, gegen eine LINGUA-Analyse vorzugehen, welche nicht offengelegt werde. Schliesslich bestehe zwischen dem Verfahren, auf welches sich der NZZ-Artikel beziehe, zwar kein materieller Zusammenhang, sie seien aber vergleichbar. Es seien beide Verfahren gestützt auf eine LINGUA-Analyse von derselben Person abgelehnt worden, deren Arbeitsweise und Einstellung stark kritisiert worden sei. Stelle sich das SEM auf den Standpunkt, der NZZ-Artikel sei unwissenschaftlich, hiesse das selbstverständlich, das SEM erachte die Gegenanalyse als unwissenschaftlich. Das SEM sei in seiner Funktion an die Untersuchungspflicht gebunden und müsse in diesem Zusammenhang immer gut abwägen. Weshalb es dem eigenen Experten vertraue und die vier anderen Tibet-Experten als unwissenschaftlich erachte, gehe aus den Akten nicht hervor. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. So habe die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus wird grundsätzliche Kritik an der geltenden Praxis zu den LINGUA-Analysen und der sachverständigen Person «AS19» geäussert. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird insbesondere die Art und Weise der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse im Rahmen der Anhörung bemängelt. So sei dieses erst eineinhalb Jahre nach dem LINGUA-Interview erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig auf die Möglichkeit hingewiesen worden wäre, sich die Aufnahme nochmals anhören zu können. Weiter habe ihn das SEM ohne entsprechende Begründung direkt mit der Feststellung konfrontiert, dass seine Antworten falsch gewesen seien. Dadurch habe er zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen können, zumal ihm auch nicht offengelegt worden sei, was denn die korrekten Antworten gewesen wären. Weiter sei fraglich, ob die das Interview führende Person seinen Dialekt respektive sein Chinesisch überhaupt verstanden habe. Ohnehin seien ihm zu wenige Fragen gestellt worden. 6.2.2 Die Nichtoffenlegung der nach Ansicht der Fachperson korrekten Antworten dient der Verhinderung eines Lerneffekts, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv erschweren oder verunmöglichen könnte. Die Rechtsprechung hat daher Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Dazu gehört die Offenlegung der von der Fachperson gestellten Fragen und des wesentlichen Inhalts der darauf erhaltenen Antworten in zusammenfassender Weise sowie der weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Vorliegend erfolgte das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen der Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F70-79). Unter Bezugnahme auf das LINGUA-Interview rekapitulierte das SEM zunächst den Zweck des durchgeführten Interviews und erklärte, dass basierend hierauf eine sachverständige Person ein Herkunftsgutachten erstellt habe. Anschliessend konfrontierte es den Beschwerdeführer mit der Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wobei es gleichzeitig auf einige korrekte Angaben seinerseits verwies und hiernach auf ausgewählte Lücken und Unstimmigkeiten zu sprechen kam (vgl. a.a.O. F70-73). Die nachfolgenden Fragen (vgl. a.a.O. F74-77) betrafen den linguistischen Teil der Analyse. Den Umständen entsprechend konnte das SEM gegen Ende der ganztägigen Anhörung nicht auf sämtliche Aspekte eingehen und den Beschwerdeführer lediglich mit einigen ausgewählten Feststellungen konfrontieren, wobei zumindest einige zentrale Aspekte (insb. die inkorrekten Angaben zu den Dörfern und Gemeinden, der Telefonvorwahl, der Identitätsdokumente sowie die exiltibetischen Elemente in seiner Sprechweise) angesprochen wurden. Ferner wurden, wenn auch eher knapp, Ausführungen zur sachverständigen Person gemacht (vgl. a.a.O. F72). Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung den Inhalt der LINGUA-Analyse sehr ausführlich und detailliert wiedergegeben und dem Beschwerdeführer sowohl mit dem Asylentscheid als auch zusätzlich mit der Vernehmlassung das Infoblatt hinsichtlich der Qualifikation und des Werdegangs der sachverständigen Person ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsbeistand war es also spätestens mit der Beschwerde möglich, im erforderlichen Umfang vom Inhalt der LINGUA-Analyse Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen entsprechend anzufechten. Sodann wird in der Beschwerde auf der einen Seite bemängelt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgängig auf die Möglichkeit des Anhörens der Tonbandaufnahme hingewiesen worden sei, nur um dann in der Replik anzuführen, es sei ohnehin nicht ersichtlich, was ihm das nochmalige Anhören der Aufnahme bringen solle. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis dato von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Die Vorwürfe bezogen auf die Führung des Telefoninterviews, der nicht erfolgten Aufklärung hinsichtlich des Zwecks des Interviews sowie allfälliger Verständigungsschwierigkeiten erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet. Zu Letzterem ist mit dem SEM ausserdem festzuhalten, dass allfällige kleinere Verständigungsschwierigkeiten zwischen der asylsuchenden und der interviewenden Person - beispielsweise, weil sie nicht den gleichen Dialekt sprechen, aber einander dennoch weitestgehend verstehen - nicht entscheidend sind, zumal die Beurteilung durch eine des Dialekts mächtige sachverständige Person erfolgt. Dessen ungeachtet wurde in der LINGUA-Analyse festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer und die das Interview führende Person insgesamt gut verstanden hätten; dennoch habe es einige Verständigungsschwierigkeiten gegeben, die aber umgehend durch Nachfragen geklärt worden seien. Für schwerwiegende Verständigungsschwierigkeiten ergeben sich keine Hinweise aus den Akten. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht über vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse und damit in die detaillierte Einschätzung der Fachperson mit den zu erwartenden korrekten Antworten verfügt und daher ohne Weiteres in der Lage ist, zuverlässig abzuschätzen, ob die Antworten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines gewissen Interpretationsspielraums den Erwartungen in etwa entsprechen oder nicht. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Rechtsbegehren hinsichtlich Edition der LINGUA-Analyse und des LINGUA-Interviews ist entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis abzuweisen. 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht berücksichtigt worden. Indem das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insbesondere sei das an der Anhörung von ihm erwähnte selbstgeschriebene Buch über die tibetische Medizin unberücksichtigt geblieben. 6.3.2 Es trifft zwar zu, dass das Buch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, obschon der Beschwerdeführer dieses in der Anhörung als sein «bestes Beweismittel» bezeichnet hat (vgl. A22 F9). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM dieses als Beweismittel zu den Akten genommen hat (vgl. A2). Indes geht weder aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung noch aus der Beschwerde oder der Replik hervor, inwiefern das Buch vorliegend seine Vorbringen untermauern könnte, zumal ein Buch über die tibetische Medizin ohne Weiteres auch ausserhalb Tibets erstellt worden sein könnte. Das SEM hält weiter zu Recht fest, dass mangels Identitätspapiere des Beschwerdeführers der lediglich in Kopie eingereichte Ausschnitt aus einem Familienbüchlein einen geringen Beweiswert aufweist und seine Identitäts- und Herkunftsangaben nicht zu untermauern vermöge. Weitergehende Abklärungen waren daher nicht angezeigt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II. 1 S. 7) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. Ziff. II. 3) verwiesen werden. 6.4 Insofern als in der Beschwerde allgemeine Kritik an der Praxis zu den LINGUA-Analysen geäussert wird, handelt es sich um einfache Kritik an der Rechtsprechungspraxis respektive am Vorgehen der Herkunftsabklärung als solche, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Insoweit in der Beschwerde die Würdigung der LINGUA-Analyse im angefochtenen Entscheid kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Einwände nicht die Frage der formellen, sondern diejenige der materiellen Richtigkeit des Entscheids betreffen, worauf nachfolgend (vgl. E. 7 f.) einzugehen ist. Hinsichtlich der Kritik an der sachverständigen Person «AS19» ist ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.2) zu verweisen. 6.5 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell. 7. 7.1 Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). 7.2 Die LINGUA-Analyse wurde vorliegend von der sachverständigen Person mit dem Kürzel «AS19» erstellt. Mit der teilweise auch medialen Kritik an «AS19» hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 und E. 7.9). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den im vorliegenden Verfahren gegenüber «AS19» erhobenen Vorwürfen. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse - welche sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht - als nachvollziehbar und schlüssig erweist. «AS19» zeigt in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Heimatregion verfüge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmigkeiten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Analyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach in sämtlichen analysierten Bereichen die Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Die Erwartungen seien auf der Ebene der Morphologie, des Morphosyntax und des Lexikons insgesamt nicht erfüllt worden. Im Bereich der Morphologie und des Morphosyntax hätten sich sogar keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ gefunden. Dass er zudem aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion) entspreche nicht den Erwartungen, die an eine Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund gestellt werden könnten. Seine Chinesischkenntnisse hätten hingegen die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen erfüllt. Sodann sind die in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung des angegebenen biographischen Hintergrunds formulierten Erwartungen, an denen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, als angemessen zu beurteilen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist daher nicht zu beanstanden. 7.4 Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. An dieser Stelle ist daher nur noch auf vereinzelte und vom Beschwerdeführer konkret bemängelte Punkte Bezug zu nehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. Ziff. II.2 S. 5) verwiesen werden. Hinsichtlich der inkorrekten Angabe der Telefonvorwahl wird in der Beschwerde gleich selbst festgehalten, dass die Richtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers ja leicht überprüfbar sei. Eine Internetrecherche bestätigt die Feststellung in der LINGUA-Analyse, wonach die von ihm angegebene Telefonvorwahl inkorrekt ist. Sodann trifft es zwar zu, dass in der LINGUA-Analyse im Rahmen der konkreten linguistischen Analyse der Lhasa-Dialekt im Wesentlichen mit der exiltibetischen Koine gleichgesetzt wird, wobei im einleitenden Teil durchaus ausführlich auf die Varietäten der exiltibetischen Koine und der Unterschiede zu den innertibetischen Dialekten - insbesondere auch dem Lhasa-Dialekt - eingegangen wird. Entscheidend hierbei ist allerdings nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - dass eine Sozialisierung des Beschwerdeführers demnach mit Sicherheit innerhalb Tibets anzusiedeln wäre, sondern, dass sein Sprachgebrauch entgegen den auf der angegebenen Biographie (mit einem über [...]-jährigen Aufenthalt im Sprachgebiet von D._______) basierenden Erwartungen eben nicht auf eine Sozialisierung in der angegebenen Sprachregion hindeutet. Da weder eine Sozialisierung in der Lhasa-Sprachregion geltend gemacht wurde noch der Sprachgebrauch durch allfällige Akkommodationseffekte erklärt werden kann, kommt die sachverständige Person zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. 7.5 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.9). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 8. 8.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wird durch die nachfolgenden Überlegungen bekräftigt. 8.2 Es ist den diesbezüglich Ausführungen in der Beschwerde zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - zumindest im Rahmen der freien Schilderung - seine Fluchtgründe quantitativ ausführlich und mit einigen Details und Realkennzeichen (bspw. raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von Überlegungen, Wiedergabe von Gesprächen, spontane Präzisierungen) schildern konnte (vgl. A22 F53 f. sowie F67). Die Beweggründe für das Aufhängen der weissen Tücher / Fahnen mit aus Sicht der chinesischen Behörden heiklem politischen Inhalt vermochte er indes nicht nachvollziehbar darzutun. Er habe kein bestimmtes Ziel gehabt, sondern lediglich gewollt, dass möglichst viele Menschen die Tücher sähen (vgl. A22 F66). Weiter machte er einerseits geltend, er habe schon gewusst, dass es «ein wenig Probleme geben würde», mit einer derart heftigen Reaktion habe er jedoch nicht gerechnet (vgl. a.a.O. F57). Dies erstaunt, zumal er auf die Tücher zwei Sätze mit direkter Lobpreisung des Dalai Lama und einen Satz bezüglich der Freiheit Tibets geschrieben habe (vgl. a.a.O. F53). Diese Inhalte hätten seiner Meinung nach «nicht so gross mit Politik zu tun» (vgl. a.a.O.). Vor einer - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - in Tibet sozialisierten und damals eigenen Angaben zufolge rund (...) Jahre alten Person darf jedoch erwartet werden, dass sie sich der Brisanz derartiger Parolen bewusst ist, insbesondere anlässlich des «Saga-Dawa»-Monats (vgl. A22 F53; so seien bei der Zeremonie auch zahlreiche Soldaten und Polizisten anwesend gewesen). An anderer Stelle gab er an, dass er schon gewusst habe, dass die Aktion für ihn eine Gefahr bedeuten könne, nur um wenig später in der freien Schilderung auszusagen, dass dies keine heikle politische Aktivität gewesen sei (vgl. a.a.O. F53). Nicht einsichtig ist sodann, wie die Polizisten den Beschwerdeführer als Urheber dieser Aktion identifizieren konnten, zumal er offenbar währenddessen von keinem Polizisten beobachtet wurde, ansonsten man ihn wohl gleich verhaftet hätte. Stattdessen sei er erst zwei Tage später direkt bei dem Gasthaus in F._______ verhaftet worden, wo man bereits auf ihn gewartet habe (vgl. F53 ff.). Darüber hinaus gelingt es mit den Einwänden in Beschwerde sodann insgesamt nicht, die vom SEM festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten (von den Polizisten gefundene heikle Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung, Unterstützung durch den Dorfvorsteher, Konditionen für die Freilassung) zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich insbesondere bei der Frage, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wurde (von Bekannten bezahlte Kaution [vgl. A8 Ziff. 7.01] resp. er wisse nicht, wie die Dorfbewohner seine Freilassung hätten erwirken können, diese hätten allenfalls ein Ersuchen eingereicht oder einen Eid geleistet [vgl. A22 F60 f.]), um ein wichtiges Sachverhaltselement. Es wären daher ungeachtet der zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeit übereinstimmende Schilderungen zu erwarten gewesen. Seine Erklärung auf den entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung, man habe ihn nicht nach einer Kaution gefragt respektive die Hinterlegung einer Kaution stelle das gängige Vorgehen dar, weshalb er dies nicht für Wesentlich gehalten habe (vgl. A22 F62 f.), überzeugt nicht, zumal er die Kaution anlässlich der BzP von sich aus erwähnt hat. 8.3 Zwar weisen einige seiner Antworten Kenntnisse und Bezüge zu der behaupteten Herkunftsregion auf (vgl. A22 F81). Auf Fragen zu Beginn der Anhörung gab er aber wiederum teilweise ausserordentlich vage Antworten (vgl. a.a.O. F32 f., F35-37). Gesamthaft betrachtet vermögen seine Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung die behauptete Sozialisierung in Tibet nicht zu untermauern. Dasselbe gilt für die eingereichten Beweismittel. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II. 1 S. 7) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. Ziff. II.3) verwiesen werden. 8.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun. 8.5 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rahmen der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die LINGUA-Analyse als solche sowie die genannten Unstimmigkeiten zu den Fluchtgründen gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die teilweise unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht erhält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet insgesamt nicht glaubhaft. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. 10.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III. 1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote (datiert auf den 14. Dezember 2020) eingereicht. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 19 Stunden (12.5 Stunden für die Beschwerde inkl. Aktenstudium und Besprechung, 4.5 Stunden für die Replik) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 40.- geltend gemacht, was angesichts der in beiden Eingaben erhobenen und nicht fallbezogenen generellen Kritik an den LINGUA-Analysen und der diesbezüglich etablierten Rechtsprechungspraxis als leicht überhöht erscheint und entsprechend um 3.5 Stunden zu reduzieren ist. Wie mit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 erläutert, ist vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar insgesamt auf Fr. 2'365.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'365.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: