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E-6390/2013

E-6390/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom (...) reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer am (...) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbeschluss vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom (...) an die Botschaft gab der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Haftbestätigungen, Affidavit, Haftentlassungsbescheinigung) seine Haftentlassung bekannt und führte aus, weshalb er weiterhin um Schutz in der Schweiz nachsuche. D. Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben (...) zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen und um Einreichung allfälliger Beweismittel. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom (...) unter Beilage von Dokumenten. E. Mit Schreiben vom (...) ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am (...) bei der Botschaft ein. F. Am (...) fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sich im (...) nach Malaysia begeben zu haben, um dort zu arbeiten. Als im Jahr (...) die Fälschung seines Visums aufgeflogen sei, sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe für ein (...) gearbeitet, das die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) den Zivilisten zur Verfügung gestellt hätten. Er habe Zivilisten und LTTE-Mitgliedern geholfen, (...). Nachdem er am (...) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, habe er diesen am (...) entkommen können. Auch sein Bruder sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und am (...) ums Leben gekommen. Als er (Beschwerdeführer) sich am (...) in das von der Armee kontrollierte Gebiet habe begeben wollen, sei er aufgrund seines (...) der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt und daraufhin in verschiedenen Camps untergebracht worden. Er sei dort misshandelt worden und habe seither Probleme mit dem (...). Am (...) habe man ihn entlassen. Er sei am (...) vom B._______ aufgesucht und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im (...)-Office zu melden, was er nicht getan habe. Er sei deshalb zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgesucht und gefragt worden, weshalb er sich nicht gemeldet habe. Am (...) habe er sich aus Angst nach (...) begeben, wo er im Haus entfernter Verwandter seines Vaters wohne. Das B._______ habe seither mehrmals seine Eltern aufgesucht, nach seinem Aufenthalt gefragt und sie aufgefordert, ihm auszurichten, er solle sich nach seiner Rückkehr unverzüglich melden oder eine Kopie seiner Registrierung zukommen lassen. Er befürchte Übergriffe auf seine Person und wolle Sri Lanka deswegen verlassen. G. Am 4. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, seine Eltern seien (...) zweimal vom B.______ aufgesucht und für den Fall, dass sie seine Adresse nicht herausgeben würden, mit ihrer Verhaftung bedroht worden. H. Mit Verfügung vom 29. August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Mit am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom 20. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung; er beantragte (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Lesbarkeit des Rückscheins nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2013 von der Botschaft mit Schreiben vom 13. September 2013 versandt wurde, und die Be­schwerdeeingabe am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eintraf. Damit steht nicht mit Sicherheit fest, ob die Be­schwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. Da indessen die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2013, Rz. 2.112, S. 76), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die damit frist- und im übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 4 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung sei bei objektiver Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes nicht begründet. Er sei im (...) offiziell aus der Haft entlassen worden. Somit würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass er auf Grund seiner Aufenthalte in mehreren Camps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und zur Registrierung aufgefordert worden sei. Derartigen Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend an, am (...) hätten Offiziere erneut seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Er sei trotz seiner Haftentlassung in Gefahr, wieder festgenommen und inhaftiert zu werden.

E. 7.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, seit seiner Haftentlassung im (...) würden sich die sri-lankischen Behörden regelmässig nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist zu bestätigen.

E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (...) ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was bereits auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Den Akten des BFM (vgl. A 5/13 Beilage 4) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom C._______ ein Bestätigungsschreiben (...), ausgestellt am (...) "(...)", erhalten hat. Darin wird bestätigt, "(...)". Es ist vor dem Hintergrund dieses Dokumentes nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor behördlichen Personenkontrollen fürchten müsste. Daran ändert auch nichts, dass die sri-lankischen Be­hörden - namentlich im Grossraum Colom­bo - die Si­cherheitsmass­nahmen nicht gelockert haben und daher die Möglichkeit besteht, überall und jederzeit einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für ein­ge­hendere Abklärungen auf einen Posten mitgenommen oder in ein Armee­camp be­ordert zu werden. Solchen Mass­nahmen, denen ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt ist, kommt aufgrund man­gelnder Intensität kein Ver­fol­gungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6184/2013 vom 19. November 2013 E. 5.4 S. 6). Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) von den sri-lankischen Behörden einen Reisepass hat ausstellen lassen. Es hätte dies wohl kaum getan, wäre tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise nach ihm gesucht worden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das Bundesamt hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal-tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6390/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom (...) reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer am (...) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbeschluss vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom (...) an die Botschaft gab der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Haftbestätigungen, Affidavit, Haftentlassungsbescheinigung) seine Haftentlassung bekannt und führte aus, weshalb er weiterhin um Schutz in der Schweiz nachsuche. D. Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben (...) zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen und um Einreichung allfälliger Beweismittel. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom (...) unter Beilage von Dokumenten. E. Mit Schreiben vom (...) ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am (...) bei der Botschaft ein. F. Am (...) fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sich im (...) nach Malaysia begeben zu haben, um dort zu arbeiten. Als im Jahr (...) die Fälschung seines Visums aufgeflogen sei, sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe für ein (...) gearbeitet, das die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) den Zivilisten zur Verfügung gestellt hätten. Er habe Zivilisten und LTTE-Mitgliedern geholfen, (...). Nachdem er am (...) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, habe er diesen am (...) entkommen können. Auch sein Bruder sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und am (...) ums Leben gekommen. Als er (Beschwerdeführer) sich am (...) in das von der Armee kontrollierte Gebiet habe begeben wollen, sei er aufgrund seines (...) der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt und daraufhin in verschiedenen Camps untergebracht worden. Er sei dort misshandelt worden und habe seither Probleme mit dem (...). Am (...) habe man ihn entlassen. Er sei am (...) vom B._______ aufgesucht und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im (...)-Office zu melden, was er nicht getan habe. Er sei deshalb zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgesucht und gefragt worden, weshalb er sich nicht gemeldet habe. Am (...) habe er sich aus Angst nach (...) begeben, wo er im Haus entfernter Verwandter seines Vaters wohne. Das B._______ habe seither mehrmals seine Eltern aufgesucht, nach seinem Aufenthalt gefragt und sie aufgefordert, ihm auszurichten, er solle sich nach seiner Rückkehr unverzüglich melden oder eine Kopie seiner Registrierung zukommen lassen. Er befürchte Übergriffe auf seine Person und wolle Sri Lanka deswegen verlassen. G. Am 4. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, seine Eltern seien (...) zweimal vom B.______ aufgesucht und für den Fall, dass sie seine Adresse nicht herausgeben würden, mit ihrer Verhaftung bedroht worden. H. Mit Verfügung vom 29. August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Mit am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom 20. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung; er beantragte (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Lesbarkeit des Rückscheins nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2013 von der Botschaft mit Schreiben vom 13. September 2013 versandt wurde, und die Be­schwerdeeingabe am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eintraf. Damit steht nicht mit Sicherheit fest, ob die Be­schwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. Da indessen die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2013, Rz. 2.112, S. 76), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die damit frist- und im übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung sei bei objektiver Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes nicht begründet. Er sei im (...) offiziell aus der Haft entlassen worden. Somit würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass er auf Grund seiner Aufenthalte in mehreren Camps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und zur Registrierung aufgefordert worden sei. Derartigen Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend an, am (...) hätten Offiziere erneut seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Er sei trotz seiner Haftentlassung in Gefahr, wieder festgenommen und inhaftiert zu werden. 7. 7.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, seit seiner Haftentlassung im (...) würden sich die sri-lankischen Behörden regelmässig nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist zu bestätigen. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (...) ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was bereits auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Den Akten des BFM (vgl. A 5/13 Beilage 4) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom C._______ ein Bestätigungsschreiben (...), ausgestellt am (...) "(...)", erhalten hat. Darin wird bestätigt, "(...)". Es ist vor dem Hintergrund dieses Dokumentes nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor behördlichen Personenkontrollen fürchten müsste. Daran ändert auch nichts, dass die sri-lankischen Be­hörden - namentlich im Grossraum Colom­bo - die Si­cherheitsmass­nahmen nicht gelockert haben und daher die Möglichkeit besteht, überall und jederzeit einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für ein­ge­hendere Abklärungen auf einen Posten mitgenommen oder in ein Armee­camp be­ordert zu werden. Solchen Mass­nahmen, denen ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt ist, kommt aufgrund man­gelnder Intensität kein Ver­fol­gungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6184/2013 vom 19. November 2013 E. 5.4 S. 6). Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) von den sri-lankischen Behörden einen Reisepass hat ausstellen lassen. Es hätte dies wohl kaum getan, wäre tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise nach ihm gesucht worden. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das Bundesamt hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal-tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger