Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. März 2010 reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Geburtsbestätigung, Identitätskarte und Haftbestätigung) am 9. März 2010 bei der (...) (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte die (...) dem Beschwerdeführer mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbeschluss vom 24. März 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 an die (...) gab der Beschwerdeführer seine Haftentlassung bekannt und begründete, weshalb er weiterhin um Schutz in der Schweiz nachsuche. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ersuchte die (...) den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2011 ging am 23. März 2011 bei der (...) ein. E. Am 13. April 2011 fand in der (...) eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Colombo machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1996 sei er wegen rassistischer Diskriminierungen nach B.______ gezogen, wo er im März 2009 wegen angeblicher Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der Polizei verhaftet und nach C._______ gebracht worden sei. Dort sei er unter Misshandlung verhört und in Untersuchungshaft genommen worden. Auf Intervention seines Rechtsanwalts, welcher eine Klage wegen Verletzung der Grundrechte eingereicht habe, habe man ihn im Dezember 2010 ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Während seiner Haft sei seine Ehefrau von der CID über ihn befragt und im März 2010 seine Tochter von Unbekannten in einem Van entführt und ebenfalls über ihn befragt worden. Seine Ehefrau habe bei der Polizei Anzeige erstattet, welche sie indessen, nachdem ihre Tochter nach drei Stunden freigelassen worden sei, zurückgezogen habe. In der Folge sei sie mit ihren Kindern - und später nach seiner Freilassung auch der Beschwerdeführer - von einem Priester in D.______ aufgenommen worden. Am 7. Januar 2011 habe sich der Beschwerdeführer nach B._______ begeben, um sich dort nach einem Job zu erkundigen und nach seinem Haus zu sehen. Er habe die Nacht bei seinem Bruder verbracht und erfahren, dass sich Unbekannte bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt hätten. Seither habe er Angst, nach B.________ zurückzukehren. F. Mit am 10. September 2013 über die (...)eröffneter Verfügung vom 15. August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit am 1. Oktober 2013 bei der schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. August 2013. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 überwies die (...) dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom März 2009 bis zum Dezember 2010 würden sich während seiner Abwesenheit regelmässig Unbekannte nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
E. 5.4 Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2010 ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt, eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte nach seinem Verbleib erkundigt haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind. Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die (...) und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6184/2013/mel Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N_________ Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. März 2010 reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Geburtsbestätigung, Identitätskarte und Haftbestätigung) am 9. März 2010 bei der (...) (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte die (...) dem Beschwerdeführer mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbeschluss vom 24. März 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 an die (...) gab der Beschwerdeführer seine Haftentlassung bekannt und begründete, weshalb er weiterhin um Schutz in der Schweiz nachsuche. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ersuchte die (...) den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2011 ging am 23. März 2011 bei der (...) ein. E. Am 13. April 2011 fand in der (...) eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Colombo machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1996 sei er wegen rassistischer Diskriminierungen nach B.______ gezogen, wo er im März 2009 wegen angeblicher Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der Polizei verhaftet und nach C._______ gebracht worden sei. Dort sei er unter Misshandlung verhört und in Untersuchungshaft genommen worden. Auf Intervention seines Rechtsanwalts, welcher eine Klage wegen Verletzung der Grundrechte eingereicht habe, habe man ihn im Dezember 2010 ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Während seiner Haft sei seine Ehefrau von der CID über ihn befragt und im März 2010 seine Tochter von Unbekannten in einem Van entführt und ebenfalls über ihn befragt worden. Seine Ehefrau habe bei der Polizei Anzeige erstattet, welche sie indessen, nachdem ihre Tochter nach drei Stunden freigelassen worden sei, zurückgezogen habe. In der Folge sei sie mit ihren Kindern - und später nach seiner Freilassung auch der Beschwerdeführer - von einem Priester in D.______ aufgenommen worden. Am 7. Januar 2011 habe sich der Beschwerdeführer nach B._______ begeben, um sich dort nach einem Job zu erkundigen und nach seinem Haus zu sehen. Er habe die Nacht bei seinem Bruder verbracht und erfahren, dass sich Unbekannte bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt hätten. Seither habe er Angst, nach B.________ zurückzukehren. F. Mit am 10. September 2013 über die (...)eröffneter Verfügung vom 15. August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit am 1. Oktober 2013 bei der schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. August 2013. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 überwies die (...) dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom März 2009 bis zum Dezember 2010 würden sich während seiner Abwesenheit regelmässig Unbekannte nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen. 5.4 Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2010 ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt, eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte nach seinem Verbleib erkundigt haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind. Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die (...) und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: