Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6379/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Gesuchstellerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 / D-6069/2006. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2006 feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. September 2006 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellerinnen - vorab per Telefax - mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 (Poststempel) ein Revisionsbegehren einreichten und beantragen, es sei das Urteil vom 8. September 2009 in Revision zu ziehen und aufzuheben und es sei im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens die originäre respektive abgeleitete Flüchtlingseigenschaft der beiden Gesuchstellerinnen festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und beantragen, es sei das Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes respektive Kindsvaters (E-5296/2008) zu vereinen, dass zur Begründung des Revisionsbegehrens im Wesentlichen vorgebracht wird, die Gesuchstellerin sei im Jahre 2001 der militärischen Organisation der PKK beigetreten, indem sie sich in deren Einschulungslager Xinere im Nordirak mit etwa 50 Lagerbewohnern habe aufnehmen lassen und nach der militärischen Schulungszeit unter anderem in den umliegenden Bergen zu Aufklärungsaufgaben abkommandiert worden sei, dass sie, nachdem sie sich von der PKK gelöst habe, heimlich in die Türkei zurückgekehrt sei, um sich umgehend mit Hilfe ihrer Familie in die Schweiz abzusetzen, dass die türkischen Behörden ihre PKK-Aktivdienstzeit nicht bloss vermuten würden, sondern von ihrer politisch-militärischen Aktivität hinreichende Kenntnis hätten, um gegen sie einen unfairen politischen Prozess inklusive Folterung zu veranstalten, dass sie aus existenzieller Angst, sie könnte umgehend in die Türkei abgeschoben werden, im erstinstanzlichen Verfahren die PKK-Aktivität nicht genannt habe, dass ebenso ihr Rechtsvertreter diese Sachverhaltsdarstellung auch im Beschwerdeverfahren nicht eingebracht habe, weil er davon ausgegangen sei, diese tatsachenkonformen Vorbringen würden als verspätet abgetan werden, dass sie nun vollen Beweis für ihre militärische, als politisch-oppositionell einzustufende PKK-Unterstützung wie auch für den diesbezüglichen behördlichen Kenntnisstand erbringen könne, dass mit der Revisionseingabe zum Beweis dieser neuen Vorbringen eine handschriftliche Zeugenaussage vom 29. September 2009 eines - wie geltend gemacht - ehemaligen PKK-Kollegen, eine am 25. September 2009 ausgestellte Wohnsitzbestätigung mit dem handschriftlichen Vermerk, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2001 ohne Abmeldung den Stadtteil verlassen habe, eine schriftliche Zeugenaussage der Schwester der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2009, einen Internetausdruck bezüglich eines Lawinenunglückes vom (...) im Gebiet von (...) und eine Eintrittsterminmitteilung des Spitals Grabs vom 16. Februar 2009 angeboten werden, dass der Eingang des Revisionsbegehrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2009 bestätigt wurde, dass mit Faxeingabe vom 30. Oktober 2009 ein weiterer schriftlicher Zeugenbericht vom 27. Oktober 2009 des ehemaligen PKK-Kollegen nachgereicht und ein Bericht der Gesuchstellerin bezüglich ihrer Desertion aus dem aktiven PKK-Umfeld in Aussicht gestellt wurde, dass mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2009 eine Postsendung, die einen Bericht der Gesuchstellerin enthalten werde, angekündigt und angeführt wurde, indem die Gesuchstellerin diesen Bericht erst jetzt und nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren einreiche, verletze sie nicht schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, da einerseits der frühere Rechtsvertreter davon abgeraten habe, auf Beschwerdeebene ihre Guerillaaktivität vorzubringen und andererseits die von ihr bereits erlittene Folter rationale Entscheidungen und entsprechendes Verhalten ganz erheblich erschwert habe, was verzeihlich mache, "dass sie sich selbstwidersprüchlicherweise im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zur Korrektur des Sachverhaltsvortrages hatte durchringen können", dass sie kein Verschulden an der objektiven Verletzung der Mitwirkungspflicht treffe und "nie das Verhalten des Rechtsvertreters ganz unbesehen der vertretenen Person zugerechnet werden" dürfe, dass mit Eingabe vom 2. November 2009 der schriftlich verfasste Bericht der Gesuchstellerin vom 28. Oktober 2009 mit deutscher Übersetzung eingereicht wurde, unter Beilage zweier Publikationen mit Ausführungen aussage- und verhaltenspsychologischer Prägung, dass mit Faxeingabe vom 11. November 2009 ein Schreiben des früheren Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen an den aktuellen Rechtsvertreter vom 10. November 2009 zu den Akten gereicht wurde, dass der frühere Rechtsvertreter in diesem Schreiben festhält, er habe im Gespräch mit der Gesuchstellerin erfahren, dass sie unter anderem auch Kontakte zur PKK gehabt, dies in den drei beziehungsweise vier Befragungen nicht vorgebracht und den Grund ihres Schweigens darauf zurückgeführt habe, dass man ihr davon abgeraten habe, dass der frühere Rechtsvertreter leider auch habe feststellen müssen, dass sie zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die Kontakte zur PKK zu beweisen und er aus diesem Grund und aus dem Grund, dass die Rechtsmittelinstanz ohne das Vorliegen der erforderlichen Beweismittel eine Änderung der bereits von ihr gemachten Aussagen als eine Phantasie beziehungsweise als etwas Nachgeschobenes durch den Rechtsvertreter abgetan hätten, davon abgesehen habe, die genannten Kontakte in der Beschwerde zu erwähnen, dass mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 die Beschaffung einer Bestätigung der Mitgliedschaft der Gesuchstellerin bei der PKK in Aussicht gestellt und vorgebracht wird, damit werde ein früher nicht beschaffbares Beweismittel und somit ein weiterer Revisionsgrund vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass vorliegend der Revisionsgrund geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin habe in dem Sinne nachträglich erhebliche Tatsachen "erfahren", als sie diese im früheren Verfahren nicht habe beibringen können und habe entscheidende Beweismittel aufgefunden (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass auf das Revisionsgesuch insofern grundsätzlich einzutreten ist (Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal die Gesuchstellerinnen durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 123 N. 3), dass eine Revision namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken ist (zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; siehe zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (ESCHER, a.a.O.), dass die Gesuchstellerinnen nicht schlüssig darlegen, warum es ihnen wegen unverschuldeter Umstände nicht hätte möglich sein sollen, während der Rechtshängigkeit des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bei der Rechtsmittelinstanz die nun neu vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen einzubringen und hinreichend zu substanziieren, dass die geltend gemachten Gründe bezüglich der angeblichen Hindernisse nicht stichhaltig erscheinen und zum Nachweis nicht genügen, dass es ihnen trotz aller Sorgfalt nicht möglich war, die nun neu vorgebrachten Tatsachen bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren einzubringen, dass aus den gesamten Akten auch nicht ansatzweise hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, die darauf schliessen lassen könnten, die Gesuchstellerin sei aus psychologischen oder psychisch-medizinischen Gründen in entschuldbarer Weise zwingend verhindert gewesen, die nun geltend gemachten Sachverhalte im ordentlichen Verfahren vorzutragen, dass sie sich unbestrittenermassen jedenfalls in der Lage gesehen hat, die nun geltend gemachten Sachverhalte im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ihrem früheren Rechtsvertreter zu unterbreiten, dass die Erklärung des früheren Rechtsvertreters, er habe feststellen müssen, dass die Gesuchstellerin zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die Kontakte zur PKK zu beweisen und er aus diesem Grund und aus dem Grund, dass die Rechtsmittelinstanz ohne das Vorliegen der erforderlichen Beweismittel eine Änderung der bereits von ihr gemachten Aussagen als eine Phantasie beziehungsweise als etwas Nachgeschobenes durch den Rechtsvertreter abgetan hätten, davon abgesehen habe, die genannten Kontakte in der Beschwerde zu erwähnen, geradezu zu trölerischer Beschwerdeführung neigt, dies umso mehr, als der frühere Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 10. November 2009 auch festhält, nach dem Studium der Akten - vor Kenntnis des nun neu geltend gemachten Sachverhaltes - habe er feststellen müssen, dass die Chancen der Gesuchstellerin auf Asyl nicht sehr hoch einzuschätzen gewesen seien, dass das ordentliche Beschwerdeverfahren am 21. September 2006 angehoben wurde und bis zum 8. September 2009 dauerte, sodass hinreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte, die nun neu geltend gemachten Sachverhalte mit geeigneten Vorkehrungen zu fundieren, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des früheren Rechtsvertreters und der Gesuchstellerin schwerlich nachvollziehbar erscheinen, zumal nun im Rahmen des vorliegenden Revisionsbegehrens - und dies nur kurze Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren vom 8. September 2009 - zahlreiche Beweismittel vorliegen, die nach Einschätzung der Gesuchstellerin und des aktuellen Rechtsvertreters vollen Beweis nicht nur für den neu geltend gemachten Sachverhalt an sich, sondern darüber hinaus für die Erfüllung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erbringen würden, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel bezüglich des neu geltend gemachten Sachverhaltes in objektiver Betrachtungsweise längst vor dem 8. September 2009 beschaffbar gewesen sein müssten, dass vorliegend demnach nicht überzeugend dargelegt wird, dass bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG der nun geltend gemachte Sachverhalt, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2009 zugetragen habe, nicht bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass sich die Gesuchstellerin das Verhalten ihres damaligen - professionell im Asylwesen tätigen - Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, weshalb die geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen gelten, dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen, und revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, dass das vorgebrachte Beweismittel für die Tatbestandsermittlung von Belang sein muss und es nicht genügt, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250), dass es sich bei den wesentlichen im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel um Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 8. September 2009 entstanden sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2) und diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (bezüglich MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250, Feststellung zu N. 112 ist zu präzisieren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4008/2006 [recte E-4808/2006] vom 9. November 2007 E.8.1; dieses Urteil erging in Anwendung des VwVG und nicht des BGG, so auch das in N. 112 weiter zitierte Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission), dass auch das in Aussicht gestellte Beweismittel betreffend der PKK-Mitgliedsbestätigung demnach der Revision nicht zugänglich wäre, dass gemäss der weiterhin zur Anwendung kommenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission im Falle (verschuldeter) verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offenkundig wird, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9), dass aus Gründen der Rechtssicherheit diesfalls jedoch praxisgemäss nicht genügt, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachgewiesen sein muss, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt (EMARK 1995, a.a.O., E. 7g), dass sich eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel sich mit anderen Worten nicht bereits dann rechtfertigt, wenn diese geeignet sein können, zu einem anderen Entscheid als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung hinsichtlich des Bestehens einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben - geführt hätten, dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen und Folge des verspäteten Vorbringens allerdings wäre, dass sich lediglich die Wegweisung verbietet, die Gewährung des Asyls jedoch ausgeschlossen bleibt (EMARK 1995, a.a.O., E. 7h), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht hinreichend substanziiert dargetan sind und offenkundig zu Tage treten, selbst wenn die eingereichten Beweismittel vorliegend zugelassen werden könnten, dass der Inhalt des von der Gesuchstellerin schriftlich verfassten Berichts - der nicht als "neues" Beweismittel, sondern als neu vorgetragener Sachverhalt beziehungsweise als neu vorgetragene Tatsachen zu qualifizieren ist - ohne Weiteres von irgendeiner anderen Person hätte verfasst werden können, die sich einige Zeit in einem PKK-Lager aufgehalten hat, dass zudem mit den schriftlichen Berichten des ehemaligen PKK-Kollegen und dem eigenen schriftlichen Bericht der Gesuchstellerin lediglich bestätigt wird, dass sich die Gesuchstellerin in den PKK-Lagern mit den beschriebenen Aktivitäten beteiligt hatte, damit jedoch nicht geradezu offenkundig wird, dass ihr deshalb Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde, dass diese Voraussetzungen auch nicht durch die schriftlichen Angaben der Schwester der Gesuchstellerin als hinreichend fundiert und verifiziert gelten können, und zudem die handschriftliche Ergänzung auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass im Weiteren festzustellen gilt, dass Aussagen aus dem Freundeskreis und der engstem familiären Umgebung nicht durchgehend vor Gefälligkeitsdiensten gefeit sind, dass der Internetauszug bezüglich des Lawinenunfalls vom 20. Februar 2003 mit dem Vermerk "Melek Cicek Überlebte dieses Unfall" grundsätzlich Manipulationen zugänglich ist und beweismässig kein erhebliches Gewicht zu entfalten vermag, zumal die Gesuchstellerin im Verlaufe des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hatte, ihr Knie, das seither nicht mehr in Ordnung sei, einmal in einem Luftschacht verletzt zu haben (Akten BFM A15/15 S. 12 F98), dass entgegen der Einschätzung in der Revisionseingabe aufgrund der aktuellen Aktenlage jedenfalls nicht von einem vollen Beweis für den neu geltend gemachten Sachverhalt und darüber hinaus für die Erfüllung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rede sein kann, dass gerade die Befürchtung in der Revisionseingabe, die türkischen Behörden würden die PKK-Aktivdienstzeit der Gesuchstellerin nicht bloss vermuten, sondern hätten von ihrer politisch-militärischen Aktivität hinreichende Kenntnis, um gegen sie einen unfairen politischen Prozess inklusive Folterung zu veranstalten, aufgrund der vorliegenden Aktenlage keineswegs hinreichend erstellt ist, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Gesuchstellerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass sich aufgrund der vorliegenden Revisionseingabe offenkundig keine hinreichende schlüssige und stichhaltige Grundlage dafür ergibt, wonach die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass die vorliegenden Rechtsbegehren unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen, mithin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung derselben fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Vereinigung des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerinnen mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise des Kindsvaters gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: