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D-6069/2006

D-6069/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - landete am 28. Juni 2006 aus D._______ kommend am Flughafen E._______ und reichte am 29. Juni 2006 ein Asylgesuch ein. A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens E._______ bis längstens zum 13. Juli 2006 als Aufenthaltsort zu. A.b Am 1. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen E._______ zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, sie werde in der Türkei seit dem Jahr 2001 gesucht. Die Behörden würden ihr vorwerfen, mit den Guerillas zusammengearbeitet zu haben. Seither habe sie sich an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt. Sie sei aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) bereits zwischen dem (Datum) 1996 und (Datum) 1996 inhaftiert gewesen. Nach der ersten Gerichtsverhandlung sei sie frei gelassen worden. Sie habe keine Schule besucht und sei nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Einige Jahre sei sie für verschiedene Zeitungen (Aufzählung) tätig gewesen. Sie habe jeweils Nachrichten in den Computer eingegeben. Bisher habe sie keine Auslandsreisen unternommen. Die Papiere, welche sie bei der Ankunft in E._______ bei sich gehabt habe (Aufzählung), seien gefälscht. Die Schlepperin, welche sie in die Schweiz gebracht habe, habe ihr diese besorgt. Ihren eigenen Nüfus habe sie anfangs 2001 aufgrund ihrer Verfolgung vernichtet. Im Jahr 2000 habe sie sich einen Pass ausstellen lassen, dieser sei ihr jedoch bei einem Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Sie habe die Türkei am 28. Mai 2006 mit Hilfe eines Schleppers - (...) - in einem Auto Richtung F._______ und G._______ verlassen. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in H._______ sei sie nach I._______ geflogen, wo sie von besagter Schlepperin empfangen worden sei. Nach einem kurzen Transitaufenthalt seien sie zusammen nach D._______ geflogen, wo sie am 11. Juni 2006 gelandet seien. Von dort aus seien sie schliesslich am 27. Juni 2006 nach E._______ geflogen. A.c Am 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen E._______ vom BFM zu ihren Asylgründen befragt. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie werde in der Türkei seit sechs Jahren gesucht. Die türkische Polizei habe sie immer wieder der Mitgliedschaft bei der PKK und der Guerilla beschuldigt. Obwohl sie dies immer verneint habe, sei sie am (Datum) 1996 festgenommen worden. Sie habe an jenem Tag zusammen mit einem Kollegen ihre (Verwandten) in J._______ abholen und nach C._______ bringen wollen. Auf dem Weg nach K._______ seien sie wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK zusammen mit weiteren Personen von Angehörigen des JITEM (Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) festgenommen und in die Gendarmerie-Zentrale L._______ gebracht worden. Dort habe sie zwölf Tage in Untersuchungshaft verbracht. Während dieser Zeit sei sie mehrmals geschlagen und einmal mit zusammen gebundenen Händen aufgehängt worden, habe eine kalte Wasserdusche und mehrmals Elektroschocks bekommen. Zwei Mal sei ihr auch eine Tüte über den Kopf gezogen worden. Zudem sei sie immer wieder sexuell bedrängt worden. Im Anschluss an die Untersuchungshaft sei sie für einen Monat in das Gefängnis von K._______ gebracht worden, wo sie auch wieder geschlagen worden sei. Von dort sei sie schliesslich in das Gefängnis in M._______ verlegt worden. (Datum) 1996 sei sie aufgrund mangelnder Beweise entlassen worden, worauf sie zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt sei. Da sie psychisch und physisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, habe sie sich in Therapie begeben müssen. Von (Monat) 1997 bis (Monat) 2001 habe sie bei einer kurdischen Zeitung gearbeitet, die zuerst (...), dann (...) und schliesslich (...) geheissen habe. Von 2000 bis zum (Datum) 2001 habe sie auch für die legale Partei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) gearbeitet. Heute heisse diese DTP (Demokratik Toplum Partisi). Sie sei der Partei (Datum) beigetreten und habe aktiv für diese gearbeitet, wobei sie keine Leute unter sich gehabt, sondern nur mitgeholfen habe. (Schilderung Tätigkeiten). Sie habe während des Gefängnisaufenthalts in M._______ Lesen und Schreiben gelernt und bei der Zeitung sei ihr zudem das Zehnfingersystem beigebracht worden. In den Jahren 1998 bis 2001 sei sie vier Mal festgenommen worden (Aufzählung). Sie sei aber jeweils nach 12 oder 24 Stunden wieder freigelassen worden. Danach habe sie mit den Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt, bis die Polizei im Juni 2001 - in ihrer Abwesenheit - nach ihr gefragt und das Haus durchsucht habe. Ihren (Verwandten) sei mitgeteilt worden, es bestehe die Vermutung, dass sie bei der Guerilla sei. Als sie an besagtem Tag mit ihrer (Verwandten) telefoniert habe, habe sie davon erfahren. Seitdem sei sie auf der Flucht. Sie sei auch nicht mehr zur Arbeit bei der DEHAP zurückgekehrt. Sie wisse nicht, weshalb man sie suche; vielleicht wegen ihrer Mitgliedschaft bei der DEHAP und der Arbeit bei der kurdischen Zeitung, oder einfach aufgrund ihrer Ethnie. Die Polizei sei noch drei bis vier Mal zu ihrem Haus gekommen, habe N._______ befragt oder ihn auf den Posten vorgeladen. Er sei aber nicht verhaftet, geschlagen oder gefoltert worden. Sie wisse nur, dass N._______ im Jahr 2003 befragt worden sei. Danach habe es noch weitere Befragungen gegeben, aber sie wisse nicht wann. Vielleicht hätten ihr die (Verwandten) die Daten mitgeteilt, aber sie wisse diese jetzt nicht mehr. O._______ befinde sich - (Grund) - im Gefängnis und wenn N._______ deswegen bei den Behörden vorspreche, werde er auch auf sie angesprochen. In der Zeit, in der sie sich versteckt habe, habe sie sich meistens bei kurdischen Familien in C._______ aufgehalten. Sie habe ein paar Mal versucht auszureisen, aber obwohl ihre Familie viel Geld (Betrag) bezahlt habe, hätten ihr die Schlepper nicht geholfen. Beim letzten Versuch, bei welchem sie (Betrag) bezahlt hätten, habe sie schliesslich ausreisen können. A.d Am 12. Juli 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und verwies sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______. B. B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______ vom 19. Juli 2006 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es habe sich hinsichtlich der Asylgründe seit den Flughafenbefragungen vom 1. und 5. Juli 2006 nichts Neues ereignet, weshalb sie den dortigen Ausführungen nichts hinzuzufügen habe. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten bestätige sie, dass sie von (Monat) 1997 bis Anfang 2001 in der Zeitungsredaktion von (...) beziehungsweise (...) und (...) gearbeitet habe. Ab dem Jahr 2000 habe sie zudem bis (Monat) 2001 Parteitätigkeiten ausgeführt. Identitätspapiere könne sie auch heute nicht einreichen. Der türkische Pass, der nicht wie zuvor angegeben im Jahr 2000, sondern im April 2001 ausgestellt worden sei, sei ihr bereits im April 2001 in C._______ bei einem Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Die Identitätskarte, welche zirka 2001 ausgestellt worden sei, habe sie - nicht wie zuvor angegeben im Jahr 2001, sondern eher im Jahr 2003 - weggeworfen, da sie sie aufgrund der Verfolgung nicht habe benutzen können. Am 28. Mai 2006 sei sie aus der Türkei ausgereist und mit einem Fahrzeug über F._______ nach G._______ gefahren. Von dort aus sei sie via I._______ und D._______ nach E._______ geflogen. B.b Im Rahmen der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 17. August 2006 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie werde vom türkischen Staat verfolgt, weil sie bei der Guerilla mitgewirkt habe. Seit Mai 2001 sei sie nie mehr nach Hause zurückgekehrt, da sie von ihrer Familie benachrichtigt worden sei, dass sie gesucht werde. Seither habe sie sich in verschiedenen Städten - mehrheitlich in C._______ - bei Verwandten, Bekannten und Freunden versteckt. Sie habe mehrere Male versucht, das Land zu verlassen, aber es habe immer Komplikationen gegeben. So seien die Schlepper sowohl im Jahr (...) als auch zirka im (Monat, Jahr) mit dem für die Reise bestimmten Geld verschwunden. Schliesslich sei ihr im Jahr 2006 die Flucht gelungen. Auch vor dem Jahr 2001 habe sie bereits Probleme mit den Behörden gehabt. Am (Datum) 1996 sei sie wegen des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft in K._______ festgenommen und während zwölf Tagen in der Zentrale L._______ in Untersuchungshaft gehalten worden. Während dieser Zeit habe sie massive Folterungen, hauptsächlich Elektroschocks durch die Fingerspitzen, Brustwarzen und Zehen sowie körperliche Belästigungen (Anfassen an Brüsten und Genitalien), erlitten. Zwei Mal sei ihr auch eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden. Nach der Untersuchungshaft sei sie einen Monat lang im Gefängnis von K._______ und danach noch bis (Monat) 1996 im Gefängnis von M._______ inhaftiert gewesen. Beim Übertritt von der Untersuchungshaft ins Gefängnis sei es Tradition, dass man von Soldaten massiv geschlagen werde. Nach der Versetzung in das Gefängnis von M._______ sei es ihr besser gegangen, da es dort keine Schläge gegeben habe. Anlässlich der ersten Gerichtsverhandlung sei sie freigelassen worden. Von (Monat) 1997 bis anfangs 2001 habe sie bei einer Zeitung gearbeitet, die immer wieder den Namen geändert habe, um weiter publizieren zu können. Ihre Aufgabe sei es gewesen, (...). Einen Lohn habe sie dafür nicht erhalten, ihr seien nur das Busgeld oder Spesen erstattet worden. Da sich die Zeitung vor allem mit den Rechten der Kurden befasst habe, sei sie wiederholt verboten worden. Sie habe für diese Zeitung gearbeitet, da sie selbst Kurdin sei. Das Dorf ihrer Familie sei zehn Mal angezündet worden, wobei auch das Haus ihres (Verwandten) niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe sie wegen ihrer Tätigkeit für die besagte Zeitung bedroht. Ihr sei gesagt worden, sie solle damit aufhören, ansonsten sie mit Vernichtung rechnen müsse. Sie sei zum Beispiel von Polizisten in Zivil an der Bushaltestelle bedroht worden. Manchmal seien sie auch ins Büro der Zeitung gekommen und hätten sie gezwungen, bis zu 24 Stunden in einer Ecke zu stehen, während alles durchsucht worden sei. Seit 1990 seien etliche Kinder, welche die Zeitung verkauft hätten, getötet worden. Von 2000 bis anfangs 2001 habe sie sich auch politisch betätigt. Sie sei aktives Mitglied der Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, aus der die DEHAP hervorging), gewesen, wobei sie für ihr Engagement keine Bezahlung erhalten habe. (Aufzählung Tätigkeiten). Im Jahr 2000 habe sie tagsüber für die Zeitung und abends für die Partei gearbeitet, bis sie sich schliesslich rund um die Uhr für die Partei eingesetzt habe. Eine spezielle Funktion habe sie nicht eingenommen, aber sie sei eifrig dabei gewesen. Ab Mai 2001 habe sie sich nicht mehr für die Partei einsetzen können, da sie gesucht worden sei. Sie habe jeweils am (Aufzählung Daten) an Kundgebungen teilgenommen. Auch von der Partei aus habe es Demonstrationen gegeben, beispielsweise wenn Freunde umgekommen seien. Dabei habe sie unter anderem Slogans gerufen. Insgesamt sei sie fünf Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden (Aufzählung). Einmal - im Jahr 1996 - sei sie inhaftiert worden. Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 sei sie jeweils unterschiedlich lange festgehalten worden; manchmal zwölf Stunden, manchmal 24 Stunden oder bis zu zwei Tagen. Dabei sei es lediglich um das Verhindern der Proteste gegangen, weshalb sie nach deren Beendigung wieder freigelassen worden sei. Ob deswegen jemals ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, wisse sie nicht; sie wisse nur, dass sie gesucht werde. N._______ werde seit dem Mai 2001 ihretwegen von den Behörden belästigt. Die Personen, die im Jahr 2001 nach ihr gesucht hätten, hätten gesagt, sie seien vom Geheimdienst von Q._______. Ansonsten sei N._______ vom Quartierpolizeiposten belästigt worden. In ihrer Familie bestünden einige Probleme. (Aufzählung Probleme). Der Polizei sei dies bekannt und jedes Mal, wenn N._______ zum Polizeiposten gehen müsse, werde er mit allem konfrontiert. Mitgenommen worden sei er nur einmal im Jahr 2003. Auch damals habe die Polizei - wie im Jahr 2001 - wieder nach ihr gefragt. Wann N._______ letztmals nach ihr gefragt worden sei, wisse sie nicht mehr. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A12, A15, A31 und A39). C. C.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. August 2006 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr 1996 fehle es am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderten engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die Ereignisse aus dem Jahr 1996 lägen zu weit zurück und stünden zudem in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2006, zumal die Beschwerdeführerin damals mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Aufgrund der Aktenlage lägen keine Anhaltspunkte vor, die in diesem Zusammenhang auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen würden. Diesem Vorbringen komme deshalb keine Asylrelevanz zu. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne zwar aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die HADEP/DEHAP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Behelligungen seitens der Behörden und zu Mitnahmen anlässlich von Demonstrationen gekommen sei. Um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, genüge es indes nicht, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie weder bei der Zeitung noch für die HADEP/DEHAP in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem habe sie ihre Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt. Damit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtung, landesweit verfolgt zu werden, verwirklichen werde. Seit 2001 habe sie unbehelligt an verschiedenen Orten gelebt. Laut ihren Aussagen sei N._______ im Jahr 2003 einmal ihretwegen auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Ansonsten habe die Polizei anlässlich anderer Probleme nach ihr gefragt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Verfolgungsmassnahmen auf eine lokale Suche und routinemässiges Nachfragen durch die örtliche Polizei beschränkten. Damit könnten die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...) Frau mit Arbeitserfahrung und ausgedehntem sozialen Beziehungsnetz handle. D. D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen müssen. Sie stamme aus einer kurdischen Familie, die mit dem Freiheitskampf der Kurden sympathisiere. Nahe Verwandte hätten bereits ihr Leben im Kampf gelassen, manche seien immer noch in den Bergen und andere im Gefängnis. Sie habe sich bereits in jüngeren Jahren für die kurdische Sache engagiert und sei im Jahr 1996 in K._______ durch Spezialeinheiten in Gewahrsam genommen und in die Gendarmerie-Zentrale L._______ gebracht worden. Ihr sei vorgeworfen worden, die Absicht gehabt zu haben, in die Berge zu gehen. Obwohl sie damals noch nicht einmal (...)-jährig gewesen sei, sei sie wochenlang gefoltert worden. Mangels Beweisen sei sie schliesslich entlassen worden. Während der Haft habe sie erlebt, wie brutal der Staat beim geringsten Verdacht in Bezug auf die PKK und die Guerillas vorgehe. Nach diesem erlittenen Unrecht sei ihr Interesse an der Kurdenfrage gestiegen. In der Folge sei sie zuerst mit der bereits erwähnten kurdischen Zeitung, dann auch mit der DEHAP, in direkten Kontakt getreten. (...). Da die Zeitung immer wieder verboten worden sei, habe diese den Namen mehrmals wechseln müssen. Manche Mitarbeiter seien entführt, ermordet oder erst nach Folter wieder freigelassen worden. Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder aller kurdischen Medien und Parteien, die nicht bereit seien, mit dem Staat gegen die PKK zu kooperieren, würden als Feinde abgestempelt und entsprechend behandelt. Während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zeitung und die Partei DEHAP sei sie ein paar Mal heimlich in die Berge zu den Guerillas gegangen. Der tragische Fall von O._______ zeige, wie dieser alles unternommen habe, um zu verhindern, dass der Staat von ihrer Verbindung zu den Guerillas erfahre. (...). Zwar sei sie in den Jahren 1996 bis 2001 ein paar Mal von der Polizei an Demonstrationen und Newroz-Festen festgenommen, jedoch kurze Zeit später wieder freigelassen worden, da diese bis dahin nicht gewusst hätten, dass sie auch in direktem Kontakt zu den Guerillas stehe und die Rolle einer Kurierin zwischen diesen und der Zeitung beziehungsweise der HADEP/DEHAP-Partei inne habe. Nachdem sie durch die Sicherheitskräfte enttarnt worden sei, habe die Polizei im Haus der (Verwandten) eine Razzia durchgeführt. Aufgrund ihrer Erfahrungen habe sie gewusst, was sie bei einer erneuten Festnahme erwartet hätte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, ihre Identitätskarte zu zerreissen und sich fortan mit einer gefälschten Karte zu bewegen. Es treffe somit nicht zu, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen und ihrer Flucht gebe. Zudem habe sie bereits zuvor mehrere Male versucht, auszureisen, jedoch sei ihr dies erst im Jahr 2006 gelungen. Als man sie am Flughafen E._______ wieder habe zurückschicken wollen, habe sie versucht, durch (...) Suizid zu begehen. Sie sei in Ohnmacht gefallen und habe ärztlich behandelt werden müssen. Wenn keine begründete Furcht bestanden hätte, hätte sie diesen Selbstmordversuch, welcher in den Protokollen nicht vermerkt sei, nicht unternommen. Auch die Tatsache, dass sie für ihre Flucht mehr als (Betrag) habe ausgeben müssen, sei ein klarer Hinweis dafür, dass eine konkrete Gefahr bestanden habe, festgenommen, gefoltert und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der ethnischen Abstammung und ihrer politischen Aktivitäten sei sie in ihrem Heimatland sehr wohl exponiert und somit staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Befürchtungen vor weiterer staatlicher Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ins Recht:

- Faxkopie Familienstandsbescheinigung, (Datum);

- Kopie HADEP-Mitgliedschaftsantrag und -bestätigung, (Datum);

- Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins R.________, (Datum);

- Urteil des (...-)gerichts in M._______, (Datum);

- Passkopien (gefälschter Pass);

- Internetausdruck (Artikel aus "Die Welt"), (Datum);

- Internetausdruck (Artikel von "KURD-CHR"), (Datum). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeblichen persönlichen Guerilla-Kontakte der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass davon bei der Befragung zu den Asylgründen im Flughafen E._______ nie die Rede gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin davon gesprochen, ihr seien seitens der Behörden Guerilla-Kontakte vorgeworfen worden, wobei sie nicht genau erklären könne, wie es zu diesem Vorwurf gekommen sein könnte, vielleicht weil sie Kurdin sei (vgl. A15 S. 3 und 8). Auch bezüglich des nun vorgebrachten Selbstmordversuchs im Flughafen E._______ sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies bei keiner Anhörung erwähnt habe, obwohl sie dazu mehrfach Gelegenheit gehabt hätte. Schliesslich stimmten die Folterschilderungen, wie sie in der Bestätigung des türkischen Menschenrechtsvereins R._______ vom (Datum) festgehalten würden, nicht vollständig mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen und Anhörungen beim BFM überein (z. B. Folterung mittels Elektroschock). G. G.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, die Stelle, auf welche das BFM bezüglich der nicht vorgebrachten Guerilla-Kontakte verweise, handle von der Verhaftung im Jahr 1996. Der Geheimkontakt als Kurierin habe jedoch erst zirka ein oder anderthalb Jahre nach dieser Verhaftung stattgefunden. Da sie 1996 noch keinen Kontakt zu den Guerillas gehabt habe, habe sie einen solchen bei der Befragung wahrheitsgemäss verneint. Das BFM gehe nun davon aus, dass die zitierte Aussage auch für die Zeit nach der Freilassung im Jahr 1996 gelten würde. Da sie zum Zeitpunkt, als die Polizei im Juni 2001 bei ihr Zuhause eine Razzia durchgeführt habe, noch nicht genau gewusst habe, aus welchem Grund sie hätte festgenommen werden sollen, habe sie dies bei der Befragung so gesagt. Sie habe vermutet, dass der Grund in ihrer Mitarbeit bei der DEHAP oder bei der Zeitung liegen könnte, es dabei aber auch um ihre Geheim-Kontakte zu den Guerillas gehen könnte. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie nie von ihren persönlichen Guerilla-Kontakten gesprochen habe. Sie habe klar gesagt, dass sie gesucht werde, "weil ich bei der Guerilla teilgenommen habe" (vgl. A39 S. 2). Hinsichtlich des Selbstmordversuchs treffe es zu, dass sie diesen bei den Befragungen nicht erwähnt habe. Sie habe immer nur die Fragen beantwortet, die ihr gestellt worden seien. Nach dem Selbstmordversuch sei nicht gefragt worden. Es sei eine Tatsache, dass jede Person, die unter dem Verdacht, etwas mit der PKK zu tun zu haben, festgenommen werde, gefoltert werde. Dazu gebe es Berichte von Amnesty International, R._______ etc. Insbesondere in den Neunziger Jahren seien Folterungen üblich gewesen. Elektroschock sei eine der gängigsten Foltermethoden gewesen. Dass dies im R._______-Bericht nicht erwähnt werde, sei vorliegend nicht relevant. Sie habe mit der Einreichung des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1996 bewiesen, dass sie damals verhaftet worden sei. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass sie aufgrund des Verdachts, mit der PKK Kontakt zu haben, verhaftet worden sei. Die erlittenen Folterungen habe sie detailliert geschildert. Wenn sie nicht gefoltert worden wäre, hätte sie sich nicht am (Datum) an den türkischen Menschenrechtsverein R._______ sowie am (Datum) an S._______ gewandt und diese hätten ihr keine Berichte ausgestellt. G.b Die Beschwerdeführerin reichte zur Unterstützung ihrer Vorbringen folgende Dokumente ein:

- 4 Referenzschreiben, (Daten) (inkl. Ausweis-Kopien);

- Schreiben Quartiervorsteher, (Datum);

- Familienstandsbescheinigung, (Datum);

- Bericht S._______, (Datum) (ohne Übersetzung). H. Am 10. November 2006 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie des Berichts der S._______ vom (Datum), nunmehr mit deutscher Übersetzung. I. Am (Datum) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter (Name) zur Welt; den Namen des Vaters gab sie bis heute nicht preis. J. Die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Eheschliessung mit ihrem Freund T._______ (hängiges Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer]) erhobene Klage auf Identitätsfeststellung wurde vom zuständigen Kreisgericht U._______ am (Datum) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft sistiert.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.4 Die am (Datum) geborene Tochter der Beschwerdeführerin, deren Vaterschaft den schweizerischen Behörden bis heute nicht bekannt gegeben wurde, wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen. Der (...) Freund der Beschwerdeführerin - der (...) Staatsangehörige T._______ - suchte am (Datum) in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Das BFM wies dessen Asylgesuch mit Verfügung vom (Datum) ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist zurzeit hängig (Verfahrensnummer).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

E. 4.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 während (...) Monaten inhaftiert war, in den folgenden Jahren bei einer kurdischen Zeitung und ab dem Jahr 2000 auch für die legale Partei DEHAP tätig war, wobei sie beide Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt hat, und in den Jahren 1998 bis 2001 anlässlich von Kundgebungen vier Mal kurz mitgenommen wurde. Inwiefern dies respektive die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrelevant sind, wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 4.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.

E. 4.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2, 2003 Nr. 8). Vorliegend sind diese Anforderungen hinsichtlich der Ereignisse aus dem Jahr 1996 nicht erfüllt. Die Inhaftierung und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Folterungen im Jahr 1996 können sowohl in zeitlicher - die Ausreise erfolgte erst zehn Jahre später - als auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse betrachtet werden. Gemäss eigenen Angaben kehrte die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung zu ihrer Familie nach C._______ zurück und lebte in den folgenden fünf Jahren - abgesehen von vier Mitnahmen anlässlich von Demonstrationen und Newroz-Festlichkeiten in den Jahren 1998 bis 2001 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.2.2) - grundsätzlich unbehelligt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Ereignissen aus dem Jahr 1996 schliessen liessen, zumal das damalige Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete.

E. 4.2.2 Die besagten vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 vermögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 handelte es sich gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht um gezielte, auf ihre Person bezogene Verfolgungsmassnahmen, sondern um behördliche Aktionen gegen eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern. Ziel sei die Verhinderung der Proteste gewesen. Nach deren Beendigung seien sie denn jeweils auch wieder freigelassen worden (vgl. A39 S. 10). Die Mitnahmen sind somit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, unabhängig von der Prüfung der Frage, ob sie die geforderte Intensität erfüllen würden. Überdies ist auch der geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland am 28. Mai 2006 - mithin fünf Jahre nach der letzten Mitnahme am 1. Mai 2001 - zu verneinen. Aus denselben Gründen vermögen auch die geltend gemachten Behelligungen am Arbeitsplatz (verbale Drohungen an der Bushalte-stelle, Durchsuchung der Zeitungsbüros) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 4.2.3 Schliesslich vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Mai 2001 behördlich gesucht werde, nicht zu überzeugen. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass damit eine asylrelevante Verfolgung begründet werden soll, welche eigentlich auf den vorangegangenen Ereignissen, welche die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen vermögen (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.2), basiere. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen den unterbrochenen Kausalzusammenhang zwischen den früheren Ereignissen und der Ausreise am 28. Mai 2006 nicht wiederherzustellen. Im Übrigen ist es nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Suche nur sehr vage Angaben zu machen vermochte. So führte sie beispielsweise anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 17. August 2006 aus, N._______ sei oft von den Behörden belästigt worden, wobei er eigentlich nur einmal im Jahr 2003 auf den Posten mitgenommen worden sei und bei dieser Gelegenheit erneut - wie im Jahr 2001 - nach ihr gefragt worden sei. Wann er letztmals nach ihr gefragt worden sei, wisse sie nicht mehr (vgl. A39 S. 10). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen detailliert nach den behördlichen Nachfragen erkundigt hätte, zumal sie in den fünf Jahren bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem Kontakt zu ihrer Familie gestanden und die (Verwandten) noch am Tag vor der Ausreise gesehen habe (vgl. A39 S. 3). Auch bezüglich des Anlasses, welcher zur behördlichen Suche geführt habe, vermochte die Beschwerdeführerin nur vage Ausführungen zu machen. So gab sie beispielsweise anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2006 an, sie wisse nicht, weshalb man sie im Jahr 2001 gesucht habe. Es könne sein, weil sie bei der DEHAP und der Zeitung gearbeitet habe, oder auch einfach weil sie Kurdin sei (vgl. A15 S. 8). Der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Grund der Entdeckung persönlicher Guerilla-Kontakte muss als nachgeschoben betrachtet werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. Oktober 2006, wonach sie einen direkten Kontakt zu den Guerilla bei den Befragungen verneint habe, da dieser im Jahr 1996 noch nicht bestanden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die angebliche spätere Rolle als Kurierin zwischen der Guerilla und der Zeitung respektive der DEHAP auch bei der Aufzählung ihrer dortigen Aufgaben nicht erwähnt hatte. Sie führte lediglich Tätigkeiten wie (Aufzählung) auf, mithin keine Aufgaben in exponierter Stellung. Sollte die Polizei sich im Jahr 2003 tatsächlich bei N._______ erneut nach ihr erkundigt haben, ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich dabei um ein routinemässiges Nachfragen im Rahmen anderer familiärer Angelegenheiten gehandelt haben dürfte. Im Übrigen wäre es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der angeblichen Suchaktion im Jahre 2001 mit der Ausreise aus der Türkei noch fünf Jahre zugewartet haben sollte, obwohl sie sich vor einer Festnahme gefürchtet habe. Dieses Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, selbst wenn erste Fluchtversuche gescheitert sein sollten.

E. 4.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerderführerin nicht geltend macht, es sei ein politisches Datenblatt über sie angelegt worden. Davon ist vorliegend angesichts der Tatsache, dass sie im Jahr 1996 freigesprochen wurde und in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich unbehelligt gelebt hat, im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Zeitung und die DEHAP keine exponierte Stellung eingenommen hat und es sich auch bei den Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 nicht um auf ihre Person bezogene gezielte Verfolgungsmassnahmen gehandelt hat, auch nicht auszugehen.

E. 4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch nachstehend E. 6.5).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde.

E. 6.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer zwischenzeitlich geborenen Tochter, als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten befinden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die (...) Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise am 28. Mai 2006 in der Türkei gelebt, wobei ihre Familie seit vielen Jahren in C._______ wohnhaft ist. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie verfügt im Heimatstaat mit Familienangehörigen, Verwandten und Freunden, bei welchen sie vor ihrer Ausreise teils Unterschlupf gefunden habe, über ein breites soziales Beziehungsnetz. Zudem konnte sie während ihrer mehrjährigen Tätigkeit in der Redaktion einer Zeitung Arbeitserfahrung sammeln (vgl. A31 S. 2 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6.5 Das BFM ist schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerinnen vom Ausgang des nach wie vor sistierten Eheverfahrens und des hängigen Beschwerdeverfahrens (Verfahrensnummer) betreffend den Freund T._______ abhängt beziehungsweise diese entsprechend zu koordinieren ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und unter Hinweis auf E. 6.5 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6069/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. September 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), und Tochter B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - landete am 28. Juni 2006 aus D._______ kommend am Flughafen E._______ und reichte am 29. Juni 2006 ein Asylgesuch ein. A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens E._______ bis längstens zum 13. Juli 2006 als Aufenthaltsort zu. A.b Am 1. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen E._______ zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, sie werde in der Türkei seit dem Jahr 2001 gesucht. Die Behörden würden ihr vorwerfen, mit den Guerillas zusammengearbeitet zu haben. Seither habe sie sich an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt. Sie sei aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) bereits zwischen dem (Datum) 1996 und (Datum) 1996 inhaftiert gewesen. Nach der ersten Gerichtsverhandlung sei sie frei gelassen worden. Sie habe keine Schule besucht und sei nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Einige Jahre sei sie für verschiedene Zeitungen (Aufzählung) tätig gewesen. Sie habe jeweils Nachrichten in den Computer eingegeben. Bisher habe sie keine Auslandsreisen unternommen. Die Papiere, welche sie bei der Ankunft in E._______ bei sich gehabt habe (Aufzählung), seien gefälscht. Die Schlepperin, welche sie in die Schweiz gebracht habe, habe ihr diese besorgt. Ihren eigenen Nüfus habe sie anfangs 2001 aufgrund ihrer Verfolgung vernichtet. Im Jahr 2000 habe sie sich einen Pass ausstellen lassen, dieser sei ihr jedoch bei einem Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Sie habe die Türkei am 28. Mai 2006 mit Hilfe eines Schleppers - (...) - in einem Auto Richtung F._______ und G._______ verlassen. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in H._______ sei sie nach I._______ geflogen, wo sie von besagter Schlepperin empfangen worden sei. Nach einem kurzen Transitaufenthalt seien sie zusammen nach D._______ geflogen, wo sie am 11. Juni 2006 gelandet seien. Von dort aus seien sie schliesslich am 27. Juni 2006 nach E._______ geflogen. A.c Am 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen E._______ vom BFM zu ihren Asylgründen befragt. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie werde in der Türkei seit sechs Jahren gesucht. Die türkische Polizei habe sie immer wieder der Mitgliedschaft bei der PKK und der Guerilla beschuldigt. Obwohl sie dies immer verneint habe, sei sie am (Datum) 1996 festgenommen worden. Sie habe an jenem Tag zusammen mit einem Kollegen ihre (Verwandten) in J._______ abholen und nach C._______ bringen wollen. Auf dem Weg nach K._______ seien sie wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK zusammen mit weiteren Personen von Angehörigen des JITEM (Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) festgenommen und in die Gendarmerie-Zentrale L._______ gebracht worden. Dort habe sie zwölf Tage in Untersuchungshaft verbracht. Während dieser Zeit sei sie mehrmals geschlagen und einmal mit zusammen gebundenen Händen aufgehängt worden, habe eine kalte Wasserdusche und mehrmals Elektroschocks bekommen. Zwei Mal sei ihr auch eine Tüte über den Kopf gezogen worden. Zudem sei sie immer wieder sexuell bedrängt worden. Im Anschluss an die Untersuchungshaft sei sie für einen Monat in das Gefängnis von K._______ gebracht worden, wo sie auch wieder geschlagen worden sei. Von dort sei sie schliesslich in das Gefängnis in M._______ verlegt worden. (Datum) 1996 sei sie aufgrund mangelnder Beweise entlassen worden, worauf sie zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt sei. Da sie psychisch und physisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, habe sie sich in Therapie begeben müssen. Von (Monat) 1997 bis (Monat) 2001 habe sie bei einer kurdischen Zeitung gearbeitet, die zuerst (...), dann (...) und schliesslich (...) geheissen habe. Von 2000 bis zum (Datum) 2001 habe sie auch für die legale Partei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) gearbeitet. Heute heisse diese DTP (Demokratik Toplum Partisi). Sie sei der Partei (Datum) beigetreten und habe aktiv für diese gearbeitet, wobei sie keine Leute unter sich gehabt, sondern nur mitgeholfen habe. (Schilderung Tätigkeiten). Sie habe während des Gefängnisaufenthalts in M._______ Lesen und Schreiben gelernt und bei der Zeitung sei ihr zudem das Zehnfingersystem beigebracht worden. In den Jahren 1998 bis 2001 sei sie vier Mal festgenommen worden (Aufzählung). Sie sei aber jeweils nach 12 oder 24 Stunden wieder freigelassen worden. Danach habe sie mit den Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt, bis die Polizei im Juni 2001 - in ihrer Abwesenheit - nach ihr gefragt und das Haus durchsucht habe. Ihren (Verwandten) sei mitgeteilt worden, es bestehe die Vermutung, dass sie bei der Guerilla sei. Als sie an besagtem Tag mit ihrer (Verwandten) telefoniert habe, habe sie davon erfahren. Seitdem sei sie auf der Flucht. Sie sei auch nicht mehr zur Arbeit bei der DEHAP zurückgekehrt. Sie wisse nicht, weshalb man sie suche; vielleicht wegen ihrer Mitgliedschaft bei der DEHAP und der Arbeit bei der kurdischen Zeitung, oder einfach aufgrund ihrer Ethnie. Die Polizei sei noch drei bis vier Mal zu ihrem Haus gekommen, habe N._______ befragt oder ihn auf den Posten vorgeladen. Er sei aber nicht verhaftet, geschlagen oder gefoltert worden. Sie wisse nur, dass N._______ im Jahr 2003 befragt worden sei. Danach habe es noch weitere Befragungen gegeben, aber sie wisse nicht wann. Vielleicht hätten ihr die (Verwandten) die Daten mitgeteilt, aber sie wisse diese jetzt nicht mehr. O._______ befinde sich - (Grund) - im Gefängnis und wenn N._______ deswegen bei den Behörden vorspreche, werde er auch auf sie angesprochen. In der Zeit, in der sie sich versteckt habe, habe sie sich meistens bei kurdischen Familien in C._______ aufgehalten. Sie habe ein paar Mal versucht auszureisen, aber obwohl ihre Familie viel Geld (Betrag) bezahlt habe, hätten ihr die Schlepper nicht geholfen. Beim letzten Versuch, bei welchem sie (Betrag) bezahlt hätten, habe sie schliesslich ausreisen können. A.d Am 12. Juli 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und verwies sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______. B. B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______ vom 19. Juli 2006 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es habe sich hinsichtlich der Asylgründe seit den Flughafenbefragungen vom 1. und 5. Juli 2006 nichts Neues ereignet, weshalb sie den dortigen Ausführungen nichts hinzuzufügen habe. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten bestätige sie, dass sie von (Monat) 1997 bis Anfang 2001 in der Zeitungsredaktion von (...) beziehungsweise (...) und (...) gearbeitet habe. Ab dem Jahr 2000 habe sie zudem bis (Monat) 2001 Parteitätigkeiten ausgeführt. Identitätspapiere könne sie auch heute nicht einreichen. Der türkische Pass, der nicht wie zuvor angegeben im Jahr 2000, sondern im April 2001 ausgestellt worden sei, sei ihr bereits im April 2001 in C._______ bei einem Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Die Identitätskarte, welche zirka 2001 ausgestellt worden sei, habe sie - nicht wie zuvor angegeben im Jahr 2001, sondern eher im Jahr 2003 - weggeworfen, da sie sie aufgrund der Verfolgung nicht habe benutzen können. Am 28. Mai 2006 sei sie aus der Türkei ausgereist und mit einem Fahrzeug über F._______ nach G._______ gefahren. Von dort aus sei sie via I._______ und D._______ nach E._______ geflogen. B.b Im Rahmen der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 17. August 2006 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie werde vom türkischen Staat verfolgt, weil sie bei der Guerilla mitgewirkt habe. Seit Mai 2001 sei sie nie mehr nach Hause zurückgekehrt, da sie von ihrer Familie benachrichtigt worden sei, dass sie gesucht werde. Seither habe sie sich in verschiedenen Städten - mehrheitlich in C._______ - bei Verwandten, Bekannten und Freunden versteckt. Sie habe mehrere Male versucht, das Land zu verlassen, aber es habe immer Komplikationen gegeben. So seien die Schlepper sowohl im Jahr (...) als auch zirka im (Monat, Jahr) mit dem für die Reise bestimmten Geld verschwunden. Schliesslich sei ihr im Jahr 2006 die Flucht gelungen. Auch vor dem Jahr 2001 habe sie bereits Probleme mit den Behörden gehabt. Am (Datum) 1996 sei sie wegen des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft in K._______ festgenommen und während zwölf Tagen in der Zentrale L._______ in Untersuchungshaft gehalten worden. Während dieser Zeit habe sie massive Folterungen, hauptsächlich Elektroschocks durch die Fingerspitzen, Brustwarzen und Zehen sowie körperliche Belästigungen (Anfassen an Brüsten und Genitalien), erlitten. Zwei Mal sei ihr auch eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden. Nach der Untersuchungshaft sei sie einen Monat lang im Gefängnis von K._______ und danach noch bis (Monat) 1996 im Gefängnis von M._______ inhaftiert gewesen. Beim Übertritt von der Untersuchungshaft ins Gefängnis sei es Tradition, dass man von Soldaten massiv geschlagen werde. Nach der Versetzung in das Gefängnis von M._______ sei es ihr besser gegangen, da es dort keine Schläge gegeben habe. Anlässlich der ersten Gerichtsverhandlung sei sie freigelassen worden. Von (Monat) 1997 bis anfangs 2001 habe sie bei einer Zeitung gearbeitet, die immer wieder den Namen geändert habe, um weiter publizieren zu können. Ihre Aufgabe sei es gewesen, (...). Einen Lohn habe sie dafür nicht erhalten, ihr seien nur das Busgeld oder Spesen erstattet worden. Da sich die Zeitung vor allem mit den Rechten der Kurden befasst habe, sei sie wiederholt verboten worden. Sie habe für diese Zeitung gearbeitet, da sie selbst Kurdin sei. Das Dorf ihrer Familie sei zehn Mal angezündet worden, wobei auch das Haus ihres (Verwandten) niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe sie wegen ihrer Tätigkeit für die besagte Zeitung bedroht. Ihr sei gesagt worden, sie solle damit aufhören, ansonsten sie mit Vernichtung rechnen müsse. Sie sei zum Beispiel von Polizisten in Zivil an der Bushaltestelle bedroht worden. Manchmal seien sie auch ins Büro der Zeitung gekommen und hätten sie gezwungen, bis zu 24 Stunden in einer Ecke zu stehen, während alles durchsucht worden sei. Seit 1990 seien etliche Kinder, welche die Zeitung verkauft hätten, getötet worden. Von 2000 bis anfangs 2001 habe sie sich auch politisch betätigt. Sie sei aktives Mitglied der Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, aus der die DEHAP hervorging), gewesen, wobei sie für ihr Engagement keine Bezahlung erhalten habe. (Aufzählung Tätigkeiten). Im Jahr 2000 habe sie tagsüber für die Zeitung und abends für die Partei gearbeitet, bis sie sich schliesslich rund um die Uhr für die Partei eingesetzt habe. Eine spezielle Funktion habe sie nicht eingenommen, aber sie sei eifrig dabei gewesen. Ab Mai 2001 habe sie sich nicht mehr für die Partei einsetzen können, da sie gesucht worden sei. Sie habe jeweils am (Aufzählung Daten) an Kundgebungen teilgenommen. Auch von der Partei aus habe es Demonstrationen gegeben, beispielsweise wenn Freunde umgekommen seien. Dabei habe sie unter anderem Slogans gerufen. Insgesamt sei sie fünf Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden (Aufzählung). Einmal - im Jahr 1996 - sei sie inhaftiert worden. Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 sei sie jeweils unterschiedlich lange festgehalten worden; manchmal zwölf Stunden, manchmal 24 Stunden oder bis zu zwei Tagen. Dabei sei es lediglich um das Verhindern der Proteste gegangen, weshalb sie nach deren Beendigung wieder freigelassen worden sei. Ob deswegen jemals ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, wisse sie nicht; sie wisse nur, dass sie gesucht werde. N._______ werde seit dem Mai 2001 ihretwegen von den Behörden belästigt. Die Personen, die im Jahr 2001 nach ihr gesucht hätten, hätten gesagt, sie seien vom Geheimdienst von Q._______. Ansonsten sei N._______ vom Quartierpolizeiposten belästigt worden. In ihrer Familie bestünden einige Probleme. (Aufzählung Probleme). Der Polizei sei dies bekannt und jedes Mal, wenn N._______ zum Polizeiposten gehen müsse, werde er mit allem konfrontiert. Mitgenommen worden sei er nur einmal im Jahr 2003. Auch damals habe die Polizei - wie im Jahr 2001 - wieder nach ihr gefragt. Wann N._______ letztmals nach ihr gefragt worden sei, wisse sie nicht mehr. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A12, A15, A31 und A39). C. C.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. August 2006 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr 1996 fehle es am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderten engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die Ereignisse aus dem Jahr 1996 lägen zu weit zurück und stünden zudem in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2006, zumal die Beschwerdeführerin damals mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Aufgrund der Aktenlage lägen keine Anhaltspunkte vor, die in diesem Zusammenhang auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen würden. Diesem Vorbringen komme deshalb keine Asylrelevanz zu. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne zwar aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die HADEP/DEHAP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Behelligungen seitens der Behörden und zu Mitnahmen anlässlich von Demonstrationen gekommen sei. Um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, genüge es indes nicht, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie weder bei der Zeitung noch für die HADEP/DEHAP in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem habe sie ihre Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt. Damit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtung, landesweit verfolgt zu werden, verwirklichen werde. Seit 2001 habe sie unbehelligt an verschiedenen Orten gelebt. Laut ihren Aussagen sei N._______ im Jahr 2003 einmal ihretwegen auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Ansonsten habe die Polizei anlässlich anderer Probleme nach ihr gefragt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Verfolgungsmassnahmen auf eine lokale Suche und routinemässiges Nachfragen durch die örtliche Polizei beschränkten. Damit könnten die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...) Frau mit Arbeitserfahrung und ausgedehntem sozialen Beziehungsnetz handle. D. D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen müssen. Sie stamme aus einer kurdischen Familie, die mit dem Freiheitskampf der Kurden sympathisiere. Nahe Verwandte hätten bereits ihr Leben im Kampf gelassen, manche seien immer noch in den Bergen und andere im Gefängnis. Sie habe sich bereits in jüngeren Jahren für die kurdische Sache engagiert und sei im Jahr 1996 in K._______ durch Spezialeinheiten in Gewahrsam genommen und in die Gendarmerie-Zentrale L._______ gebracht worden. Ihr sei vorgeworfen worden, die Absicht gehabt zu haben, in die Berge zu gehen. Obwohl sie damals noch nicht einmal (...)-jährig gewesen sei, sei sie wochenlang gefoltert worden. Mangels Beweisen sei sie schliesslich entlassen worden. Während der Haft habe sie erlebt, wie brutal der Staat beim geringsten Verdacht in Bezug auf die PKK und die Guerillas vorgehe. Nach diesem erlittenen Unrecht sei ihr Interesse an der Kurdenfrage gestiegen. In der Folge sei sie zuerst mit der bereits erwähnten kurdischen Zeitung, dann auch mit der DEHAP, in direkten Kontakt getreten. (...). Da die Zeitung immer wieder verboten worden sei, habe diese den Namen mehrmals wechseln müssen. Manche Mitarbeiter seien entführt, ermordet oder erst nach Folter wieder freigelassen worden. Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder aller kurdischen Medien und Parteien, die nicht bereit seien, mit dem Staat gegen die PKK zu kooperieren, würden als Feinde abgestempelt und entsprechend behandelt. Während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zeitung und die Partei DEHAP sei sie ein paar Mal heimlich in die Berge zu den Guerillas gegangen. Der tragische Fall von O._______ zeige, wie dieser alles unternommen habe, um zu verhindern, dass der Staat von ihrer Verbindung zu den Guerillas erfahre. (...). Zwar sei sie in den Jahren 1996 bis 2001 ein paar Mal von der Polizei an Demonstrationen und Newroz-Festen festgenommen, jedoch kurze Zeit später wieder freigelassen worden, da diese bis dahin nicht gewusst hätten, dass sie auch in direktem Kontakt zu den Guerillas stehe und die Rolle einer Kurierin zwischen diesen und der Zeitung beziehungsweise der HADEP/DEHAP-Partei inne habe. Nachdem sie durch die Sicherheitskräfte enttarnt worden sei, habe die Polizei im Haus der (Verwandten) eine Razzia durchgeführt. Aufgrund ihrer Erfahrungen habe sie gewusst, was sie bei einer erneuten Festnahme erwartet hätte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, ihre Identitätskarte zu zerreissen und sich fortan mit einer gefälschten Karte zu bewegen. Es treffe somit nicht zu, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen und ihrer Flucht gebe. Zudem habe sie bereits zuvor mehrere Male versucht, auszureisen, jedoch sei ihr dies erst im Jahr 2006 gelungen. Als man sie am Flughafen E._______ wieder habe zurückschicken wollen, habe sie versucht, durch (...) Suizid zu begehen. Sie sei in Ohnmacht gefallen und habe ärztlich behandelt werden müssen. Wenn keine begründete Furcht bestanden hätte, hätte sie diesen Selbstmordversuch, welcher in den Protokollen nicht vermerkt sei, nicht unternommen. Auch die Tatsache, dass sie für ihre Flucht mehr als (Betrag) habe ausgeben müssen, sei ein klarer Hinweis dafür, dass eine konkrete Gefahr bestanden habe, festgenommen, gefoltert und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der ethnischen Abstammung und ihrer politischen Aktivitäten sei sie in ihrem Heimatland sehr wohl exponiert und somit staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Befürchtungen vor weiterer staatlicher Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ins Recht:

- Faxkopie Familienstandsbescheinigung, (Datum);

- Kopie HADEP-Mitgliedschaftsantrag und -bestätigung, (Datum);

- Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins R.________, (Datum);

- Urteil des (...-)gerichts in M._______, (Datum);

- Passkopien (gefälschter Pass);

- Internetausdruck (Artikel aus "Die Welt"), (Datum);

- Internetausdruck (Artikel von "KURD-CHR"), (Datum). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeblichen persönlichen Guerilla-Kontakte der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass davon bei der Befragung zu den Asylgründen im Flughafen E._______ nie die Rede gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin davon gesprochen, ihr seien seitens der Behörden Guerilla-Kontakte vorgeworfen worden, wobei sie nicht genau erklären könne, wie es zu diesem Vorwurf gekommen sein könnte, vielleicht weil sie Kurdin sei (vgl. A15 S. 3 und 8). Auch bezüglich des nun vorgebrachten Selbstmordversuchs im Flughafen E._______ sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies bei keiner Anhörung erwähnt habe, obwohl sie dazu mehrfach Gelegenheit gehabt hätte. Schliesslich stimmten die Folterschilderungen, wie sie in der Bestätigung des türkischen Menschenrechtsvereins R._______ vom (Datum) festgehalten würden, nicht vollständig mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen und Anhörungen beim BFM überein (z. B. Folterung mittels Elektroschock). G. G.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, die Stelle, auf welche das BFM bezüglich der nicht vorgebrachten Guerilla-Kontakte verweise, handle von der Verhaftung im Jahr 1996. Der Geheimkontakt als Kurierin habe jedoch erst zirka ein oder anderthalb Jahre nach dieser Verhaftung stattgefunden. Da sie 1996 noch keinen Kontakt zu den Guerillas gehabt habe, habe sie einen solchen bei der Befragung wahrheitsgemäss verneint. Das BFM gehe nun davon aus, dass die zitierte Aussage auch für die Zeit nach der Freilassung im Jahr 1996 gelten würde. Da sie zum Zeitpunkt, als die Polizei im Juni 2001 bei ihr Zuhause eine Razzia durchgeführt habe, noch nicht genau gewusst habe, aus welchem Grund sie hätte festgenommen werden sollen, habe sie dies bei der Befragung so gesagt. Sie habe vermutet, dass der Grund in ihrer Mitarbeit bei der DEHAP oder bei der Zeitung liegen könnte, es dabei aber auch um ihre Geheim-Kontakte zu den Guerillas gehen könnte. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie nie von ihren persönlichen Guerilla-Kontakten gesprochen habe. Sie habe klar gesagt, dass sie gesucht werde, "weil ich bei der Guerilla teilgenommen habe" (vgl. A39 S. 2). Hinsichtlich des Selbstmordversuchs treffe es zu, dass sie diesen bei den Befragungen nicht erwähnt habe. Sie habe immer nur die Fragen beantwortet, die ihr gestellt worden seien. Nach dem Selbstmordversuch sei nicht gefragt worden. Es sei eine Tatsache, dass jede Person, die unter dem Verdacht, etwas mit der PKK zu tun zu haben, festgenommen werde, gefoltert werde. Dazu gebe es Berichte von Amnesty International, R._______ etc. Insbesondere in den Neunziger Jahren seien Folterungen üblich gewesen. Elektroschock sei eine der gängigsten Foltermethoden gewesen. Dass dies im R._______-Bericht nicht erwähnt werde, sei vorliegend nicht relevant. Sie habe mit der Einreichung des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1996 bewiesen, dass sie damals verhaftet worden sei. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass sie aufgrund des Verdachts, mit der PKK Kontakt zu haben, verhaftet worden sei. Die erlittenen Folterungen habe sie detailliert geschildert. Wenn sie nicht gefoltert worden wäre, hätte sie sich nicht am (Datum) an den türkischen Menschenrechtsverein R._______ sowie am (Datum) an S._______ gewandt und diese hätten ihr keine Berichte ausgestellt. G.b Die Beschwerdeführerin reichte zur Unterstützung ihrer Vorbringen folgende Dokumente ein:

- 4 Referenzschreiben, (Daten) (inkl. Ausweis-Kopien);

- Schreiben Quartiervorsteher, (Datum);

- Familienstandsbescheinigung, (Datum);

- Bericht S._______, (Datum) (ohne Übersetzung). H. Am 10. November 2006 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie des Berichts der S._______ vom (Datum), nunmehr mit deutscher Übersetzung. I. Am (Datum) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter (Name) zur Welt; den Namen des Vaters gab sie bis heute nicht preis. J. Die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Eheschliessung mit ihrem Freund T._______ (hängiges Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer]) erhobene Klage auf Identitätsfeststellung wurde vom zuständigen Kreisgericht U._______ am (Datum) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Die am (Datum) geborene Tochter der Beschwerdeführerin, deren Vaterschaft den schweizerischen Behörden bis heute nicht bekannt gegeben wurde, wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen. Der (...) Freund der Beschwerdeführerin - der (...) Staatsangehörige T._______ - suchte am (Datum) in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Das BFM wies dessen Asylgesuch mit Verfügung vom (Datum) ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist zurzeit hängig (Verfahrensnummer). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. 4.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 während (...) Monaten inhaftiert war, in den folgenden Jahren bei einer kurdischen Zeitung und ab dem Jahr 2000 auch für die legale Partei DEHAP tätig war, wobei sie beide Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt hat, und in den Jahren 1998 bis 2001 anlässlich von Kundgebungen vier Mal kurz mitgenommen wurde. Inwiefern dies respektive die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrelevant sind, wird nachfolgend zu prüfen sein. 4.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 4.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2, 2003 Nr. 8). Vorliegend sind diese Anforderungen hinsichtlich der Ereignisse aus dem Jahr 1996 nicht erfüllt. Die Inhaftierung und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Folterungen im Jahr 1996 können sowohl in zeitlicher - die Ausreise erfolgte erst zehn Jahre später - als auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse betrachtet werden. Gemäss eigenen Angaben kehrte die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung zu ihrer Familie nach C._______ zurück und lebte in den folgenden fünf Jahren - abgesehen von vier Mitnahmen anlässlich von Demonstrationen und Newroz-Festlichkeiten in den Jahren 1998 bis 2001 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.2.2) - grundsätzlich unbehelligt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Ereignissen aus dem Jahr 1996 schliessen liessen, zumal das damalige Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete. 4.2.2 Die besagten vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 vermögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 handelte es sich gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht um gezielte, auf ihre Person bezogene Verfolgungsmassnahmen, sondern um behördliche Aktionen gegen eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern. Ziel sei die Verhinderung der Proteste gewesen. Nach deren Beendigung seien sie denn jeweils auch wieder freigelassen worden (vgl. A39 S. 10). Die Mitnahmen sind somit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, unabhängig von der Prüfung der Frage, ob sie die geforderte Intensität erfüllen würden. Überdies ist auch der geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland am 28. Mai 2006 - mithin fünf Jahre nach der letzten Mitnahme am 1. Mai 2001 - zu verneinen. Aus denselben Gründen vermögen auch die geltend gemachten Behelligungen am Arbeitsplatz (verbale Drohungen an der Bushalte-stelle, Durchsuchung der Zeitungsbüros) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.2.3 Schliesslich vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Mai 2001 behördlich gesucht werde, nicht zu überzeugen. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass damit eine asylrelevante Verfolgung begründet werden soll, welche eigentlich auf den vorangegangenen Ereignissen, welche die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen vermögen (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.2), basiere. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen den unterbrochenen Kausalzusammenhang zwischen den früheren Ereignissen und der Ausreise am 28. Mai 2006 nicht wiederherzustellen. Im Übrigen ist es nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Suche nur sehr vage Angaben zu machen vermochte. So führte sie beispielsweise anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 17. August 2006 aus, N._______ sei oft von den Behörden belästigt worden, wobei er eigentlich nur einmal im Jahr 2003 auf den Posten mitgenommen worden sei und bei dieser Gelegenheit erneut - wie im Jahr 2001 - nach ihr gefragt worden sei. Wann er letztmals nach ihr gefragt worden sei, wisse sie nicht mehr (vgl. A39 S. 10). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen detailliert nach den behördlichen Nachfragen erkundigt hätte, zumal sie in den fünf Jahren bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem Kontakt zu ihrer Familie gestanden und die (Verwandten) noch am Tag vor der Ausreise gesehen habe (vgl. A39 S. 3). Auch bezüglich des Anlasses, welcher zur behördlichen Suche geführt habe, vermochte die Beschwerdeführerin nur vage Ausführungen zu machen. So gab sie beispielsweise anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2006 an, sie wisse nicht, weshalb man sie im Jahr 2001 gesucht habe. Es könne sein, weil sie bei der DEHAP und der Zeitung gearbeitet habe, oder auch einfach weil sie Kurdin sei (vgl. A15 S. 8). Der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Grund der Entdeckung persönlicher Guerilla-Kontakte muss als nachgeschoben betrachtet werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. Oktober 2006, wonach sie einen direkten Kontakt zu den Guerilla bei den Befragungen verneint habe, da dieser im Jahr 1996 noch nicht bestanden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die angebliche spätere Rolle als Kurierin zwischen der Guerilla und der Zeitung respektive der DEHAP auch bei der Aufzählung ihrer dortigen Aufgaben nicht erwähnt hatte. Sie führte lediglich Tätigkeiten wie (Aufzählung) auf, mithin keine Aufgaben in exponierter Stellung. Sollte die Polizei sich im Jahr 2003 tatsächlich bei N._______ erneut nach ihr erkundigt haben, ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich dabei um ein routinemässiges Nachfragen im Rahmen anderer familiärer Angelegenheiten gehandelt haben dürfte. Im Übrigen wäre es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der angeblichen Suchaktion im Jahre 2001 mit der Ausreise aus der Türkei noch fünf Jahre zugewartet haben sollte, obwohl sie sich vor einer Festnahme gefürchtet habe. Dieses Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, selbst wenn erste Fluchtversuche gescheitert sein sollten. 4.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerderführerin nicht geltend macht, es sei ein politisches Datenblatt über sie angelegt worden. Davon ist vorliegend angesichts der Tatsache, dass sie im Jahr 1996 freigesprochen wurde und in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich unbehelligt gelebt hat, im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Zeitung und die DEHAP keine exponierte Stellung eingenommen hat und es sich auch bei den Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 nicht um auf ihre Person bezogene gezielte Verfolgungsmassnahmen gehandelt hat, auch nicht auszugehen. 4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch nachstehend E. 6.5). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde. 6.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer zwischenzeitlich geborenen Tochter, als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten befinden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die (...) Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise am 28. Mai 2006 in der Türkei gelebt, wobei ihre Familie seit vielen Jahren in C._______ wohnhaft ist. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie verfügt im Heimatstaat mit Familienangehörigen, Verwandten und Freunden, bei welchen sie vor ihrer Ausreise teils Unterschlupf gefunden habe, über ein breites soziales Beziehungsnetz. Zudem konnte sie während ihrer mehrjährigen Tätigkeit in der Redaktion einer Zeitung Arbeitserfahrung sammeln (vgl. A31 S. 2 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.5 Das BFM ist schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerinnen vom Ausgang des nach wie vor sistierten Eheverfahrens und des hängigen Beschwerdeverfahrens (Verfahrensnummer) betreffend den Freund T._______ abhängt beziehungsweise diese entsprechend zu koordinieren ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und unter Hinweis auf E. 6.5 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: